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Referat
Politik

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

2, Croissant, 2008

Mario M. ©
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ID# 47559







Minderheitenpolitik und Minderheitenschutz in der EU und der UNO

1. Einleitung


Die vorliegende Abhandlung hat die Minderheitenpolitik der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zum Gegenstand der Untersuchung. Ihr Ziel ist der Schutz von Minderheiten. Zu diesem Zwecke soll zunächst auf die Minderheitenrechte und den Minderheitenschutz eingegangen werden, um in einem zweiten und dritten Schritt näher auf die Attitüde der UNO sowie der EU einzugehen.


2. Minderheitenrechte und Minderheitenschutz


Wie an der zuvor versuchten Begriffserläuterung zur Minderheit deutlich wurde, zeigt sich, dass ethnische und nationale Minderheiten gerade aufgrund ihres Minderheitenstatus Opfer von diskriminierenden Aktivitäten werden. Darüber hinaus wird klar, dass die vorhandenen allgemeinen Menschenrecht nicht ausreichen, alle Formen der Diskriminierung abzudecken.

Dies ist ein Grund, weshalb ein spezieller Minderheitenschutz als Ergänzung zu den Menschenrechten erarbeitet wurde.

Hierzu zählen neben dem Recht auf die Muttersprache auch das Recht auf die Ausübung spezifischer Traditionen. Über eine Verbesserung des Schutzes der Minderheiten hoffen die Gesetzesgeber nicht nur die Minderheiten besser schützen zu können, sondern auch den nationalen oder ethnischen Radikalismus einzudämmen.

Dass dieses Ziel bisher nicht erreicht wurde, ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der völkerrechtliche Minderheitenschutz sich ausschließlich auf anerkannte, dass heißt völkerrechtlich festgelegte,Minderheiten bezieht.

Das Problem ist also, dass der Staat nicht an die völkerrechtlichen Auflagen gebunden ist, wenn eine Minderheit nicht als solche anerkannt ist. Somit scheinen sowohl die Menschenrechte als auch das Völkerrecht nur bedingt dazu geeignet zu sein, Minderheiten zu schützen.

Es kann also konstatiert werden, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen eher der Konfliktregulierung dienen und weniger die eigentlichen Minderheitenkonflikte lösen.


2.1 Haltung der UNO zu Minderheitenschutz


Minderheitenschutz ist heute auch Teil des Völkerrechts. Hierzu gab es die erste internationale Vereinbarung zum Schutze nationaler Minderheiten bereits im Jahre 1815. Hierin wurde der polnischen Minderheit in Preußen, Österreich und Russland besonderer Schutz zugestanden.

Darüber hinaus existiert eine Reihe von bilateralen Verträgen, etwa das Abkommen zwischen der Tschechoslowakei und Österreich aus dem Jahre 1920 oder das deutsch-polnisches Abkommen zu Ostschlesien aus dem Jahre 1992.

Zu diesem Abkommen gehört - wie bereits erwähnt - der Gebrauch der Muttersprache als Teil der Menschenrechte. Doch fehlten dem mit der Überwachung des Minderheitenschutzes beauftragten Völkerbund die notwendigen Kompetenzen und die Bereitschaft den Vollzug durch die Staaten auch durchzusetzen.

Die UNO begann während der 1960er Jahre Diskussionen über einen allgemeinen Minderheitenschutz. Dieser wurde Ende 1966 zum UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte von Minderheiten geformt. Er schützt neben der eigenen Sprache auch die eigene Religion und Kultur. Zur Überwachung wurde der Menschenrechtsausschuss eingesetzt.

Darüber hinaus gibt es auch ein weiteres Organ der UNO, das sich mit dem Schutz von Minderheiten beschäftigt: Es handelt sich hierbei um die sogenannte 'Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of Minorities'. In diesem Organ wurde etwa die Deklaration über die Rechte von Minderheiten erarbeitet.

Die Angehörigen der Minderheiten haben demnach das Recht auf den freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und auf eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen.


2.2 Haltung der EU zum Minderheitenschutz


Auch in Deutschland gibt es Minderheitenschutz. Der zeigt sich etwa bei den speziellen Minderheitenrechten der Sorben oder der Dänen in Schleswig-Holstein. Die in Deutschland geltenden Grund- sowie Menschenrechte dienen zwar auch dem Schutz von Minoritäten, sie gelten jedoch als Individualrechte auch für die Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft.

Minderheitenschutz steht grundsätzlich nicht im Gegensatz zum demokratischen Prinzip der Mehrheit.

Die Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) hat in den 1970er Jahren damit begonnen, sich mit der Minderheitenproblematik zu befassen. In den 1990er Jahren kam es nach dem Zerfall der Sowjetunion vermehrt zu Konflikten der Mehrheitsgesellschaft mit Minderheiten, vor allem in Osteuropa.

