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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHB01-XX2-A02]

Fall­auf­gabe : Sozi­al­recht I: Paten­ti­en­rechte, EU-So­zi­al­recht. P-RECHB01-XX2-A02

2.236 Wörter / ~11 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Johanna S. im Mai. 2019
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHB01-XX2-A02

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,3, 2019

Autor / Copyright
Johanna S. ©
Metadaten
Preis 18.50
Format: pdf
Größe: 0.17 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 83161







Fallaufgabe

Sozialrecht I“

P-RECHB01-XX2-A02

24.04.2019

Inhaltsverzeichnis

1.Patientenrechte 1

1.1.Patient Peter 1

1.2.Patient Petra 1

2.Krankenversicherungsrecht 3

2.1.Leistungsansprüche Highlife-BKK 3

2.2.Medizinischer Versorgung in Gutenstein 3

3.Sozialhilfe 5

4.EU-Sozialrecht 7

5.Literaturverzeichnis 8

  1. Patientenrechte

    1. Patient Peter

Patient Peter ist gesetzlich krankenversichert. Er sucht die Privatpraxis des Chirurgen DR. Reich aus, um sich am Handgelenk operieren zu lassen.“ (Teubner, 2017, S. 3)

Dr. Reich muss nach §§630 a bis 630 h BGB den Patienten Peter bezüglich der Behandlungskosten ausführlich aufklären und hinweisen. Er klärt den Patienten über die anfallenden Kosten auf, welche bei der Behandlung des Handgelenks entstehen. Da Patient Peter gesetzlich krankenversichert ist, muss er die anfallenden Kosten selbst tragen. Laut der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt die Abrechnung der Leistungen - Operation des Handgelenks und Nachsorge – auf privatärztlicher Basis.

Da Patient Peter die Privatpraxis von Dr. Reich ausgesucht hat, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die erbrachten Leistungen nicht. (vgl. GOÄ, 2008, S. 1)

    1. Patient Petra

Patientin Petra ist 17 Jahre alt und geistig sehr reif. Sie soll wegen eines Herzfehlers im Krankenhaus geplant operiert werden. Am Tag vor der Operation führt der Operateur ohne Petra ein Gespräch mit ihren Eltern. Im dem Gespräch informiert er die Eltern über die Notwenigkeit der Operation, über deren Ablauf sowie über die Risiken und über mögliche Komplikationen.

Die Eltern willige den Eingriff ein. Im Rahmen des operativen Eingriffs verwirklicht sich ein seltenes, im Aufklärungsgespräch aufführendes Risiko, das bei Petra zu einer weiteren dauerhaften Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Herzen führt.“ (Teubner, 2017, S. 3)

Gesetzlich ist der Operateur nach § 630e Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB Aufklärungsplichten verpflichtet „den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Um-stände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie." Der Operateur hält sich an Vorgaben des Gesetztes und hat diese nicht verletzt.

In § 630e Absatz 2 Satz 1 BGB heißt es, dass die Aufklärung „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält“. Im oben genannten Fall spricht der Operateur mit den Eltern von Petra in einem mündlichen Gespräch und klärt sie nach gesetzlichen Vorgaben über die Notwenigkeit der Operation, deren Ablauf, die Risiken und über möglic.....[Volltext lesen]

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Die Patientin Petra hat ein Anspruch auf Entschädigung gegen das Krankenhaus und es erfolgt nach §280 Absatz 1 BGB der Schadensersatz aufgrund der Pflichtverletzung.



  1. Krankenversicherungsrecht

    1. Leistungsansprüche Highlife-BKK

Der bei der Highlife-BKK gesetzlich krankenversicherte Victor leidet an einer Vergrößerung der Prostata. Er muss u. a. zur invasiven Diagnostik drei Tage in Krankenhaus und ausschließlich regelmäßig zum niedergelassenen Urologen. Zu Steigerung der beeinträchtigten Potenz besorgt er sich Viagra.“ (Teubner, 2017, S. 3)

Im SGB V Gesetzliche Krankenversicherung sind die Leistungen einer Krankenkasse fixiert. Es steht den Krankenkassen jedoch frei, Zusatzleistungen anzubieten, die nach § 11 Absatz 6 SGB V aufgeführten Bereich über den Leistungszentrum des SGB V hinausgehen. (vgl. Teubner, 2016, S. 21) Nach § 27 Absatz 1 hat der Versicherte ein Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Gemäß § 28 Absatz 1 SGB V umfasst die Tätigkeit des Arztes ärztliche Behandlung, „die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.“ (§ 28 Absatz 1 SGB V) Somit Hat Victor Leistungsansprüche gegenüber der Highlife-BKK bezüglich der Behandlung im Krankenhaus und der regelmäßigen Nachsorge beim nied.....

