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Seminararbeit
Europarecht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel - CAU

bestanden, Mauser, 2010

Miguel R. ©
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ID# 44247







Vorüberlegungen für einen „Aktionsplan der schleswig-holsteinischen Wirtschaft“ im Rahmen der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung


Hausarbeit an der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Wirtschaft


Sommersemester 2010

Betreuer : …

Vorgelegt von : …

Abgabetermin : …


1 Einleitung 1

2 Betrachtung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung 3

2.1 Zusammenfassung der UN-Konvention 3

2.2 Herausstellung relevanter Artikel für eine wirtschaftliche Betrachtung 5

3 Darstellung der Ist-Situation hinsichtlich der Inklusion von Menschen mit Behinderung im Wirtschaftsraum Schleswig-Holstein 10

3.1 Grundgedanke der Inklusion als Leitorientierung der Arbeit mit behinderten Menschen in Schleswig-Holstein 10

3.2 Partizipation des Landes Schleswig-Holstein an der bundesweiten Aktion „Job 4000“ 13

3.3 Kampagne „alle inklusive – die Neue UN-Konvention“ 16

3.3.1 Wesentliche Inhalte der Kampagne 16

3.3.2 Werkstätten für Menschen mit Behinderung als Schritt in die Erwerbstätigkeit 18

3.3.3 Integrationsprojekte zur flächendeckenden Förderung von Integrationsunternehmen 21

3.4 Erkenntnisse aus einem Vortrag der Lebenshilfe Schleswig-Holstein 25

3.4.1 Der Begriff Inklusion 25

3.4.2 Konsequenzen für die Arbeit der Lebenshilfe 27

3.4.3 Diskussion 29

3.5 Fazit: Triftigkeit der Forderungen aus der Konvention 29

4 Vorüberlegungen eines Aktionsplans für schleswig-holsteinische Unternehmen zugunsten von Menschen mit Behinderung 33

4.1 Handlungsfelder 33

4.1.1 Gesellschaftliche Integration 33

4.1.2 Barrierefreiheit 34

4.1.3 Gleichberechtigt ausgerichtete Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten 35

4.2 Handlungsplanung 36

4.2.1 Maßnahmen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration 37

4.2.2 Umsetzungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Barrierefreiheit 45

4.2.3 Möglichkeiten zur Optimierung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen 52

4.3 Mittel zur Unterstützung von Unternehmen durch das Land Schleswig-Holstein 56

4.3.1 Beratungsleistungen 56

4.3.2 finanzielle Förderungsmöglichkeiten 60

4.3.3 nachhaltige Betreuungsmaßnahmen 63

5 Fazit 66


1 Einleitung

In Artikel drei des Grundgesetzes steht geschrieben: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Das SGB IX konzentriert sich zudem bei den auf Menschen mit Behinderung ausgerichteten Gesetzen auf die Arbeitswelt der Menschen und wird durch das AGG erweitert (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 2009: 22).

Trotz der gesetzlichen Regelungen zum Schutz und zur Integration behinderter Menschen sowie der Vorgabe einer Beschäftigungspflichtquote von 5% (vgl. webarchiv.bundestag.de: Anhang 1) von Menschen mit Behinderung in einem Unternehmen, liegt die Arbeitslosenzahl von Schwerbehinderten im Mai 2009 deutschlandweit bei 166.317 Personen, zum Vorjahr ein Anstieg von lediglich 0,5% (Bundesagentur für Arbeit, 2009: 1).

In Schleswig-Holstein liegt die Quote der schwerbehinderten Beschäftigten bei 3,9 Prozent von insgesamt 815.000 sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern. 2007 wurden 7.467 Arbeitsplätze von 23.693 zu vergebenen Pflichtarbeitsplätzen nicht besetzt. Zwar wurden im Gegensatz dazu durch Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflichtquote übererfüllt haben, ca. 19.000 weitere Stellen geschaffen ( Anhang 2), jedoch machen die mehr als 7.000 nicht besetzten Pflichtarbeitsplätze den fehlenden Integrationswillen vieler Unternehmen und somit den Handlungsbedarf der schleswig-holsteinischen Regierung deutlich.

