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Sonstige
Wirtschaftsrecht

Hochschule Bremen

Tom G. ©
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ID# 893







Rechtliche Situation von Functional Food in Deutschland/ Europäischer Union (EU)

Wie bereits erwähnt, existiert keine lebensmittelrechtliche Definition für Functional-Food. Grund hierfür ist, dass dieser Begriff bisher in keiner Rechtsnorm auftauchte, weshalb alle FF Produkte unter das allgemeine Lebensmittelrecht fallen. Da in Deutschland ein Verbot für gesundheitsbezogene Werbung gilt, bewegen sich die meisten FF Erzeugnisse in einer rechtlichen Grauzone.

Denn es ist oft umstritten und meist nicht bewiesen, ob Produkte dieser Produktpalette auch einen wirklichen gesunden Nutzen gegenüber dem Konsumenten haben.

Ich zeige Ihnen nun ein recht extremes Beispiel anhand eines Produktes aus dem Jahre 2000: Und zwar wurde ein Produkt von Verbraucherverbänden abgemahnt aufgrund seiner irreführenden Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen. Dabei handelt es sich um sog. „Sauerstoffwasser“, welches angeblich imstande ist, Kopfschmerzen sowie Migräne zu lindern, die geistige Leistungsfähigkeit und Konzentration zu steigern, gegen Akne vorzubeugen und darüber hinaus sogar Krebstherapien zu unterstützen.

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe versprechen wurde seitens des Anbieters unterschrieben, womit die Werbung unterbunden wurde.²

Ferner ist das allgemeine Werben mit gesundheitsfördernden Versprechungen, anders als in den USA oder Japan, untersagt, wie z.B.:„Dieses Produkt kann Rheuma heilen!“ Denn Produkte mit dieser Funktion werden als Arzneimittel (2) angesehen und weil diese verschreibungspflichtig sind, ist jegliche Reklame verboten.

Damit die Konsumenten nicht verwirrt werden, müssen alle Lebensmittel mit Nährwert- sowie Gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet sein. Klarheit soll die Health-Claims-Verordnung² schaffen, die ab dem 1. Juli 2007 gilt und bis zum 3. Quartal 2009 größtenteils umgesetzt werden soll.

Ziel ist es, dass die Abnehmer wissen, was die Bestandteile sind. Produkte müssen auf ihre Angaben nachweisbar sein. Das werde ich kurz an einem Beispiel verdeutlichen: Der probiotische Joghurt LC1 von Nestlé hat laut Angaben des „Nestlé Research Centers“ eine wissenschaftlich erwiesene Wirksamkeit²


² Beispiel

Health Claims - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (à

und soll sich somit positiv auf das menschliche Immunsystem auswirken und dieses stärken. Verantwortlich hierfür sollen angeblich gezüchtete Bakterienstämme sein, die „das Gleichgewicht in der Darmflora positiv beeinflussen“, wodurch das körpereigene Abwehrsystem gestärkt wird.

Damit sollen Werbeversprechungen mit nicht bestätigten Wirkungen möglichst vermieden und stark eingedämmt werden und dem Kunden Aufschluss in seinem Konsumverhalten geben. Hiermit möchte ich der Firma Nestlé nichts unterstellen. Dies sollte eher als Beispiel für den Lebensmittel Markt dienen.

Zudem möchte ich informieren, dass die Health-Claims-Verordnung nicht ausschließlich für Functional-Food verabschiedet wurde, sondern für den gesamten Lebensmittelmarkt.

Um eine Abgrenzung von herkömmlichen Lebens-,Arznei- oder auch Nahrungsergänzungsmitteln vorzunehmen, hat das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kriterien aufgestellt, die FF-Produkte zu erfüllen haben:

2.    Funktionelle Lebensmittel sollten eine Modifikation gegenüber einem herkömmlichen Lebensmittel aufweisen, die auch im Endprodukt identifizierbar ist.

3.    Die Modifikation muss einen für den Verbraucher konkreten nachweislichen Nutzen über die übliche Nährstoffversorgung hinaus bieten.“²

Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um Forderungen seitens des Ministeriums, da es keine einheitliche Definition des Begriffes FF gibt.

Sobald die Health-Claims-Verordnung vollständig umgesetzt ist, werden womöglich viele Anbieter vom Markt verschwinden, da die Wirksamkeit nur bei wenigen Produkten auch wissenschaftlich nachgewiesen ist.²





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