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Mitschrift (Lernskript)

Vertrags­recht Grundlag­en - Umfassen­de Mitschri­ft für Studiere­nde

4.332 Wörter / ~21 Seiten sternsternsternsternstern_0.25 Autor Gerhard L. im Okt. 2009
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Mitschrift
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

Karl-Franzens-Universität Graz - KFU

Note, Lehrer, Jahr

Bydlinski

Autor / Copyright
Gerhard L. ©
Metadaten
Preis 3.50
Format: pdf
Größe: 0.26 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.25
ID# 822







Das Recht im Allgemeinen


Das Rech im objektiven Sinn:


·                     Die für eine Rechtsgemeinschaft verbindliche

·                     Ordnung des menschlichen Zusammenlebens

·                     Die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht

·                     Allenfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird

(= ges. Rechtsordnung; Recht, das der Staat den Bürgern zur Verfügung stellt; z.B. Eingehen und auflösen einer Ehe; obligatorische Zivilrechte, Akt vor Standesbeamten)


Das Recht im subjektiven Sinn:


·                     Die dem einzelnen Rechtssubjekt (Mensch, jur. Person)

·                     Von der Rechtsordnung verliehenen

·                     Befugnisse und Berechtigungen

(= global, für alle)


Bsp. Obj./subj. Recht:

Obj.: man darf keinen andren verletzen à Gericht

Sub.: Geschädigter hat Anspruch auch Schadensersatz (Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Heilungskosten)


Unterteilung in


Zwingendes Recht

Ius cogens


Parteien können dieses Recht nicht durch eine Vereinbarung abbedingen

Dient dem Schutz von Schwächeren


z.B. Recht der Arbeitnehmen (Bestimmung über Kündigung, Arbeitszeiten)

Dispositives Recht

Ius dispositivum = nachgiebiges Recht


Stet einer Vereinbarung der Parteien offen

Wichtig, wenn in einem Vertrag etwas offen bleibt


Bsp.: KV über Auto; über Gewährleistung wird nichts vereinbart à innerhalb von 2 Jahren noch Gewährleistungsanspruch

Privatrecht – öffentliches Recht:


Öffentliches Recht:

  • Verhältnis des Einzelnen zum Staat
  • Verhältnis der Über- und Unterordnung


Privatrecht:

  • Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander
  • Verhältnis der Gleichordnung


à 3 Hauptabgrenzungstheorien:


Subjektionstheorie:

®    öffentliches Recht ist durch die Über- und Unterordnung gekennzeichnet

®    Privatrecht ist durch Gleichordnung gekennzeichnet


Subjektstheorie:

®    wer ist an einem rechtlichen Vorgang beteiligt?

®    öffentliches Recht: Hoheitsgewalt wird ausgeübt (z.B. Polizei, Gemeinde, …)

Bsp.: Gemeinde erteilt Baubewilligung und übt dabei Hoheitsgewalt aus … es wird für den Staat gemacht

®    privat Recht: zwischen Privatpersonen

Bsp.: Bürgermeister oder sonstige Person kauft etwas ein


Interessenstheorie:

®    welche Interessen sollen geschützt werden?

®    öffentlichesRecht: schützt allgemeine Interessen (Recht auf Gleichheit)

®    Privatrecht: schützt Individualinteressen


Übersicht Seite 7: Stellung des Vertragsrechts innerhalb der Gesamtordnung


Rechtssubjekt – Rechtsobjekt


Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.


Rechtssubjekte:


Natürliche Personen: Menschen; jeder lebende Mensch ist nach § 16 ABGB Rechtssubjekt; Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (vgl. § 22 „Nasciturus“ – Rechte des Ungeborenen ab Zeugung) und endet mit dem Tod;

Juristische Person: Vereine, GmbH, AG, politische Parteien, Stiftungen, Genossenschaften


Rechtsobjekte:


Vgl. § 285 ABGB

„Alles, was von der Person unterschiedlich ist, und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn eine Sache genannt.“:

Körperliche Sachen: alles was angegriffen werden kann

Unkörperliche Sachen

Bewegliche Sachen: können ohne Wertverlust bewegt werden

Unbewegliche Sachen: z.B. Körperschaften

Tiere: wurden früher den Sachen zugerechnet! Vgl. § 285a ABGB


Privatautonomie und Vertragsfreiheit


Privatautonomie:


= Selbstbestimmung als Kernprinzip des Privatrechts; es steht dem einzelnen Subjekt frei, welche Verträge er abschließt


Vertragsfreiheit:


Abschlussfreiheit:


Egal ob „a“ der „nein“; egal bei wem



Ausnahme: Kontrahierungs-Zwang:

Wenn sich 2 Vertragspartner gegenüberstehen, in dem einer der Beiden eine Monopolstellung im versorgenden Charakter hat (Transport, Lebensmittel) und der andere auf diese Leistungen angewiesen ist.