Um der Problematik positiv entgegenzuwirken ist am 26. März 2009 die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung für Deutschland verbindlich gemacht worden ( Anhang 3). Die Konvention befasst sich mit den Rechten von Menschen mit Behinderung hinsichtlich Partizipation, Selbstbestimmung sowie dem Diskriminierungsschutz (www2.institut-fuer-menschenrechte.de: Anhang 4).

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird die Problematik der Inklusion von Menschen mit Behinderung aufgegriffen um Vorüberlegungen für einen Aktionsplan der schleswig-holsteinischen Wirtschaft zu treffen. Diese dienen zum Einen dazu Unternehmen eine Richtung aufzuzeigen, diese Menschen bei sich zu beschäftigen; zum Anderen machen sie deutlich, welche Maßnahmen verfolgt werden sollten, um auch eine gesellschaftliche Integration zu fördern.

Die Projektgruppe hat sich im Vorfeld entschieden, für die Bearbeitung des Themas den Fokus auf Menschen mit einer körperlichen Behinderung zu legen. In diesem Rahmen werden die Behinderungsarten Gehörlosigkeit, Blindheit, Taubheit sowie Querschnittslähmung und Verstümmelung hervorgehoben. Die Begründung für die Eingrenzung liegt darin, dass eine allgemeine Betrachtung zu Ausschweifungen und nur wenig konkreten Vorüberlegungen führen kann.

Die Hausarbeit ist in fünf Kapitel gegliedert. Im zweiten Gliederungspunkt erfolgt einleitend eine Zusammenfassung sowie die Zielsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderung. Des Weiteren sind die für die vorliegende Arbeit relevanten Artikel des Übereinkommens herausgestellt sowie begründet, weshalb diesen eine gesonderte Bedeutung zukommt. Das dritte Kapitel befasst sich mit dem derzeitigen Stand an Maßnahmen, die das Land Schleswig-Holstein zur Umsetzung der Konventionsforderung tätigt.

Zudem hat die Projektgruppe an einem Vortrag der Lebenshilfe in Kiel teilgenommen und die dort erworbenen Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt.

Im vierten Kapitel sind die relevanten Handlungsfelder kurz erläutert und darauf basierend Handlungsempfehlungen für die ausgewählte Behinderungsgruppe des Projektteams formuliert; hierbei wird zwischen Vorüberlegungen für Inklusionsthemen in Unternehmen sowie im öffentlichen Leben unterschieden. Des Weiteren werden Empfehlungen für Beratungsleistungen, finanzielle Förderungen und nachhaltige Betreuungsmaßnahmen seitens des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen.

Ein abschließendes Fazit aus den erhaltenen Erkenntnissen rundet die Arbeit schlussendlich ab.

2 Betrachtung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

In dem folgenden Kapitel wird die Gruppe die UN-Konvention für Menschen mit Behinderung in wenigen Worten zusammenfassen und die für die vorliegende Arbeit relevanten Artikel des Übereinkommens herausstellen. Die Inhalte stellen die Basis der weiteren Bearbeitung des Themas dar.


2.1 Zusammenfassung der UN-Konvention

Die UN-Konvention für Menschen mit Behinderung ist im Jahr 2006 durch die Generalversammlung verabschiedet. Seit März letzten Jahres gilt dieses Übereinkommen für Deutschland als verbindlich.

Die Konvention besteht aus insgesamt 50 Artikeln, deren Inhalte darauf ausgerichtet sind, die im Gesetz fixierten allgemeinen Menschenrechte auf Menschen mit Behinderung zuzuschneiden und speziell verbindlich zu machen.

Die in der folgenden Grafik (Abbildung 1: In der Konvention betrachtete Faktoren) genannten Informationen, stellen die im Rahmen der Konvention betrachteten Faktoren zusammen und geben somit eine Zusammenfassung und einen Überblick über die in der UN-Konvention angesprochenen Themengebiete:


Abbildung :In der Konvention betrachtete Faktoren


Quelle: Eigene Abbildung


2.2 Herausstellung relevanter Artikel für eine wirtschaftliche Betrachtung

In diesem Kapitel werden die Artikel der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung herausgestellt, die von der Projektgruppe für das zu bearbeitende Thema als besonders relevant betrachtet werden. Zur Erklärung der Artikelauswahl erfolgt eine knappe zugehörige Begründung, weshalb die Gruppe diesen als herausstechend empfindet.

