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Aufsatz
Philosophie

Universität Potsdam

Bittner 2005

Reinhard B. ©

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ID# 21180









Aufgabe 8. Dezember
(3) Was ist Hobbes´ Begründung für den Satz: die Natur hat jedem ein Recht auf alles gegeben?

Bei der Neustrukturierung von Staaten wie es momentan beispielsweise im Irak geschieht, wird häufig die Frage diskutiert, welche Staats- und Regierungsform die friedvollsten Lebensumstände gewähren kann. Dabei spielt nach wie vor die Philosophie von Hobbes eine wichtige Rolle, nach dem ein Zustand ohne Regierungsgewalt einen Krieg aller gegen alle bedeuten würde. Dies erklärt er anhand eines Menschenbildes welches er mitunter in dem Kapitel 1 „Vom Zustand der Menschen außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft“ darstellt.

Hobbes behauptet, der Mensch würde den Willen haben Anderen zu schaden, sei es um seinen Besitz und seine Freiheit zu verteidigen oder sei es um seine Ehrsucht zu befriedigen.( S.80 Abs.4) Daher würden die Menschen einander fürchten. Diese Furcht führt er zum einen auf den allgemeinen Willen einander zu schaden zurück, zum anderen darauf, dass die Menschen im Naturzustand, in welchem es keinerlei Gesetze oder Vereinbarungen geben würde, gleich gestellt wären und jeder jeden töten könnte. Aufgrund dieser Situation müssten sich die Menschen im Naturzustand schützen um gut leben zu können und die dafür nötigen Mittel erlangen und die dafür erforderlichen Handlungen praktizieren. ( S.81 Abs. 7-8)




Die Behauptung, dass die Natur jedem ein Recht auf alles gegeben hat begründet Hobbes mit der „natürlichen Notwendigkeit“ (S.81 Abs.7 Zeile 7 ), welche es einem jeden abverlangt sich selbst zu schützen insofern, dass er sich selbst so viele Vorteile wie möglich verschafft und Übel von sich abwendet. Dieses Handeln gemäß der Notwendigkeit, welche so selbstverständlich ist wie jene „durch welche ein Stein zu Boden fällt “ ( Hobbes Abs. 7 Zeile 9), ist nach Hobbes vernünftig. Dieses vernünftige Handeln wiederum wird nach Hobbes allgemein als Recht definiert : „Was aber nicht gegen die rechte Vernunft geht, nennt jedermann richtig und mit Recht gehandelt“ (Hobbes Abs.7 Zeile 14). Im Naturzustand handelt folglich jeder rechtens, der versucht mit der Aneignung von Mitteln den größtmöglichen Nutzen für sich zu gewinnen. Ob anderen dabei Schaden zugefügt wird, spielt nach Hobbes bei der Frage nach Recht oder Unrecht keine Rolle, da es im Naturzustand keine von Menschen geschaffenen Gesetze oder Übereinkünfte darüber gibt, welche das Handeln als Recht oder Unrecht definieren (S.83 Abs.9 ) . Letztendlich kann nach Hobbes nur jeder für sich darüber entscheiden ob sein Handeln richtig ist oder falsch, da nur jeder selbst weiß auf welche Art er den größten Nutzen erlangen kann (S.81 Abs. 9 ) . Da im Naturzustand, wie schon erwähnt alle Menschen gleich sind, haben demnach alle das Recht sich aller Mittel zu bedienen um ihre Ziele zu erreichen.


Beispiel für das Handeln im Naturzustand:

Person A versucht seine Ehrsucht zu befriedigen indem er seinen Besitz vergrößert. Dafür möchte er sich den Besitz von Person B aneignen. Person B versucht seinen Besitz vor Person A zu schützen und muss sich dafür Mittel, wie beispielsweise eine Waffe, von Person C beschaffen, um Person A gegebenenfalls zu erschießen. Weder Person A noch Person B handeln dabei unrecht, da es kein von Menschen geschaffenes Gesetz gibt, welches das Schaden der Person B durch A oder das Schaden der Person C durch B verurteilt. Person A und B handeln beide vernünftig, da es für Hobbes als natürliche Notwendigkeit gilt seine Bedürfnisse zu befriedigen und sich selbst vor Unheil zu schützen. Jedoch hält Hobbes das Handeln von Person A für tadelnswerter, da jener aus „eitler Ehrsucht“ ( Hobbes Abs. 4 ) handelt, wohingegen Person B lediglich versucht sich zu verteidigen : „Den Willen zu schaden haben im Naturzustand alle Menschen; er entspringt jedoch nicht immer aus demselben Grunde und ist nicht gleich tadelnswert. (...) Bei diesem entsteht der Wille zu schaden aus eitler Ehrsucht und Überschätzung seiner Kraft; bei jenem aus der Notwendigkeit, seinen Besitz und seine Freiheit gegen den anderen zu verteidigen“ ( Hobbes S.80 Abs.4).


Mir stellt sich zu dem letzten Punkt die Frage, weshalb Hobbes eine Unterscheidung zwischen den Handlungen von Person A und Person B macht und dabei das Handeln von Person A als tadelswerter als das von Person B beurteilt. Hobbes müsste für diese Unterscheidung eine allgemein gültige Moral voraussetzen, welche es im Naturzustand jedoch nicht gäbe, da jeder sein eigener Richter wäre, der über richtig und falsch bestimmen könnte. Ist es demnach nicht widersprüchlich dem Menschen eine „natürliche Notwendigkeit“, die ihm dazu treibt seinen eigenen Nutzen zu maximieren, vorauszusetzen und ihn andererseits dafür zu verurteilen, wenn er diese verfolgt ? Nun möchte ich auf die Behauptung Hobbes :„die Natur hat jedem ein Recht auf alles gegeben“ zurückzukommen.

Dieses Recht wäre jedoch selbst im Naturzustand nicht zulässig, wenn es ein Einvernehmen über richtig und falsch geben würde. Behauptet Hobbes nun also, dass bestimmte Handlungen zwar vernünftig, jedoch allgemein als tadelnswert gelten würden, dann würde er dieses Recht aufheben, da nun nicht mehr jeder selbst über Recht und Unrecht entscheiden könnte, da es einen gemeinsamen Konsens darüber gibt was Recht und was Unrecht ist. Dieser Konsens wäre zwar kein von Menschen gemachtes Gesetz, jedoch eine natürliche Übereinkunft, die Hobbes dann so wenig leugnen könnte wie die natürliche Notwendigkeit.





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