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Hausübung
Deutsch

Woyzeck Schuldfrage

Universität, Schule

Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Hilden

Note, Lehrer, Jahr

2010

Autor / Copyright
Ferdinand K. ©
Metadaten
Preis 5.25
Format: pdf
Größe: 0.10 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternstern_0.2stern_0.3
ID# 47372







GK Deutsch 12.1 (5)


Projektarbeit


Thema: Die Schuldfrage klären


Text: Georg Büchner Woyzeck


Für den Mord an Marie gibt Georg Büchner Woyzeck nicht die Schuld, indem er kein Urteil darüber fällt. Die Vorgeschichte zu diesem Mord wird neutral dargestellt.

Es stellt sich die Frage, ob Woyzeck die Schuld an Maries Tod trägt und ob sie sein Opfer ist. Die Antwort auf diese Frage ist jedoch nicht leicht. Auch wenn auf den ersten Blick ein klares „Ja!“ die Antwort zu sein scheint, da Woyzeck seine Lebensgefährtin nun mal tötet, offenbart ein tiefgehenderer Blick folgende Fragen:


Liegt die alleinige Verantwortung für seine Taten bei Woyzeck?

Führt der Betrug Woyzecks durch Marie mit dem Tambourmajor zu einer moralischen Mitschuld Maries?

Machen auch die gesellschaftlichen, psychologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einen Mörder aus Woyzeck?


Aufgabe 1)

Fasse thesenartig die verschiedenen Lehrmeinungen zur Schuldfrage

zusammen.


Text 1 – Hans Mayer in „Woyzeck“:


  • Aus Psychiatersicht treibt der Wahnsinn Woyzeck ins Verbrechen.

  • Woyzecks materielle Armut führt zur Einsamkeit und Verbitterung.

  • Einsamkeit und Verbitterung führen zu Wahnsinn.

  • Die Frage nach der gesellschaftlichen Bestimmung erklärt das Verbrechen.

  • Die vorausbestimmte soziale Lage lässt Woyzeck lügen, sich verkaufen, stehlen

und morden.

  • Das Handeln Woyzecks und der anderen Charaktere erfüllen vorbestimmte

soziale Funktionen.

  • Die soziale Lage entscheidet über Moral- und Sittenvorstellung und über die

Möglichkeit auf Glück und Aufstieg.

  • Woyzecks Armut verstärkt das reine Gefühl seiner Liebe.

  • Es ist Woyzecks Bestimmung die Macht und Fülle der Liebe zu verkörpern.

  • Nach außen ist Woyzeck machtlos und unscheinbar.

  • In der lieblosen Welt Woyzecks ist die Macht der Liebe noch vorhanden.

  • Die Kraft der Liebe bringt den Menschen bis zum äußersten und führt bei

Woyzeck zur Vernichtung seiner Liebsten und seiner selbst.

  • Damit endet die im Drama ständig präsente Vorbestimmtheit.

  • Woyzecks Tat der Liebe fordert alles oder nichts.


Text 2 – Der historische Woyzeck:


  • Nach Angaben einer Zeitung ist Woyzeck gemütsleidend und

unzurechnungsfähig.

  • Dr. Clarus befindet Woyzeck in seinem Gutachten für voll verantwortlich für die

Tat.

  • Dem Gutachten zufolge führte Woyzeck ein sittenloses, verwildertes Leben.

  • Die Gründe für das Verbrechen sind dem Gutachten zufolge Untätigkeit und

rohe Leidenschaften.

  • Aufgrund von geringem Wissen und Leichtgläubigkeit habe Woyzeck

Wahnvorstellungen.

  • Eine geistige Störung und damit Unzurechnungsfähigkeit könnten bei Woyzeck

nicht nachgewiesen werden.

  • Woyzeck sei aufmerksam, überlegt, richtig urteilend und habe ein gutes

Gedächtnis.

  • Die Tat könne mit moralischer und emotionaler Abstumpfung und der

Gleichgültigkeit Woyzecks begründet werden.

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Des Weiteren ist die Aussage von Woyzecks Vorgesetztem, dem Hauptmann, der Angeklagte sei der festen Überzeugung, aufgrund seiner Armut keine Tugend haben zu können, nicht zu vernachlässigen. Da der Begriff Tugend positive Eigenschaften bzw. die Fähigkeit Gutes zu tun meint, ist der Angeklagte folglich der Meinung er könne nichts Gutes tun oder sogar er müsse Böses tun.

Diese Einstellung bestätigt auch der Doktor, welcher regelmäßig die Gesundheit des Angeklagten überprüft. Seinen Angaben nach ist Herr Woyzeck gesundheitlich ohne Beschwerden, ebenso wie es auch die Gutachten sagen, jedoch ließ der Angeklagte oft die Neigung erkennen gegen gesellschaftliche Normen und Sitten zu verstoßen, welche Herrn Woyzeck bewusst seien, die er aber nicht annehmen wolle.