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 1, 2 und 3 befassen sich mit dem Zweck, der Begriffsbestimmung und den allgemeinen Grundsätzen des Übereinkommens. Sie bilden die rechtliche Basis für eine erhöhte Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber Menschen mit Behinderung und stellen die Grundlage der Förderung für den gleichberechtigten Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheit dar. Dies soll u.a. durch Einhaltung von Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und deren Anerkennung von Autonomie geschehen.

Diese Artikel der UN-Konvention stellen die Grundlage der vorliegenden Hausarbeit dar. Basierend auf den in ihnen gestellten Forderungen werden die Vorüberlegungen für einen Aktionsplan getroffen. Im Fokus steht das Streben nach einer sensibilisierten Umwelt und der damit einhergehenden gleichberechtigten Behandlung von Menschen mit Behinderung sowie der Eröffnung der Möglichkeiten im öffentlichen Leben und der Wirtschaft ist, die gesunden Menschen geboten werden.

Artikel 4

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen nimmt die Vertragsstaaten in die Pflicht, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.

Diese Forderung der UN-Konvention ist insoweit für die vorliegende Arbeit relevant, als dass die Vorüberlungen der Projektgruppe darauf abzielen, die Grundfreiheiten zu gewährleisten sowie eine Basis zu schaffen, um Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu vermeiden. Der Artikel dient somit als Leitbild für die in Punkt 4.2 Handlungsplanung erläuterten Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit, der gesellschaftlichen Integration sowie der Optimierung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Artikel 5

Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung sagt aus, dass Menschen mit Behinderungen auch wirtschaften können, wo alle andere Menschen wirtschaften. Unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel verpflichtet sich jeder Vertragsstaat Maßnahmen zu treffen diese Rechte zu verwirklichen. Dieser Artikel beschreibt die Ideal-Situation der Politik und steht in Bezug mit Kapitel 3.1 zum Vergleich der Ist-Situation.

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird dargestellt, welche Maßnahmen das Land Schleswig-Holstein aktuell zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung unternimmt. Zum Anderen bezieht sich dieser speziell auf die wirtschaftlichen Aspekte, die Hauptaugenmerk der Aufgabenstellung sind und somit eine hohe Bedeutung für die Inhalte dieser Arbeit haben.

Artikel 8

Artikel 8 Bewusstseinsbildung beinhaltet Maßnahmen, durch welche die gesamte Gesellschaft, mittels Aufklärung der Medienorgane oder Schulungsprogramme, Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen unterlässt und deren Würde fördert.

Die Inhalte des Artikels acht werden zum Einen in Kapitel 3.4 „Erkenntnisse aus einem Vortrag der Lebenshilfe Schleswig-Holstein“ und zum Anderen in der Handlungsplanung aufgegriffen. Die Sensibilisierung der Menschen hinsichtlich des Umgangs mit Menschen mit Behinderung sowie die Einstellung zu diesen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Inklusion. Wird diese erfolgreich erreicht, so sinkt die Antipathie hinsichtlich der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Unternehmen.

Im Rahmen der Handlungsplanung sind Möglichkeiten für die Sensibilisierung aufgeführt.


Artikel 9

Artikel 9 beschreibt die Zugänglichkeit in allen Lebensbereichen für Menschen mit Behinderung. Für Unternehmen bedeutet dies den barrierefreien Zugang zu Gebäuden und ggf. Transportmitteln zu gewähren, sowie Informations- und Kommunikationsdienste in einfacher Sprache bereitzustellen.

Im Rahmen der Handlungsplanung wird die Schaffung der Barrierefreiheit als gesonderter Gliederungspunkt aufgeführt. Die Gruppe betrachtet diese als einen maßgebenden Ansatzpunkt zur Förderung der Inklusion.

