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Zusammenfassung

Rechts­formen der Unter­neh­men: Zusam­men­fas­sung HAK

2.189 Wörter / ~8 Seiten sternsternsternsternstern_0.5 Autorin Louisa M. im Jan. 2015
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Zusammenfassung
Betriebswirtschaftsle­hre

Universität, Schule

BHAK Wien

Note, Lehrer, Jahr

2014

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Louisa M. ©
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Format: pdf
Größe: 1.70 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.5
ID# 44807







Rechtsformen – Übersicht

Öffentlich-rechtliche Unternehmungen

Der Unternehmer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z.B. Bund, Länder, Gemeinden). Die Unternehmen unterliegen dem „öffentlichen Recht“.


Privatrechtliche Unternehmungen

Dies bedeutet nur, dass der Rechtsrahmen des Unternehmens aus dem privaten Recht stammt.

Die Eigentümer können durchaus eine (oder mehrere) öffentlich-rechtliche Körperschaft(en)

sein.

Die privatrechtlichen Unternehmungen werden nach der Anzahl der Gesellschafter und nach

der Art der Beteiligung unterschieden:

Einzelunternehmen

Das Unternehmen ist Eigentum einer einzigen Person, die auch die Geschäfte führt.

Gesellschaftsunternehmen

Mehrere Personen haben sich gemeinsam zu unternehmerischer Tätigkeit zusammengeschlossen.


Bei Personengesellschaften steht die persönliche Arbeitskraft der Gesellschafter und die Kapitalbeteiligung gleichermaßen im Vordergrund. Eine Sonderform ist die Stille Gesellschaft.

Bei Kapitalgesellschaften tritt die Persönlichkeit des Gesellschafters in den Hintergrund. Gesellschafter ist, wer das notwendige Eigenkapital zur Verfügung stellt.

Genossenschaften sind Vereine zur Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb oder durch Kreditgewährung (z.B. Ein- und Verkaufsgenossenschaften, Konsumgenossenschaften, Kreditgenossenschaften).

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Sonderform, die ebenfalls in diesem Kapitel besprochen wird.


Doppelte Buchhaltung

Ob ein Unternehmer eine doppelte Buchhaltung führen muss, hängt von der Unternehmensform, vom Unternehmensgegenstand und vom Umsatz ab.

Generell gilt:

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen immer eine doppelte Buchhaltung

führen.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen nur dann eine Doppelte Buchhaltung

führen, wenn ihr Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als € 400.000,–

beträgt.

Ausnahmen gibt es für freie Berufe und für Landwirte, die entweder als Einzelunternehmer tätig sind oder sich zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen haben. Sie müssen keine doppelte Buchhaltung führen, auch wenn sie die Umsatzgrenze von € 400.000,– pro Jahr überschritten haben.

Natürlich können alle Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, freiwillig eine doppelte Buchhaltung führen.

Unternehmen, die keine doppelte Buchhaltung führen, ermitteln ihren Gewinn in der Regel durch eine „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“. Ferner ist es in bestimmten Fällen möglich, dass die Gewinnermittlung pauschaliert wird (Näheres erfahren Sie im Unterrichtsgegenstand „Rechnungswesen“).


Einzelunternehmung

Beteiligung:Nur ein Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen

muss.

Haftung:Der Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das heißt, er haftet auch mit seinem Privatvermögen.

Mitarbeit und Kontrolle:Der Geschäftsinhaber ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich. Er kann allerdings Bevollmächtigte und – wenn er in das Firmenbuch eingetragen ist – Prokuristen bestellen.

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Firmenbezeichnung: Ist das Einzelunternehmen in das Firmenbuch eingetragen, kann es eine beliebige Firmenbezeichnungmit dem Zusatz e.U. (für eingetragener Unternehmer bzw. eingetragene Unternehmerin)führen.


Vorteil der Einzelunternehmung:

Völlige Handlungsfreiheit des Unternehmers

Nachteile der Einzelunternehmung:

Eigenkapitalbasis ist nur vom Einzelunternehmer abhängig.

Fremdfinanzierung ist nur in beschränktem Umfang möglich, da nur der Einzelunternehmer haftet.

Die unbeschränkte Haftung trifft nur den einen Unternehmer (d.h., ihn trifft das gesamte Risiko).