Die KSZE stellt daher einen großen Schritt bei der völkerrechtlichen Verankerung der Menschenrechte in Europa dar. Doch auch hier sind die völkerrechtlichen Inhalte nicht verbindlich, sondern dienen nur als Vereinbarungen, die als eine ungefähre Richtschnur für die Mitgliedstaaten der OSZE dienen soll.

Inhaltlich sollen Minderheiten ihre Menschenrechte sowie Grundfreiheiten voll ausüben können.

Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten „besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen“1.

Darüber hinaus geht die gesetzliche Regelung sogar so weit, dass eine Person, die einer Minderheit angehört, selbst das Recht haben soll zu entscheiden, ob sie sich der Minderheit zugehörig fühlt oder nicht.

Interessant ist in diesem Kontext, dass diese Länder von westlichen Demokratien wie Frankreich und Griechenland, aber auch der Türkei in ihren Vorstellungen Unterstützung erfuhren. So ist es auch zu erklären, dass die Schlussdeklaration der KSZE Inhalte vermittelt, die alle vorangegangen Bemühungen zum Schutz von Minderheiten quasi außer Kraft setzen.

Hier heißt es:

Die Staaten anerkennen dabei den Umstand, „dass nicht alle ethnischen kulturellen sprachlichen oder religiösen Unterschiede notwendigerweise zur Bildung nationaler Minderheiten führen“2.

Die Länder verfolgten mit ihrer Unterstützung einen eigenen Zweck. Denn durch das Festhalten an der Einschränkung, konnten die westlichen Staaten selbst auf ihrem Standpunkt beharren, dass es in ihren Ländern keine Minderheiten gäbe und es daher auch nicht notwendig sei, einen Minderheitenschutz gesetzlich zu verankern.

Der Begriff wird zwar klar definiert, aber die Zugehörigkeit zu einer Minderheit hängt von der bewussten Entscheidung des Individuums ab.

Deshalb wird auch ein kollektives Recht von Minderheiten vom Europarat anerkannt und den Staaten auferlegt, deren Rechte durch Individual- und Gruppenrechten zu sichern und zu schützen.

Einen weiteren Meilenstein in der Geschichte der Minderheitenrechte stellt die im Jahre 1992 verabschiedete Europäische Charta dar, deren Elaborieren elf Jahre in Anspruch nahm.3 Doch wie so viele andere völkerrechtliche Rechtssubjekte ist auch die Charta für die Staaten nicht verbindlich.

So haben die Unterzeichnerstaaten die Gelegenheit, aus dem Rechte-Katalog auszuwählen, welche Elemente sie applizieren und welche nicht.

Darüber hinaus bestimmen sie auch darüber, auf welche der Minoritäten im eigenen Land sie die Charta anwenden. Der Europarat hat keinerlei Sanktionsmöglichkeiten gegen die Staaten, die sich nicht an die Leitlinien der Charta halten. So exitiert lediglich ein sogenanntes Berichterstatter-System, das als Kontrollinstanz fungiert und dem EU-Organ über die Nicht-Einhaltung berichtet.

Das Problem einiger europäischer Staaten, die sich nicht an die Charta halten, ist nicht nur die unterschiedliche Definition der Begriffe ‚Nation‘ und ‚Staat‘. Länder wie Frankreich, die Türkei und Griechenland halten sich nicht an die unverbindlich formulierten Konventionen, da die Rechte von Minderheiten nicht mit ihrer Auffassung von den oben genannten Begriffen konform geht.

Diese Länder befürchten durch die Anerkennung von Minderheiten und Minderheitensprachen, in ihrem Staat die nationale Einheit zu gefährden. Sie bestehen darauf, dass die in der jeweiligen Verfassung festgehaltenen Gleichheitsgrundsätze ein ausreichender Schutz für die Angehörigen von Minderheiten sei.

In den föderalistischen Staaten wird den Rechten indigener Minderheiten dagegen häufig wenig Bedeutung beigemessen. Beispiele hierfür sind in Deutschland die Sprachminoritäten der Sorben, der Friesen und derjenigen Personen, die der niederdeutschen Sprache mächtig sind.


Literatur


Boden, Martina: Nationalitäten Minderheiten und ethnische Konflikte in Europa. Ursprünge Entwicklungen Krisenherde. München 1993.


Pritchard, Sarah: Der völkerrechtliche Minderheitenschutz. Historische und neuere Entwicklungen, Berlin 2001.


1 Boden: Nationalitäten Minderheiten und ethnische Konflikte in Europa, S. 30.

2 Pritchard: Der völkerrechtliche Minderheitenschutz, S. 21.

3 Boden: Nationalitäten Minderheiten und ethnische Konflikte in Europa, S. 30.


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