·Die unter der Anforderung der Gerechtigkeit steht
·Allenfalls mit staatlichem Zwang durchgesetzt wird
(= ges. Rechtsordnung; Recht, das der Staat den Bürgern zur Verfügung stellt; z.B. Eingehen und auflösen einer Ehe; obligatorische Zivilrechte, Akt vor Standesbeamten)
Das Recht im subjektiven Sinn:
·Die dem einzelnen Rechtssubjekt (Mensch, jur. Person)
·Von der Rechtsordnung verliehenen
·Befugnisse und Berechtigungen
(= global, für alle)
Bsp. Obj./subj. Recht:
Obj.: man darf keinen andren verletzen à Gericht
Sub.: Geschädigter hat Anspruch auch Schadensersatz (Schmerzensgeld, entgangener Lohn, Heilungskosten)
Unterteilung in
Privatrecht – öffentliches Recht:
Öffentliches Recht:
Verhältnis des Einzelnen zum Staat
Verhältnis der Über- und Unterordnung
Privatrecht:
Regelt die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander
Verhältnis der Gleichordnung
à 3 Hauptabgrenzungstheorien:
Subjektionstheorie:
®öffentliches Recht ist durch die Über- und Unterordnung gekennzeichnet
®Privatrecht ist durch Gleichordnung gekennzeichnet
Subjektstheorie:
®wer ist an einem rechtlichen Vorgang beteiligt?
®öffentliches Recht: Hoheitsgewalt wird ausgeübt (z.B. Polizei, Gemeinde, …)
Bsp.: Gemeinde erteilt Baubewilligung und übt dabei Hoheitsgewalt aus … es wird für den Staat gemacht
®privat Recht: zwischen Privatpersonen
Bsp.: Bürgermeister oder sonstige Person kauft etwas ein
Interessenstheorie:
®welche Interessen sollen geschützt werden?
®öffentlichesRecht: schützt allgemeine Interessen (Recht auf Gleichheit)
®Privatrecht: schützt Individualinteressen
Übersicht Seite 7: Stellung des Vertragsrechts innerhalb der Gesamtordnung
Rechtssubjekt – Rechtsobjekt
Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtssubjekte:
Natürliche Personen: Menschen; jeder lebende Mensch ist nach § 16 ABGB Rechtssubjekt; Rechtsfähigkeit beginnt mit vollendeter Lebendgeburt (vgl. § 22 „Nasciturus“ – Rechte des Ungeborenen ab Zeugung) und endet mit dem Tod;
Juristische Person: Vereine, GmbH, AG, politische Parteien, Stiftungen, Genossenschaften
Rechtsobjekte:
Vgl. § 285 ABGB
„Alles, was von der Person unterschiedlich ist, und zum Gebrauch des Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn eine Sache genannt.“:
Körperliche Sachen: alles was angegriffen werden kann
Unkörperliche Sachen
Bewegliche Sachen: können ohne Wertverlust bewegt werden
Unbewegliche Sachen: z.B. Körperschaften
Tiere: wurden früher den Sachen zugerechnet! Vgl. § 285a ABGB
Privatautonomie und Vertragsfreiheit
Privatautonomie:
= Selbstbestimmung als Kernprinzip des Privatrechts; es steht dem einzelnen Subjekt frei, welche Verträge er abschließt
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§ 869 Satz 1: WE muss frei, ernstlich und verständlich sein; d.h.
-Person muss geschäftsfähig sein
-Person und WE frei von Irrtum und Zwang
-Inhalt muss möglich und erlaubt sein
-Formvorschriften müssen eingehalten werden
Einteilung der Verträge
Kaufvertrag § 1053 ff:
= Verpflichtungsgeschäft, d.h. bildet den Titel der Übereignung
®kommt zu Stande durch Einigung über Ware und Preis (=Konsensualvertrag)
®dispositives Recht (=freibleibendes Recht)
®bewegliche und unbewegliche Sachen
®körperliche und unkörperliche Sachen
®Gesetz besagt, des Kaufpreis muss in „barem Gelde“ bestehen (nicht zu eng auslegen!)
