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Seminararbeit
Politik

Universität Stuttgart

PD Dr. Gary S. Schaal WS 2003/04

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ID# 19653







Immanuel Kants Entwurf
„Zum ewigen Frieden“
im Licht des 21. Jahrhunderts

Universität Stuttgart

Institut für Sozialwissenschaften

Abteilung für Politische Theorie und Empirische Demokratieforschung

Politikwissenschaft II

Proseminar: Politische Utopien in der Moderne

Leitung: PD Dr. Gary S. Schaal

WS 2003/04

Vorgelegt von:

Universität Hohenheim,

Kommunikationswissenschaften (4. Semester)

1.     Einleitung 3


2.     Der erste Definitivartikel 5



2.1                       Der friedensfunktionale Charakter von Republiken 6

2.1.1        Argumentation 6

2.1.2        Kritik 7

2.2                       Fazit 9


3.     Der zweite Definitivartikel und die Garantieerklärung 9


3.1    Braucht das Völkerrecht eine Zwangsgewalt? 10

3.1.1 Argumentation 10

3.1.2 Kritik 11

3.2    Völkerbund oder Weltrepublik? 13


3.3    Wie wird der Friede dauerhaft? 15

3.3.1 Argumentation 15

3.3.2 Kritik 16

4.     Schluss 19


Literaturverzeichnis 21


  1. Einleitung

In seinem Entwurf „Zum ewigen Frieden“, aus dem Jahr 1795, beschreibt Kant das Ideal einer globalen Friedensordnung, die sich in einer alle Einzelstaaten umspannenden Rechtsordnung verwirklicht.

Angetrieben von den Völkerrechtsverletzungen der beiden Weltkriege, ist das 20. Jahrhundert zum Jahrhundert der wachsenden Institutionalisierung zwischenstaatlicher Beziehungen geworden. Um das Verhalten der Staaten zwischen einander berechenbarer zu machen, wurde ein positives Völkerrecht formuliert, das in zunehmender Verdichtung eine Sphäre des Rechts in den internationalen Beziehungen definiert. [1]

Spätestens mit Ende des Kalten Kriegs und den demokratischen Revolutionen in den ehemaligen Sowjetstaaten, haben die Thesen der ersten beiden Definitivartikel von Immanuel Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“ (1795) erneut hohe Aktualität gewonnen.[2]

Die Überprüfung und die Kritik des Ersten und des Zweiten Definitivartikels sollen Gegenstand dieser Hausarbeit sein. Sowohl die zunehmende Transformation der Einzelstaaten in Republiken als auch die Realisierung eines globalen Friedensbundes in Form der UNO, machen die Realität zum Quasi-Experiment für die Überprüfung von Kants Thesen.

Die geschichtliche Entwicklung, die sich seit der Veröffentlichung der Schrift vollzogen hat, hat den Kantschen Entwurf also in die Nähe des Realisierbaren gerückt. Diese Tatsache unterscheidet Kants Skizze einer internationalen Friedensordnung, welche den unwirklich anmutenden Anspruch erhebt, „ewig“ zu sein, von anderen politischen Utopien. 200 Jahre schlauer kann man behaupten, dass Kants Schrift vielmehr Antizipation denn Utopie ist, also eine von realen Gegebenheiten ausgehende Hypothese über eine real wahrscheinliche Entwicklung, gestützt von einer teleologischen Naturkonzeption.[3]

Kants Ansatz bezieht die gesamte Menschheit als Gattung ein und berücksichtigt damit das Faktum des Pluralismus und das Grundelement des Poltischen, den Konflikt. Er bedarf für die logische Stringenz seiner Konzeption also nicht der Idylle der Konfliktfreiheit.

Das Friedensgebot nach Kant ist ein Gebot a priori.

