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Hausübung

Kommunal­e Selbstve­rwaltung in NRW: Ein umfassen­der Leitfade­n

5.093 Wörter / ~22 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autor Georg R. im Mai. 2011
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Hausübung
Soziologie

Universität, Schule

Universität Duisburg-Essen - UDE

Note, Lehrer, Jahr

2009

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Georg R. ©
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sternsternsternsternstern_0.2
ID# 6377







Kommunale Bürgerbeteiligung


1. Einleitung


Die vorliegende Arbeit, im Zuge des Hauptseminars "Governance im Mehrebenensystem I - kommunal bis national", soll sich mit der Ausgestaltung von Aufgabengebieten und Entscheidungsfindungen in den Kommunen Nordrhein-Westfalens beschäftigen.

Die Kommunen die unterste politische Entscheidungsebene des Staates mit eigenständigen Aufgaben, Verordnungen und Gestaltungsmöglichkeiten- und dies nicht nur auf der Seite der Verwaltung und des Rates. Vielmehr ist wichtig, wie die Bürger und Bürgerinnen mitgestalten können und dabei das originäre Aufgabengebiet der kommunalen Selbstverwaltung nicht vergessen wird.

Dabei soll zunächst ein kurzer historischer Überblick gegeben werden, um darzustellen, wie es zu den verschiedenen Formen von kommunaler Selbstverwaltung gekommen ist. Darauf folgend, und mit Bezug zu praktischen Beispielen, ist es wichtig die Hoheitsgebiete der kommunalen Selbstverwaltung darzustellen, da auch nur in diesen Bereichen die Bürger mitentscheiden können.

Die Hoheitsgebiete gelten nicht nur für Mitglieder des Rates und der Verwaltung, sondern natürlich auch für die Bürger und ihre Anliegen.

Im Anschluss darauf soll die Rolle von Rat und Bürgermeister dargelegt werden, ohne zu vergessen, dass deren Wahl/Abwahl schon einen Weg der Mitbestimmungsmöglichkeit darstellt- zumal auch jedem Bürger freisteht sich selber in den Rat einer Stadt wählen zu lassen.

Zum Abschluss sollen noch Möglichkeiten der direkt- demokratischen Gestaltungsmöglichkeiten- Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Wichtig dabei ist, dass nicht nur die Rahmenvorgaben durch die Gemeindeordnung NRW (kurz: GO NRW) beschrieben werden, sondern dass vielmehr geschaut wird, welche Auswirkungen diese auf die Politik in Kommunen haben werden.

Bei der derzeitigen Diskussion um fallende Wahlbeteiligungen heißt es oftmals, dass man als Bürger eh kaum Möglichkeiten hätte sich politisch Gehör zu verschaffen. Bleibt die Frage, ob sich dies durch einen Blick in die Gemeindeordnungen bestätigen oder verneinen ließe.

Abgeschlossen wird die Arbeit durch ein Fazit, dass nochmals in Kürze die Aufgabengebiete der Kommunen in NRW beschreiben soll, ohne dabei die Möglichkeit der Mitgestaltung seitens der Bürger zu vergessen.

2. Die Geschichte der kommunalen Selbstverwaltung


Der Ursprung der kommunalen Selbstverwaltung reicht historisch weit zurück. Schon im Mittelalter waren erste Tendenzen zu erkennen. Neu aufgegriffen und stärker institutionell gefestigt wurden sie in den Preußischen Reformen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. So lässt sich die preußische Städteordnung von 1808, Ausdruck der Reformgedanken des Freiherrn von Stein, als Eckpunkt nennen.[1]

Zu bedenken dabei ist, was gerade für diese auf NRW konzentrierte Arbeit wichtig ist, dass diese Preußische Städteordnung nie in den damaligen Provinzen Rheinland und Westfalen gültig wurde, da diese unter französischer Herrschaft standen.[2]