Unternehmer mit Monopolstellung ist dann gezwungen einen Vertrag mit dem anderen abzuschließen; außer es liegen Ausschlussgründe vor (z.B. Taxifahrer muss kein „sturz“ Betrunkenen mitnehmen)


Formfreiheit:


Egal ob mündlich oder schriftlich



Ausnahme: zwingende Formvorschrift:

z.B. bei Testament à eine bestimmte Form muss eingehalten werden.

§ 579 ABGB schreibt vor, wie ein Fremdhändiges Testament aussehen muss: z.B. mit PC) … selbst unterschreiben und von 3 Zeugen bekräftigen lassen; diese müssen mit Zusatz „als Zeuge“ unterschreiben. Eigenhändig im § 578 … selber schreiben und eigenhändig unterschreiben


Inhalts und Gestaltungsfreiheit:


Inhalt kann ich selbst bestimmen (z.B. Gewährleistung 2 Jahre, ich setze 3 Jahre)


Typenfreiheit:


z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, …



A-Typischer Vertrag:

(z.B. Franchising)


Gemischter Vertrag:

mischt mehrere Verträge (z.B. Leasing = Miet- u. Kaufvertrag)


Änderungsfreiheit:


Vertrag kann jederzeit geändert werden


Beendigungsfreiheit:


Vertrag kann jederzeit aufgelöst werden.

Vertrag – Rechtsgeschäft


.....[Volltext lesen]

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§ 869 Satz 1: WE muss frei, ernstlich und verständlich sein; d.h.

-          Person muss geschäftsfähig sein

-          Person und WE frei von Irrtum und Zwang

-          Inhalt muss möglich und erlaubt sein

-          Formvorschriften müssen eingehalten werden


Einteilung der Verträge


Kaufvertrag § 1053 ff:


= Verpflichtungsgeschäft, d.h. bildet den Titel der Übereignung

®    kommt zu Stande durch Einigung über Ware und Preis (=Konsensualvertrag)

®    dispositives Recht (=freibleibendes Recht)

®    bewegliche und unbewegliche Sachen

®    körperliche und unkörperliche Sachen

®    Gesetz besagt, des Kaufpreis muss in „barem Gelde“ bestehen (nicht zu eng auslegen!)

®    !!! Kaufpreis muss bestimmt sein; oder zumindest bestimmbar (z.B. Autoverkauf zum ortsüblichen Preis, Marktpreis, …)

®    Leistung muss Zug um Zug abgewickelt werden


Tauschvertrag § 1045 ff:


®    „Sache gegen Sache“ wird überlassen (Geld = Sache)

®    endgeldlicher Vertrag

®    KV ist eine Sonderform des Tausches

®    für Kauf und Tausch gelten dieselben Regeln


Verwahrungsvertrag § 957 ff:


®    Realvertrag (übereinstimmende WE UND Leistung der Parteien)

®    Einigung eine Sache zu verwahren; etw. in seine Obhut zu nehmen = Vorvertrag
bei Übergabe der Ware ist der eigentliche Vertrag zu Stande gekommen

®    endgeldlich und unendgeldlich

®    Dauervertrag

®    Verwahrer trägt Obhutspflichten (trägt Risiko)

®    nach Ablauf: Rückgabe der Ware so wie sie übergeben wurde mit jedem Zuwachs


Leihe § 971 ff:


®    Realvertrag

®    „unendgeldliche Überlassung des Gebrauches einer Sache“

®    Abgrenzung der Miete! (Miete gleich wie Leihe nur endgeldlich)

®    Miete und Pacht = Bestandsvertrag § 1090 ff


Zustandekommen des Kaufvertrages:


WE: Angebot und Annahme § 861: Konsens der WE


Das Angebot


= rechtlich verbindlicher Vorschlag einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen, egal ob VK od. K das Angebot macht.