Ist es die moralische Pflicht, die nach Frieden verlangt, so verlangt sie gleichzeitig nach Recht.[4] Denn erst die Sicherung durch das Recht, verhilft dem Frieden von der intelligiblen Welt hinüber, ein Gegenstand der Sinnenwelt zu sein. Recht herrscht da, wo Gewalt sich im positiven Recht vollstrecken kann. Da Friede über das Recht definiert wird, kann es erst dann Frieden geben, wenn in allen drei Verhältnissen des Politischen, dem Staatsrecht, dem Völkerrecht und dem Weltbürgerrecht, ein öffentlich-rechtlicher Zustand herrscht.[5] Dieser rechtliche Zustand kann nicht anders zu Stande kommen, als dass er vom Menschen „gestiftet werden“[6] muss.

Denn die reine Abwesenheit von Krieg ist nur die negative Form des Friedens, im engeren Sinne nicht mehr als ein Waffenstillstand und liefert keinerlei Sicherheit über die Dauerhaftigkeit dieses Zustands. Diese ist damit nicht geeignet, um den zwischenstaatlichen Naturzustand zu verlassen. Der Naturzustand .....

Da Exekutive und Legislative die identische moralische Person, nämlich das Volk ist, würde in einem solchen Staat Willkür statt Gesetz herrschen. Durch die Typologie der Staatsformen gemäß dem quantitativen Merkmal Herrschaftsform und dem qualitativen Merkmal Regierungsart, wird klar, dass eine republikanische Verfassung nicht notwendig aus einer demokratischen Herrschaftsform entstehen muss, sondern ihre Entstehung nur von der „Art, wie der Staat von seiner Machtvollkommenheit Gebrauch macht: und die ist in dieser Beziehung entweder republikanisch oder despotisch“[12], abhängt.

Die Republik nach Kant konstituiert sich also aus der Herrschaft des Gesetzes (Rechtsstaat) und der Regierungsart des Herrschers, die „dem Geiste eines repräsentativen Systems gemäß“[13] sein soll. Nicht die Frage, ob einer, einige, oder alle herrschen, sondern die Regierungsart wird zum Medium der Verwirklichung des Republikanimus.[14]

Das Prinzip der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft ist das rechtliche Korrelat des kategorischen Imperativs. Es erklärt jede Freiheitseinschränkung, die nicht als wechselseitige gedacht werden kann, für rechtswidrig. Der Vernunftcharakter republikanischer Gesetzgebung besteht damit in der Widerspruchsfreiheit im eigenen Willen, der Reziprozität und der Universalisierbarkeit.

Gesetze, die diesen Kriterien genügen sind Normen, denen alle, Kraft ihrer moralisch-praktischen Überlegungen, zustimmen müssten, unabhängig, ob jeder Bürger faktisch seine Zustimmung gegeben hat.[15]

Aus staatsrechtlichen Gründen fordert die Vernunft also eine republikanische Verfassung, weil sie die einzig rechtmäßige, das heißt mit dem angeborenen Freiheitsrecht der Menschen in Übereinstimmung stehende Organisationsform des Gemeinwesens ist und aus völkerrechtspolitischen Gründen, weil sie die Etablierung einer internationalen Rechtsordnung begünstigt.[16]

Der erste Definitivartikel enthält also bezüglich der Friedensthematik, die These, dass die innerstaatliche Struktur eine Bedeutung für das außenpolitische Verhalten hat, und dass die republikanische Verfassung eine friedensfunktionale Verfassung ist.


2.1  Der friedensfunktionale Charakter von Republiken

2.1.1        Argumentation


Die These vom friedensfunktionalen Charakter der republikanischen Verfassung begründet Kant mit folgenden Argumenten:

a)      Rechtsphilosophisch gilt, dass die Idee des Republikanimus auf der des Rechts basiert. Gerechtes Recht ist jenes, welchem jeder ohne Vorbehalt zustimmen könnte. Das Selbstverständnis der auf das Menschenrecht gegründeten Staatsform, beruht auf der rechtsförmigen Lösung von Konflikten.[17] Ein republikanisch verfasstes Staatswesen, das sich am Rechtsprinzip orientiert, welches den Krieg als Verneinung des Rechts ausschließt, wird das Recht auch im zwischenstaatlichen Bereich achten.