Zwar wurden die Stein´schen Ideen und Maßnahme im weiteren Verlauf immer wieder verändert und erweitert, jedoch konnten die Grundgedanken bis in die Zeit der Weimarer Republik identifiziert werden. Teile der Kommunalverwaltung der damaligen Zeit waren Aufgaben im Rechts- und Ordnungswesen, im Schul- und Kulturwesen , aber auch im Sozial- und Gesundheitswesen.[3]

Die Zeit der NS-Herrschaft brachte weitere Veränderungen mit sich. Am 01.01.1935 wurden viele Gemeindeverfassungen durch die Deutsche Gemeindeordnung ersetzt. Dies führte zu einer Vereinheitlichung der kommunalverfassungsrechtlichen Struktur. Grundlage hierfür waren nicht nur die Gedanken der Gleichschaltung seitens der NS-Herrschaft, sondern auch vereinheitlichende Tendenzen, die schon in den 1920er Jahren zu erkennen waren.[4]

Kernpunkt der Neuerungen in der NS-Zeit war eine Stärkung der Stellung der Bürgermeister. Ziel war es auch in den Gemeinden die wichtigsten Positionen mit Parteimitgliedern zu besetzen. Viele ehemalige Bürgermeister wurden zu diesem Zweck mit einer Kombination aus Terror und Einschüchterung aus den Ämtern vertrieben oder gleich suspendiert.

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Möglich wurde dies durch zwei Verordnungen. Zum Einen wurde die Verordnung „Zur Behebung von Missständen in der gemeindlichem Verwaltung“ vom 22.3.1933 ausgenutzt, zum Anderen gab es vom 7.4.1933 das „Berufsbeamtentumgesetz“, welches möglich machte Beamte aufgrund „rassischer“ Gründe ihrer Ämter zu entheben. So kam es, dass die wichtigten Aufgabenbreiche der Oberbürgermeister nun von Parteifunktionöären der NSDAP übernommen wurden.[5]

Die schon erwähnte einheitliche Gemeindeordnung vom 30.1.1935 garantierte ebenfalls eine Stärkung der Macht der Bürgermeister in den Gemeinden. So sollte der Bürgermeister als Führer der Gemeinde gelten und stark mit den Parteifunktionären verknüpft sein. Den Gemeinderäten kam in der Folge nur noch eine beratende Funktion zu.

Alle Macht wurde, wie schon erwähnt, den Bürgermeistern gegeben, die in der Praxis aber stark an Parteibeauftrage gebunden waren.[6]

Auch die Rolle des Staates in Bezug auf die Gemeinden änderte sich. Aus einer früheren Aufsichtsfunktion wurde nun eher eine Lenkungsfunktion. Zur Lenkungsfunktion passt natürlich auch eine Kontrollfunktion, die über eine stärkere Verknüpfung von staatlichen Rahmenvorgaben und kommunalem Handeln, gerade durch die Kreigsvorbereitungen, erreicht wurde.

Es bestand ab 1936 die Pflicht finanzielle Rücklagen zu bilden und die staatlichen Richtlinien der staatlichen Finanzpolitk einzuhalten.[7]

Es wurde jedoch nicht nur rein finanziell alles durch den Staat vorgegeben und durch die NSDAP kontrolliert und bestimmt. Auch im Hinblick auf andere Ressourcen, wie Grundstücke, Personal und Strom/Kohle, wurden die Kommunen stark benutzt. Dies verstärkte sich durch den Ausbruch des 2.Weltkrieges. Hohe Kriegsbeiträge waren zu zahlen und die Beschaffung von Lebensmitteln für die Bevölkerung ihnen aufgetragen.

