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Hausübung
Psychologie

Wirtschaftsuniversität Wien - WU

4, Jandl, 2004

Ines L. ©
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ID# 58316







Sexueller Mißbrauch bei Kindern

Ein Leitfaden


Inhaltsverzeichnis

1.      VERÄNDERUNGEN BEIM KIND, DIE AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH HINDEUTEN KÖNNEN. 2

2.      AUSWIRKUNGEN VON MISSBRAUCH. 2

3.      ZEHN GEBOTE DES KINDESSCHUTZES. 4

4.      WIE ENTSTEHT EIN GUTACHTEN DES OPFERS?. 5

5.      ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG EINES TÄTERS. 10

6.      FAMILIENRECHTLICHE MAßNAHMEN. 12

7.      ZIVILRECHTLICHE MAßNAHMEN. 12

8.      DIE ERSTE EINVERNAHME. 13

9.      VON DER AUFDECKUNG BIS ZUR ANZEIGE. 14

10.         ANZEIGE – UND WIE GEHT´S WEITER?. 15


1.   VERÄNDERUNGEN BEIM KIND, DIE AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH HINDEUTEN KÖNNEN

·         Schlafstörungen

·         Schulleistungsstörungen

·         Konzentrationsschwäche

·         Aufmerksamsspanne

·         Herabziehende Leistungsschwäche

·         Gedächtnislücken

·         Essstörungen

·         Störungen im Hygieneverhalten

·         Plötzliche Verhaltensänderungen

·         Angst

·         Rückzug

·         Flucht in eine Phantasiewelt

·         Stimmungswechsel

·         Versteckte oder offene sexuelle Äußerungen

·         Krankheiten

·         Weglaufen


2.   AUSWIRKUNGEN VON MISSBRAUCH

·         Migräne

·         Lebensängste

·         Panikattacken

·         Depressionen

·         Vertrauensverlust

·         Hoffnungslosigkeit

·         Alkohol und Drogenmissbrauch

·         Fundamentale Unsicherheit bezüglich des eigenen Selbstwertgefühls

·         Die Angst, nicht mehr liebens-oder begehrenswert zu sein

·         Das Gefühl von Leere anstelle von Selbstvertrauen

·         Körperliche und sexuelle Verhältnis ist sehr gestört

Bedeutend ist, in welchem Alter der Missbrauch stattgefunden hat oder wann begann, wie nahe der Täter dem Kind gestanden ist, wieviel Zwang und Gewalt er angewendet hat, wie massiv die Übergriffe waren oder wie häufig und anahaltend der Missbrauch war.

Der Missbrauch ist schädigender, je jünger das Kind ist. Wichtig ist auch, ob es ein einmaliger Übergriff war, oder um eine langdauernde Beziehung und Abhängigkeit. Fand diese Beziehung im Rahmen der engsten Familie statt, wird es zur tiefgreifenden psychischen Störung des Opfers kommen: Langdauernder inzestuöser Missbrauch gilt als einer der folgeschwersten Eingriffe in die psychosexuelle Entwicklung des Kindesà die Reaktionen der Elternteile, nachdem sie erfahren haben, dass es sich um Missbrauch handelt ist sehr wichtig.

Wenn Elternteile falsch reagieren, bewirken sie nur, dass sich das Kind zurückzieht und nichts von sich erzählt. 

Mädchen werden häufiger im Familienkreis und fast immer von Personen des anderen Geschlechts sexuell missbraucht.

Bei Burschen geschieht der Missbrauch im Allgemeinen eher durch Personen des eigenen Geschlechts àdurch andere männliche Verwandte, durch Bekannte und Freunde der Familie und weit öfter als bei Mädchen, durch Fremdtäter à wie Nachbarn, Heimerzieher, Lehrer, Pfarrer Jugendgruppenleiter, Fußballtrainer oder Fremde.

Buben gehen mit dem Missbrauch anders um als wie bei Mädchen. Sie möchten nicht mit „Schwul“ verspottet werden. Sie möchten ebenso nicht schwach und benachteiligt erscheinen. Deshalb schweigen sie oft und identifizieren sich mit dem Täter. Sie wenden die erfahrene sexuelle Gewalt weniger gegen sich, wie viele Mädchen, sondern nach außen à sie demütigen kleinere Kinder und missbrauchen sie auch.