®!!! Kaufpreis muss bestimmt sein; oder zumindest bestimmbar (z.B. Autoverkauf zum ortsüblichen Preis, Marktpreis, …)
®Leistung muss Zug um Zug abgewickelt werden
Tauschvertrag § 1045 ff:
®„Sache gegen Sache“ wird überlassen (Geld = Sache)
®endgeldlicher Vertrag
®KV ist eine Sonderform des Tausches
®für Kauf und Tausch gelten dieselben Regeln
Verwahrungsvertrag § 957 ff:
®Realvertrag (übereinstimmende WE UND Leistung der Parteien)
®Einigung eine Sache zu verwahren; etw. in seine Obhut zu nehmen = Vorvertrag bei Übergabe der Ware ist der eigentliche Vertrag zu Stande gekommen
®endgeldlich und unendgeldlich
®Dauervertrag
®Verwahrer trägt Obhutspflichten (trägt Risiko)
®nach Ablauf: Rückgabe der Ware so wie sie übergeben wurde mit jedem Zuwachs
Leihe § 971 ff:
®Realvertrag
®„unendgeldliche Überlassung des Gebrauches einer Sache“
®Abgrenzung der Miete! (Miete gleich wie Leihe nur endgeldlich)
®Miete und Pacht = Bestandsvertrag § 1090 ff
Zustandekommen des Kaufvertrages:
WE: Angebot und Annahme § 861: Konsens der WE
Das Angebot
= rechtlich verbindlicher Vorschlag einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt abzuschließen, egal ob VK od. K das Angebot macht.
4 Voraussetzungen eines bindenden Angebotes:
Inhaltliche Bestimmtheit lt. § 869
Mindestinhalt: „essentialia negotii“ die wichtigsten Bestandteile des Vertrages; Hauptinhalt muss bestimmt bzw. bestimmbar sein
Endgültiger Bindungswille: - freibleibende Offerte: unverbindliches Angebot („Vorschlag“, über den verhandelt werden kann)
- invitatio ad offerendum: „Einladung in Vertragsverhandlungen einzutreten“; noch kein bindendes Angebot. Bsp: Zeitungsinserat, Annonce, zugesendeter Katalog, im Schaufenster angepriesene Ware, im Supermarkt angepriesene Ware, Werbung, …
- Realofferte: Zusendung eines Gutes ohne Bestellung = bindendes Angebot!!! Stellt keine Annahme dar, d.h. kann es trotzdem verwenden oder wegwerfen. Muss Annahme nicht bestätigen!
- solange der Vorrat reicht: kann auch schon ein bindendes Angebot sein. Bsp: Mittagsmenü um E 5,50 (wenn Preis angegeben ist)
Zugang an den potentiellen Vertragspartner (Ausnahme: nicht empfangsbedürftige WE wie z.B. Auslobung § 860 ABGB)
Dauer der Gebundenheit: ist zugleich die Frist in der das Angebot angenommen werden muss! Ausnahme: Widerruf.
Festlegung durch den Offerenden (selbst festlegen)
Die Annahme
= zustimmende Erklärung bezüglich eines Angebotes
Wirksamkeit bei: 1. exakter Übereinstimmung mit dem Angebot
2. rechtzeitigem Zugang (innerhalb der Annahmefrist § 862 a ABGB) à § 862 a Satz 2 ABGB … z.B. Post verspätet sich, Empfänger sieht am Poststempel dass es rechtzeitig abgeschickt wurde)
Ausnahme: Vertragsabschluss ohne Annahmeerklärung:
§ 864 Abs. 1 ABGB: Annahme durch Willensbestätigung Bsp. Versandhandel, Beförderung, Automatenkauf, Hotelreservierung, … dem Angebot wird tatsächlich entsprochen („stille Annahme“) … kein Antwortbrief dass Angebot erhalten wurde
Sonderfall: § 864 Abs 2 ABGB Realofferte
Vertragsabschluss unter AGB
AGB: standardisierte Bedingungen; gelten nur kraft gegenseitiger Vereinbarung; ein Partner muss sich unterwerfen (stillschweigend oder ausdrücklich)
Begriff: einseitige, von einem Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen
Kontrolle:
Folgen: geltungserhaltende Interpretation: man versucht den Vertrag aufrecht zu erhalten … nur Klauseln sind hinfällig
Abgrenzung: Wurzelmängel - Leistungsmängel
Wurzelmängel:
Mängel bei Vertragsabschluss, die das gültige Zustandekommen des Vertrages betreffen; Mangel an der Wurzel eines Vertrages:
·Absolute Nichtigkeit: extreme Mängel; Vertrag kommt gar nicht zu Stande
·Relative Nichtigkeit: bestimmte Vertragsvoraussetzungen nur auf bestimmten Teil des Vertrages (Bsp. Wucher)
Leistungsstörungen:
Mängel bei der Abwicklung eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages; (Vertrag schon abgewickelt, nachträglich Mangel)
Nachträgliche Unmöglichkeit
Verzug
Mangelhafte Leistung (Gewährleistung)
Positive Vertragsverletzung
Geschäftsfähigkeit
§ 21 (1) ABGB Kinder und Minderjährige werden besonders geschützt.
Gesetzliche Vertreter:
bei aufrechter Ehe: beide für Obsorge verpflichtet § 144
beiScheidung: ein Elternteil oder gemeinsame Obsorge bei Scheidung
unehelicheKinder: grundsätzlich Mutter § 166 aber auch Lebensgefährten könn.....