Artikel 24

Die Vertragsstaaten müssen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkennen. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen mit dem Ziel des lebenslangen Lernens. Die Vertragsstaaten ermöglichen es Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft wahrzunehmen.

Die Inhalte des Artikels 24 werden in Punkt 4.2.3 „Möglichkeiten zur Optimierung von Aus- und Weiterbildung“ aufgegriffen. Darin sind Vorüberlegungen getroffen worden, inwieweit sowohl das Land Schleswig-Holstein die Forderungen in Schulen umsetzen kann; als auch welche Maßnahmen Unternehmen durchführen können, um die Weiterbildung von behinderten Arbeitnehmern auf deren Behinderung spezialisiert durchzuführen.

Artikel 27

Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung beschreibt die wichtigsten Auswirkungen auf Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen einstellen. Dieser Artikel gibt jedem beeinträchtigten Individuum das Recht auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Diese Arbeit kann frei gewählt oder angenommen werden. Jeder Staat steht in der Pflicht, die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit durch den Erlass geeigneter Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Diese Vorschriften beinhalten folgende Aspekte:

  • keine Diskriminierung

    • in den Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen sowie

    • in der Weiterbeschäftigung, den Aufstiegsmöglichkeiten und dem gesunden Arbeitsplatz

  • das gleiche Recht auf

    • gerechte und günstige Arbeitsbedingungen und

    • gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit.

  • den Zugang zu Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen.

  • die Förderung der öffentlichen und privaten Sektoren durch geeignete Maßnahmen.

  • die Sicherstellung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz.

Es handelt sich dabei um eine umfangreiche Darstellung von Möglichkeiten, Menschen mit Behinderung hinsichtlich physischer als auch psychischer Faktoren zu berücksichtigen und diese an deren Anforderungen anzupassen.

3 Darstellung der Ist-Situation hinsichtlich der Inklusion von Menschen mit Behinderung im Wirtschaftsraum Schleswig-Holstein

3.1 Grundgedanke der Inklusion als Leitorientierung der Arbeit mit behinderten Menschen in Schleswig-Holstein

Wenn Politiker in der Vergangenheit über die Integration von Menschen mit Behinderung gesprochen haben, lag der Fokus lediglich auf deren Pflege und Fürsorge.

Daher hat die Bundesrepublik Deutschland die Rechte behinderter Menschen in den letzten Jahren merklich gestärkt, in dem im Dritten Artikel des Grundgesetzes verankert wurde, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (vgl. §3 (3) GG). Unterstrichen wird diese Gesetzesänderung durch das 2001 in Kraft getretene Neunte Buch des Sozialgesetzbuches1.

Die Aufgabe der Landesregierungen besteht nun darin, diese Gesetze umzusetzen und geeignete Strukturen und Rahmenbedingungen zu erschaffen in denen Mittel und Wege bereitgestellt werden, um behinderte Menschen zukünftig vor einer Ausgrenzung aus der Gesellschaft zu bewahren. Dr. Heiner Garg, Landesminister für Arbeit, Soziales und Gesundheit sagte in diesem Zusammenhang, dass die „Gesellschaft Menschen mit einer Behinderung nicht nur dulden, sondern unmittelbar und selbstverständlich einbeziehen [muss]“ (Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, 2010: 4).

Hiervon sind alle Bereiche des Lebens betroffen; sowohl die Arbeitswelt und Wohnen als auch Kultur, Sport und Freizeit. Um dieser Ausrichtung gerecht zu werden, hat das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Frühjahr 2007 sein Gesamtkonzept Politik für Menschen mit Behinderungen vorgestellt, welches auf die „Inklusion in die Gesellschaft und die Öffnung der Gesellschaft für Menschen mit Behinderung [zielt]“ (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2008: 3).

Abbildung :Übersicht über das Gesamtkonzept


(Quelle: Vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2008: 12)

Der Begriff Inklusion fordert hierbei die selbstverständliche Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft und die Möglichkeit dort gemeinsam mit nicht-behinderten Menschen zu leben, zu lernen und zu arbeiten. Inklusion ist im Speziellen auf „die Stärkung der Selbstkompetenz, der Selbstvertretung und der Autonomie …, der Selbstbestimmung und der Partizipation“ (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, 2008: 3) ausgerichtet.