Der Despot hingegen missachtet das Recht bereits im innerpolitischen Bereich.

b)      Empirisch-pragmatisch argumentiert Kant, dass eine Neigung zum Krieg in einem Staat, in dem die Bürger, die die Drangsale und die Not eines Krieges am eigenen Leib ertragen müssen, ihre Zustimmung zu demselben geben müssen, unwahrscheinlich ist. Die friedliche Lösung von Konflikten erfolgt also im aufgeklärten Selbstinteresse der Bürger.

Der Despot hingegen, der persönlich bei einem Krieg nichts einbüßt, hat nicht einmal einen pragmatischen Grund, Krieg zu vermeiden.

c)      Ein republikanisch verfasstes Gemeinwesen, das sich in seinen Beschlüssen an dem vereinten Willen des Volkes orientiert, braucht eine öffentliche Kultur, die diesen Willen formuliert. Unter der Voraussetzung, dass Kant die Machthaber a priori dazu verpflichtet, ihre Macht so auszuüben, als ob die Bürger in Wirklichkeit Mitgesetzgeber wären, laufen ungehinderte gesellschaftliche Lernprozesse ab, differenzierte politische Willensbildung ist möglich und aufgrund dieser mobilisierten deliberativen und reflexiven Rationalität werden kriegerische, das Recht verneinende Handlungen, sehr schwer die Billigung der Bürger finden.[18]

d)      Nicht das quantitative Kriterium Herrschaftsform, sondern die Regierungsart wird zum Medium der Verwirklichung der Friedensfunktional.....

Krieg ist im Volksdenken oftmals mit der Vorstellung von Ruhm, Ehre oder Gerechtigkeit verknüpft. Unter dem Stern von Herrsch-, Hab- und Ehrsucht, sind ganze Völker bereit, die Lasten des Krieges zur Befriedigung ihrer Leidenschaften auf sich zu nehmen. Kants Argumentation diametral entgegengesetzt behauptet beispielsweise Nietzsche in „Jenseits von Gut und Böse“, Wahnsinn bei Individuen sei selten, aber in Gruppen, Nationen und Epochen sei er die Regel.

Der Vorwurf der Vernunftgläubigkeit lautet, dass Kants Bild vom Menschen eben nicht am Status quo ansetzt, sondern, wenn auch keinen moralisch besseren Menschen, zumindest einen vernünftigeren, einen seine Leidenschaften beherrschenden Menschen, voraussetzt.[19] Es müsste eine „Vernunftevolution“ stattfinden.

Faktisch und auf dem Papier ist diese seit der Aufklärung vollzogen, aber weder diese Evolution noch die dazugehörigen Gesetze haben die „reine Vernunft“ über das Irrationale und Triebhafte im Menschen siegen lassen.

Nach Kants empirisch-pragmatischer Argumentation kann man schlussfolgern, dass der zwischenstaatliche Frieden eben nur so lange gewahrt wird, wie der Friedenszustand im Selbstinteresse der Bürger liegt. Warum aber rein pragmatisch einzig der Friede der allgemeine Wille sein kann, wird bei Kant nicht plausibel.


zu c) Die von Kant beschriebene Form von Öffentlichkeit würde tatsächlich auch die von ihm beschriebene regulative Wirkung auf die Herrschaftsausübung haben. Es handelt sich hierbei jedoch um ein Ideal, wie es nicht einmal in den etabliertesten westlichen Demokratien existiert. Gerade im Kriegszustand wird die mobilisierende Wirkung der Medien von den Herrschenden als strategisches Instrument der Kriegsführung im eigenen Lande missbraucht.

In dem Grade wie es formelle oder informelle Wege gibt, den freien Informationsfluss auf ein bestimmtes Interesse hin zu kanalisieren, kann die Wirkung der Medien ins Gegenteil umschlagen und Kriegslust provozieren oder zumindest ein Bild vom ungerechten Feind und vom gerechten Krieg zeichnen.


zu d) Eine Regierungsausübung, die so erfolgen soll, als könne jedes Mitglied der Gesellschaft den erlassenen Freiheitsbeschränkungen zustimmen, kann man natürlich als bindendes Gesetz in die Verfassung aufnehmen. Aber wie lässt sich die innere Einstellung des Herrschers überprüfen? Nur weil diese innere Einstellung in der Verfassung steht, ist sie im Herrscher nicht a priori vorhanden.

