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Aufsatz

Kants Begriff des Handelns aus Pflicht

1.297 / ~3½ sternsternsternstern_0.5stern_0.3 Olga B. . 2012
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Aufsatz
Philosophie

Westfälische Wilhelms-Universität Münster - WWU

Dr. Pleitz, SS 2009

Olga B. ©
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ID# 21103







Kants Begriff des Handelns aus Pflicht

Einleitung

Im folgenden Essay werde ich mich mit der Aufgabenstellung - Kants Begriff des Handelns aus Pflicht zu erläutern - auseinandersetzen. Der Arbeitsauftrag bezieht sich auf den ersten Abschnitt des 1785 erschienen Werkes „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, welches Kants erste Schrift ist, die ausschließlich moralphilosophische Fragen thematisiert. (vgl. Meiner 1999, 7).

Zu Beginn wird der Begriff des guten Willens exponiert. Um diesen näher bestimmen zu können, analysiert der Autor den Pflichtbegriff und leitet daraus die erste Formulierung des kategorischen Imperativs ab.

Mit dem Hinweis auf die natürliche Dialektik der gemeinen Menschenvernunft endet dieser Abschnitt. Kant geht es bei diesem Textausschnitt nicht um eine Begründung der Moral, sondern um die Bedeutungsanalyse ethisch wichtiger Begriffe.

Mein Hauptaugenmerk bei dieser Arbeit wird darauf liegen, erstens Kants Verständnis des Pflichtbegriffs unter zur Hilfenahme der Beispiele im Text herauszuarbeiten, zweitens den Zusammenhang zwischen dem Pflichtbegriff und dem eines guten Willens darzustellen und in einem letzten Schritt auf die Frage einzugehen, welchen Sinn Kants Ausführungen über Pflicht und guten Willen im Rahmen seiner in der GMS dargelegten Moralphilosophie haben.


Hauptteil


Um identifizieren zu können was Handlungen aus Pflicht sind, nähert der Autor sich diesem Begriff durch ein Ausschlussverfahren anhand mehrerer Beispiele an. Alle Handlungen, die erstens pflichtwidrig sind und zweitens alle pflichtmäßigen Handlungen aus mittelbarer Neigung (vgl. Krämer-Beispiel, GMS 397) werden von vornherein nicht berücksichtigt, da es nach Kant offensichtlich ist, dass sie nicht aus Pflicht ausgeführt werden.

Als mögliche Kandidaten bleiben nur noch die pflichtmäßigen Handlungen, zu denen der Akteur auch eine unmittelbare Neigung empfindet und pflichtmäßige Handlungen, die durch keine Neigung motiviert werden, übrig. An dieser Stelle sind wir mit der Frage konfrontiert, ob man den kantischen Text in einer milderen Lesart, wobei beide Kandidaten zulässig sind oder in einer strengen Art, bei der nur der zweite Kandidat als Handlung aus Pflicht zählt, interpretiert.

Für beide Positionen gibt es eine Reihe von Argumenten. So sprechen sich zum Beispiel Schönecker und Wood für die strenge Art aus (vgl. Schönecker/ Wood 2002, 73 ff.). Für mein Essay ist es relevant, dass Kant unter einer Handlung aus Pflicht, diejenige versteht, die pflichtmäßig ist und zu der man keine mittelbare Neigung hat.

Ob pflichtmäßige Handlungen mit unmittelbarer Neigung dazugezählt werden dürfen, kann an dieser Stelle nicht entschieden werden.

Im weiteren Verlauf wird der Begriff der Pflicht durch drei Sätze bestimmt, wobei der dritte eine Folgerung aus den ersten beiden darstellen soll. Problematisch ist einerseits, dass der erste Satz nicht explizit angegeben ist und andererseits, dass im letzten Satz Vokabeln vorkommen, die im zweiten nicht verwendet wurden.

Der dritte Satz lautet: „Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz.“ (GMS 400). Um diesen Satz verstehen zu können, ist die zusammenfassende Bemerkung hilfreich, „[…] also bleibt nichts für den Willen übrig, was ihn bestimmen könne, als objektiv das Gesetz und subjektiv reine Achtung für dieses praktische Gesetz […].“ (GMS 400-401).

Hierbei wird aber noch nicht ausgeführt, worin dieses Gesetz besteht. Im Verlaufe des weiteren Textes wird es als der kategorische Imperativ bestimmt. Wenn der dritte Satz eine Folgerung aus den ersten beiden sein soll, muss folglich der erste Satz das subjektive Moment der Pflicht erklären.

