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Hausübung
Rechtswissenschaft

Universität Augsburg

2011 Prof. Koch

Friedrich K. ©
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ID# 10439







Hausarbeit Strafrecht Fortgeschrittene


1. Tatkomplex: Die Dissertation, Strafbarkeit des X

A. § 267 I StGB[1] durch das Abschreiben von G

X könnte sich der Urkundenfälschung nach § 267 I strafbar gemacht haben, indem er an mehreren Stellen seitenweise Ausführungen des G übersetzt und ohne dessen Einwilligung sowie ohne Zitierung und Angabe der Textquelle übernommen hat.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste X gem. § 267 I zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt (§ 267 I Alt.1) oder eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 I Alt.2) haben.

a) Tatobjekt: Urkunde

Das in § 267 geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde.

Urkunden sind dabei verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion), und die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion).[2]

Die Dissertation des X verkörpert unzweifelhaft in Papierform die Gedanken des X, ist mit der Abgabe in den Rechtsverkehr gelangt und kann dort jederzeit als Beweis hergenommen werden und lässt auf den X als Aussteller schließen. Sie erfüllt damit zweifelsohne alle drei Funktionen einer Urkunde i.S.d. § 267, sodass hier ein geeignetes Tatobjekt vorliegt.

b) Tathandlung: Herstellen einer unechten (§ 267 I Alt.1) oder verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Alt.2)

Zu untersuchen ist nun zunächst ob das Tatobjekt auch eine echte Urkunde i.S.d. § 267 I Alt.2 oder eine unechte Urkunde i.S.d. § 267 I Alt.1 darstellt.

Eine Urkunde ist immer dann unecht, wenn der Erklärungsinhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller, also Erklärender, hervorgeht.[3]

Es geht dabei allein um das Anstreben einer sog. Identitätstäuschung, also einem Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers [4]

Wichtig ist demnach die Frage der Urheberschaft und nicht die Wahrheit der urkundlichen Erklärung, sodass eine Urkunde auch dann echt sein kann, wenn sie eigentlich unwahres bezeugt.

Demnach hat X sich hier zwar die fremde geistige Leistung des G zu Eigen gemacht und damit zusammen mit seiner Erklärung und der Unterschrift die Dissertation selber verfasst zu haben, eine Inhaltlich unwahre Urkunde hergestellt, jedoch täuscht er nicht über die Identität des Ausstellers sondern tritt selbst als solcher in Erscheinung und steht als Garant hinter der urkundlichen Erklärung.

Damit entbehrt seine Erklärung weiterhin zwar der Wahrheit, ist jedoch nicht unecht i.S.d. § 267 I Alt. 1.[5]

Folglich käme nur noch der Tatbestand des § 267 I Alt.1 in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Frage.

Das Verfälschen einer echten Urkunde ist nach hM jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde. Es muss dabei der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe[6]

Der X hat sich jedoch nie wirklich an der Dissertation des G zu Schaffen gemacht, sondern lediglich teile von dessen Ausarbeitung für seine eigene Doktorarbeit verwendet. Die Dissertation des G wurde somit nie verändert oder verfälscht, womit der Tatbestand des § 267 I Alt.2 auch nicht erfüllt ist.

II. Ergebnis

A hat sich indem er an mehreren Stellen seitenweise Ausführungen des G übersetzt und, ohne dessen Einwilligung sowie ohne Zitierung und Angabe der Textquelle, übernommen hat nicht der Urkundenfälschung gemäß § 267 I strafbar gemacht.

B. § 156 Alt.1 durch das unterzeichnen der eidesstaatlichen Versicherung

X könnte sich der Falschen Versicherung an Eides Statt gem. § 156 Alt.1 strafbar gemacht haben indem er die gemäß der Promotionsordnung erforderliche eidesstaatliche Versicherung unterzeichnete, wonach er die Arbeit eigenhändig angefertigt habe und fremde Gedanken oder Ausführungen belegt seien, obwohl er laut Sachverhalt Teile der Dissertation des G benutzte, eben ohne diese zu belegen.

.....

C. § 132a I Nr.1 Alt.3 durch das verwenden des Doktortitels im Alltag

X könnte sich dadurch dass er seinen Doktortitel im Alltagsleben verwendet des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a I Nr.1 Alt.3 strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste X nach § 132a I Nr.1 Alt.3 unbefugt einen akademischen Grad geführt haben.

a) Tatobjekt: Akademischer Grad

X verwendet in der Folge seiner Promotion einen Doktortitel im Alltagsleben. Ein Doktortitel ist ohne jeden Zweifel ein akademischer Grad i.S.d. § 132a I Nr.1 Alt.3.

b) Tathandlung: Unbefugtes Führen eines akademischen Grades

Wie bereits erwähnt verwendete und führte X in der Folgezeit seiner Promotion seinen Doktortitel „voller Stolz im Alltagsleben“.

Fraglich ist jedoch ob er diesen unbefugt i.S.d. § 132a I Nr.1 Alt.3 führte.