KONTRADIKTORISCHE BEFRAGUNG= wurde im Jänner 1994 zwecks Opferschutzmaßnahme durchgeführt. Es wird mittels Videoübertragung den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Grund dafür: den Kindern und Jugendlichen die traumatische Erfahrung einer Gerichtsverhandlung zu ersparen. Somit bleibt für das betroffene Kind der gezwungene Blickkontakt erspart, es werden gezielte rechtsrelevante Details erfragt àsomit kommt man auch schnelle zum Resultat

WIE WIRD MAN SACHVERSTÄNDIGER? Es muss zunächst festgehalten werden, dass die Zulassungsbedingungen aufwendig ist. So darf man erst zehn Jahre nach einem einschlägigen Berufseintritt und fachspezifische Erfahrung zur Sachverständigenprüfung antreten, danach ist eine Weiterbildung nicht mehr erforderlich. In Österreich sind keine Qualitätsstandards festgeschrieben.

Fachkenntnisse wie Entwicklungspsychologie, Entwicklungspsychopathologie, Sexualkunde und Viktimologie (Wissenschaft vom Opfer und seiner Beziehungen zum Verbrechen  vorausgesetzt.

3.   ZEHN GEBOTE DES KINDESSCHUTZES

1.   Das Kind hat ein Recht auf das Wegweiserecht des Missbrauchers

Bei Gewalt in der Familie rechtskräftig à die Frau kann gewalttätigen Ehemann erzwingen, die Wohnung zu verlassen,

2.   Das Kind hat ein Recht auf eine Vertrauensperson

Durch Schamgefühl fällt es dem Opfer meisten schwer darüber zu sprechen. Eine Vertrauensperson gibt Kraft. Größer ist die Hilfe, wenn die Person außerhalb der Familie ist

3.   Das Kind hat ein Recht auf Prozessbegleitung

Ab der ersten Einvernahme ist eine Verfahrunsbegleitung zur Verfügung zu stellen à Sozialarbeiter, Psychologe, Kinderschutzbeauftragte oder Kriminalbeauftragte à kostenlos

4.   Das Kind hat ein Recht auf die kontradiktorische Befragung

5.   Das Kind hat ein Recht auf wenige, kurze Verfahrensschritte (aus drei mach zwei)

6.   Das Kind hat ein Recht auf Schmerzens- und Behandlungsgeld

Um Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgels zu erheben, gibt es die Möglichkeit, sich dem Verfahren privat  anzuschließen. Diese Privatbeteiligung ist keinerlei mit Kosten verbunden.

7.   Das Kind hat ein Recht auf Gutachtensschutz

8.   Das Kind hat ein Recht auf medialen Opferschutz

9.   Das Kind hat ein Recht auf Gesellschaftsschutz

10.               Das Kind hat ein Recht auf Kontrolle der Täter

Missbrauchstäter sind Wiederholungstäter. Deshalb muss ihre Kontrolle auch in einem freuen und demokratischen Staat festgelegt werden. Täter sind in ihrem sozialen Umfeld zu kontrollieren.


4.   WIE ENTSTEHT EIN GUTACHTEN DES OPFERS?

Der Befund umfasst eine Anamnese, in der zunächst körperliche Kriterien festgehalten werden: Schwangerschaft der Mutter, Geburt des Kindes, seine Krankheiten und die Befindlichkeit im ersten Lebensjahr, Probleme wie Ess- oder Schlafstörungen, das Einsetzen der Zahnung und der psychomotorische Entwicklung wie Sich Aufrichten die ersten Schritte, die motorische  Geschicklichkeit, der Beginn des Sprechens von den ersten Worten an, die häufig nur die Mutter versteht, bis zu Ein und Zwei Wort Sätze oder einen eventuellen Verzögerung, der Verlauf des Sauberkeitstraining bis hin zu komplett erreichter Sauberkeit bei Tag und Nacht, eventuelle Rückfälle und deren Gründe, Kinder und andere Krankheiten, Unfälle und Spitalsaufenthalte.

