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Seminararbeit / Hausarbeit

Schutz geogra­phi­scher Herkunfts­an­gaben nach Euro­pa­recht

3.507 Wörter / ~21 Seiten sternsternsternstern_0.5stern_0.3 Autorin Elisa K. im Nov. 2015
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Seminararbeit
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

Hochschule Reutlingen

Note, Lehrer, Jahr

1,3 , Prof. Frost, 2006/2007

Autor / Copyright
Elisa K. ©
Metadaten
Preis 7.40
Format: pdf
Größe: 0.61 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternstern_0.5stern_0.3
ID# 51159







IBD 1

Matr. Nr.


Studienarbeit

Gewerblicher Rechtschutz

Dr. A.

WS 2006/2007


Thema:

Schutz geographischer Herkunftsangaben nach Europarecht


Inhaltsverzeichnis


I Einleitung 3

1 Geschichtliche Entwicklung 4

II Deutsches Recht 5

1 Begriffliche Abgrenzung 5

a Geographische Herkunftsangaben 6

b Abgrenzung zu Gattungsbezeichnungen 7

2 Marken als geographische Herkunftsangaben 7

a Überblick 7

b Schutzinhalte 9

III Schutz geographischer Herkunftsangaben nach Europarecht 10

1 Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geographische Angaben 10

a Begründung der Einführung von Schutzrechten von geographischen Angaben 10

b Schutzbestimmungen gemäß der VO (EG) 510/2006 12

c Produktspezifikation 16

d Antrag auf Eintragung 17

e Schutzinhalte 17

2 Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) 18

IV Das Verhältnis zwischen Marken und geographischen Herkunftsangaben 19


Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Arten geographischer Herkunftsangaben 4

Abbildung 2 Produkte und Länder 12

Abbildung 3 Symbole geographischer Herkunftsangaben 13

Abbildung 4 Entscheidungskriterien 15


IEinleitung


Vor allem Agrarprodukte und Lebensmittel, bei denen die Produktion dezentral ist, d.h. regional stattfindet, haben im Vergleich zu anderen Produkten, eine außerordentliche Bedeutung. Es gibt eine Vielzahl von Produzenten, die zumeist Familienbetriebe sind. Dem gegenüber steht der Lebensmitteleinzelhandel, der an einem überregionalen oder sogar europaweiten Vertrieb Interesse hat.

Die Verbraucher hingegen, sind größtenteils auch an einer regionalen Herkunft der Lebensmittel interessiert. Es gibt sehr wenige Möglichkeiten, von den Angaben auf den Lebensmitteln auf die Qualität schließen zu lassen. Vor allem bei Tierprodukten kann die Herkunft des Nahrungsmittels von großer Bedeutung sein, wenn es Tierkrankheiten in bestimmten Ländern gibt, die möglicherweise auch auf den Menschen übertragbar sind, wie im Falle von BSE.

Mit einer Herkunftsangabe kann der Verbraucher ein Produkt mit einem Image einer Region in Verbindung bringen, was die natürlichen Bedingungen widerspiegelt.

Die geographische Herkunftsangabe kann von den Verbrauchern nicht überprüft werden, sie müssen auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen.

Es werden zwischen den folgenden drei geographischen Herkunftsangaben und Qualitätsaussagen unterschieden:

Abbildung 1 Arten geographischer Herkunftsangaben


Diese Herkunftsangaben unterscheiden sich durch die damit implizierte Qualität der Produkte.

In den folgenden Abschnitten sollen die Unterschiede der jeweiligen Herkunftsangaben nach dem deutschen Gesetz und nach dem europäischen Gesetzen dargestellt werden. Darüber hinaus soll untersucht werden, welche Herkunftsangaben unter nationalem Recht und welche unter europäischem Recht geschützt werden können. Um dies darstellen zu können, ist eine genauere Untersuchung von dem deutschen Markengesetz und den europäischen Verordnungen 509/2006 und 510/2006 notwendig.

1Geschichtliche Entwicklung


Geographische Herkunftsangaben reichen bis in die Antike zurück. Es ist nahe liegend, Produkte aus einem bestimmten Gebiet, auch nach dem Ort der Herstellung zu bezeichnen, unabhängig von Qualität und natürlichen Gegebenheiten. Während in der Antike geographische Herkunftsangaben noch ungeschützt und unorganisiert verwendet wurden, entwickelte sich im Mittelalter das Zunftwesen, welches die Verwendung der geographischen Herkunftsangaben zunehmend regelte.

Sie überprüften die Kennzeichnungspflicht und hatten das Recht festlegen zu dürfen, wer die Herkunftsangabe überhaupt benutzen darf.

