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Zusammenfassung
Soziologie

Albert-Ludwigs Universität Freiburg

Engebrecht, 2012

Melina J. ©
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ID# 20809







Tachezy, Dorothea Maria: Mutmaßliche Einwilligung und Notkompetenz in der

präklinischen Notfallmedizin. Rechtfertigungsfragen und Haftungsfolgen im Notarzt- und

Rettungsdienst, Frankfurt/Main 2009 (= Recht und Medizin, Bd. 100), S. 199-226.


1. Zweiter Teil: Rechtslage bezüglich des nicht ärztlichen Rettungspersonals


1.1 Einleitung


×          Der einleitenden Teil widmet sich den Rechtsfragen, die aufgeworfen werden,

wenn im Falle eines Notfalls nicht sofort ein Notarzt, sondern erst einmal ein

Rettungswagen mit nicht ärztlichem Rettungsdienstpersonals geschickt wird

×          Die „Durchführung ärztlicher Maßnahmen durch nicht ärztliches Rettungspersonal

wird in der medizinischen und juristischen Literatur unter dem Terminus

„Notkompetenz […]“ diskutiert“ (S. 199)


1.2 Erläuterungen zum Berufsbild des Rettungsassistenten und des Rettungssänitaters


·           Die Definition des Rettungsassistenten nach dem Gesetz über den Beruf der

Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG2): „Mitarbeiter im

Rettungsdienst, die eine dem Gesetz und der zugehörigen Ausbildungs- und

PrüfungsVO (bzw. den Übergangsvorschriften des §13 RettAssG) entsprechende

Ausbildung erfolgreich absolviert haben.“ (S. 201)

·           Nach der Beendigung der Ausbildung, sollte der Rettungsassistent fähig sein, bei

einem Notfall vor Eintreffen eines Arztes alle lebensrettenden Maßnahmen durch

zufuhren.

·           Unter den Begriff des Rettungssänitaters fallen auch nach dem Inkrafttreten des

RettAssG weiterhin Personen „mit einer weniger umfangreichen Ausbildung im

sog. 520-Stunden-Programm“ (S.202).

·           Alles in allem sind die Aufgaben von Rettungsassistenten und Rettungssanitätern

die gleichen, da es im Falle eines Notfalls immer darauf ankommt welche

lebensrettenden Maßnahmen getroffen werden müssen und nicht auf die

Qualifikation des jeweiligen Besatzungsmitgliedes.

·           „In der Praxis ist in fast 70% aller Einsatze (davon sind 22,4% Notfalle, nach

anderen Quellen sogar 55% bzw. 40%) der Notarzt nicht dabei.“ (S. 203)


1.3 Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Durchführung ärztlicher Maßnahmen


1.3.1. Tätigkeitsbereiche des Rettungsassistenten nach der geltenden Rechtslage im

Überblick


·           Der erste dieser Aufgabenkreise ist der „ureigene Tätigkeitsbereich“ (S. 204).

·           Er umfasst unteranderem: „[…] die Blutstillung, das Anlegen von Verbanden,

Verabreichung von Sauerstoff, Beatmung mit und ohne Hilfsmittel, der

Patiententransport […] und die Basismaßnahmen der Wiederbelebung.“


·           Der zweite Aufgabenbereich des Rettungsassistenten ist der, des Helfer des

Arztes. Damit ist gemeint, dass der Rettungsassistent im Beisein eines Arztes

bestimmte Aufgaben selbstständig erledigen darf, dies allerdings nur unter

Anweisung und Aufsicht des anwesenden Arztes.

·           „Dem Arzt sind grundsätzlich sämtliche diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen vorbehalten.“ (S. 205)

die nicht in seinen Tätigkeitsbereich fallen und die nicht zuvor vom

anwesenden Notarzt angeordnet wurden, macht er sich wegen der

Durchführung eines Heileingriffs“ der Körperverletzung schuldig. (S. 205)

·           „Der Rettungsassistent ist insofern lediglich das Werkzeug des Arztes.“


·           Der dritte Aufgabenbereich ist der, des Handelns eines Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz. In den letzten Jahren wurden häufig Notfallmaßnahmen gelehrt, die eigentlich zum ärztlichen Aufgabenfeld gehören, aber in der Praxis häufig von Rettungssanitätern übernommen werden müssen, aber es wurde nicht geklärt, in wie weit diese ärztlichen Maßnahmen juristische Maßnahmen für die Rettungsassistenten haben.

