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Erörterung
Deutsch

BORG Straßwalchen

Gut, 2017

Fabian G. ©
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Erörterung

17. Oktober 2016


Laiengerichtsbarkeit

Deutsch

nat

Laiengerichtsbarkeit: Wie objektiv ist hier das Recht?


Im Prozess um den Grazer Amokfahrer Alen R., der am 29. September 2016 mit einem Schuldspruch endete, wurde das Urteil von Menschen gefällt, die von Recht und Gesetz, aber vor allem zu den umfangreichen und komplizierten medizinischen beziehungsweise psychologischen Gutachten keinerlei Fachkenntnis haben, sondern aus einem „Bauchgefühl“ heraus ihre Entscheidung trafen.

Diese Form der Rechtsprechung, die sogenannte Laiengerichtsbarkeit, ist in Österreich seit dem Jahre 1873 in der Verfassung verankert. Sie soll dem Volk die Möglichkeit geben, an der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten teilzunehmen. Doch wer garantiert, dass diese Laienrichter unvoreingenommen und objektiv urteilen?

Ist es nicht langsam an der Zeit, über eine Reform diese Rechtssystems nachzudenken?

In einem Zeitungsartikel aus „Die Presse“ vom 30. September 2016 wird genau diese Frage aufgegriffen.

Die acht Geschworenen, wie die Laienrichter auch genannt werden, haben entgegen aller medizinischen Expertisen den Beschuldigten einstimmig für zurechnungsfähig befunden und ihn des dreifachen Mordes und 108-fachen versuchten Mordes für schuldig erklärt.


Es spricht für die Laiengerichtsbarkeit, dass das Volk an der Rechtsprechung in unserer Republik teilhaben soll, um ihnen das Gefühl zu geben an Recht und gegen Unrecht mitzuwirken. So wird die Macht und die Dominanz der Richter und (Staats) –Anwälte beschränkt.

Außerdem ist ein Mensch einfacher zu beeinflussen als eine, nach einem Zufallsprinzip ernannten, Gruppe von Personen.

Weiters gehören einem Geschworenengericht immer mehrere Personen an. So entsteht ein Urteil auf Basis mehrerer Meinungen zu einer Straftat. Dies verhindert eine Entscheidung eines Richters aufgrund seiner einzelnen Meinung.

Da die Geschworenen durch das Prinzip des Zufalls bestellt werden, besteht eine geringe Möglichkeit, dass bei einem von ihnen eine Verbindung zu einem etwaigen Täter bzw. Opfer steht, die denjenigen befangen macht und keine unvoreingenommene Entscheidung zulässt.

Ferner müssen die bestellten Laienrichter im Gegensatz zu den ordentlichen Richtern ihre Entscheidung weder Begründen, noch irgendwelche Konsequenzen fürchten. Dies lässt die Frage offen, ob sie sich der Tragweite und der Verantwortung, über einen anderen Menschen über Schuld oder Unschuld zu urteilen, bewusst sind? Denn hier steht die Möglichkeit im Raum, einen etwaigen Mörder freizusprechen, bzw. einen Unschuldigen zu verurteilen.

Und zu guter Letzt ist es ein Bauchgefühl, das die Laienrichter zu ihrer Entscheidung über das Urteil kommen Lässt. Und genau dieses Bauchgefühl kann durch die Berichterstattung in den Medien, durch Gespräche mit Verwandten oder Bekannten beeinflusst werden, sodass keine objektive Entscheidungsfindung für denjenigen möglich ist.


Selbst Der Präsident des Wiener Straflandesgerichts und Obmann der Strafrechtssektion der Richtervereinigung, Friedrich Forsthuber, macht sich für eine Reform der Verfassung bezugnehmend auf Laiengerichtsbarkeit, stark. Wie er am 30. September 2016 in einem Interview im „Morgenjournal“ des Radiosenders Ö1 äußerte.

Laut dem Artikel in „Der Presse“ findet so etwas bereits in den Schöffen-Senaten statt. Hier entscheiden Laienrichter und ordentlich Richter gemeinsam an einem Tisch über das Urteil.

Und auch, wenn bei einem Laienprozess der Beweisführung und der Befragung mehr Zeit gegeben wird, bin ich der Meinung, das Urteile über Menschen, egal ob Täter oder nicht, immer unter Beiziehen eines oder mehreren ausgebildeten Richtern gefällt werden sollten.

Egal, wie am Ende eine solche Reform ausgeht, es wird eine Änderung der Verfassung nötig sein. Und nachdem so eine Entscheidung von Politikern im Parlament gefällt werden muss, kann es noch dauern, bis eine solche Reform Wirkung zeigen wird.


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