Mit der Industrialisierung gab es grundlegende Veränderungen. Bedingt von den klimatischen Verhältnissen, legten die südeuropäischen Länder mehr Wert darauf, die Herkunftsangaben im Weinbau und in der Landwirtschaft zu schützen. Den nordeuropäischen Ländern hingegen, war der Schutz von Herkunftsangaben in handwerklichen und industriellen Bereichen von höherer Bedeutung.

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Hierbei zeigte sich, dass Bäcker und Konditoren, Bierbrauer, Hersteller von Wurst und Fleischwaren und Produzenten von Heil- und Mineralwässer die wichtigsten Branchen für den Schutz der Herkunftsangaben waren.

Im Gegensatz zu Südeuropa, wo der Gesetzgeber schnell tätig geworden ist und Schutzrechte für geographische Herkunftsangaben erlassen hat, hatte für den deutschen Gesetzgeber der Schutz der Verbraucher gegen Irreführung oberste Priorität. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist im Jahre 1909 in Kraft getreten, was einen Unterlassungsanspruch bei Irreführung möglich machte.

Im Jahr 1995 wurde der Markenschutz im so genannten Markengesetz ab § 126 neu geregelt.

Mit zunehmender Bedeutung der EU, wurden im Jahre 1992 die VO (EWG) Nr. 2081 und Nr. 2082 eingeführt, die europaweit gleiche Standards für den Schutz geographischer Herkunftsangaben bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln setzten.1

Diese Verordnungen wurden im März 2006 von den VO (EWG) Nr. 509 und Nr. 510 ersetzt.


IIDeutsches Recht


1Begriffliche Abgrenzung


aGeographische Herkunftsangaben


Geographische Herkunftsangaben „sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden“ 2

Es wird zwischen einfachen geographischen Herkunftsangaben und qualifizierten Herkunftsangaben unterschieden. Bei den einfachen geographischen Herkunftsangaben gibt es zwei Erscheinungsformen: die unmittelbare Herkunftsangabe, die den Ort im Namen trägt wie z.B. Nürnberger Lebkuchen und die mittelbare Herkunftsangabe, die auf Grund von Farben, Symbolen oder Bildern auf die Herkunft schließen lässt.3

Wenn die „Waren oder Dienstleistungen […] nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, dürfen [geographische Herkunftsangaben] im geschäftlichen Verkehr nicht […] benutzt werden, [denn es besteht] die Gefahr der Irreführung.“4

Geographische Herkunftsangaben stehen nur in den seltensten Fällen für eine einfache Herkunftsangabe, es besteht meistens die Assoziation mit einer bestimmten Qualität, „so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.“ 5

Der Gesetzgeber hat im MarkenG §127 Abs. 3 den Intensitätsgrad weiter erhöht und schützt die geographische Herkunftsangabe vor der Rufausbeutung bzw. der Verwässerung. „Es ist wettbewerbswidrig für ein Mineralwasser mit dem Slogan »ein Champagner unter den Mineralwassern « zu werben.“6 Mit diesem Slogan wird von dem guten Ruf des Champagners profitiert, was nicht im Sinn der Champagnerhersteller ist, denn es birgt die Gefahr, dass bei Nichtgefallen der Ruf des Champagner in Mitleidenschaft gezogen wird.


bAbgrenzung zu Gattungsbezeichnungen


„Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.“7 Gattungsbezeichnungen können nicht als geographische Herkunftsangaben geschützt werden.8

In den siebziger Jahren wurden 90% der unter dem Namen Lübecker Marzipan verkauften Ware nicht in Lübeck oder Umgebung hergestellt. Der Begriff wurde zur Gattungsbezeichnung. Erst nach zahlreichen Prozessverfahren gegen die Bezeichnung konnte der Lübecker Marzipan als qualifizierte Herkunftsangabe geschützt werden.9


2Marken als geographische Herkunftsangaben


aÜberblick


„Markennamen sind in der Regel Verständigungsnormen, die erst von den Anbietern etabliert werden müssen.“10

Grundsätzlich „können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,“11 als Marke angemeldet werden.

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung […]der geographischen Herkunft[…]dienen können.“ 12 Es soll sichergestellt werden, dass geographische Herkunftsangaben „die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Gebiet [beschreiben] - und allen zur Benutzung offen stehen müssen“. 13 Die geographischen Herkunftsangaben dürfen dennoch als Marke eingetragen werden, wenn, „die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.“14 Die Verbraucher müssen unter einer Herkunftsangabe, die als Marke geeignet ist, ein bestimmtes Produkt mit dem einen Hersteller assoziieren.