Das Selbstverständnis des Herrschers als Repräsentant des vereinigten Volkswillens ist ein normatives Gebot ohne Garantie auf tatsächliche Verwirklichung. Es ist schwierig, für ein Friedenskonzept Herrscher vorauszusetzen, die frei von Herrsch-, Ehr- und Habsucht nach den Prinzipien des kategorisc.....

3.      Der zweite Definitivartikel und die Garantieerklärung


„ Das Völkerrecht soll auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet sein.“[22]


Kant definiert das Völkerrecht als das Recht „der Staaten im Verhältnis gegeneinander“[23].

Der von ihm geforderte Föderalismus soll ein freier sein, der ohne jeden Souveränitätsverzicht der Einzelstaaten auskommt, was die Einrichtung einer überstaatlichen Zwangsgewalt logisch ausschließt. Der Aufgabenbereich des Friedensbundes umfasst lediglich die „Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staates für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten“[24].

Von Natur befinden sich die Staaten im Verhältnis gegeneinander in einem nicht rechtlichen Zustand. Dies bedeutet fehlende Rechtssicherheit und permanente Bedrohung, also ein Zustand des Krieges.

Kant beginnt den zweiten Definitivartikel mit einer Analogie von Staat und Individuum:


„Völker als Staaten können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon durch ihre Nebeneinandersein lädieren, und deren jeder um seiner Sicherheit willen von dem andern fordern kann und soll, mit ihm in eine der bürgerlichen ähnliche Verfassung zu treten.“[25]


Mit dem Naturzustand zwischen Staaten hat Kant eine neue Dimension eingeführt, für die genau das selbe gilt, wie für den Naturzustand zwischen Individuen: Um der rechtsmoralischen Aufgabe Rechtssicherheit willen, ist man verpflichtet den Naturzustand durch eine bürgerliche Verfassung zu überwinden. Aus dieser methodologischen Prämisse folgt weiter, dass, wie Individuen, so auch Völker (im Sinne von Staaten) Menschenrechte besitzen.[26] Staaten sind, da sie „innerlich schon eine rechtliche Verfassung haben, dem Zwange anderer [ .] entwachsen“.[27] Kein Staat darf einen anderen zwingen in einen gesetzlichen Zustand zu treten, weil „das Verhältnis eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren [ .] der Voraussetzung widerspricht“.[28] Das Völkerrecht muss also, analog zu der Idee des ursprünglichen gesellschaftlichen Vertrages, freiwillig von den Staa.....

b)      „Die Idee des Völkerrechts setzt die Absonderung vieler voneinander unabhängiger benachbarter Staaten voraus“.[31] Nach Kants Definition fordert die Idee vom Völkerrecht zwingend die Existenz von Völkern, also selbstständigen Einzelstaaten. Dass sich die Einzelstaaten in einem Zusammenschluss gemeinsam eine bürgerliche, also auf den Prinzipien des Republikanismus beruhende Verfassung geben und eine Republikenrepublik (Völkerstaat) gründen, widerspricht der Idee vom Völkerrecht.

Eine überstaatliche Machtinstanz könnte das Gewaltmonopol und die Souveränität der Einzelstaaten in Frage stellen. Im Konfliktfall wäre diese überstaatliche Instanz eine Bedrohung der Eigenständigkeit der Einzelstaaten.[32] Um der Fortexistenz des Völkerrechts willen beharrt Kant also auf der Pluralität von Staaten. Aus der Natur und der Geschichte leitet er ab, dass diese naturgewollt und damit „Vorsehung“[33] ist.