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Es bestehen verschiedene Praxisformen: Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft und Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).

Die Einzelpraxis hat wesentliche Merkmale. Die Vertrags- oder Privatarzt ist an einem Praxisstandort tätig, hat eine hohe wirtschaftliche Eigenständigkeit, ist Organisatorische Unabhängigkeit (wie z.B. Sprechzeiten, Urlaub etc.) und der Praxisinhaber trägt die Kosten für Räume, Personal und Geräte allein.

Eine Praxisgemeinschaft hat Kostenreduktionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Personal, Räumen und Apparaten. Die Ärzte arbeiten getrennt, dies bedeutet, dass sie nicht gemeinsam behandeln. Sie haben eine eigene Patientenkartei, eigener Patientenstamm und verfügen über eine separate Abrechnung. (vgl. Deutsche Ärzte Finanz)

Zum anderen gibt es als Praxisform noch das Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Dies sind Einrichtungen, in denen Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen unter einem Dach zusammenarbeiten. Nach § 95 Absatz 1 SGB V Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sind einige Vorschriften zu erfüllen: „An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.

Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.

Sind in einem medizinischen Versorgungs-zentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung er-folgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszen.....

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Im Fall der oben beschriebenen Situation, wäre die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) empfehlenswert.



  1. Sozialhilfe

Das Kinderlose Ehepaar Senius ist im Rentenalter. Frau Senius war ihr Leben lang Hausfrau. Herr Senius bezieht eine kleine Rente von 400 Euro und ist pflegebedürftig. Beide wohnen in der ihnen gemeinsam gehörenden 60 qm-Eigentumswohnung, die wegen der Pflegebedürftigkeit barrierefrei umgebaut wurde und abbezahlt ist. Von seinem Urgroßvater hat Herr Senius über Generationen eine vergoldete Taschenuhr geerbt, die in Liebhaberkreisen für 5.000 Euro gehandelt wird.

Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden.“ (Teubner, 2017, S. 4) Es stellt sich die Frage, ob das Ehepaar Senius Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt hat.

Nach § 27 Absatz 1 SGB XII Sozialhilfe sind Personen, die nicht ihren notwendigen Lebensunterhalt oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und mitteln bestreiten können, zu berechtigt Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Gemäß § 10 Absatz 3 SGB XII werden die Leistungen zu Hilfe vorrangig als Geldleistungen gewährt. Dies betreffen die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltenergie und persönliche Bedürfnisse des alltäglichen Lebens, besonders in vertretbarem Umfang die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, welche in § 27 a Absatz 1 SGB XII aufgeführt ist. (vgl. Ahrend, 2017, S. 8) Das Ehepaar Senius ist nach $ 41 Absatz 3 SGB XII voll erwerbsgemindert und hat ein Recht auf Leistun.....

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  • Öffentliche Existenzfördermittel

  • Staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen

  • Hausbeschaffungs- oder Haushaltungsmittel, wenn sie zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Maschen vorgesehen ist

  • Angemessene Hausrat, gemessen dem Lebensstandard

  • Gegenstände, die zur Aufnahme und Fortsetzung der Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

  • Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten

  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, dienen und deren Besitz nicht Luxus ist

  • Ein Hausgrundstück mit einem angemessenen großen Haus, welches von Hilfsbedürftigen alleine oder zusammen mit Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft bewohnt wird

  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (.....

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Somit werden Doppelleistungen verhindert. (vgl. Teubner, 2017, S. 22 – 23)



  1. Literaturverzeichnis

Ahrend, Judith (2017). Sozialhilfe (SGB XII). RECHH12. Studienheft Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher-schutz. (04.04.2019)

Deutsche Ärzte Finanz. Standesgemäße Finanz- und Wirtschaftsberatung. (04.04.2019)

PKV Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (2008). Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). (04.04.2019)

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Gesetzliche Krankenversicherung. (04.04.2019)

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Sozialhilfe. (0.....

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Quellen & Links

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