Um diese Ziele zu erreichen, muss der Wirtschaftsraum Schleswig-Holstein eine allumfassende Barrierefreiheit forcieren. Dabei geht es nicht nur um physische Barrieren, sondern auch um Barrieren in den Köpfen der Mitglieder der Gesellschaft, die sich in Vorurteilen, Ausgrenzungen und Unkenntnis äußern.

In diesem Zusammenhang spielt der Bereich Arbeit eine besondere Rolle, da diese für viele Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung, einen hohen Stellenwert hat. Sie sichert nicht nur den persönlichen Lebensunterhalt sondern bedeutet gleichermaßen gesellschaftliche Anerkennung, Respekt und vor allem Integration. Für viele Menschen spiegelt Arbeiten die aktive Teilhabe an der Gesellschaft wider.

Zum Einen können sich Menschen in ihrem Job persönlich entfalten, zum Anderen schafft Arbeit den Kontakt zu Mitmenschen und die Möglichkeit der aktiven Beteiligung in sozialen Netzwerken. Besonders für Menschen mit Behinderungen spielt Arbeiten eine wichtige Rolle, da sie – noch stärker als Menschen ohne Behinderungen – einen festen Zeitplan und regelmäßige Abläufe in Ihrem Alltag benötigen.

Die nachstehende Übersicht verdeutlicht, wie wichtig der Faktor Arbeit für die soziale Anerkennung ist, indem es die Hauptursachen für soziale Exklusion aufzeigt.

Tabelle 1: Hauptursachen für die soziale Exklusion von Menschen mit Behinderung



(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2007: 66)

Die Inklusion in die Arbeitswelt spielt also eine entscheidende Rolle und wird von der Regierung Schleswig-Holsteins in zwei wichtige Gesichtspunkte unterteilt:

  • Arbeit im Werkstatt-Modell für Menschen mit Behinderung, die (noch) keine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden

  • Arbeit für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Nach Stand April 2010 sind in Schleswig-Holstein insgesamt 19.300 schwerbehinderte Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigt, was einer Quote von 3,9% aller Beschäftigten des Landes entspricht. Damit liegt Schleswig-Holstein jedoch weit unter dem bundesweiten Durchschnitt, der sich auf 4,2% beläuft. Trotzdem suchen noch 5.100 Menschen mit einer Behinderung nach einer Anstellungsmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (vgl. Anhang 5).

In diesem Zusammenhang hat unter anderem das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Zusammenarbeit mit dem Landesverband der Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.V. die Kampagne „alle inklusive – die Neue UN-Konvention“ ins Leben gerufen, auf die Abschnitt 3.3 genauer eingeht. Zunächst sollen jedoch die Bemühungen des Landes und der hier ansässigen Unternehmen im Rahmen der bundesweiten Aktion „Job 4000“ genauer betrachtet werden.


3.2 Partizipation des Landes Schleswig-Holstein an der bundesweiten Aktion „Job 4000“

Das Bundeministerium für Arbeit und Soziales hat im Jahr 2004 die Initiative „Job – Jobs ohne Barrieren“ ins Leben gerufen um behinderte Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Diese Initiative war zunächst bis zum Dezember 2006 befristet, wurde aber aufgrund des weiterhin vorhandenen Informations- und Förderungsbedarfs im Jahr 2007 durch die Aktion „Job 4000“ verlängert.