Eben die Verschiedenheit und der Gegensatz der Interessen seien der Motor der Natur, der die Menschen zu kulturellem Fortschritt und damit auch zu politischen Leistungen nötigt.[34]

c)      Nach dem Völkerrecht und der Analogie von Staaten und Individuen, ist die freie Föderation eine Gemeinschaft von freien und gleichen Staaten, die rechtlich gleichgestellt, den gleichen Gesetzen unterworfen und souverän sind. Dies schließt ein hierarchisches Verhältnis, Zwang, Abhängigkeit und Weisungsbefugnis eines Staates gegenüber einem anderen, aus.[35]


3.1.2        Kritik

zu a) Gegen Kant argumentierend kann man jedoch, wenn man die klare Grenze betrachtet, die in der politischen Praxis zwischen Innen- und Außenpolitik gezogen wird, ebenso klar nach einem innerstaatlichen und einem zwischenstaatlichen juridischen Vakuum differenzieren.

Wenn zudem im zwischenstaatlichen Bereich, gemäß dem Prinzip, dass es keinen Souverän gibt, der über dem Einzelstaat steht, für jeden Staat nur das eigene Recht gelten soll, ist jeder Staat sein eigener Gesetzgeber und Richter und es ist denkbar, dass ein Volk sich eine Verfassung erlässt, die für das außenstaatliche Handeln andere Prinzipien festsetzt als für die Verhältnisse im Inneren.

Doch auch fernab aller Gedankenexperimente muss man feststellen, dass das Staatsrecht den Rest-Naturzustand, der im zwischenstaatlichen Bereich selbst dann noch verbleiben würde, wenn alle Völker nach einem, den Prinzipien des Republikanismus entsprechenden Staatsrecht regiert werden würden, nicht abschaffen kann.[36]

Eine gemeinsame Verfassung aller Staaten, die Gleichheit in Mitgesetzgebung und in der Abhängigkeit vom Gesetz garantiert, könnte hingegen diese, der Lehre der Staatenmenschenrechte widersprechende, Ungleichheit angleichen.

Die für alle geltende Abhängigkeit von einem einzigen Gesetz schließt ein hierarchisches Verhältnis der Ober- und Unterordnung zwischen Staaten logisch aus. Zudem lässt eine allen gemeinsame Verfassung nicht die menschlichen Gegensätze verschwinden, eröffnet aber rechtliche Möglichkeiten der Schlichtung der daraus entstehenden Konflikte.



3.2  Völkerbund oder Weltrepublik?


Insgesamt stehen für einen zwischenstaatlichen Zusammenschluss drei Modelle zur Verfügung:

1.      Die Universalmonarchie als ein ins globale gesteigerter Einzelstaat. Dieser homogene Weltstaat wird von Kant aus Gründen der Unregierbarkeit, welche letztlich zu einer totalitären Diktatur oder zu Anarchie führen würden, als ganz und gar nicht wünschenswert abgelehnt und soll hier nicht weiter betrachtet werden.

2.      Die freie Föderation, in der Republiken in einem permanenten Staatenkongress eine freiwillige Verpflichtung auf ein zwischenstaatliches Handeln, das dem kategorischen Imperativ genüge tut, diskutieren.

3.      Die Weltrepublik, die als Nachtwächterstaat konzipiert ist und selbiges tut wie die freie Föderation, jedoch mit Kompetenzen ausgestattet ist und als unabhängige und übergeordnete Gewalt, Verstöße gegen die gemeinsamen Grundsätze feststellt und sanktioniert.


Das Ergebnis von Kants Argumentation ist, einen losen Staatenbund, eine freiwillige Allianz, die ein jeder Staat auch zu jeder Zeit wieder verlassen kann, zu gründen. Das Ergebnis der Gegenargumentation in Abschnitt 3.1.1 wäre hierbei ein anderes. Da meine Argumente jedoch mit Kants methodologischen Prämissen (ausgenommen seine Forderung nach Fortbestand des Völkerrechts, wie es um die Zeit seiner Schrift historisch gegeben war) logisch stimmig sind, muss Kants Konzeption einen Widerspruch enthalten.

Der Widerspruch offenbart sich am Ende des z.....


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