·           Sollte ein Rettungssanitäter im Falle eines Notfalls ärztliche Maßnahmen zur Erhaltung des


2.Die Notkompetenz beim erfolgreichen, sorgfaltsgemäßen Heileingriff


·           Unter Notkompetenz versteht man im juristischen Sinn, das „ein jedermann zustehende Recht […], unter Beachtung strenger Sorgfaltspflichten für den Fall der Nichterreichbarkeit

qualifizierter Helfer selbstständig und eigenverantwortlich ärztliche Maßnahmen […]

durchzuführen“ (S. 208)

·           Wenn man die Stellungnahme der Bundesärztekammer betrachtet, so wird die Notkompetenz lediglich verwendet, um einen „Verstoß gegen den Arztvorbehalt des Heilpraktikers zu rechtfertigen.“ (S. 209)


2.1 Inhalt der Stellungnahme zur Notkompetenz sowie der übrigen Interessenvertretungen


2.1.1         Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notkompetenz


·           Der Rettungsassistent muss am Unfallort ganz auf sich allein gestellt sein, das heißt es ist kein Notarzt oder sonst ein ärztlicher Helfer anwesend. Das setzt allerdings auch voraus, dass der Rettungsassistent zuvor versucht hat erfolgreich oder erfolglos einen Notarzt zu kontaktieren.

·           Der Rettungsassistent darf nur solche Maßnahmen anwenden, die er auch gelernt hat und es müssen die „am wenigsten eingreifenden Mittel“ (S. 210) angewendet werden, um das Leben des Patienten zu retten.

·           Die Notkompetenz tritt bei einem Rettungsassistenten demnach nur in Kraft, wenn seine

medizinischen Fähigkeiten und Kenntnisse regelmäßig durch einen Arzt kontrolliert werden.


2.1.2 Maßnahmenkatalog der Notkompetenz


·           Laut Bundesärztekammer kommen im Rahmen der Notkompetenz nur folgende

Maßnahmen in Frage, die vom Rettungsassistenten durchgeführt werden können:

„Intubation ohne Relaxantien, die Venenpunktion, die Applikation ausgewählter

Medikamente und die Frühdefibrilation“ (S. 210)


2.1.3 Umsetzung in der Praxis


·           Innerhalb der Rettungsdienstgebiete werden die Rettungsassistenten von Notärzten in

Fallen geschult.

·           Außerdem wird in regelmäßigen Abstanden kontrolliert, ob die Rettungsassistenten die

Maßnahmen noch beherrschen.

·           Jeder Defibrilation, die von einem Rettungsassistenten an einem Unfallort durchgeführt

wird, muss im Nachhinein mit einem Arzt nachbesprochen werden.


2.2 Rechtsnatur der Notkompetenz


·           Die Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz hat keine rechtliche

Wirkung in Fällen, in denen über die juristischen Folgen eines Heileingriffs durch einen

Rettungsassistenten entschieden wird. Sie kann dem Richter lediglich als eine Art von

„Entscheidungshilfe“ dienen:

·           es muss „zwischen dem vorsätzlichen Begehungsdelikt, welches durch den Heileingriff als

solchen verwirklicht wird, und der Frage nach einer etwaigen fahrlässigen Begehung beim

·           der Rettungsassistent soll aus der Strafbarkeit herausgehalten werden, damit man sein

Handeln nicht jedes Mal von neuem begründen muss

·           dies ist aber nicht frei von Widersprüchen: „Entweder ist der Tatbestand nicht erfüllt,

wenn die Voraussetzungen der Notkompetenz vorliegen, dann aber durfte der Tatbestand

auch nicht erfüllt sein, wenn der Patient z.B. durch die Verwirklichung von Risiken und

Nebenwirkungen zu Schaden gekommen ist“ S.213/214

·           Argumentation der Bundesärztekammer: die Notkompetenz soll dazu dienen, den

eigentlich vorliegenden Verstoß gegen §§ 1,5 HpG zu rechtfertigen


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