Dadurch kann bis Ende 2010 eine Vielzahl weiterer Integrationsprojekte realisiert werden. Die Förderung dieser Projekte wird maßgeblich von den Zielen der Aktion „Job 4000“ beeinflusst, die auf den Webseiten des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales nachzulesen sind:

  • Stärkung der Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber und Verbesserung der betrieblichen Ausbildungsmöglichkeiten für behinderte und schwerbehinderte Jugendliche

  • Verbesserung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben

  • Förderung betrieblicher Prävention zur Erhaltung der Beschäftigungs-fähigkeit der Belegschaft in Unternehmen, Betrieben und Dienststellen durch Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
    ( Anhang 6)

Die geförderten Projekte müssen demnach geeignet sein, die oben genannten Ziele nachhaltig in der Arbeitswelt durchzusetzen und dadurch die Inklusion der Menschen mit Behinderung im Bereich Arbeit voranzutreiben. Die Unterstützung erfolgt dabei nicht nur durch finanzielle Mittel, sondern auch durch effektive Öffentlichkeitsarbeit der dafür zuständigen Integrationsämter.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden alle geförderten Unternehmen und deren Projekte und Aktivitäten publik gemacht, wodurch sich deren gesellschaftliches Ansehen spürbar erhöht. Des Weiteren erstellen die Mitarbeiter von „Job 4000“ Informationsmaterialien und führen Veranstaltungsreihen in den Integrationsämtern durch, um die Gesellschaft für dieses Thema noch stärker zu sensibilisieren.

Im Mai 2007 ist auch in Schleswig-Holstein die Aktion „Job 4000“ erfolgreich gestartet. Die Förderung beruht hier zur einen Hälfte auf Mitteln des Bundes, die durch den Länderfinanzausgleich verteilt werden, und zur anderen Hälfte auf dem Eigenanteil des Landes Schleswig-Holstein. Dadurch stehen rund 1,3 Millionen Euro Fördergelder zur Verfügung, um im Land 32 neue Arbeitsplätze und 16 neue Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung zu schaffen und auf diese Weise noch mehr Arbeitgeber in Schleswig-Holstein zu ermutigen, Menschen mit Behinderungen eine Chance in ihrem Unternehmen zu geben und damit neue Zukunftsperspektiven zu bieten (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, 2009: 46).

  • Arbeitsplätze

  • Ausbildungsplätze und

  • Unterstützungsleistungen.

So können Arbeitgeber bei der Einstellung eines behinderten Menschen über eine Dauer von bis zu fünf Jahren durch das Projekt gefördert werden, denn Ziel ist sowohl die Schaffung als auch das dauerhafte Bestehen von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Einzige Bedingung ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, wodurch sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungen förderungsfähig sind.

Durch die Möglichkeit auch Teilzeitplätze fördern zu lassen, können sich Unternehmen, die bisher noch keine Erfahrung im Umgang mit behinderten Arbeitnehmern haben, Schritt für Schritt an die neue Situation gewöhnen.

Für die Schaffung neuer Ausbildungsplätze können Arbeitgeber ebenfalls finanzielle Unterstützung in Form von Prämien erhalten. Diese werden zu Beginn der Ausbildung und nach Abschluss der Ausbildung und gleichzeitiger Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens zwölf Monaten gezahlt. Auch hier greift die Regelung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche zur Inanspruchnahme der Förderung.

Doch nicht nur Arbeitgeber, auch Menschen mit Behinderungen können durch das Projekt „Job 4000“ Unterstützung erhalten. Die Zielgruppe sind dabei schwerbehinderte Arbeitnehmer die entweder besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung haben oder die beim Übergang von einem Anstellungsverhältnis in einer Behindertenwerkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf individuelle Hilfen angewiesen sind.

Aber auch schwerbehinderte Schulabgänger können von den Integrationsämtern beim Übergang Schule-Beruf Unterstützung erfahren.

Bis Ende 2009 konnten auf diesem Wege Fördermittel für die Schaffung von 36 Arbeitsplätzen und 15 Ausbildungsplätzen bewilligt werden. Für 70 Menschen mit Behinderung konnten individuelle Betreuungsleistungen finanziert werden. Weitere Anträge liegen dem Land zur Prüfung vor. Diese Zahlen machen jedoch deutlich, dass die Aktion „Job 4000“ ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt darstellt und für Unternehmen einen wichtigen Faktor bei der Entscheidung für oder gegen einen behinderten Arbeitnehmer ist.