Die enge Bindung des Unternehmens an eine Person kann zum Beispiel bei Krankheit oder Tod des Unternehmers zu einer schweren Gefährdung des wirtschaftlichen Bestandes führen.


Einzelunternehmungen, die die Umsatzgrenzen des UGB (400.000,– pro Jahr) nicht überschreiten, müssen nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Sie können sich jedoch freiwillig eintragen lassen.


Die Offene Gesellschaft (OG)

Die Offene Gesellschaft ist in den §§ 105–160 des UGB geregelt.

§ 105 lautet:

Eine Offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die Offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.


Die Gesellschaft muss in das Firmenbuch eingetragen werden (Zusatz „OG“)

zwei oder mehr Gesellschafter sind „gesamthandschaftlich verbunden“, d.h.: sie haften unbeschränkt (auch mit ihrem Privatvermögen) und solidarisch (die Gläubiger können jeden beliebigen Gesellschafter für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten haftbar machen)

Alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt. (Dies kann jedoch im Gesellschaftsvertrag anders vereinbart werden.)


volle Kontrollmöglichkeit aller Unternehmer

Arbeitsteilung möglich

erweiterte Finanzierungsmöglichkeiten gegenüber der Einzelunternehmung

Nachteile der OG:

enge Bindung der Unternehmer an die Gesellschaft (vgl. z.B. Wettbewerbsverbot)

unbeschränkte, solidarische Haftung. Diese gilt sogar fünf Jahre nach dem Ausscheiden für alle Schulden, die beim Ausscheiden bestanden und eine Restlaufzeit von höchstens fünf Jahren hatten!

Wettbewerbsverbot:

Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung aller anderen Gesellschafter im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Er darf auch nicht ohne Zustimmung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligt sein, die im selben Geschäftszweig tätig ist.


Die Kommandidtgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft ist in den §§ 161–177 UGB geregelt.

§ 161 lautet:

Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Soweit dieser Abschnitt nicht anders bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die Offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.


(mindestens einer)

wie bei OG


Kommanditisten

(mindestens einer)

haftennur mit ihrer Einlage

beschränkteKontrollrechte

keineMitarbeitspflicht

bzw. kein Recht auf Mitarbeit


Mitarbeit und Kontrolle

Der (bzw. die) Komplementär(e) hat (haben) das Recht und die Pflicht zur persönlichen Mitarbeit. Der Kommanditist hat nur bestimmte Kontrollrechte.

Vorteile der KG:

für den Komplementär: Verbreiterung der Eigenkapitalbasis, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen

für den Kommanditisten: Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit, Beschränkung der Haftung Die KG ermöglicht somit das Zusammenschließen von

fachlich qualifizierten Unternehmern, die dann als Komplementäre wirken, mit

Nachteile der KG:

für den (die) Komplementär(e): enge Bindung an die Gesellschaft, unbeschränkte, persönliche und solidarische Haftung

für den Kommanditisten: beschränkte Kontrollmöglichkeit


Die Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft ist in den §§ 179–188 UGB geregelt.

§ 179 (1) lautet:

Wer sich als Stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

andere Gesellschafter

(z.B. OG, Komplementäre,

Kommanditisten)

Regelungen je nach Rechtsform


Stiller Gesellschafter

nur mit seiner Einlage beteiligt

Haftung auf Einlage beschränkt

nur Anspruch auf Abschrift der Bilanz

und Einsicht in die Bücher zur Kontrolle

des Jahresabschlusses


Jeder einzelne Stille Gesellschafter bildet mit dem (den) Inhaber(n) des Unternehmens, an welchem er sich beteiligt, eine eigene Stille Gesellschaft. Das heißt, beteiligen sich mehrere Stille Gesellschafter an einem Unternehmen, so entstehen auch mehrere Stille Gesellschaften.

Die Beteiligung des Stillen Gesellschafters scheint nach außen nicht auf. Die Stille Gesellschafthat keine Firma. Sie wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.

Selbstverständlich kann das Unternehmen, an dem sich der Stille Gesellschafter beteiligt, eine Firma haben, wenn sie als Einzelunternehmen, OG oder KG ins Firmenbuch eingetragen ist.


