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Aufsatz
Politik

Gymnasium Hannover

3-, Frau Hilldebrand, 2018

Lena S. ©
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ID# 82637







Das Dublin-Verfahren ist ein Vertrag der EU-Länder der regelt, dass Asylbewerber in dem Land registriert werden, in dem sie die Europäische Union betreten haben.

Das ist der Hauptpunkt des Dublin- Ãœbereinkommsens. Zur Geschichte und Entwicklung.

Am 15.Juni.1950 wurde das Übereinkommen erstmals von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien,Irland,England und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. In kraft tat es am 5.September 1997. Später traten dann noch Österreich, Schweden, Tschechien,Türkei und Finnland bei.

Das Dublin- Übereinkommen ist der Ursprung. Am 1.März 2003 kam dann die Nachfolgeregelung die sogenannte Dublin-II- Verordnung. Und seit dem 12. Januar 2014 gilt die Dublin-III- Verordnung. Es sind die Dublin-Regeln also immer wieder ergänzt und erneuert worden. Z.B. ist in der Dublin-III-Verordnung ein Zusatzabkommen zu finden, welches auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gilt.

Insgesamt gibt es 37 sogenannte „Dublin-Staaten“

Das Dublin-Verfahren regelt, dass der Asylbewerber in dem Land registriert wird, in dem er die Europäische Union betreten hat. Dieser EU-Staat ist auch für den Asylantrag zuständig. Mit dem Verfahren soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstasst inhaltlich geprüft wird und so unnötige Bürokratie verhindert wird.

Hat ein Dublin-Staat dem Asylbewerber jedoch eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt, so ist in der Regel dieser Staat auch zuständig für das Asylverfahren.

Außerdem gibt es im Dublin- Verfahren eine wichtige Verordnung! Nach Artikel 17 der Dublin- III- Verordnung kann jeder Staat vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Deutschland kann sich also vorbehalten Asylverfahren zu prüfen, obwohl sie gar nicht zuständig wären.

Wie läuft denn das Dublin-verfahren ab?

Wenn ein Flüchtling einen Asylantrag stellt, werden die Fluchtgründe r geprüft, wenn das Land für das Verfahren zuständig ist. Spricht etwas dafür, dass ein anderer Staat das Asylverfahren durchführen muss, leitet das GAMF das Verfahren ein. Darüber wird die betroffene Person schriftlich informiert.

Im ersten Schritt werden folgende Fragen geprüft: m Handelt es sich z.B. um einen unbegleitete Minderjährigen, so ist auch meißt der Staat zuständig in dem sich der Minderjährige zu diesem Zeitpunkt aufhält oder in dem sich Familienangehörige aufhalten. Gibt es generell Familienangehörige? Hat ein anderer Staat bereits das Aufenthaltsrecht erteielt?


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