Dies stellte einen Unterschied zum ersten Weltkrieg dar, in dem die Kommunen weitgehend autonom handeln konnten. Weiterhin wurden ab 1939 endgültig alle Reste der kommunalen Selbständigkeit beseitigt und die NSDAP noch weiter gestärkt.[8]

Nach dem 2. Weltkrieg bestand die Hauptaufgabe der Städte und Gemeinden zunächst darin Wohnraum zu schaffen und mit den Flüchtlingsströmen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten zurecht zu kommen. Dies war auch Ziel der Besatzungsmächte, unter deren Aufsicht die Kommunen jetzt standen. Um möglichst schnell eine funktionierende Struktur in Deutschland zu schaffen wurden oftmals nur stark belastete Funktionäre ihrer Aufgaben enthoben, die generellen Strukturen und das sonstige Verwaltungspersonal wurde beibehalten.[9]

Um eine möglichst schnelle Gewöhnung an demokratische Strukturen zu schaffen gab es schon 1946 die ersten Wahlen auf kommunaler Ebene- zumindest im westlichen Bereich der Besatzungsmächte. Ferner sollten den Kommunen in der Zukunft generell mehr eigene Verantwortung aufgetragen werden um eine Dezentralisierung des neuen deutschen Staates zu garantieren. Teil der Landesverwaltung blieben sie aber weiterhin.[10]


1.Die süddeutsche Ratsverfassung gibt dem Bürgermeister eine starke Stellung, da er unmittelbar durch die Bürgerschaft gewählt wird. Hier ist er nicht nur Chef der Verwaltung, sondern auch Vorsitzender des Rates

2.In der rheinischen Bürgermeisterverfassung leitet der Bürgermeister ebenfalls Rat und Verwaltung, wird aber mittelbar gewählt.

3.Bei der unechten Magistratsverfassung wählt der Rat zunächst einen Magistrat als verwaltungsleitendes Organ. Der Bürgermeister ist Chef der Verwaltungsbehörde und ebenfalls Mitglied des Magistrats.

4.Bei der norddeutschen Ratsverfassung, die bis 1994 in NRW und 1996 in Niedersachsen galt, trug ein ehrenamtlicher Ratsvorsitzender, der auch durch den Rat gewählt wurde, den Titel Bürgermeister, der auch repräsentative Aufgaben hatte.

Dem gegenüber stand ein von der Gemeindedirektor, der die Leitung der Verwaltungsbehörde inne hatte. Zwar sollte dieser eigentlich dem Rat untergeordnet sein, jedoch hatte er in der Praxis durchaus starke eigene Kompetenzen.


In Nordrhein-Westfalen existiert seit ihrer endgültigen Einführung 1999 die Nordrhein- Westfälische Ratsverfassung. Diese unterscheidet sich von allen anderen Kommunalverfassungen in Deutschland. So werden seit 1999 die hauptamtlichen Bürgermeister direkt gewählt. Sie übernehmen dabei Aufgaben der ehemaligen Gemeinde-/Stadtdirektoren, als auch der früheren ehrenamtlichen Ratsvorsitzenden.

Diese starke Stellung des hauptamtlichen (Ober-) Bürgermeister wird versucht durch Rückholrechte des Rates zu beschränken.[12]


3.Verfassungsrechtliche Grundlagen der kommunalen Selbstverwaltung


Grundsätzlich garantiert Artikel 28 des Grundgesetzes das Recht auf Selbstverwaltung für Gemeinden, Städte und Kreis. Dieser Artikel sagt aus[13]:


„(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.

Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.“


Aus diesem Artikel des Grundgesetzes ergeben sich für für Städte und Gemeinden verschiedene Garantien, die in drei Teilbereiche gegliedert werden können[14].

1.Institutionelle Garantie: Die Kommunen haben das Recht Begebenheiten der eigenen Gemeinde selbstständig zu regeln. Zwar sind die Kommunen an höher gestellte Gesetze gebunden, jedoch ergibt sich daraus eine größtmögliche Eigenverantwortung nach dem Subsidiaritätsprinzip. Zu beachten ist jedoch, dass es dem Staat weiterhin obliegt Gemeindegrenzen zu verändern.

2.Finanzverfassungsrechtliche Garantie: Natürlich bedingt kommunale Selbstverwaltung auch die Verwaltung eigener finanzieller Ressourcen. Dies wird dadurch garantiert, als dass den Kommunen die Erträge aus Grund- und Gewerbesteuern zustehen, als auch aus Vergnügungs-, Hunde- und Getränkesteuern.