Für den Stillen Gesellschafter:

Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit

Beschränkung der Haftung

Geheimhaltungsmöglichkeit der Beteiligung gegenüber Dritten (z.B. gegenüber anderen Kunden oder Lieferanten, wenn man sich am Unternehmen eines Kunden oder Lieferanten beteiligt)

Für die übrigen Gesellschafter:

Das Eigenkapital wird größer, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen

zu müssen.

Die Beteiligung scheint nach außen nicht auf.

Nachteile der Stillen Gesellschaft:

Für den Stillen Gesellschafter:

geringe Kontrollmöglichkeit

keine Beteiligung am Wertzuwachs der Gesellschaft, d.h., scheidet der Stille Gesellschafter aus, so hat er nur Anspruch auf seine Einlage und auf noch nicht entnommene Gewinnanteile.


Offene Handelsgesellschaften (die Vorläufer der Offenen Gesellschaft) durften nur für bestimmte gewerbliche Zwecke gegründet werden. So konnten z.B. Landwirte oder „freie Berufe (z.B.: Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftsprüfer, Architekten) und kleine Handwerker keine Offenen Handelsgesellschaften gründen. 1991 wurden daher die sogenannten Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaft und Kommanditerwerbsgesellschaft) geschaffen.

Die Regelungen bezüglich Mitarbeit und Haftung entsprachen den Regelungen bei Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.

Da ab 1. 1. 2007 Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften für jeden erlaubten unternehmerischen Zweck gegründet werden dürfen, wird die Rechtsform der Erwerbsgesellschaften überflüssig. Sie werden am 1. 1. 2007 automatisch zu „Offenen Gesellschaften“ bzw. zu „Kommanditgesellschaften“.

dass Sie diese Bezeichnungen auf Briefpapieren und Rechnungen auch nach dem 1. 1. 2007

vorfinden.


Die Aktiengesellschaften (AG)

§ 1 Aktiengesetz (AktG): „Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,

deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.“

Aktionäre sind Eigentümer einer Aktie oder mehrerer Aktien.

Haftung auf die Einlage beschränkt.

Kapitalbeteiligung ist von der Mitarbeit völlig getrennt.

Kontrollrechte sind gesetzlich genau geregelt.


Die AG hat eigene Rechtspersönlichkeit (sie ist eine juristische Person).

Vorteile der Aktiengesellschaft:

Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleine Beträge aufgebracht werden.

Die Haftung ist für den einzelnen Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt.

Die Aktie ist (von Ausnahmen wie Namensaktien abgesehen) jederzeit übertragbar.

Nachteile der Aktiengesellschaft:

Praktisch keine Bindung zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Unternehmensleitung.

Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären (z.B. hohe Gewinnausschüttung) und Geschäftsleitung (Stärkung der finanziellen Mittel durch Einbehaltung der Gewinne).

Die Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt.

Aktien und die Rechte der Aktionäre

Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt.

Die Summe der Nennwerte („Nominalwerte“) der Aktien ist gleich dem Grundkapital.

Das Mindestgrundkapital beträgt 70.000,–, der Mindestnennwert pro Aktie beträgt 1,–.

Auch die Ausgabe von Quotenaktien ist zulässig. Sie haben keinen Nennwert, sondern lauten

auf einen Anteil des Unternehmens.

Eine Aktie ist die Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft. Sie ist ein Wertpapier, da alle Rechte nur ausgeübt werden können, wenn man im Besitz der Urkunde ist.

Rechte des Aktionärs:

Mit der Aktie erwirbt der Aktionär (der Aktienbesitzer) eine Reihe von Rechten. Die beiden wichtigsten sind:

Die Dividende wird in Prozenten des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben.

Beispiel:

Grundkapital (Nominale): 100.000.000,–

(zerlegt in 1 Million Aktien)

Zu verteilender Gewinn: 6.000.000,–

Dividende: 6%, d.h. pro Aktie 6,–

Stimmrecht auf der Hauptversammlung


Organisation und Geschäftsführung der AG

Als juristische Person bedarf die AG natürlicher Personen, die sie vertreten und für sie handeln.

Das AktG sieht drei ständige Organe vor:


Hauptversammlung (der Aktionäre):

Muss jährlich durch den Vorstand einberufen werden (in Ausnahmefällen durch den Aufsichtsrat oder durch eine bestimmte Anzahl von Aktionären).

Beschließt über Kapitalveränderungen, Umwandlung, Auflösung.


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