Zur emotional-soziale Entwicklung gehört, welche Einstellung die Mutter oder die Eltern zu Schwangerschaft und Geburt hatten, ob das Kind erwünscht war, ob es ehelich, außerehelich oder vorehelich zur Welt kam, unter welchen Bedingungen die Partnerschaft der Mutter Veränderungen unterworden waren, ob ein Elternteil mit einem neuen Lebenspartner zusammengezogen ist, ob die Entwicklungen innerfamiliäre oder außerhäusliche Gründe hatten, welche Rolle die Großeltern dabei spielten und ob bzw. welche dramatischen Ereignisse in welchem Lebensjahr auf das Kind einwirkten, wie es beeinflusst und verändert haben.

Auch Übersiedlungen, Emigration bzw. Immigration, ein möglicher Kulturschock und die soziale Integration der Familie und des Kindes.

Nach der Erhebung der lebensgeschichtlichen Details die zum Teil mit dem Kind selbst, zum Teil mit begleitenden Bezugspersonen festzustellen sind, kommt es zur Befragungen, die den sexuellen Übergriff möglichst detailgenau zu dokumentieren haben. Eine entsprechend eingerichtet Praxis für den Sachverständigen wäre von großer Vorteil. Es sollte möglichst Kinderrecht eingerichtet sein und dem Kind ermöglichen, den Übergriff spielerisch darzustellen. Kasperlpuppen eignen sich dafür hervorragend.

Es kann sich dahinter verstecken. Ein Szenokasten einzusetzen ist auch sehr sinnvoll. Dient als Hilfsmittel für den Sachverständigen, weil Kinder leichte ihre Lebensrealitäten darstellen können. Eine kleine Badewanne, eine Dusche, einen Mini Fernseher, einen Videokamera, einen kleinen Fotoapparat, einen Videorecorder, eine moderne WC Anlage wäre von Vorteil.
Eine anatomische Puppe ist in anderen Fällen auch hilfreich.

Die Genitalien, Afteröffnung, eine Zunge, die man aus dem Mund ziehen kann helfen dem Kind, es leichter auszudrücken. Es muss hindeuten.
Gelingt es dem Kind, eine eindeutige Tatschilderung und eine Aussage über alle kritischen Details zu erhalten, reicht eine einzige Befragung. Falls nicht, wird ein zweiter Termin vereinbart, Bei der Befragung legt der Gutachter besonderen Wert auf haptische (damit sind Berührungswahrnehmungen gemeint) und zeitliche Details.


DAS KALKÜL= die Beurteilung der Aussagefähigkeit des Zeugen. Sie umfasst mehrere Kriterien: (1) die Reife, (2) den psychiatrischen Gesundheitszustand, (3) die kognitive Fähigkeiten, (4) die moralische Urteilsfähigkeit und (5) die soziale Fertigkeit, Sinn und planvoll vorausdenken und Trageweitenabschätzen können.


(1)REIFE= die Begutachtung der Reife orientiert sich an den Dimensionen Köper, Intellekt, Emotionalität und Sozialisation des Kindes

·         Die körperliche Reife:

Die volle Pflegebedürftigkeit eines Säuglings, gehen, sich von einem Ort zum anderen bewegen, Ausscheidevorgänge, alle Körperteile benennen können und deren Funktionen wissen, zur Pubertätsbeginn die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale feststellen können, Körperbehaarung, Stimmbruch, Menstruation, regelmäßige Blutung (bei Mädchen), Pollutionen (bei Burschen die nächtliche Samenerguss)


·         Die intellektuelle Reife: sprachliche Ausdrucksform, der Schilderung und Bennenung von Geschehnissen, der Kenntnis sexueller Vorgänge und der entsprechenden Terminologie, der Umgang mit Intimität, der Fähigkeit Recht von Unrecht zu entscheiden, sowie aktives von passivem Fehlverhalten unterscheiden, Tragweite von Handlungen abschätzen und benennen zu können.


·         Die emotionale Reife: orientiert sich an Fähigkeiten, zwischen nahen Bezugspersonen, zwischen Bekannten, Verwandten und Vertrauten, zwischen Menschen, zu denen man du oder Sie sagt, und zwischen solchen, für die dsas Kind positive und negative Gefühle hat, zu differenzieren; Benennung und Begründung dieser Gefühle, ob die Grenzziehung zwischen Nähe und Distanz gelingt.


