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Seminararbeit / Hausarbeit

Kindes­wohl­ge­fähr­dung: Anfor­de­rung an Fach­kräfte

4.136 Wörter / ~16 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Astrid R. im Jun. 2016
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Seminararbeit
Sozialarbeit

Universität, Schule

Fachhochschule Koblenz - FH

Note, Lehrer, Jahr

1,3/Merk/2016

Autor / Copyright
Astrid R. ©
Metadaten
Preis 8.90
Format: pdf
Größe: 0.17 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 57672







Fachbereich Soziale Arbeit

Master of Arts:

Advanced Professsional Studies (MAPS)

Hausarbeit

zum Modul V4: Strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen für das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe

Herr Prof. Dr.


Kindeswohlgefährdung – Anforderungen an Fachkräfte


Inhaltsverzeichnis


1.Einleitung 3

2.Ausgangssituation und rechtliche Rahmenbedingungen 4

3.Kindeswohl und Elternrecht 6

4.Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung am Beispiel von Kindertageseinrichtungen 7

5.Handlungsanforderungen und notwendige Kompetenzen von Fachkräften in einer Kindertageseinrichtung 8

6.Fazit 11

7.Anhang 13

7.1Literaturverzeichnis 13

7.2Links/ Downloads 13

7.3Abbildungsverzeichnis 15


  1. Einleitung

Hilfe und Unterstützung sowie Betreuung und Förderung von Kindern sind Angebote, die Eltern annehmen können aber nicht müssen. Eltern entscheiden somit in eigener Verantwortung, ob sie ihre Kinder in einer Kindertagesstätte anmelden oder ob und von wem sie Ratschläge, Hilfe und Beratung annehmen möchten. Auf der einen Seite gehört zu den Aufgaben der Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, im Rahmen bspw. der Elterngespräche, auf eventuelle Schwierigkeiten in der Entwicklung des Kindes hinzuweisen und die Eltern zu motivieren, dass sie gegebenenfalls die notwendige Hilfe und Unterstützung in ihrem und im Interesse ihres Kindes suchen.

Sehen die Eltern jedoch keinen Bedarf oder entscheiden sie sich für einen anderen Weg, so steht ihnen dies grundsätzlich frei. Insofern trifft auch die Fachkraft in Kindertageseinrichtungen immer wieder, dass vielen Beraterinnen und Beratern vertraute Los, dass sie Erziehungs- oder Förderbedarf bei den Kindern sehen, Vorschläge haben und dennoch aushalten müssen, dass Eltern – berechtigter Weise – ihre Empfehlungen und Angebote ablehnen (vgl. Gerber, 2013). Auf der anderen Seite gehört aber zu den Pflichtaufgaben einer Kindertageseinrichtung, die Kinder für ihr Wohl vor Gefahren zu schützen.

Gesetzlich ist der Kinderschutzauftrag für Kindertageseinrichtungen bekanntermaßen in den §1 Absatz 3 und §8a des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (KJHG/ SGB VIII1) verankert. Da Kinder ihr Befinden und ihre Bedürfnisse erst mit steigendem Alter mehr artikulieren können, sind sie in besonderem Maße auf die einfühlsame Versorgung durch Eltern und Fachkräfte angewiesen.

Diese Ausgangslage und die Bedeutung der körpernahen Pflege, die bei dieser Altersgruppe zum Alltagsgeschäft der Fachkräfte gehört, machen die Themen der Kindeswohlgefährdung besonders gewichtig. Es wird erwartet, dass Anzeichen von Vernachlässigung und/oder physische, psychische oder sexuelle Misshandlung im familiären Umfeld erkannt wird, passend darauf reagiert und weiterführende Schritte eingeleitet werden können.

Jedoch trotz der eindeutigeren und in den vergangenen Jahren immer noch stärkeren Verankerung des Kinderschutzes im Gesetz bestehen in der Praxis nach wie vor zahlreiche Mängel und Unsicherheiten (vgl. Maywald, 2011, S. 6).

Denn wenn Eltern nicht oder in nicht ausreichender Form in der Lage sind, das Wohl des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen, ist der Staat verpflichtet, Unterstützungen im Rahmen von begleitenden Hilfsangeboten anzubieten. In erster Linie zielen diese Hilfsangebote immer auf die Bereitstellung und Wiedergewährleistung des Kindeswohles ab. Reichen diese Angebote zur Sicherstellung des Kindeswohles nicht mehr aus, dürfen Eingriffe in die Elternrechte von Seitens des Staates erfolgen.

Die Jugendhilfe ist also primär mit der Förderung des Kindeswohls befasst, erst im Grenzfall übt sie unabhängig oder sogar gegen den Willen der Eltern das staatliche Wächteramt aus, wenn das Wohl des Minderjährigen gefährdet ist (vgl. Seithe, 2004, S. 3).

Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit der Thematik der Kindeswohlgefährdung und den Anforderungen an Fachkräfte unter dem speziellen Blick auf die §8a und §8b des SGB VIII. Nach der Einleitung wird in Kapitel zwei die Ausgangssituation mit einem kurzen Blick in die Vergangenheit und die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt. Anschließend, in Kapitel drei, wird der Aspekt des Kindeswohls und des Elternrechts beleuchtet, um dann in Kapitel vier den Schutzauftrag bei Kindeswohlg.....[Volltext lesen]

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Artikel 2). Im Artikel 3 des GG wird darauf hingewiesen, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, Kinder nur auf Grund eines Gesetztes von der Familie getrennt werden dürfen. Kinder werden von ihrer Familie getrennt, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Die Gesetze dienen dazu, Kinder in Extremsituationen und vor Gewalt zu schützen.

Im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch5 - Kinder- und Jugendhilfe wird der existentielle Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe sichtbar. Es wird aber nicht nur der Schutzauftrag festgelegt, sondern im 2. Kapitel, 2. Abschnitt die Förderung der Erziehung in der Familie durch die Kinder- und Jugendhilfe gefordert. Die Kinder- und Jugendhilfe soll Hilfen und Beratung anbieten, damit eine gelingende Erziehung zum Wohle des Kindes möglich wird bzw. ist (vgl. §§16ff., SGB VIII).

Somit wird im Gesetzestext hinsichtlich des Schutzauftrages, auf die Aufgaben der Sozialen Arbeit im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe hingewiesen. Es geht um die Verwirklichung des Rechts auf Erziehung, die Elternverantwortung und die damit verbundenen Aufgaben für die staatlichen Institutionen. In §1, Absatz 3, Punkt 3, SGB VIII wird explizit gefordert, dass die Jugendhilfe „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen“ soll.

In §8a, SGB VIII, (‚Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung‘) wird der Schutzauftrag noch differenzierter dargestellt. Es muss jeglichen Hinweisen einer Kindeswohlgefährdung nachgegangen, Hintergrundinformationen in Erfahrung gebracht werden um dann schließlich das Risiko einer Gefährdung abwiegen zu können. Hierfür gibt es drei Wege, dass das Jugendamt mit der Familie beschreiten kann.

Zum einen stellt sich die Frage ob nach §§27ff., SGB VIII die ‚Hilfen zur Erziehung‘ ausreichend sind oder ob zum zweiten das Familiengericht zugeschaltet werden muss, um Maßnahmen nach §§1666 und 1666a, BGB (‚gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen‘) wie die ‚Herausnahme des Kindes aus der Familie‘ in Verbindung mit §§37 und 42, SGB VIII (‚Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie; Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen‘) getroffen werden müssen.

Oder ob zum dritten und zur Abwendung der Gefährdung gegenüber dem Kind, die Polizei oder Einrichtungen der Gesundheitshilfe (bspw. Psychiatrie) eingeschaltet werden muss. Weiter hat die Fachkraft, die im beruflichen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen steht, durch den im §8b, SGB VIII verankerten Anspruch, ein Recht auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

„Personen […], haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft“ (zit. §8b, Absatz 1, SGB VIII).

  1. Kindeswohl und Elternrecht

Das in Artikel 6, Absatz 2, GG verbürgte Elternrecht, mit dem Wortlaut: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“, ist als pflichtgebundenes, treuhänderisches Recht zu verstehen, das seine Grenze am Wohl des Kindes findet.

Eltern üben dieses fremdnützige Recht ausschließlich zugunsten eines Dritten aus, nämlich ihres Kindes. Elternrecht heißt daher vor allem Elternverantwortung. Diese Verantwortung beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, „das Kind bei der Ausübung (seiner) anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“ (Artikel 5, UN-Kinderrechtskonvention6).

Sofern Eltern das Wohl ihres Kindes gefährden, ist der Staat in Ausübung seines Wächteramts berechtigt und verpflichtet, zugunsten des Kindes notfalls auch gegen den Willen der Eltern zu intervenieren (vg.....

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Sämtliche den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung betreffende Regelungen sind nach Möglichkeit in einer schriftlichen Vebarung zwischen der Kindertageseinrichtung und dem zuständigen Jugendamt niederzulegen(vgl. Maywald, 2011, S.10f.).

Darüber hinaus stellt sich die schwierige Frage, ab welchem Punkt ein Eingreifen – von wem auch immer – unabdingbar ist. Es gibt zwar wie oben beschrieben klare gesetzliche Bestimmungen doch was Juristen als ‚Konkretisierung‘ durch die Gesetzeslage verstehen, ist im Alltag der sozialpädagogischen Arbeit die Herausforderung, mit der Unsicherheit von Prognosen umzugehen.

