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Zusammenfassung
Volkswirtschaftslehre

HTL Wien 10

2014 ; 2 ; Wirtschaft und Recht 1

Oskar G. ©

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ID# 43388







Aktiengesellschaft

Genossenschaft

Verein

Zusammenfassung


 

Inhaltsverzeichnis

Aktiengesellschaft 3

1.    Börsennotierte AG und nicht börsennotierte AG. 4

1.1.     Börsennotierte AG. 4

1.2.     Nichtbörsennotierte AG. 4

2.    Arten von Aktien. 5

2.1.     Unterscheidung nach Übertragbarkeit 5

2.2.     Unterscheidung nach damit verbundener Rechte. 5

2.3.     Unterscheidung nach Anteil am Grundkapital 6

3.    Die Organe der AG. 6

3.1.     Hauptversammlung. 6

3.2.     Aufsichtsrat 7

3.3.     Vorstand. 8

4.    Beendigung einer AG. 8

Genossenschaft 9

1.    Die Organe der Gesellschaft: 9

1.1.     Vorstand: 9

1.2.     Aufsichtsrat: 10

1.3.     Generalversammlung: 10

2.    Aufgaben der Generalversammlung: 10

3.    Haftung: 10

4.1.     Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung: 11

4.2.     Genossenschaft mit beschränkter Haftung: 11

4.3.     Haftung mit dem Geschäftsanteil: 11

5.    Mitgliederwechsel: 11

Vereine. 12

1.    Die Organe des Vereins. 12

1.1      Leitungsorgan. 12

1.2.     Mitgliederversammlung. 12

1.3.     Rechnungsprüfer 13

 


 

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft auch AG genannt ist neben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die bekannteste Form der Kapitalgesellschaft.

Die AG ist eine Unternehmensform, die sich vor allem für große Unternehmen eignet, weil über die Ausgaben von Aktien an einer Börse viel Kapital beschafft werden kann. Zudem ist die AG eine eigne Rechtspersönlichkeit, was bedeutet, das im Konkursfall nur das Aktienkapital aber nicht das private Vermögen der Geschäftsführer haftet.

 

Beispiel:

Zur Zeit des Eisenbahnbooms um das Jahr 1850, war der Bau einer neuen Bahnlinie mit hohen Kosten und unternehmerischen Risiko verbunden. Da niemand im eigenen Namen ein so großes Projekt allein stemmen wollte, taten sich verschiedene Investoren zusammen und gründeten eine Eisenbahn-Aktiengesellschaft. Weil damit ein großes Geschäft winkte, fanden sich genügend Aktionäre, gleichzeitig konnten die Kosten und das Risiko auf verschiedene Schultern verteilt werden.

Bei der AG ist jeder Gesellschaftszweck möglich, bis auf die Tätigkeit politischer Parteien.

 

Entstehung

Eine AG muss mindestens aus einem Gründer beststehen. Sie entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertag (Satzung) muss durch einen Notar beurkundet werden.

Außerdem muss eine AG über ein Grundkapital von mindestens € 70.000,- verfügen, welches in Aktien zerlegt wird.

 

 

 

1.     Börsennotierte AG und nicht börsennotierte AG

1.1.  Börsennotierte AG

Wird die Aktie an der Börse gehandelt, spricht man von einer börsennotierten AG, sie kann dort zum aktuellen Kurs gekauft werden

Derzeit von den ca. 2.000 in Österreich registrierten Aktiengesellschaften werden die Aktien von ca. 100 Gesellschaften an der Börse gehandelt.

Eine wichtige Kennzahl, mit der der Ertrag, den man durch eine Aktie erzielt, mit einer anderen Anlageformverglichen werden kann, ist die Rendite (Effektivverzinsung)

 

Rendite = ( Gewinn * 100 ) / eingesetztes Kapital

 

Beispiel:      Eine AG hat 1000 Aktien für € 10,- ausgegeben. Die Gesellschaft hat ein Gewinn von € 8.000,- erwirtschaftet, den sie an die Aktionäre ausschüttet.

                    Jeder Aktionär erhält daher 8.000 : 10.000 = € 0,80 Dividende

                    Hat ein Aktionär seine Aktien um € 42,70,- gekauft, erzielt er folgende Rendite:

                  Rendite = (Gewinn * 100) / eingesetztes Kapital = 0,80 / 42,70 =1,87%

Bei dieser Rechnung sind die An- und Verkaufskosten, die laufenden Depotspesen und ein allfälliger Kursgewinn oder Kursverlust beim Verkauf nicht berücksichtigt.

 

1.2.  Nichtbörsennotierte AG

Bei einer nicht-börsennotierten AG kann man die Anteile, also die Aktien, nur bei der betreffenden AG selbst kaufen.