Zudem wird ihnen anteilig ein bestimmter Betrag aus den Einkommens- und Mehrwertsteuern zugestanden. Weitere finanzielle Ansprüche bestehen, im Zuge des kommunalen Finanzausgleiches, gegenüber dem Land.

3.Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz: Die Kommunen und Gemeinden haben ferner das Recht gegen Maßnahmen des Bundes oder des Landes Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen. Jedoch besteht auch die Pflicht für die Gemeinden, dass sie ihre Aufgaben gemäß der rechtlichen Ordnungen erfüllen.

Aus diesem Grund sind die Kommunen der Kontrolle von Bezirksregierungen und Innenministerien unterzogen. Überprüfungsmöglichkeiten werden dabei durch die Kommunalverfassung bestimmt.



Die Kommunen haben in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zwar die Aufgabe die Gesetze und Verordnungen des Staates und der Länder zu beachten und zu befolgen, eigenständige Hoheitsbereiche schließt dies aber nicht aus.[15]

So heißt es im GG Art. 28 Abs. 2, dass die Kommunen in eigener Verantwortung zu handeln haben, genauer wird dies aber durch die die sieben Hoheitsbereiche der Kommunen beschrieben.

Diese sieben Hoheitsbereiche sind: Gebietshoheit, Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit, Satzubngsautonomie und die Daseinsfürsorge.[16]

Die Gebietshoheit sagt aus, dass die Kommunen gegenüber jedem, der sich auf ihrem Gemeindegebiet aufhält, oder auch durch Besitz im Gemeindegebiet mit ihr verbunden ist, Hoheitsrechte ausüben dürfen.

Dies ist nötig, da auf dem Gemeindegebiet soziales, kulturelles und politisches Leben stattfindet. Ferner begrenzt die Gebietshoheit die territorale Zuständigkeit der Gemeinden.[17]

Eingeschränkt wird die Gebietshoheit durch das Recht der Länder die Kommunen territorial neu zu gliedern, sprich die Gemeindegrenzen zu ändern oder gar Gemeinden zusammenzulegen. Wirklich wehren kann sich eine Gemeinde dagegen nicht, die generelle Organisationsform Gemeinde hat aber bestehen zu bleiben. Sollte eine Neugliederung nicht dem öffentlichen Wohl dienen, besteht die Möglichkeit vor dem nordrhein- westfälischen Verfassungsgerichtshof dagegen zu klagen.[18]

Ein weiterer Hoheitsbereich besteht in der Organisationshoheit. Dabei garantiert die Organisationshoheit, dass die Gemeinden und Kommunen die innere und äußere Organisation nach der Gemeindeordnung selbst bestimmen können. Dies umfasst unter anderem die Wal der Organe, also Ausschüsse Beiräte, als auch die Organisation der gemeindlichen Verwaltung und die Regelung im Innern durch Erlasse der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung.[20]

Aber auch bei der Organisationseinheit gibt es Einschränkungen. So ist ein großer Bereich der potenziellen Organisationshoheit schon durch die Länderparlamente, in Form von Gemeindeordnungen, bestimmt. Folglich ist die äußere Struktur der Kommunen durch das Land schon festgelegt.

Die innere Organisation lässt größere Gestaltungsmöglichkeiten offen. Die Schaffung von Ausschüssen und Bürgerberatung, der Grad Organisationsverteilung und auch die Frage nach Eigenbetrieben steht den Kommunen offen, wobei auch hier eine verbindliche Aufgabenzuweisung durch Bundes- oder Landesgesetzen geschehen kann.

Der dritte Hoheitsbereich besteht auf der Ebene der personellen Entscheidungen und wird verkürzt durch den Begriff der Personalhoheit beschrieben.

Die Kommunen haben folglich das Recht in eigener Verantwortung, wenn auch im Rahmen gültiger Gesetze, Beamte, Angestellte und Arbeiter anzustellen, zu befördern und zu entlassen, um die ihr aufgetragenen Aufgaben erfüllen zu können.[22]

Beschränkt wird die Personalhoheit jedoch durch rechtliche Vorgaben der EU, durch verfassungsrechtliche Normen und durch Bundes- und Landgesetze, Verordnungen und Tarifverträge.