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Zuständigkeit: Bezirksgericht; Außerstreitgericht
Antrag: von Amts wegen oder selber (meist durch eine Person angeregt)
Einschaltung eines Sachwalters führt zu Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
§ 273 (3):
Sachwalter kann für einzelne Angelegenheiten bestellt werden (z.B. Verkauf eines Hauses, Schadensersatzansprüche, …)
Dissens
Angebot und Annahme stimmen inhaltlich nicht überein (fehlende Willensübereinstimmung) „Diskrepanz der Erklärungen“
Arten:
1. Dissens mangels Übereinstimmung der Erklärungen:
WE sind dem wortlaut nach nicht miteinander vereinbar (z.B. VK um 100,-- à Ja ich kaufe um 90,--)
2. Dissens wegen Unvollständigkeit der Vereinbarung:
Hauptpunkte des Vertrages bleiben offen (z.B. Preis oder was verkauft wird wird nicht angegeben)
3. Dissens wegen objektiver Mehrdeutigkeit:
Angebot und Annahme stimmen äußerlich zwar überein, sind aber objektiv mehrdeutig und jede Partei versteht sie anders (z.B. $ à US $, Australische $)
Unerlaubtheit
Anfängliche Unmöglichkeit § 878 ABGB
Es steht bei Vertragsschluss fest, dass eine Vertragsleistung nicht erbracht werden kann
d.h., die Vereinbarung kann von vorn herein nicht erfüllt werden
geradezu unmöglich (§878 ABGB): - rechtlich unmöglich (z.B. Ehe mit mehreren Männern in Ö à es herrscht Monogamie) - faktisch absurd (z.B. Versprechen vom ewigen Leben, …)
Gesetzeswidrigkeit:
§ 879 Abs 1 Fall 1 ABGB
Verstoß gegen konkrete Gebote/Verbote der Rechtsordnung
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages
·gesetzliche Anordnung: vor Allem § 879 Abs 2 ABGB Z 4: Wucher: - Auffallendes Missverhältnis zwischen den Leistungen - Element der Schwäche beim Bewucherten - Ausbeutung
·durch Zweck der verletzten Norm geboten:
Wenn Verbot gegen Inhalt des Vertrages gerichtet und nicht bloße Ordnungsvorschrift
Sittenwidrigkeit:
Verstoß gegen die ungeschriebene Werteordnung der Allgemeinheit/Gesellschaft:
·Bestimmte Moralprinzipien
·Verletzung der wirtschaftlichen Prinzipien
àRechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages
Form der Rechtsgeschäfte §§ 883 ff ABGB
1. Grundsatz der Formfreiheit § 883 ABGB
2. Gese.....
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Willenstheorie: es gilt was der Erklärende wirklich wollte
Erklärugstheorie
Vertrauenstheorie = ABGB Lösung à Erklärung gilt so, wie man sie vernünftigerweise verstehen dürfte - ist zu sehen, dass nicht ernst gemeint à Wurzelmangel - ist es nicht ersichtlich/ernstlich à Erklärung wird dem Erklärenden zugerechnet
Mangelnde Ernstlichkeit
Nicht ernst gemeinte Erklärungen:
Erklärung ist vom Willen des Erklärenden nicht gedeckt; der Erklärende erwartet vom Gegner, dass dieser den fehlenden Bindungswillen auch erkennt.
à Rechtsfolge: Vertrauenstheorie
Bsp.: leere Erklärung, Scherzerklärung, Erklärung auf der Bühne
Geheimer Vorbehalt (Mentalreservation):
Der Erklärende erklärt absichtlich etwas anderes, als er will; dies will er aber verbergen.
à Rechtfolge: Vertrauenstheorie/evt. § 869 Satz 3 ABGB
àErklärungsirrtum: Anfechtungsrecht hängt davon ab, welcher Irrtum vorliegt
Irrtum – Arten
Irrtum = Erklärender hat keine oder fälschliche Vorstellungen der Wirklichkeit.
1. Geschäftsirrtum iwS:
Erklärungsirrtum:
Erklärung hat einen anderen als vom Erklärenden gewollten Inhalt; Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung § 871 Abs 1, 1. HS ABGB
Mangelndes Erklärungsbewusstsein
Fehlerhafte Erklärungen
Übermittlungsfehler
Geschäftsirrtum ieS § 871 Abs 1, 2. HS:
Fehlvorstellung bezieht sich auf den Inhalt des Geschäftes
Vertragstyp (Bsp.: ich will jemanden etwas leihen, sag es „blöd“ und Gegenüber versteht ich will es ihm schenken)
Gegenstand des RG oder dessen Eigenschaften (z.B. A ist Kunstsammler, möchte Figur aus 19. Jhdt. kaufen, stellt fest, dass es eine Imitation aus dem 20. Jhdt. ist)
Personenirrtum § 873 ABGB (Bsp.: Händler stellt Buchhändlerin ein, es stellt sich heraus, dass sie nur eine Druckerlehre gemacht hat)
Fälle des § 871 Abs 2 ABGB: Irrtümer über Umstände die des Partner erklären hätte sollen (z.B. Kredit: Bank muss mich über Kreditrahmen aufklären)
Paradebsp.: Irrtum über RG oder dessen Inhalt: Erwerb eines Motorrad; glaubt es ist verkehrstüchtig, hat aber Mängel die er.....