 

2.     Arten von Aktien

2.1.  Unterscheidung nach Übertragbarkeit

Man unterscheidet bei der Ãœbertragbarkeit zwischen Namensaktien und Inhaberaktien.

Bei der Namensaktie ist der Aktionär auf der Aktie vermerkt. Damit ist nur er berechtigt, die Rechte aus der Aktie geltend zu machen. Die Namen der Inhaber von Namensaktien sind im Aktienbuch vermerkt, die von der Gesellschaft geführt wird.

Bei der Inhaberaktie ist der Aktionär berechtigt, die Rechte aus dem Papier geltend zu machen, der die Aktien innehat also besitzt.

 

2.2.  Unterscheidung nach damit verbundener Rechte

Bei den verbundenen Rechten unterscheidet man zwischen Stamm- und Vorzugsaktien.

Bei der Stammaktie werden den Aktionären die gewöhnlichen Rechte gewährt.

·       Recht zur Teilnahme (und Stimmabgabe) in der Hauptversammlung

·       Recht auf Gewinnanteil (Dividende)

·       Recht zum Bezug junger Aktien im Falle der Kapitalerhöhung

·       Recht auf einen Anteil am Erlös im Falle der Liquidation

Bei der Vorzugsaktie erhalten die Vorzugsaktionäre vor den Stammaktionären einen höheren Gewinnanteil der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, haben dafür aber in der Hauptversammlung kein Stimmrecht. Sie dürfen jedoch teilnehmen und Fragen an den Vorstand stellen.

Vorzugsaktien dürfen maximal ein Drittel des Grundkapitals ausmachen.

 

 

 

2.3.  Unterscheidung nach Anteil am Grundkapital 

Man unterscheidet beim Anteil am Grundkapital zwischen Nennwertaktien und Quotenaktien.

Bei den Nennwertaktien lautet jede Aktie auf einen bestimmten Nennwert. Die Summe der Nennwerte aller ausgegebenen Aktien muss dem Grundkapital entsprechen. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt € 1,-.

Bei den Quotenaktien muss jede Aktie denselben Beteiligungsumfang haben.

Nennwertaktien und Quotenaktien derselben Gesellschaft dürfen nicht gelichzeitig im Umlauf sein.

Ein Beispiel damit man den Unterschied zwischen Nennwertaktien und Quotenaktien auch versteht.

Eine AG hat ein Grundkapital von ca. € 100.000,-.

Sie kann 1000 Nennwertaktien mit einem Nennwert von € 10,- und 900 Nennwertaktien mit einem Nennwert von € 100,- ausgeben

ODER

10.000 Quotenaktien ausgeben, wobei jede Aktie ein 10.000stel des Grundkapitals darstellt.

 

3.     Die Organe der AG

Eine AG muss folgende Organe haben:

 

3.1.  Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre und muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen, der den Termin in der (Wiener Zeitung) ankündigen muss.

Personen, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen nachweisen, dass sie am 10. Tag vor der Hauptversammlung Aktionäre waren.

·       Inhaber von Namensaktien müssen im Aktienbuch verzeichnet sein

·       Besitzer von Inhaberaktien benötigen eine Bestätigung der Bank , dass sie am Stichtag die Aktien besessen haben

 

Aufgaben der Hauptversammlung

·       Wahl des Aufsichtsrates

·       Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinnes

·       Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

·       Beschlussfassung über Satzungsänderung (3/4 Mehrheit notwendig)

 

3.2.  Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und muss mindestens 4-mal jährlich eine Sitzung abhalten.

Bei wichtigen Entscheidungen braucht der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrates z.B.:

·       Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen und Liegenschaften

·       Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen

·       Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik

·       Erteilung der Prokura

·       Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats über weitere Tätigkeiten gegen Entgelt

Er besteht aus 3 bis 20 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf maximal 4 Jahre gewählt (Wiederwahl ist zulässig). Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte der AG sein.

1/3 der Mitglieder werden vom Betriebsrat entsendet.

 

 

3.3.  Vorstand

Die Geschäftsführer müssen kein Aktionär sein, die Anzahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Sie haben die Aufgabe die Geschäfte zu leiten.  Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig über den Gang der Geschäfte zu berichten und muss anhand einer Vorschaurechnung die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Vertretungsmaßnahmen darstellen.

 

4.     Beendigung einer AG

Eine AG kann durch Erreichen des Gesellschaftszwecks beendet werden. Wenn ¾ Mehrheit der Hauptversammlung beschließt die Gesellschaft zu beenden oder durch einen Zeitablauf.


 

Genossenschaft

Das zweite Thema ist die Genossenschaft, auch Gen genannt. Genossenschaften haben das Ziel, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Sie sind nicht primär auf Gewinn ausgerichtet.

