LV: VU Einführung in die Menschenrechte
Rechte der Menschen mit Behinderungen
Europäische Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen
Graz, Februar 2015
Was ist die UN-Behindertenrechtskonvention?
Unter „Behindertenrechtkonvention“ bzw. unter das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ist ein
Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.
Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet die Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen und dazu noch eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmten Regelungen.
Es geht um das erste Rectsdokument, das bestehende Menschenrechte, bezogen auf die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen, konkretisiert. Anders als noch in vielen Ländern herrschende defizitorientierte Verständnis, würdigt die UN-Behindertenrechtskonvention die Behinderung als Teil der Vielfalt menschliches Lebens.
Es ist für alle Staaten, die diesen Übereinskommen ratifizieren auch verbindlich, sich daran zu halten, was wesentlich anders ist, als bei dem Weltaktionsprogramm für Menschen mit Behinderungen oder Rahmenbestimmungen für die Herrstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen, die eher empfehlenden Charakter haben.1
Es schafft also keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen.
1.1 Einige Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention2
Im folgenden Artikel möchte ich einige Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention erläutern, nämlich die Regelungen von: Menschen mit Behinderungen, Verbot von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von denen, deren Barrierenfreiheit und die Bildung.
Menschen mit Behinderungen
Der Begriff „Menschen mit Behinderugen“ wird in Artikel 1 Satz 2 der UN-Behindertenrechtskonventiondefiniert. Es bezieht sich auf alle Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeiträchtigungen haben, welche sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Das Artikel 16 der Konvention beziehen sich auf die Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von den Menschen mit Behinderungen. Genauer, verpflichtet Artikel 16 die Konventionsstaaten, alle geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor jeder Form von Missbrauch, Gewalt und Ausbeutung zu schützen.
Barrierefreiheit
Die erforderliche Barrierefreiheit wird im Artikel 9 beschrieben und anerkannt. Es geht um Zugänglichkeit zur phyysischen Umwelt – zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und –systemen. Der Zugang muss auch zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen gewährleistet werden.
Solche gleichtberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Gleich so wichtig wie eine physische Barrierenfreiheit ist auch unbegrentzte Zugänglichkeit zu Informationen und Gedankengut, was aber durch Artikeln 20 un 21 deffiniert wurde.
Bildung
Die Bildung wird durch Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gerechtfertigt. Artikel 24 erkennt das Recht von Menschen mit Behiderungen auf Bildung an. Diese Regelung wiederholen und bekräftigen die Regelungen des Artikels 13 des UN-Sozialpakts, die Artikeln 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention und, natürlich, Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.345
Im folgenden Kapitel meines Essays möchte ich die aktuelle Situation von Menschen mit Behinderungen in Österreich erläutern. Was besonders wichtig für die Verbesserung ist, ist nämlich die Wünsche und Probleme der Zielgruppe, also der Menschen mit Behinderungen zu kennen.
Laut Behindertenbericht aus 2008 gab es in Österreich in Jänner 2007 31.392 Menschen mit Behinderung ohne Arbeit, das war 8,03 % mehr als Jahr zuvor, insgesamt war das 14,12% der Gesamtarbeitslosenzahl. 124.000 bzw. 13 % der Menschen mit Behinderungen waren im 2007 manifest arm.
Im Schuljahr 2006/2007 besuchten 13.800 Kinder mit „sonderpädagogischen Förderbedarf“ die Schule in Integrationsklassen, wobei es laut Behindertenrechtskonvention und die von Österreich entwickelten Strategien wesentlich wichtiger ist, die Kinder mit Behiderungen in Inklusionsklassen zu schulen.
Nächster Wunsch der Behinderten war es, die Informationen zu verstehen. Dafür wird das Konzept der leichter Lesbarkeit entwickelt, das Menschen mit Behinderungen helfen soll, ihr Leben selbstständiger und selbstbestimmt leben zu können und wichtige Informationen verstehen zu können.
Sie können sich selbständig für Informationen entscheiden und sich diese bei Bedarf zugänglich machen. Dadurch können sie ihr Leben möglichst eigenständig planen, bewältigen und ihre Rechte einfordern.
Für die Menschen mit schwierigkeiten beim Hören, wird mit der Hilfe von dem Österreichischen Schwierigkörigenbund (ÖSB) ein Konzept der Höranlagen entwickelt. Diese Höranlagen befinden sich in verschiedenen Orten, z.B. in verschiedenen Kirchen, Behörden, Apotheken, etc.7
Es stellt fest, welche Maßnahmen Bundesrepublik Österreich bis 2020 umsetzen soll, um die Situation in Österreich zu verbessern.
Der NAP-Behinderung versucht die Situation in den Bereichen der Behindertenpolitik, Diskriminierungsschutzes, Barrierefreiheit, Bildung, Beschäftigung, selbstbestimmten Lebens, Gesundheit und Rehabilitation so wie Bewusstseinsbildung und Information zu verbessern.
BABE – Österreich 2014-2017 (Behinderung – Ausbildung – Beschäftigung) ist ein bundesweites arbeitsmarktpolitisches Behindertenprogramm, der die Klammer zwischen der im NAP-Behinderung verankerten, langfristigen österreichischen Strategie der Behindertenpolitik in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und den gesetzlich aufgetragenen arbeitsmartktpolitischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderung in Umsetzung des BeinstG darstellt.
Quellen
UN – Behindertenrechtskonvention:
Nationaler Aktionsplanbehinderung 2012-2020:
Österreichischer Schwerhörigenbund:
ÖAR – Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs:
Institut für Menschenrechte:
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Blindenverband:
Organisation der vereinigten Nationen:
1Die Behindertenrechtskonvention im historischen Kontext: (Stand: 5.2.2015)
2Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:
3Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966: (Stand: 6.2.2015)
4 Übereinkommen über die Rechte des Kindes: (Stand: 6.2.2015)
5 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: (Stand: 6.2.2015)
6 Behinderte Menschen in den Medien: (Stand: 7.2.2015)
8Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020: (Stand: 5.2.2015)