4 Voraussetzungen eines bindenden Angebotes:


Inhaltliche Bestimmtheit lt. § 869

Mindestinhalt: „essentialia negotii“ die wichtigsten Bestandteile des Vertrages; Hauptinhalt muss bestimmt bzw. bestimmbar sein

Endgültiger Bindungswille: - freibleibende Offerte: unverbindliches Angebot („Vorschlag“, über den verhandelt werden kann)

- invitatio ad offerendum: „Einladung in Vertragsverhandlungen einzutreten“; noch kein bindendes Angebot. Bsp: Zeitungsinserat, Annonce, zugesendeter Katalog, im Schaufenster angepriesene Ware, im Supermarkt angepriesene Ware, Werbung, …

- Realofferte: Zusendung eines Gutes ohne Bestellung = bindendes Angebot!!! Stellt keine Annahme dar, d.h. kann es trotzdem verwenden oder wegwerfen. Muss Annahme nicht bestätigen!

- solange der Vorrat reicht: kann auch schon ein bindendes Angebot sein. Bsp: Mittagsmenü um E 5,50 (wenn Preis angegeben ist)

Zugang an den potentiellen Vertragspartner (Ausnahme: nicht empfangsbedürftige WE wie z.B. Auslobung § 860 ABGB)


Dauer der Gebundenheit: ist zugleich die Frist in der das Angebot angenommen werden muss! Ausnahme: Widerruf.

Festlegung durch den Offerenden (selbst festlegen)


Die Annahme


= zustimmende Erklärung bezüglich eines Angebotes

Wirksamkeit bei: 1. exakter Übereinstimmung mit dem Angebot

2. rechtzeitigem Zugang (innerhalb der Annahmefrist § 862 a ABGB)
à § 862 a Satz 2 ABGB … z.B. Post verspätet sich, Empfänger sieht am Poststempel dass es rechtzeitig abgeschickt wurde)


Ausnahme: Vertragsabschluss ohne Annahmeerklärung:

§ 864 Abs. 1 ABGB: Annahme durch Willensbestätigung Bsp. Versandhandel, Beförderung, Automatenkauf, Hotelreservierung, … dem Angebot wird tatsächlich entsprochen („stille Annahme“) … kein Antwortbrief dass Angebot erhalten wurde

Sonderfall: § 864 Abs 2 ABGB Realofferte


Vertragsabschluss unter AGB


AGB: standardisierte Bedingungen; gelten nur kraft gegenseitiger Vereinbarung; ein Partner muss sich unterwerfen (stillschweigend oder ausdrücklich)


Begriff: einseitige, von einem Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen


Kontrolle:


1. Einbeziehungskontrolle

Man prüft, ob der Unterworfene vor, spätestens bei Vertragsabschluss die AGB zur Kenntnis genommen hat

2. Geltungskontrolle

z.B. der Unterworfene hat eine ungünstige Position;

„das Kleingedruckte“; etw. das nicht darin erwartet wird; außer fett gedrucktes

3. Inhaltskontrolle

Nicht Gesetzes- oder Sittenwidrig

Folgen: geltungserhaltende Interpretation: man versucht den Vertrag aufrecht zu erhalten … nur Klauseln sind hinfällig


Abgrenzung: Wurzelmängel - Leistungsmängel


Wurzelmängel:


Mängel bei Vertragsabschluss, die das gültige Zustandekommen des Vertrages betreffen; Mangel an der Wurzel eines Vertrages:


  • Dissens (=keine übereinstimmende WE)
  • Unerlaubtheit
  • Fehlende Geschäftsfähigkeit
  • Formmängel
  • anfängliche Unmöglichkeit
  • Willensmängel (Irrtum, List, Zwang, laesio enormis, mangelnde Ernstlichkeit)

·                     Absolute Nichtigkeit: extreme Mängel; Vertrag kommt gar nicht zu Stande

·                     Relative Nichtigkeit: bestimmte Vertragsvoraussetzungen nur auf bestimmten Teil des Vertrages (Bsp. Wucher)


Leistungsstörungen:


Mängel bei der Abwicklung eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages; (Vertrag schon abgewickelt, nachträglich Mangel)

  • Nachträgliche Unmöglichkeit
  • Verzug
  • Mangelhafte Leistung (Gewährleistung)
  • Positive Vertragsverletzung



Geschäftsfähigkeit


§ 21 (1) ABGB Kinder und Minderjährige werden besonders geschützt.


Gesetzliche Vertreter:


bei aufrechter Ehe: beide für Obsorge verpflichtet § 144

beiScheidung: ein Elternteil oder gemeinsame Obsorge bei Scheidung

unehelicheKinder: grundsätzlich Mutter § 166 aber auch Lebensgefährten könn.....