Beispiel einer Genossenschaft sind  z.B.: die Raiffeisenbanken oder auch Lagerhäuser 

 

Entstehung:

Eine Genossenschaft entsteht durch Eintragung in das Firmenbuch und ist eine juristische Person. Im Unterschied zur Aktiengesellschaft (70.000€) muss die Genossenschaft bei ihrer Gründung kein bestimmtes Mindestkapital vorweisen. Auch das Grundkapital ist keine feste Größe, da sich die Zahl der Mitglieder und damit deren Einlagen laufend verändern können.

Um ein Mitglied einer Genossenschaft zu werden kann jedermann durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung Genossenschaftsmitglied werden. Die Satzung kann dies jedoch einschränken,

z.B.: auf bestimmte Personengruppen, wie Landwirte, Taxiunternehmer,… usw.

 

1.     Die Organe der Gesellschaft:

Wie die Aktiengesellschaft verfügt auch die Genossenschaft über drei Organe, wobei die Mitglieder sämtlicher Organe Genossenschafter sein müssen.

 

1.1.  Vorstand:

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Mitgliedern. Sie haben die Aufgabe die Geschäfte zu leiten und die Genossenschaft zu vertreten. Sie werden von der Generalversammlung gewählt und können ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

 

1.2.  Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat muss nur bestellt werden, wenn die Genossenschaft dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Er überwacht den Vorstand im Interesse der Genossenschafter und Arbeitnehmer. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

1/3 der Mitglieder wird vom Betriebsrat entsendet.

 

1.3.  Generalversammlung:

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Genossenschafter. Während bei den anderen Unternehmensformen das Stimmrecht nach dem Kapitaleinsatz ausgerichtet wird, gewährt das Genossenschaftsgesetz jedem Mitglied, unabhängig von der Kapitalbeteiligung, grundsätzlich eine Stimme.

 

 

2.     Aufgaben der Generalversammlung:

Die Generalversammlung befasst sich mit folgenden Gegenstände:

·       Änderung des Genossenschaftsvertrages  (2/3 Mehrheit notwendig)

·       Festlegen/Abberufen von Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern

Bei einer Größe von mehr als 500 Mitglieder, kann die Teilnahme an der Generalversammlung auf von den Mitgliedern zu wählende Abgeordnete eingeschränkt werden.

 

3.     Haftung:

Genossenschaften können mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.

 

4.1.  Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung:

Bei einer unbeschränkten Haftung der Mitglieder haftet jeder Genossenschafter solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen

 

4.2.  Genossenschaft mit beschränkter Haftung:

Bei einer beschränkten Haftung der Mitglieder haften die Genossenschafter mit ihrem Geschäftsanteil und mit ihrem Privatvermögen mit einem Betrag in Höhe des Geschäftsanteils.

Außerdem gibt es bei Konsumgenossenschaften, deren Zweck die Beschaffung von Lebensmittel und Waren für den Haushalt ist, die Haftung mit dem Geschäftsanteil.

 

 

 

4.3.  Haftung mit dem Geschäftsanteil:

Haftung mit dem Geschäftsanteil, wie der Name schon sagt, haften die Genossenschafter nur mit dem Geschäftsanteil.

 

5.     Mitgliederwechsel:

Einem Genossenschafter ist es erlaubt ihren Geschäftsanteil an andere Personen zu übertragen, doch mit Zustimmung des Vorstandes oder den Geschäftsanteil zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen. Den Geschäftsanteiler haltet man erst ein Jahr nach dem Ausscheiden ausbezahlt.

Ausscheidende Genossenschafter haften gegenüber der Genossenschaft 3 Jahre.

 

Vereine

Vereine sind auf Dauer angelegte Vereinigungen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Sie dürfen nicht auf Gewinn für die Mitglieder ausgelegt werden,  aber sie dürfen Einnahmen anstreben und diese zur Erreichung des ideellen Vereinszweckes verwenden.

 

Entstehung

Ein Verein entsteht mit der Eintragung im Vereinsregister, indem jeder Verein registriert wird.

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das heißt die Behörde hat jedermann Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen.

 

1.     Die Organe des Vereins

Ein Verein ist eine juristische Person und benötigt daher Organe, die für ihn handeln.

 

1.1   Leitungsorgan

Das Leitungsorgan haben die Geschäfte zu leiten und den Verein zu vertreten. Sie besteht aus mindestens 2 Personen.

 

1.2.  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitglieder und muss alle 4 Jahre einberufen werden. Sie obliegt die Änderung der Statuten, die sonstigen Aufgaben sind in den Statuten festzulegen.

 

1.3.  Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Jeder Verein muss zwei Rechnungsprüfer bestellen, welche die Finanzgebarung des Leitungsorgansauf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.

 

 


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