Das Sozialministerium und der Lebenshilfe Landesverband e.V. haben diesen Leitsatz aufgegriffen und die gleichnamige Initiative „alle inklusive – die Neue UN-Konvention“ ins Leben gerufen. Das oberste Ziel besteht darin, „ Barrieren und Trennwände ‚in unseren Köpfen‘ zu überwinden“ (Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit, 2010: 34).

Um dieses Ziel zu erreichen, forciert die Initiative eine enge und verantwortungsvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten, d.h. sowohl Politik, Verbände und soziale Einrichtungen als auch Arbeitgeber und die behinderten Menschen selbst. „Alle inklusive“ erstreckt sich auf alle Lebensbereiche behinderter Menschen, so auch den Bereich der Erwerbstätigkeit in dem durch Projekte der Leitgedanke der Inklusion verbreitet werden soll.

In diesem Zusammenhang ist in Rendsburg ein Weiterbildungs- und Qualifizierungsprojekt entstanden, welches die Bevölkerung für das Leben behinderter Menschen sensibilisieren soll. Neben Angeboten für Schulklassen werden hier auch spezielle Seminare und Vorträge für Vertreter der Wirtschaft angeboten, um deren Willen und Motivation zur Beschäftigung von behinderten Menschen zu stärken bzw. zu erhöhen (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, 2009: 47).

Hierdurch findet auch eine Verknüpfung der Kampagnen „alle inklusive“ und „Job 4000“ statt, da die Fördermittel dieser lokalen Projekte aus dem Budget der bundesweiten Aktion stammen (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2008: 26).

Für das Land Schleswig-Holstein stellt die Kampagne „alle inklusive“ ein wichtiges Element in einem allumfassenden behinderungspolitischen Konzept dar. Wie der Leitgedanke der Inklusion behinderten Menschen den Weg in die Erwerbstätigkeit, entweder in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ebnet, soll im nun folgenden Abschnitt herausgestellt werden.


3.3.2 Werkstätten für Menschen mit Behinderung als Schritt in die Erwerbstätigkeit

Menschen mit Behinderungen die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder für eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet sind, können in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen eine Perspektive im Bereich Arbeit finden. Die einzige Bedingung für eine Beschäftigung in den Werkstätten besteht darin, dass die Arbeitnehmer nach einer gewissen Einarbeitungs- und Ausbildungszeit ein Mindestmaß an Produktivität erbringen können.

Sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch in den Werkstätten steigt die Arbeitsqualität und Motivation nachweislich dank der Einbeziehung der Mitarbeiter an. Desweiteren erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit an arbeitsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten weiter auszubauen und einen Beitrag zum lebenslangen Lernen zu leisten.

Diese Form der Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist im gesamten Bundesland zu finden.

Abbildung : Verteilung der Werkstätten und Plätze in Schleswig-Holstein



(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2007: 71)

Durch ihre Arbeit erfüllen die Werkstätten wichtige Aufgaben des Leitgedanken Inklusion:

  • Behinderten Menschen berufliche Bildung und einen Arbeitsplatz mit leistungsgerechter Entlohnung bieten

  • Persönliche Leistungs- und Entwicklungsmöglichkeiten erkennen, ausbilden oder wiederherstellen und weiterentwickeln

  • In geeigneten Fällen den Ãœbergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch fachliche Vorbereitung und Stärkung der sozialen Kompetenz fördern (vgl. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2007: 69)

Behinderte Menschen, die nicht durch die Werkstätten betreut werden, können eine Förderung und Betreuung durch Tagesförderstätten unter dem verlängerten Dach der Werkstatt für behinderte Menschen erhalten. Hier liegt der Fokus nicht auf der Produktivität, sondern auf der Bestätigung, Motivation und Freude, die die Menschen durch Arbeit erfahren. Daher sind die ausgeübten Beschäftigungsfelder häufig Garten- und Landschaftspflege oder Küche, Hauswirtschaft und Wäscherei, aber auch kreative Tätigkeiten wie Töpfern.

In diesen Bereichen spielt die Ausbringung eines festgesetzten Arbeitsergebnisses in einer bestimmten Zeit nur eine untergeordnete Rolle. In Schleswig-Holstein gibt es nach Stand Mai 2007 insgesamt 20 Tagesförderstätten mit 269 Plätzen. Die regionale Verteilung ist in der nachstehenden Abbildung aufgezeigt.