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Zuständigkeit: Bezirksgericht; Außerstreitgericht

Antrag: von Amts wegen oder selber (meist durch eine Person angeregt)

Einschaltung eines Sachwalters führt zu Beschränkung der Geschäftsfähigkeit


§ 273 (3):

Sachwalter kann für einzelne Angelegenheiten bestellt werden (z.B. Verkauf eines Hauses, Schadensersatzansprüche, …)


Dissens


Angebot und Annahme stimmen inhaltlich nicht überein (fehlende Willensübereinstimmung) „Diskrepanz der Erklärungen“


Arten:


1. Dissens mangels Übereinstimmung der Erklärungen:

WE sind dem wortlaut nach nicht miteinander vereinbar (z.B. VK um 100,-- à Ja ich kaufe um 90,--)

2. Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung:

Hauptpunkte des Vertrages bleiben offen (z.B. Preis oder was verkauft wird wird nicht angegeben)

3. Dissens wegen objektiver Mehrdeutigkeit:

Angebot und Annahme stimmen äußerlich zwar überein, sind aber objektiv mehrdeutig und jede Partei versteht sie anders (z.B. $ à US $, Australische $)


Unerlaubtheit


Anfängliche Unmöglichkeit § 878 ABGB


  • Es steht bei Vertragsschluss fest, dass eine Vertragsleistung nicht erbracht werden kann
  • d.h., die Vereinbarung kann von vorn herein nicht erfüllt werden
  • geradezu unmöglich (§878 ABGB):
    - rechtlich unmöglich (z.B. Ehe mit mehreren Männern in Ö à es herrscht Monogamie)
    - faktisch absurd (z.B. Versprechen vom ewigen Leben, …)


Gesetzeswidrigkeit:


§ 879 Abs 1 Fall 1 ABGB

  • Verstoß gegen konkrete Gebote/Verbote der Rechtsordnung
  • Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages

·         gesetzliche Anordnung: vor Allem § 879 Abs 2 ABGB Z 4: Wucher:
- Auffallendes Missverhältnis zwischen den Leistungen
- Element der Schwäche beim Bewucherten
- Ausbeutung

·         durch Zweck der verletzten Norm geboten:

Wenn Verbot gegen Inhalt des Vertrages gerichtet und nicht bloße Ordnungsvorschrift


Sittenwidrigkeit:


Verstoß gegen die ungeschriebene Werteordnung der Allgemeinheit/Gesellschaft:

·               Bestimmte Moralprinzipien

·               Verletzung der wirtschaftlichen Prinzipien

àRechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages

Form der Rechtsgeschäfte §§ 883 ff ABGB


1. Grundsatz der Formfreiheit § 883 ABGB


2. Gese.....

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  1. Willenstheorie: es gilt was der Erklärende wirklich wollte
  2. Erklärugstheorie
  3. Vertrauenstheorie = ABGB Lösung à Erklärung gilt so, wie man sie vernünftigerweise verstehen dürfte
    - ist zu sehen, dass nicht ernst gemeint à Wurzelmangel
    - ist es nicht ersichtlich/ernstlich à Erklärung wird dem Erklärenden zugerechnet

Mangelnde Ernstlichkeit


Nicht ernst gemeinte Erklärungen:


Erklärung ist vom Willen des Erklärenden nicht gedeckt; der Erklärende erwartet vom Gegner, dass dieser den fehlenden Bindungswillen auch erkennt.

à Rechtsfolge: Vertrauenstheorie

Bsp.: leere Erklärung, Scherzerklärung, Erklärung auf der Bühne


Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation):


Der Erklärende erklärt absichtlich etwas anderes, als er will; dies will er aber verbergen.

à Rechtfolge: Vertrauenstheorie/evt. § 869 Satz 3 ABGB


àErklärungsirrtum: Anfechtungsrecht hängt davon ab, welcher Irrtum vorliegt


Irrtum – Arten


Irrtum = Erklärender hat keine oder fälschliche Vorstellungen der Wirklichkeit.


1. Geschäftsirrtum iwS:


Erklärungsirrtum:

  • Erklärung hat einen anderen als vom Erklärenden gewollten Inhalt; Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung § 871 Abs 1, 1. HS ABGB
  • Mangelndes Erklärungsbewusstsein
  • Fehlerhafte Erklärungen
  • Übermittlungsfehler


Geschäftsirrtum ieS § 871 Abs 1, 2. HS:

  • Fehlvorstellung bezieht sich auf den Inhalt des Geschäftes
  • Vertragstyp (Bsp.: ich will jemanden etwas leihen, sag es „blöd“ und Gegenüber versteht ich will es ihm schenken)
  • Gegenstand des RG oder dessen Eigenschaften (z.B. A ist Kunstsammler, möchte Figur aus 19. Jhdt. kaufen, stellt fest, dass es eine Imitation aus dem 20. Jhdt. ist)
  • Personenirrtum § 873 ABGB (Bsp.: Händler stellt Buchhändlerin ein, es stellt sich heraus, dass sie nur eine Druckerlehre gemacht hat)
  • Fälle des § 871 Abs 2 ABGB: Irrtümer über Umstände die des Partner erklären hätte sollen (z.B. Kredit: Bank muss mich über Kreditrahmen aufklären)


Paradebsp.: Irrtum über RG oder dessen Inhalt: Erwerb eines Motorrad; glaubt es ist verkehrstüchtig, hat aber Mängel die er.....