Das Erkennen gewichtiger Anhaltspunkte, die Einschätzung des konkreten Risikos und die Entscheidung über geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen sind geprägt von Unsicherheiten und Ambivalenzen (vgl. Gerber, 2006, S.34). Gleichzeitig liegt auf den Fachkräften massiver Druck und große Verantwortung, weil jede Entscheidung mit sehr konkreten, positiven wie negativen Auswirkungen auf das Leben und die Zukunft von Kindern und ihren Familien verbunden sein wird.

Weiter gibt es auch schwierige Grauzonen zwischen weiterhin gesellschaftlich akzeptierter Gewalt gegen Kinder. Es gibt fast nie die eine, gute Hilfe und den wirklich richtigen Zeitpunkt. Entweder ist es zu früh oder zu spät oder der Eingriff zu heftig oder zu schwach. Fest steht jedoch, um in ein Familiensystem eingreifen zu dürfen, braucht es gute und gewichtige Gründe.

Zu unterscheiden, was ein solch gewichtiger Grund ist, damit haben es auch Fachleute sehr schwer (vgl. Mertens/ Pankofer, 2011, S.10).

  1. Handlungsanforderungen und notwendige Kompetenzen von Fachkräften in einer Kindertageseinrichtung

Trotz der eindeutigen und in den vergangenen Jahren noch verbesserten rechtlichen Verankerung des Kinderschutzes bestehen in der Praxis weiterhin zahlreiche Mängel, Unsicherheiten und offene Fragen diesbezüglich. Fragen die sich laut Maywald (2011) bspw. folgendermaßen äußern können:

  • Wie können Erzieherinnen und Erzieher Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung zuverlässig erkennen?

  • Wann, von wem und auf welche Weise sollen die Eltern angesprochen werden?

  • Welche standardisierten internen Abläufe sind in der Einrichtung sinnvoll?

  • Welche Hilfen stehen in welchem Fall zur Verfügung und wie können diese genutzt werden?

  • Wie kann festgestellt werden, ob angebotene Hilfen angenommen und zur Abwendung de.....

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  • die Informierung des Jugendamtes, falls die Eltern eine für erforderlich gehaltene Hilfe ablehnen oder die von ihnen angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung des Kindes abzuwenden;

  • die sorgfältige Dokumentation sämtlicher Handlungsschritte und Gesprächsergebnisse;

  • die sofortige Information des Jugendamtes bzw. die Einbeziehung anderer Stellen (wie Notarzt, Krankenhaus, Polizei) auch ohne vorherige Information der Eltern, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl eines Kindes besteht.

    (vgl. Gerber, 2013).

    Fachkräfte müssen daher über fundierte entwicklungspsychologische Kenntnisse verfügen, die sich auf sämtliche Bereiche der normalen und abweichenden Entwicklung in körperlicher, geistiger, emotionaler, (psycho-)sexueller und sozialer Hinsicht beziehen (vgl. Maywald, 2011, S.8f.). Insbesondere sollten sie in der Lage sein, abschätzen zu können, ob das auffällige Verhalten eines Kindes ursächlich auf ein Reifungsphänomen hindeutet, das für die meisten Kinder in einem bestimmten Entwicklungsalter kennzeichnend ist.

    Oder ob das gezeigte Verhalten auf eine Entwicklungsvariante schließen lässt, die für einige Kinder im Rahmen interindividueller Varianz zutrifft. Oder aber ob es auf eine Verhaltensstörung schließen lässt, die Ausdruck eines Beziehungs- und Erziehungsproblems mit möglicherweise einhergehender Gefährdung des Kindes sein kann. Um mit dem Thema Kindeswohlgefährdung in einer Einrichtung professionell umgehen zu können, sind entsprechende Kompetenzen der Fachkräfte erforderlich9.

    Das frühzeitige Erkennen von belasteten Situationen, eine differenzierte Abklärung des Risikos und das Erstellen einer qualifizierten Prognose sind nur ein Teil der Kinderschutzarbeit. Der konkrete Schutz des Kindes liegt in den anschließenden Bemühungen, durch frühzeitige Hilfe und Unterstützung bzw. durch die Einleitung verhältnismäßiger Maßnahmen die konkrete Gefahr fü.....

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    Jedoch braucht Kinderschutz aber auch Zeit. Zeit für geeignete Räumlichkeiten, sowie besonnen und ebenso verbindlich handelnde Fachkräfte. Der gesetzlich festgeschriebene Kinderschutzauftrag in Kindertageseinrichtungen lässt sich daher nicht ‚einfach‘ in Form von Ablaufplänen und Dienstanweisungen umsetzen. Vielmehr erfordert er an unterschiedlichen Stellen sowohl konzeptionelle als auch fachliche Weiterentwicklungen.