Bei Mineralwasser und Bieren kommt diese Markeneintragung häufiger vor wie z.B. bei Kißlegger Mineralquellen und bei Dortmunder Bier.

Um den Bekanntheitsgrad einer solchen individuellen Marke zu erhöhen und zum Erreichen eines bestimmten Images, sind hohe Kommunikationsausgaben, wie Werbung, notwendig.

Die zweite Ausnahme ist die Kollektivmarke. „Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder, des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.“15 Es müssen sich mehrere Hersteller eines Produktes, das als Marke angemeldet werden soll, als Verband zusammenschließen, denn nur sie sind berechtigt, eine Kollektivmarke inne zu haben.16 Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.17 Nach MarkenG § 102 muss eine Markensatzung erstellt werden, in der unter anderem der Zweck und die Vertretung des Verbandes, Voraussetzungen für die Mitgliedschaft und die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke geregelt sind.


bSchutzinhalte


„Der Erwerb des Markenschutzes […] gewährt dem Inhaber der Marke ein

ausschließliches Recht“.19 Dies bedeutet, dass es Dritten untersagt ist, „ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.“20 Des Weiteren ist untersagt, ähnliche Zeichen zu benutzen, bei denen „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“21 Der Schutz vor Irreführung wird erreicht, indem es untersagt ist, „Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen“22

Bei Verstoß gegen die Schutzrechte „kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung“23 verklagt werden.

„Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“24

Für die Kollektivmarken gelten größtenteils die gleichen Schutzinhalte. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass ein Inhaber einer Kollektivmarke nicht dazu berechtigt ist, „einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 verstößt.“25

IIISchutz geographischer Herkunftsangaben nach Europarecht

1Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geographische Angaben

aBegründung der Einführung von Schutzrechten von geographischen Angaben


Wie schon angedeutet, hat die Europäische Union die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erlassen, um die Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu regeln. Unter Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 versteht man folgende Produkte:

  • Getränke auf der Grundlange von Pflanzenextrakten

  • Backwaren, feine Backwaren, Süßigkeiten oder Kleingebäck

  • Natürliche Gummis und Harze

  • Senfpaste

  • Teigwaren“26


    Unter Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 umfassen folgende Produkte

    • „Heu,

    • Ätherische Öle,

    • Kork,

    • Cochenille (Rohstoff tierischen Ursprungs),

    • Blumen und Zierpflanzen,

    • Wolle,

    • Korbweide,

    • Schwingflachs“ 27


    Als Grund für den Schutz geographischer Herkunftsangaben nennt der Gesetzgeber die große wirtschaftliche Bedeutung der Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln für die Gemeinschaft. Darüber hinaus sollen die vielen verschiedenen Produkte aus benachteiligten und abgelegenen Gebieten erhalten bleiben, was somit die Diversifizierung der Agrarproduktion in der Europäischen Union sicherstellt.

    Der Gesetzgeber hat neben der Erhaltung der Qualität für die Verbraucher auch dafür gesorgt, dass das Einkommen steigt und somit der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung entgegengewirkt wird. Außerdem soll dem Verbraucher, der beim Einkauf eine große Anzahl von ähnlichen Produkten findet, eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses gegeben werden.

    Dies soll durch eine einheitliche Etikettierung, die in der Richtlinie 2000/13/EG geregelt ist, erreicht werden. 28



  • Die folgende Auflistung zeigt, in welchen Ländern, welche Produkte geschützt sind:


    Abbildung 2 Produkte und Länder


    bSchutzbestimmungen gemäß der VO (EG) 510/2006


    In der Verordnung wird zwischen Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben unterschieden.

    „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet »Ursprungsbezeichnung« den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen, einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde.“ 29

    Die Ursprungsbezeichnung beinhaltet hohe Anforderungen an den Produzenten, da nur Zutaten, die aus der Region stammen, benutzt werden dürfen. „ Die Ursprungsangabe entspricht den Vorstellungen der südeuropäischen Staaten – Frankreich, Italien, Spanien, Portugal -, die einem Produkt vorwiegend dann eine geographische Herkunftsangabe zuordnen, wenn es seine Qualität, seine Güte aus der Gegend unmittelbar gewonnen hat“.30

    Die Voraussetzungen für die geographische Angabe sind nicht so strikt wie bei der Ursprungsangabe. Sie entsprechen mehr dem nordeuropäischen Verständnis: das Know-how und die Erfahrung der Hersteller bestimmt die Qualität, „auch wenn die Ausgangsstoffe aus anderen Gegenden stammen.“32

    N


    ach der Verordnung gibt es für die beiden Herkunftsangaben folgende Bezeichnungen:

    Geschützte geographische Angabe

    Geschützte Ursprungsbezeichnung


    Abbildung 3 Symbole geographischer Herkunftsangaben 33

    Der Allgäuer Emmentaler konnte als „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) geschützt werden, da im Allgäu ausreichend erzeugt wird. Bei Nürnberger Lebkuchen hingegen, kommt nur eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) in Frage. Die Zutaten wie Orangeat, Zitronat, Mandeln und weitere Gewürze kommen nicht aus der Gegend von Nürnberg. Es ist vielmehr die Qualität, die zählt.