Im Bereich der EU- rechtlichen Verordnungen ist zunächst die generelle Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu nennen. Den Kommunen ist es somit verboten Personalentscheidungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Bewerber zu treffen. Aber auch dies ist in sich selbst wieder eingeschränkt, als dass für Arbeiten im Bereich von Rechtsakten diese Regelung nicht gilt. In allen anderen Bereichen findet sie jedoch Anwendung.

Im Bereich der Einschränkungen durch das Grundgesetz ist die vorgeschriebene Gleichbehandlung von Mann und Frau zu nennen und im Bereich der Bundes- und Landesgesetze können die Rahmenvorgaben im Beamtenrecht genannt werden.[23]

Teil der Finanzhoheit ist das Recht den Haushalt der Kommune in Eigenverantwortung zu führen. Dies hat in Form eines geordneten Haushaltswesens zu geschehen.

Teil der Finanzhoheit ist dabei die Einnahmehoheit. Diese erlaubt den Gemeinden darüber zu entscheiden, welche Finanzmittel wie eingebracht werden sollen. Aufgeteilt ist die Einnahmehoheit nochmals in Abgabenhoheit- und Steuerhoheit.

In der Abgabenhoheit ist der Gemeinde garantiert die Bewohner an den Kosten der Gemeinde zu beteiligen. Klassische Beispiele sind hierbei Gebühren für die Straßenreinigung oder die Müllabfuhr.

Die Steuerhoheit gibt den Gemeinden das Recht durch den Gemeinderat festgelegte Steuern zu erheben. Hier sind klassische Beispiele Grund- und Gewerbesteuer, als auch Hunde- und Getränkesteuer.[24]

Beschränkt wird die Finanzhoheit durch Gemeinde- und Kreisordnungen, Gemeindehaushaltsverordnungen, als auch durch Genehmigungsvorbehalte im Sinne der staatlichen Aufsichtsbehörden.

Einzeleingriffe in die Finanzhoheit der Kommunen sind ferner möglich.Als Beispiel hierfür mag die Übertragung von Aufgaben im Straßenwesen von kommunalen Verbänden in den staatlichen Bereich dienen. Durch diese Aufgabenübertragung ging auch gleichzeitig das Verwaltungsvermögen auf den Staat über, was einen erkennbaren Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinde darstellte.[25]

Aber auch hier gibt es wieder Einschränkungen von gesetzlicher Seite. So sind Umgang und Form der räumlichen Planung verbindlich durch das BauGB festgelegt, wodurch die Kommunen nur noch entscheiden können, wie diese Vorgaben inhaltlich ausgefüllt werden. Weitere äußere Einflussnahme lässt sich in einigen Bundesgesetzen sehen.

Als Beispiel sind hier das Bundesraumordnungsgesetz, das Bundesfernstraßengesetz, das Luftverkehrsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz zu nennen. Auf Landesrechtlicher Ebene stehen unter anderem das Landesabfallgesetz und das Landschaftsgesetz.[27]

Dies sind alles recht umfassende Einschränkungen, es soll aber garantiert werden, dass die kommunale Hoheit in diesem Bereich nicht gänzlich verloren geht, wenn auch, wie durch das nordrhein- westfälische Landesplanungsgesetz, sogar gesetzlich verankert ist Gemeinden raumbezogene Planungen und Maßnahmen zu Zeiten untersagen zu können.[28]

Die nächste hoheitliche Funktion der Kommunen besteht in der Satzungsautonomie. Hierdurch wird den Gemeinden das Recht zugestanden innere Aufgabenbereiche und Angelegenheiten durch eigene Verordnungen, in Ausprägung von Satzungen, zu regeln.[29]

Beschränkend wirkt in diesem Gebiet, dass nur die Bereiche durch Satzungen geregelt werden dürfen, die auch unmittelbare Angelegenheit der Gemeinde ist und sich somit auch unmittelbar auf das territoriale Gebiet der Gemeinde zu beziehen hat. Dabei ist es aber möglich, dass die entsprechenden Satzungen nur für einzelne Ortsteile gültig sind.