Soziale Reife hat mit der sozialen Kompetenz zu tun, mit sich selbst einig sein


(2)DIE PSYCHIATRISCHE GESUNDHEITSZUSTAND: zählt als entscheidender Punkt im Gutachten; muss immer festgestellt werden ob Nerven-, Geistes- und Gemütskrankheit als Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit vorliegt:

·         Nerven-,Geistes- und Gemütskrankheiten

·         Zu den Nervenkrankheiten gehören alle Hirnerkrankungen, die den Denkablauf akut oder chronisch beeinflussenà Schwangerschaft, Gehirnschädigungen,

·         Zu den Geisteskrankheiten zählen alle Erkrankungen, die unter dem Begriff Psychosen zusammengefasst sind à Schizophrenien und die Wahnkrankheiten; die ICH Störungen; Depersonalisation; Derealisation; Affektstörungen;

·         Die Gemütskrankheiten umfassen endogene Depressionen, Manien und manisch-depressive Erkrankungen, Niedergeschlagenheit, Selbstmordgedanken, vegetative Störungen wie Durchschlafstörung, trockener Mund, Darmverstopfung, zittern, schwitzen und Appetitlosigkeit

·         Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

·         Schwachsinnszustand

·         Schwere seelische Erkankungen

·         Epilepsie

·         Stoffwechselerkrankungen


(3)Die kognitive Fähigkeiten: in diesem Bereich wird die Wahrnehmungs-, Behaltens-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit des Kindes bewertet. Es ist entscheidend zu wissen, ob es in der Lage ist, Zeit, Ort, Raum, die eigene Person und andere korrekt und in vollem Umfang wahrzunehmen, oder ob eine Beeinträchtigung seiner Sinne und damit eine Einschränkung seiner Wahrnehmungsfunktion vorliegt.  Ist sehr stark vom Alter abhängig.

Auf die Wiedergabefähigkeit des Kindes wird auch geachtet.


(4)Moralische Urteilsfähigkeit:die Fähigkeit Recht von Unrechtzu unterscheiden, wird in der Regel durch die elterliche Erziehung, die Schule, private, konfessionelle und andere Einrichtungen vermittelt. Auch zu lernen, dass es ein Recht auf Integrität, auf Autonomie und auf Widersprich gibt, und zwar unter dem Aspekt sozialen Zusammenlebens, fällt in diesem Bereich.


(5)Die Soziale Fertigkeit: die Fertigkeit, sinn und planvoll vorausschauen zu können und ausreichend zu wissen, nennt man soziale Antizipationsleistung 





5.   ALLGEMEINE KRITERIEN FÃœR DIE PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG EINES TÄTERS

ERSTER TEIL

·         Als erstes benötigt man eine genau beschriebene Lebensgeschichte des Täters à nennt man Anamnese. Hier werden alle biographischen Daten, wie Alter, Herkunft, Schul und Berufsausbildung, Familienkonstellation, körperliche und geistige Krankheiten und soziale Auffälligkeiten erfasst.


Auch eine umfassende körperliche, intellektuelle, emotionale und soziale Bestandsaufnahme ist von großer Bedeutung

ZWEITER TEIL

·         Beschäftigt sich mit der intellektuellen Basisausbildung des Täters. Hier werden Aus und Weiterbildungen, Zusatzqualifikationen aber auch Leistungseinbrüche festgehalten.
Meistens wird hierbei ein Psychologe herangezogen der Hirnleistungsfunktion der Intelligenz, Konzentration, Ausdauer, Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamsspanne untersucht.

DRITTER TEIL

·         Dieser Teil beinhaltet den „Psychopathologischen Status“, in dem beim Täter eventuelle Abweichungen von der Norm festgestellt werden. Danach wird abschließend eine Alltagssprache abgefasste genaue Beschreibung der erhobenen Daten zur Testung hinzugefügt.