Die Neigung zur Gewalttätigkeit des Angeklagten wird durch die Zeugenaussage des Tambourmajors bestätigt. Dieser wurde nach eigener Aussage vom Angeklagten bei einem Aufenthalt im Wirtshaus in ein Handgemenge verwickelt.

Herr Woyzeck selber gab an, er habe Stimmen gehört, die ihm den Mord befohlen hätten. Da aus den psychologischen Gutachten aber keinerlei psychische Störungen hervorgehen, ist dies Aussage sehr fraglich. Außerdem beteuerte er, er habe Marie immer geliebt. Eine Nachbarin jedoch berichtete davon, dass Herr Woyzeck sich wenig um Marie und ihr gemeinsames Kind gekümmert habe und dass Frau Zickwolf schon des Öfteren von ihm eingeschüchtert wurde.


In den Augen der Staatsanwaltschaft befreit die Überzeugung, keine Tugend haben zu können den Angeklagten in keiner Weise von seiner Schuldfähigkeit. Marie Zickwolf starb wegen der Eifersucht Franz Woyzecks, einem niederen Beweggrund, weshalb die Staatsanwaltschaft lebenslange Freiheitsstrafe für Franz Woyzeck für angemessen hält.


Die Verteidigerrede


Hohes Gericht, sehr geehrter Herr Staatsanwalt,


nach dem Plädoyer des Staatsanwaltes scheint die Schuld meines Mandanten eindeutig, jedoch hat der Herr Staatsanwalt einige sehr wichtige Aspekte einfach weggelassen, trotz der Aufgabe objektiv alle Aspekte auszuwerten.

Allein schon Eifersucht als Tatgrund zu nennen, ist fatal und zeugt von einer ausschließlich oberflächlichen Betrachtung des Falles. Mein Mandant hatte zum Tatzeitpunkt starke seelische Störungen, deren Gründe ich im Folgenden erläutern werde. Zunächst einmal litt Franz Woyzeck unter der langfristigen einseitigen Ehrnährung, welche ihm vom Doktor aufgezwungen wurde.

Dieser bezahlte Woyzeck nämlich dafür nur Erbsen zu essen um eine Studie durchzuführen. Dabei wurde mein Mandant nur als Versuchsobjekt angesehen und auch so behandelt; er wurde gedemütigt, vorgeführt und missachtet. Deshalb kündige ich hier schon vorab an, dass dieses Verhalten rechtliche Konsequenzen für den Doktor haben wird, wegen der gesetzwidrigen Behandlung meines Mandanten.

Franz Woyzeck konnte sich dieser „Erbsendiät“ nicht entziehen, da er aufgrund seiner finanziellen Situation und der Verantwortung für die Ernährung von seiner damaligen Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes auf jeden Nebenerwerb und jede Ausgaben.....

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Sie war der Meinung, dass mein Mandant sich nicht um ihr gemeinsames Kind kümmern würde, was aber falsch ist; da er es sehr liebte.

Auch von seinem Kameraden Andres erhielt Franz Woyzeck keine Aufmerksamkeit, obwohl Herr Woyzeck sich sehr bemühte eine Freundschaft aufzubauen. Mein Mandant redete oft mit Andres über seine Sorgen, dieser jedoch dachte nur Herr Woyzeck sei an Fieber erkrankt und ging nicht auf ihn ein.


Diese ständige Demütigung, Abweisung, Abwertung und Nichtbeachtung zusammen mit der mangelhaften Ernährung führten bei meinem Mandanten zu einer starken seelischen Erkrankung, die sein Urteilsvermögen drastisch senkte und für die auch die Stimmen, welche mein Mandant hörte ein eindeutiges Indiz sind. Nach §20 des deutschen Strafrechts ist mein Mandanten für nicht schuldfähig einzustufen.

Zu den Gutachten von Dr. Clarus habe ich zu sagen, dass diese zu einer Zeit entstanden in der mein Mandant durch die Haft schon wieder etwas von der seelischen Erkrankung erholt war; und es geht hier ja um den Tatzeitpunkt. Außerdem gibt es deutliche Anzeichen, dass Dr. Clarus beeinflusst wurde, denn wie Dr. Marc aus Bamberg sagt hätte keiner von tausend Gerichtsärzten so eindeutig wie Dr. Clarus auf „schuldig“ plädiert.


Der Mensch ist ein Produkt seiner Umwelt und im vorliegenden Fall war das gesellschaftliche Umfeld schädigend für die Persönlichkeit und das seelische Wohlbefinden meines Mandanten. Franz Woyzeck wurde gnadenlos in die geistige Erkrankung getrieben. Deshalb plädiere ich auf Freispruch für meinen Mandanten. Des Weiteren plädiere ich auf Schadensersatz (BGB; § 823) wegen der gesundheitlichen Schädigung Franz Woyzecks durch Hauptmann, Ta.....

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1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,


so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß i.....

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