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Überblick: Die Zusammen­fassung bietet einen detailli­erten Überblick über die historis­chen Vermögen­sbegriff­e und Eigentum­sarten des Mittelal­ters. Sie erklärt die Grundsätze des Heimisch­-Deutsch­en Rechts und dessen Einfluss auf das moderne Privatre­cht. Der Leser erhält Einblick­e in die Entwickl­ung von Rechtsin­stituten und Gesetzge­bung, einschli­eßlich der Entstehu­ng des BGB. Durch das Herunter­laden kann man sich schnell in die Materie einarbei­ten und versteht die historis­chen Wurzeln heutiger Rechtspr­inzipien­.
#Vermögensbegriffe#Heimisch-Deutsch#Treuhandeigentum
Was die Verbreitung betrifft, so wurde die historisch-systematische Darstellung das Recht vor allem in Ländern ohne eigene Kodifikation übernommen (Schweiz). Auch in Gebieten mit veralteter Kodifikation (Preußen mit dem ALR) fasste der wissenschaftliche Positivismus Fuß. Inj Östereich (wo es ja das ABGB gab) verbreitete sich die historische Schule kaum bzw. langsam. Etsz 1850 wurde die Exegetik in Ö abgelöst.
Es folgte eine „Pandektisierung“ des ABGB was sich in Teilnovellen auswirkte. Wichtiger Vertreter der historischen Rechtsschule in Österreich war Josef Unger.
Pandektistik: Ist Anknüpfung an das klassisch Römische Recht. Der Name leitet sich vom wichtigsten Teil des CIC, den Pandekten, ab. Wichtige Vertreter waren Savigny und Georg Friedrich Puchta und Bernhard Windscheid. Pandektisten waren der Meinung, dass der Volksgeist zwar rechtsbildend sei, der Juristenstand müsse dies aber erst zu einem logischen System zusammenfügen.
Die Pandektistik gilt als Begriffsjurisprudenz, dh. das das Recht durch Begriffe erfasst wird (Rechtssprache).
Germanistik: Dieser Teil der historischen Schule knüpft an das „Deutsche Recht“ an (Ius-Romano-Germancium). Es war das Bemühen der wissenschaftlichen Erfassung von Heimisch-Deutschem-Recht. Ihr Begründer war Karl Friedrich Eichhorn. Tragender Gedanke war, dass das Heimisch-Deutsche Recht dem Volksgeist entspräche während Römisches Recht (und damit die Pandektistik als solche) als künstliches Juristenrecht abgelehnt wurde.
Anliegen der Germanisten war die Schaffung eines gesamtdeutschen Zivilgesetzbuches, Kodifikationsgegner wie Savigny waren dagegen.
Auswirkungen der historischen Rechtsschule: Zum einen Entstand die Rechtswissenschaft als geisteswissenschaftliche Disziplin. Zum anderen kam es zu einem Ausbau des modernen Zivilrechts und in Folge zur Entstehung des Sozialrechts sowie zur Vorbereitung einer einheitlichen Privatrechtskodifikation. Das ABGB wurde nun vom historisch-systematischen Standpunkt vertreten, spezielle Rechtsgebilde wie das „Stockwerkeigentum“ (Eigentum an ganzen Stockwerken à Widerspruch zum römischen superficies solo cedit) fielen, außerdem wurde Besitz nun als Tatsache und nicht .....[Volltext lesen]
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