Gemessen werden die Bewusstseinslage nach qualitativen und quantitativen Kriterien und die zeitlich, örtlich, persönliche und situative Orientierung. Merkfähigkeit, die Leistung des Alt-und Neugedächtnisse, die Grobzuordnung der Intelligenz und ihrer Abweichungen, die Wahrnehmungs-, Behaltens-, Erinnerungs-und Wiedergabefähigkeit und Abweichungen der Wahrnehmungsqualitäten werden ebenso getestet.


Eine eventuell abweichende Psychomotorik, Denkstörung im dynamischen oder formalen Sinn, also die Denkgeschwindigkeit, wie auch die Fähigkeit, ein Denkziel zu erreichen, werdenebenfalls beurteilt.


Das besitzen der ICH-Bewusstsein im Denken, Fühlen und Wollen, sein Antrieb, die Abweichungen in Stimmung und Befindlichkeit, die Anpassungs- und Reaktionsfähigkeit  auf leichte schwere seelische Belastungen und die psychosexuelle Entwicklung werden untersucht


Anamnese, psychologische Beurteilung, psychopathologischer Befund und Beschreibung der Tathandlung ergeben zusammen ein Befundungsbild des Täters, aus dem letztendlich seitens des Gutachters das Kalkül gezogen wird. Dieser Schluss muss logisch, bündig und nachvollziehbar sein und dem Laien die Tathandlung in Motivation, Ausführung, in ihren besonderen Umständen und individuellen Ausgestaltungsbedingungen begreiflich erscheinen lassen.

Gründe für „außerstande“ sein sind:

·         schwere psychische Störungen

·         sowie Einschränkungen seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten als folge wie Nerven-, Geistes- oder Gemütskrankheiten

·         hirnorganische Erkrankungen, wie Epilepsie

·         Zustand nach schweren Kopftraumen

·         Zustände nach Hirnhaut oder Hirnentzündung

·         schizophrene oder wahnhafte Krankheiten

·         Manien, Depressionen und manisch-depressives Kranksein.

Weitere Gründe für eine mangelnde Tateinsicht können tiefgreifende Bewusstseinsstörungen sein à Alkohol oder Drogeneinfluss, Schwachsinns Zustand.


6.   FAMILIENRECHTLICHE MAßNAHMEN

Familienrechtliche Maßnahmen werden erforderlich, wenn der Kindesmissbraucher Familienmitglied ist oder wenn ein Kind in seiner Familie nicht den entsprechenden Schutz findet. Bei einer ernsten Gefährdung des Kindeswohls, können die Jugendämter eine dringende Maßnahme setzenà sie veranlassen dass Kinder aus der Familie genommen werden und in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wird.

Innerhalb von 8 Tagen muss das Jugendamt in einem solchen fall einen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Entziehung der Obsorge einbringen. Auch Familienangehörige haben die Möglichkeit einen Antrag auf Entziehung der Obsorge zu stellen.

NOTWENDIGE MAßNAHMEN VON NICHT-BEHÖRDLICHEN UND UNABHÄNGIGEN ORGANISATIONEN  AUSZUFÜHREN SIND:

·         Verstärkung von Soforthilfen, Therapieangebot

·         Erstellung eines Symptomkatalogs für Ärzte usw

·         Einführung von Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte usw

·         Besondere Schulungen für alle Berufsgruppen

·         Ausbau von Einrichtungen

·         Wirksames Vorgehen gegen die Gewalt in den Medien

·         Kampf gegen den Handel mit Kindern

·         Ausbau des Opferschutzes

·         Prozessbegleitung für Kinder und deren Bezugspersonen im Strafverfahren

·         Maßnahmen zur möglichst schonenden Behandlung von Kindern als Opfer sexueller Gewalt

·         Intensivierung der Kooperation zwischen öffentlicher Jugendwohlfahrt und auf Missbrauch spezialisierten Institutionen


8.   DIE ERSTE EINVERNAHME

Kommt es zu einer Einvernahme, werden Jungen von männlichen und Mädchen von weiblichen Kriminalbeamten befragtàvor allem sehr behutsam, weil die erste Befragung eine sehr wichtige Bedeutung hatàdas offizielle Protokoll wird bei weiteren Verfahrensschritten  in Verwendung genommen und bildet auch die Vergleichsgrundlage für alle späteren Aussagen.