Abbildung : Verteilung der Tagesförderstätten und Plätze in Schleswig-Holstein



(Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2007: 74)


Ein weiterer Bereich der Werkstattarbeit ist die Besetzung von Außenarbeitsplätzen. Hier üben Arbeitnehmer mit Behinderungen ihre Tätigkeit in einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, haben aber dennoch den Status als Mitarbeiter einer Werkstatt mit entsprechendem Werkstattvertrag. Dabei sollen die Menschen mit Behinderungen im privatwirtschaftlichen Unternehmen nicht als Praktikanten, sondern als vollwertige Mitarbeiter angesehen werden.

Durch die Zusammenarbeit der Werkstätten und den Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes wird ein erster Schritt in Richtung Inklusion behinderter Arbeitnehmer in privatwirtschaftlichen Unternehmen getan (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, 2009: 46). Die hier geschaffenen Außenarbeitsplätze erlauben es den Arbeitgebern, sich nach und nach an die Anforderungen eines behinderten Arbeitnehmers zu gewöhnen und dessen Potentiale zu erkennen.

Somit steigt auch die Chance der Menschen mit Behinderung von den Arbeitgebern ein Angebot für ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in ihrem Unternehmen zu erhalten.

3.3.3 Integrationsprojekte zur flächendeckenden Förderung von Integrationsunternehmen

Für behinderte Menschen ist der Übergang von Arbeitslosigkeit oder einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in ein Anstellungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Unterstützung von außen oft schwer zu bewältigen. Daher haben es sich die Integrationsämter und regionalen Integrationsfachdienste zur Aufgabe gemacht, über Integrationsprojekte dieser Personengruppe besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

  • Beratung und Information von Arbeitgebern im Umgang mit schwerbehinderten Mitarbeitern, die eine spezifische Betreuung benötigen

  • Beratung und Information von Arbeitgebern bezüglich der staatlichen Leistungen bei der Einstellung eines behinderten Arbeitnehmers

  • Beratung, Information und Vermittlung von Menschen mit Behinderung, die sich im Ãœbergangsstadium von einer Werkstattbeschäftigung in ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befinden

  • Beratung, Information und Vermittlung von Schulabgängern mit Behinderung zur Aufnahme eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2007: 86)

Integrationsprojekte treten hierbei in zwei unterschiedlichen Formen auf. Sie können als Integrationsunternehmen ins Leben gerufen werden oder als unternehmensinterne Integrationsabteilungen gegründet sein. Der Unterschied liegt in der rechtlichen Stellung. Während Integrationsunternehmen auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Organisationen sind, stellen unternehmensinterne Integrationsabteilungen rechtlich unabhängige Teile einer Organisation dar, die selbst kein Integrationsunternehmen ist.

Damit Integrationsunternehmen oder unternehmensinterne Integrationsbetriebe durch Projekte gefördert werden, müssen sie nachweisen, dass sich die Belegschaft aus mindestens 25% jedoch nicht mehr als 50% behinderten Arbeitnehmern zusammensetzt. Durch die Vermischung von Menschen mit und ohne Behinderung können verschiedene Ziele erreicht werden. Zum Einen können Menschen mit Behinderungen an der Arbeitswelt teilhaben.

Desweiteren wird der Übergang in ein Nicht-Integrationsunternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet und zum Anderen werden geistige Barrieren von Menschen ohne Behinderung abgebaut. Integrationsprojekte sind somit eine wichtige Grundlage für die Umsetzung des Leitgedanken Inklusion.

Seit 1998 wurden vom Integrationsamt und den lokalen Integrationsdiensten 20 Integrationsprojekte gefördert. Dabei gingen die insgesamt verteilten 16 Millionen Euro sowohl an vollkommen neu geschaffene Integrationsunterneh­men als auch an Betriebe, die unternehmensinterne Integrationsabteilungen eingerichtet haben (vgl. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, 2008: 24).


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