Weiterhin haben die beschlossenen Rechtssetzungen alle Grundrechte, Bundes- und Landesrecht zu beachten und dürfen sich nur in diesem Rahmen bewegen.[31]

Die letzte Hoheit der kommunalen Verwaltung wird durch das Recht für Daseinsfürsorge, oder auch Aufgabenhoheit genannt, beschrieben.

Hierbei wird den Kommunen das Recht eingeräumt die kommunale Infrastruktur zu schaffen, zu unterhalten und weiterzuentwickeln . Dies kann man letztlich als Kernbereich kommunaler Tätigkeit, zumindest in Bezug auf den Bürger, sehen.[32]

Grundlage dessen ist der Gedanke, dass das Leben jedes einzelnen Bürgers, sei es sozial, kulturell oder ökologisch, unmittelbar in der Gemeinde stattfindet und somit nur möglich ist, wenn hierfür durch die Gemeinde die nötigen Voraussetzungen geschaffen wurden.Als Beispiele der Daseinsfürsorge kann man Verkehrsbetriebe, Strom und Gasversorgungsunternehmen, Bau und Unterhaltung von Schulen,Alterseinrichtungen und Kindergärten, aber auch die Förderung von Sportvereinen, Museen und Theatern sehen.[33]

3.2 Der Bürgermeister

Die Aufgaben des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters sind in Nordrhein-Westfalen durch die Gemeindeordnung festgelegt. Dabei reicht die Gemeindeverordnung von § 62 GO NRW„Aufgaben und Stellung des Bürgermeisters“ bis zu § 69 GO NRW „Teilnahme an Sitzungen“.[35]

Dabei sagt § 62 Abs. 1 aus, dass der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter ist und somit verantwortlich, im Sinne von Leitung und Beaufsichtigung, der Verwaltung ist. Dabei hat er die Geschäfte einzuteilen und zu leiten. Möglich ist auch, dass er bestimmte Aufgabenbereiche selber übernimmt und sie nicht delegiert.

In § 62 Abs.2 der GO NRW ist geregelt, dass der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretung und aller Ausschüsse vorzubereiten hat. Dabei führt er letztlich die Beschlüsse des Rates durch, ist aber auch ständig durch den Rat zu kontrollieren. Im dritten Absatz des Paragraphen 62 wird festgehalten,dass der Bürgermeister alle Aufgaben auszuführen hat, die ihm qua Vorschrift auferlegt wurden.

Auch Wahl und Abwahl des Bürgermeisters ist im 6. Teil der Gemeindeordnung festgelegt. Paragraph 65 regelt dabei die Wahl, § 66 die Abwahl.

Der Bürgermeister hat nach Abs.1 § 65 GO NRW durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl durch den Rat gewählt. Dabei ist dauert seine Legislaturperiode 6 Jahre und er wird durch Mehrheitswahl bestimmt.

Wählbar ist dabei, nach Abs.2 des gleichen Paragraphen der Gemeindeordnung nur jemand, der deutscher oder EU-Staatsbürger ist. Ferner muss er das 23. Lebensjahr abgeschlossen haben und sich zur freiheitlich Demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz bekennen. Auch darf er nicht von Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Vereidigt wird der Bürgermeister, gemäß Abs.3 §65 GO NRW, durch den Vorsitzenden des Rates in einer Ratssitzung.

Der Bürgermeister kann aber auch, ebenso durch die Gemeindeordnung geregelt, abgewählt werden. Dies ist in § 66 der GO NRW geregelt.

Dazu ist ein Abwahlverfahren nötig, das durch die Hälfte der Ratsmitglieder beantragt werden muss und von zwei Dritteln daraufhin beschlossen werden muss. Dabei muss eine zweiwöchige Frist zwischen Antrag und Beschluss liegen. Wichtig dabei ist auch, dass über den Antrag namentlich und ohne Absprache abgestimmt werden muss.


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