Zur Beginn der Einvernahme bespricht man zunächst bekannte Dinge wie: den Lebensumständen des Kindes, dem Kindergarten oder der Schule, den Ferien und Freizeitaktivitäten, dann einer möglichst eingehenden Schilderung der vertrauten Personen aus dem engeren sozialen Umkreis, eine Beschreibung der Tatorte und nähere Umstände und schließlich ins Detail gehend die Tathandlung, die im Protokoll festgehalten wird, in der Terminologie des Kindes, so dass auch sprachlich Authentizität gewährleistet ist.

Am Ende muss die Befragung klar und eindeutig ergeben, ob es sich um einen Einzel oder Mehrfachtäter handelt, ob für das Kind oder auch  andere Kinder Gefahr im Verzug ist und ob Verabredungs-, Verdunklungs- oder Fluchtgefahr des Täters besteht, denn entsprechend wird der Journalrichter, dem die Anzeige zur Kenntnis gebracht wird, entscheiden, ob der Täter verhaftet wird oder nicht.

Nach Erstattung der Anzeige und der ersten Einvernahme werden weitere Einvernahmen vereinbart und zusätzlich Zeugen zur Erhellung des Geschehens von der Kriminalpolizei vorgeladen. Im Zuge der Erhebungen kann es zu einer Verhaftung des Beschuldigten kommen. Dazu müssen die Kriminalbeamten das von ihnen Recherchierte Faktum der Staatsanwaltschaft  anzeigen und der zuständige Journaldienst fertigt einen Haftbefehl aus.

ZEUGNISENTSCHLAGUNGSRECHT= wurde als Bestimmung eingeführt, um die Integrität des Opfers zu schützen. Auch Aussagen, die einen Verwandten nächsten Grades in die Gefahr  bringen könnten, müssen vom Zeugen nicht gemacht werden.

9.   VON DER AUFDECKUNG BIS ZUR ANZEIGE

Sollte das Kind sich einer Vertrauensperson anvertrauen, ist panikartiges Weiterverweisen an andere Stellen fehl am Platz. Wirksame Eingriffe hingegen sind:

·         Ruhe bewahren

·         dem Schutz und der Unterstützung für das Kind Vorrang einräumen

·         ihm Zeit lassen

·         alles in Ruhe und Sicherheit darstellen

·         Fakten sammeln

·         sich an kompetente Stellen wie spezialisierte Beratungszentren

·         das Jugendamt wenden

·         fachliche Unterstützung organisieren und Gewissheit bekommen.

Eine Verpflichtung, Anzeige zu erstatten, besteht für Vertrauenspersonen nicht.

Für ein künftiges Gerichtsverfahren sollte man das Kind ermutigen, in Ruhe und mit aller Zeit, die es braucht, die Vorfälle so detailliert wie möglich zu schildern. Es ist anzuraten, nach solchen Gesprächen detailgenaue Protokolle zu verfassen, sowohl was den zeitlichen Ablauf des Geschehens als auch was das Vorgehen des Täters im Einzelnen anbelangt.


Vor allem Anzeigen durch dritte Personen werden keinesfalls zurückgezogen – denn die Konsequenzen der Anzeige hat das betroffene Kind zu tragen.

Die Sicherheitsbehörden ermitteln in dem Fall und leiten die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheiden anhand des Beweismaterials, ob  gegen den vermeintlichen Täter ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder nicht.

Der Untersuchungsrichter/in hat den Sachverhalt zu erforschen, also Beweise sowohl gegen als auch für den Beschuldigten zu sammeln (z.B.: durch Zeugeneinvernahmen, Einholung von psychologischen oder medizinischen Gutachten)

Der Prozess endet mit einem Urteil und zwar entweder mi einem Freispruch oder mit einer Verurteilung des Angeklagten. Sowohl der Täter als auch die Staatsanwaltschaft kann dieses Urteil anfechten, indem er oder sie Berufung einlegt à die Entscheidung danach, ob es rechtskräftig ist liegt ganz in den Händen des Oberlandesgerichts.

Um Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgels zu erheben, gibt es die Möglichkeit, sich dem Verfahren privat  anzuschließen. Diese Privatbeteiligung ist keinerlei mit Kosten verbunden.



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