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Unerheblicher Irrtum:


Irrtum hat keinerlei Auswirkung auf den Vertragsschluss, d.h. ist nicht kausal. (Bsp.: Blinder kauft roten Pulli in der Meinung es sei blau à unerheblicher Irrtum)


Beachtlichkeit des Irrtums


Geschäftsirrtum iwS (§ 871 Abs 1 ABGB):


  • alternativ! nicht kumulativ, d.h. gemeinsam
  • Veranlassung durch den Vertragspartner (Verursachen durch tun oder lassen)
  • Irrtum musste dem Partner offenbar auffallen; Partner hat Irrtum fahrlässig nicht erkannt (Bsp.: versprechen: statt 1.000,-- 100,-- à muss Vertragspartner auffallen)
  • Irrender hat Irrtum rechtzeitig aufgeklärt (rechtzeitig ist, wenn Partner keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Dispositionen in Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages getätigt hat)


Motivirrtum:


  • nur bei unendgeldlichen RG anfechtbar (Schenkung) § 901
  • listig herbeigeführt (egal ob end- oder unendgeldlich) § 870
  • bei letztwilligen Verfügungen (Testament kann leicht geändert werden) § 572
  • Motiv wurde Vertragsinhalt oder Bedingung bei endgeldlichen Geschäften = Geschäftsirrtum § 901. Motiv muss im Vertrag angegeben werden!

(Bsp.: Wetter ist Motiv … nur bei schönem Wetter wird das Cabrio ausgeliehen)


Rechtsfolgen beachtlicher Irrtümer


Wesentlicher Irrtum:


  • Anfechtung gemäß § 871 ABGB (uU Anpassung)
  • Vertrag wird EX TUNC aufgehoben
  • Leistungen sind gemäß § 877 ABGB zurückzustellen (bereicherungsr.....


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Voraussetzungen für eine Anfechtung (kausal):


  • ungerecht = rechtswidrige Androhung eines Übels
    Bsp.: A und B sind Nachbarn; B möchte Grundstück des A dazu kaufen, A will nicht, B droht ihm seiner Freu von seiner Affäre zu erzählen à Missbrauch und Zwang zu ungewolltem Vertragsabschluss;
  • gegründete Furcht: Bsp.: Schwächling droht Boxmeister eine Ohrfeige an, weil er dafür 100 € bekommt.
    Wegfall der Zwangslage, wenn z.B. Erpressung aufhört
  • aktive physische Gewalt: durch Macht eines anderen wird unwillig ein Vertrag abgeschlossen à keine WE à Nullung
    Bsp.: Hand wird geführt zu unterschreiben


à Rechtsfolge: Anfechtung/Anpassung

Bei List/Zwang/Drohung können auch Schadensersatzansprüche erlangt werden.

Anfechtungsrecht verjährt nach 3 Jahren ab Wegfall der Zwangslage (§ 1487 ABGB).

Vertraglicher Vorwegverzicht ist unzulässig.


Laesio enormis §§ 934 ff ABGB


  • Verkürzung über die Hälfte
  • grobes Wertemissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung … 49:100
  • facultas alternativa: Verhinderung von Vertragsbeseitigung durch Aufzahlung (nicht nur 1,-- aufzahlen sondern 51,--)
  • Vertraglicher Verzicht unzulässig § 935 ABGB
  • kein Anfechtungsrecht bei den Fällen des § 935 ABGB und wenn verkürzter Kaufmann (§ 351a HGB)


§ 935 Fälle:

-          Liebhaberpreise

-          Wert ist bekannt, zahlt aber trotzdem mehr

-          Mischung aus Kauf und Schenkung

-          wenn sich eigentlicher Wert nicht mehr bestimmen lässt

-          gerichtliche Versteigerung


Leistungsstörungen (Abwicklungsmängel)


= Mängel in der Erfüllung eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages. Wurzelmängel und Leistungsstörungen sind strikt voneinander zu trennen, sie können jedoch gemeinsam geltend gemacht werden.


nac.....

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