Er müsste dann folgendes aussagen; wenn eine Handlung, eine Handlung aus Pflicht ist, dann muss die agierende Person sie aus Achtung vor dem moralischen Gesetz ausführen. „Denn aus Pflicht zu handeln heißt, subjektiv betrachtet, nichts anderes als aus Achtung zu handeln.“ (Schönecker/ Wood 2002, 82).

Achtung wird in diesem Kontext als ein selbstgewirktes Gefühl verstanden, das seinen Ursprung in der Vernunft hat.

Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Handlung aus Pflicht zwei Voraussetzungen erfüllen muss, erstens müssen die selbst gesetzten Regeln mit dem moralischen Gesetz übereinstimmen und zweitens muss man die Handlung aus Achtung vor diesem Gesetz ausüben.


Im ersten Satz stellt Kant die Kernthese auf, wenn etwas uneingeschränkt gut ist, dann nur der gute Wille. Nach dem Prinzip des Ausschlusses argumentiert er für diesen Satz. (Verstandes-, Charaktertugenden und Glücksgaben scheiden aus, da sie nur bedingt gut seien).

Des Weiteren soll ein Naturteologisches Argument seine These stützen, welches den Nachweis liefere, dass es die Aufgabe der menschlichen Vernunft ist, den guten Willen hervorzubringen und nicht die Glückseligkeit. Darüber hinaus hebt Kant hervor, dass der gute Wille nicht dadurch gut wird, dass seine verfolgten Zwecke realisiert werden, sondern durch das Wollen an sich.

Dabei wird betont, dass das Wollen impliziert, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel aufgebracht werden.

Kant muss an diesem Punkt den Pflichtbegriff zur Klärung heranziehen, da er eine Unterscheidung zwischen endlichen und vollkommen vernünftigen Wesen einführt. Unter ersteren versteht er solche, die der Beeinflussung durch Neigungen ausgesetzt sind (z.B. Menschen).

Deshalb sind sie auf den Pflichtbegriff angewiesen, um einen Maßstab zu besitzen, was überhaupt moralisch gut ist. Wie ich weiter oben herausgearbeitet habe, muss eine Handlung aus Pflicht sowohl das objektive als auch das subjektive Moment erfüllen. Diese machen es möglich, seine Handlung selber auf ihren moralischen Gehalt hin zu überprüfen.

Relevant ist, dass der Begriff der Pflicht zur Klärung des Begriffs des guten Willens beiträgt, indem er eine Erweiterung des guten Willens auf unvollkommene Wesen darstellt und diesen einen Entscheidungsmaßstab bereitstellt.

Mit der Erkenntnis, dass der Pflichtbegriff den guten Willen erweitert, lässt sich Kants Ausführung verstehen, dass die Pflicht den guten Willen enthält, aber diese Inklusion nicht wechselseitig gilt.


Bei beiden Begriffen betont er, dass der moralische Wert nicht in den intendierten Folgen liegt, sondern in der Achtung für das moralische Gesetz selbst. Damit hat er dem Willen alle Motivation genommen, die aus der Einhaltung des Gesetzes resultieren könnte.

Deshalb bleibt für den Autor als Inhalt des moralischen Gesetzes nichts anderes übrig als „[…] die allgemeine Gesetzmäßigkeit der Handlung überhaupt […]“ (GMS 402). Und so formuliert er den kategorischen Imperativ „[…] ich soll niemals anders verfahren als so, daß ich auch wollen könne, meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden.“ (GMS 402).


Schluss


Zusammenfassend kann man sagen, dass Kant unter einer Handlung aus Pflicht diejenige versteht, die pflichtmäßig ist und zu der die betreffende Person keine mittelbare Neigung empfindet. Im Rahmen meiner Arbeit konnte ich auf die Debatte um eine strenge oder mildere Lesart nur hinweisen.

Darüber hinaus wurde das Ergebnis festgehalten, dass der Pflichtbegriff eine Erweiterung des Begriffes des guten Willens auf unvollkommene Wesen darstellt und für diese Wesen ein Moralkriterium darstellt.

Kant nimmt die Bedeutungsanalysen der beiden Begriffe nicht nur vor, um aus ihnen den kategorischen Imperativ abzuleiten, sondern auch um zu zeigen, dass dieses moralische Gesetz in der gemeinen Menschenvernunft bereits vorhanden ist.

Anzahl der Wörter: 1290


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