    Neben Zeit und Raum für Gespräche mit Eltern müssen die Fachkräfte darin auch entsprechend fortgebildet und geschult werden. Denn Kinderschutz sollte als Gesamtprozess begriffen werden, der

    (1) mit der Sensibilität für gewichtige Anhaltspunkte beginnt,

    (2) eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung unter Hinzuziehung der Eltern, sowie

    (3) das Hinwirken auf Hilfen vorsieht und schließlich unter Umständen bis

    (4) zur Hinzuziehung des Jugendamtes geht (vgl. Gerber, 2013).

    Die Fälle, in denen das Jugendamt, möglicherweise durch einen Hinweis einer Kindertageseinrichtung, auf eine akute Gefahr für das Wohl eines Kindes aufsam wird, sind dabei im Grunde die ‚einfacheren‘ Fälle. Bei Kindern, die von ihren Eltern körperlich massiv misshandelt werden, Säuglingen, die unterversorgt sind oder bei völlig verwahrlosten Kleinkindern in vermüllten Wohnungen sind die Fragen nach der Gefahr und dem konkreten Handlungsbedarf schnell und zweifelsfrei zu beantworten.

    Diese Fälle sind jedoch zum Glück die Ausnahme. In der weitaus überwiegenden Zahl sind es Fälle bei der bspw. ‚nur‘ die Erziehung zum Wohle des Kindes (§27 SGB VIII) nicht gesichert sind. Erzieherische Schwierigkeiten, Überforderung und das Gefühl des Versagens sind für Eltern mit Scham und Angst besetzt. Diese Gefühle gilt es ernst zu nehmen, aufzugreifen und Wege zu finden, den Eltern den Zugang zu Hilfe zu erleichtern.

    Nur so kann es gelingen, dass Kindern traumatische Erfahrungen, verursacht durch das Verhalten der Eltern oder durch Zwangsmaßnahmen, erspart werden. Frühzeitige Hilfe braucht daher qualifizierte und erfahrene Fachkräfte, die über ein hohes Maß an persönlichen und sozialen Kompetenzen verfügen, die standardisierte Verfahren bewusst und kritisch einsetzen und die die notwendige U.....

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    Bestehendes sollte genutzt und nach Bedarf ausgebaut werden. Denn ein umfassender und nachhaltiger Kinderschutz ist nicht ohne gelingende Kooperation und funktionierende Netzwerkarbeit möglich (vgl. Alle, 2010, S. 193).

    Betrachtet man abschließend die dargestellten Ausführungen zeigt sich, es wird viel getan es muss aber auch im Gegenzug viel getan werden – insofern dies überhaupt möglich ist – um zu verhindern, dass Kindern körperliche und auch seelische Gewalt erfahren. Denn Kinder vor Misshandlung und Vernachlässigung effektiv zu schützen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe die in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen werden muss.



    1. Anhang

      1. Literaturverzeichnis

    • Alle, Friederike (2010): Kindeswohlgefährdung. Das Praxishandbuch. Lambertus-Verlag. Freiburg im Breisgau

    • Bensel, Robert W. Ten/ Rheinberger, Marguerite M./ Radbill, Samuel X. (2002): Kinder in einer Welt der Gewalt: Misshandlung im geschichtlichen Rückblick. In: Helfer, Mary E./ Kemoe, Ruth S./ Krugmann, Richard D. (Hrsg.) (2002): Das misshandelte Kind. Körperliche und psychische Gewalt, Sexueller Missbrauch, Gedeihstörungen, Münchhausen-by-proxy-Syndrom, Vernachlässigung. Suhrkamp Verlag. Frankfurt am Main. S.10-48

    • Bussmann, Kai-D. (2000): Verbot familialer Gewalt gegen Kinder. Zur Einführung rechtlicher Regelungen sowie zum (Straf-) Recht als Kommunikationsmedium. Carl Heymanns Verlag. Köln

    • Mertens, Birgit/ Pankofer, Sabine (2011): Kindesmisshandlung. Körperliche Gewalt in der Familie. Verlag Ferdinand Schöningh GmbH & Co.KG. Paderborn

    • Maywald, Jörg (2011): Kindeswohlgefährdung. Die Rolle der Kindertageseinrichtung – Anforderung an Fachkräfte. Deutsches Jugendinstitut e.V. weiterbildungsinitiative Frühpädagogischer Fachkräfte (WiFF).

    • Seithe, Mechthild (2004): Kindeswohlgefährdung zwischen Tatsache und sozialer Konstruktion. In: Die Kinderschutz-Zentren (Hrsg.) (2004): Diagnose Kindeswohl-gefährdung, Helfen und Erfolgsdruck, Fachkongr.....

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    Quellen & Links

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