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Unerheblicher Irrtum:
Irrtum hat keinerlei Auswirkung auf den Vertragsschluss, d.h. ist nicht kausal. (Bsp.: Blinder kauft roten Pulli in der Meinung es sei blau à unerheblicher Irrtum)
Beachtlichkeit des Irrtums
Geschäftsirrtum iwS (§ 871 Abs 1 ABGB):
alternativ! nicht kumulativ, d.h. gemeinsam
Veranlassung durch den Vertragspartner (Verursachen durch tun oder lassen)
Irrtum musste dem Partner offenbar auffallen; Partner hat Irrtum fahrlässig nicht erkannt (Bsp.: versprechen: statt 1.000,-- 100,-- à muss Vertragspartner auffallen)
Irrender hat Irrtum rechtzeitig aufgeklärt (rechtzeitig ist, wenn Partner keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Dispositionen in Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages getätigt hat)
Motivirrtum:
nur bei unendgeldlichen RG anfechtbar (Schenkung) § 901
listig herbeigeführt (egal ob end- oder unendgeldlich) § 870
bei letztwilligen Verfügungen (Testament kann leicht geändert werden) § 572
Motiv wurde Vertragsinhalt oder Bedingung bei endgeldlichen Geschäften = Geschäftsirrtum § 901. Motiv muss im Vertrag angegeben werden!
(Bsp.: Wetter ist Motiv … nur bei schönem Wetter wird das Cabrio ausgeliehen)
Rechtsfolgen beachtlicher Irrtümer
Wesentlicher Irrtum:
Anfechtung gemäß § 871 ABGB (uU Anpassung)
Vertrag wird EX TUNC aufgehoben
Leistungen sind gemäß § 877 ABGB zurückzustellen (bereicherungsr.....
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Voraussetzungen für eine Anfechtung (kausal):
ungerecht = rechtswidrige Androhung eines Übels Bsp.: A und B sind Nachbarn; B möchte Grundstück des A dazu kaufen, A will nicht, B droht ihm seiner Freu von seiner Affäre zu erzählen à Missbrauch und Zwang zu ungewolltem Vertragsabschluss;
gegründete Furcht: Bsp.: Schwächling droht Boxmeister eine Ohrfeige an, weil er dafür 100 € bekommt. Wegfall der Zwangslage, wenn z.B. Erpressung aufhört
aktive physische Gewalt: durch Macht eines anderen wird unwillig ein Vertrag abgeschlossen à keine WE à Nullung Bsp.: Hand wird geführt zu unterschreiben
à Rechtsfolge: Anfechtung/Anpassung
Bei List/Zwang/Drohung können auch Schadensersatzansprüche erlangt werden.
Anfechtungsrecht verjährt nach 3 Jahren ab Wegfall der Zwangslage (§ 1487 ABGB).
Vertraglicher Vorwegverzicht ist unzulässig.
Laesio enormis §§ 934 ff ABGB
Verkürzung über die Hälfte
grobes Wertemissverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung … 49:100
facultas alternativa: Verhinderung von Vertragsbeseitigung durch Aufzahlung (nicht nur 1,-- aufzahlen sondern 51,--)
Vertraglicher Verzicht unzulässig § 935 ABGB
kein Anfechtungsrecht bei den Fällen des § 935 ABGB und wenn verkürzter Kaufmann (§ 351a HGB)
§ 935 Fälle:
-Liebhaberpreise
-Wert ist bekannt, zahlt aber trotzdem mehr
-Mischung aus Kauf und Schenkung
-wenn sich eigentlicher Wert nicht mehr bestimmen lässt
-gerichtliche Versteigerung
Leistungsstörungen (Abwicklungsmängel)
= Mängel in der Erfüllung eines gültig zu Stande gekommenen Vertrages. Wurzelmängel und Leistungsstörungen sind strikt voneinander zu trennen, sie können jedoch gemeinsam geltend gemacht werden.
nac.....
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Botanik 1 Zusammenfassung -ältesten Fossilien sind 3,5 Mrd Jahre alt - Heterotrph: Zellähnliche Strukturen die sich von organ. Stoffen ernähren - autotroph: aus einfachen anorgan. Molekülen → komplizierte organische (direkte Verwendung der Sonnenenergie) - vor ca 650 Mil. Jahren: vielzellige…
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