    Wurde eine geschützte Ursprungsbezeichnung angemeldet, die Zutaten stammen aber nicht aus der Gegend, heißt es nicht, dass eine Produktion verboten wird, es darf nur nicht mit der geschützten Bezeichnung versehen werden. 34





    Bei der Auswahl, der zu beantragenden Bezeichnung, muss folgender Fragenkatalog abgearbeitet werden:


    35

    Abbildung 4 Entscheidungskriterien

    Bei der Art der Eintragung spielt die Beschaffung der Ausgangsprodukte eine entscheidende Rolle. Oft ist es zu risikoreich oder gar nicht möglich, dass alle Zutaten aus dem begrenzten Gebiet stammen. Bei Ernteausfällen müsste der Produzent Rohstoffe von einem anderen Gebiet beschaffen, was unter der Ursprungsbezeichnung nicht erlaubt ist. Darüber hinaus muss ein enger Kontakt zwischen den Lieferanten und den Herstellern der Erzeugnisse bestehen, weil nur durch Zusammenarbeit und durch Kontrolle, die Qualität am besten erhalten werden kann.

    Die geographische Abgrenzung muss ganz genau definiert werden, da „auch traditionelle geographische oder nichtgeographische Namen“ 36 zur Bezeichnung benutzt werden können.

    Wie auch nach deutschem Recht gibt es im europäischen Recht eine Abgrenzung mit Gattungsbezeichnungen. „Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden. […] Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, (ist) […] die bestehende Situation in den Mitgliedsstaaten und in den Verbrauchsgebieten, (sowie) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. [zu berücksichtigen].“37

    Der Artikel 3 soll den Verbraucher vor Irreführung schützen. Deshalb dürfen keine Namen als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden, die mit einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidieren.39 Ferner erfolgt keine Eintragung, wenn bei gleich oder teilweise lautenden, bereits eingetragenen Namen der Verbraucher einen Bezug zu einem anderen Gebiet herstellen kann.40

    Es ist jedoch möglich, dass Gattungsbegriffe Bestandteil einer geographischen Bezeichnung sein können, wie z.B. Camembert de Normandie.41


    cProduktspezifikation


    „Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen“42 , die mindestens folgende Angaben enthält:

    • „den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe“ 43

    • „die Abgrenzung des geographischen Gebiets“44

    • „die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung“45

  • „Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und dem geographischen Ursprung“47

    Die Beschreibung und die Gewinnungsverfahren sind die „wesentlichen Abschnitte, die für die späteren betrieblichen Kontrollen herangezogen werden.“48 Hierbei werden die Angaben genau untersucht, um Abweichung von der Spezifikation festzustellen. Deshalb ist es ratsam, einen Gewissen Spielraum bei der Zusammensetzung und bei der äußeren Produktbeschreibung zu bieten, die von allen Produzenten eingehalten werden können.


    dAntrag auf Eintragung


    „Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung gestellt werden. „Vereinigung im Sinne dieser Verordnung bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels.“ 49 Anders als bei den Kollektivmarken nach deutschem Recht, wird im europäischem Recht die Rechtsform vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.

  • Hierbei ist die Frage zu stellen, ob es nicht besser ist, den Name als Marke schützen zu lassen. Ein Beispiel für eine solche Eintragung ist „Reuther Bier“ von der Schloßbräu Reuth GmbH hergestellt wird. 50

    eSchutzinhalte

    Die Verordnung 510/2006 wurde erstellt, um die Voraussetzungen für eine Eintragung festzulegen und die eingetragenen Produkte zu schützen.

    „Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, (und) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet

    Außerdem werden „eingetragene Namen gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken,“52 geschützt.


    2Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)


    Die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 wurde zur gleichen Zeit und aus den gleichen Beweggründen erlassen.

    Unter garantiert traditionellen Spezialitäten versteht man „ein traditionelles Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, dessen besondere Merkmale von der Gemeinschaft durch Eintragung entsprechend dieser Verordnung anerkannt worden sind.“53

    „Als Voraussetzung für die Eintragung in das Register gemäß Artikel 3 muss das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel entweder aus traditionellen Rohstoffen hergestellt worden sein oder eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart aufweisen, die einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren entspricht.“54


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