Dies wäre der Fall wenn er nicht zum tragen dieses Titels berechtigt wäre, ihn also ohne öffentlich rechtliche Befugnis trägt.[10]

Diese Befugnis hat der X jedoch von der Universität A als öffentlich rechtliche Anstalt erteilt bekommen, auch wenn er gegen die Promotionsordnung verstoßen hat. Bis zu dem Zeitpunkt an dem ihm der Doktortitel durch Rechtmäßig aberkannt wurde und die Befugnis zum Führen dieses Titels damit unwirksam wurde, trug X den Doktortitel somit berechtigt und nicht unbefugt i.S.d. §132a I Nr.1 Alt.3. Erst ab dem eben genannten Zeitpunkt ist der Doktortitel ex nunc „ungültig“ und eine weitere in Anspruch nehmen des selbigen strafbar.

Da eine Benutzung des Doktortitels nach der Aberkennung lt. Sachverhalt nicht vorliegt, ist der Tatbestand des § 132a I Nr.1 Alt.3 nicht erfüllt.

II. Ergebnis

X hat sich durch das Führen des Doktortitels bis zu seiner Aberkennung nicht des § 132a I Nr.1 Alt.3 strafbar gemacht.

D. § 106 I UrhG durch die Verwendung von Teilen der Dissertation von G

X könnte sich gegenüber G der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 I UrhG strafbar gemacht haben, indem er Textstücke aus dessen Dissertation für seine eigene verwendete.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste X gem. § 106 I UrhG unerlaubt ein Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben haben.

a) Tatobjekt: Urheberrechtlich geschütztes Werk

Zu prüfen ist zunächst ob die Dissertation des G ein urheberrechtlich geschütztes Werk und somit ein taugliches Tatobjekt i.S.d. § 106 I UrhG darstellt.

Durch das Urheberrecht werden alle Werke (§§ 1, 2 UrhG) geschützt, die sich gem. § 2 II UrhG als eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Außerdem müssen sie sinnlich wahrnehmbar sein. Inhaber des Urheberrechts ist gem. §§ 7, 8 UrhG derjenige, der an der Entstehung des Werkes beteiligt war. [11]

Die Dissertation als persönliche geistige Schöpfung des G ist demnach ein urheberrechtlich geschütztes Werk des G und somit ein taugliches Tatob.....

X könnte sich der Urkundenfälschung nach § 267 I strafbar gemacht haben indem er zahlreiche Passagen fremden Texten ohne Zitierung und Angabe der Textquelle in seinen Aufsatz verwendet hat.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste X gem. § 267 I zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt (§ 267 I Alt.1) oder eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 I Alt.2) haben.

a) Tatobjekt: Urkunde

Das in § 267 I geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde.

Der Aufsatz des X erfüllt alle in Prüfungspunkt A. I. 1. a) näher erläuterten Merkmale einer Urkunde i.S.d. §267 I und ist somit ein geeignetes Tatobjekt.

b) Tathandlung: Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I Alt.1) oder Verfälschen einer echten Urkunde (§267 I Alt.2)

Auch hier kann auf die Prüfung unter A.I.1.b) verwiesen werden. Denn auch hier ist das verwenden fremder Textpassagen, ohne diese zu entsprechend anzugeben, nur das Zueigenmachen gedanklicher Inhalte der eigentlichen Verfasser. Eine inhaltliche falsche Aussage, dass die Texte selbst verfasst wurden die man hier konkludent durch das Nichterwähnen der Fundstellen und das Einrechen des Aufsatzes beim J-Verlag, macht die Urkunde zwar erneut unwahr jedoch nicht unecht.

Auch wurde wie in A.I.1.b) keine echte Urkunde nachträglich verfälscht wodurch weder der Tatbestand des § 276 I Alt.1 noch der des § 267 I Alt.2 verwirklicht wurde.

.....

X verwendet fremde Textstellen wortwörtlich ohne sie zu zitieren und vervielfältigte damit das geistige Werk der ursprüngliche Verfasser.

Im Sachverhalt wird außerdem keine Einwilligung seitens der Urheber deutlich, sodass X den objektiven Tatbestand des § 106 I UrhG erfüllt hat.


II. Subjektiver Tatbestand

X handelte bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 106 I UrhG außerdem vorsätzlich.

III. Rechtswidrigkeit

Wie bereits im Zuge der Prüfung des objektiven Tatbestandes festgestellt liegt keine rechtfertigende Einwilligung seitens des G vor. Da auch keine sonstigen Rechtfertigungsgründe vorliegen, handelte X rechtswidrig.

IV. Schuld

Es existieren keine Entschuldigungsgründe. X handelte schuldhaft.


V. Strafantragserfordernis


Nach § 109 UrhG werden Fälle des § 106 I UrhG nur auf Antrag verfolgt. Erforderliche Strafanträge wurden laut Sachverhalt jedoch gestellt.

VI. Ergebnis

X hat sich gegenüber G durch das Verwenden von Textpassagen aus dessen Dissertation gem. § 106 I UrhG der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht.


C. § 263 I gegenüber L zu Lasten des V durch das Einreichen des Aufsatzes bei L


X könnte sich dadurch dass er dem L den Aufsatz gegeben hat, in welchem er unbelegte Zitate aus fremden Texten verwendete und in Folge dessen ein Autorenhonorar erhielt, des Betrugs gem. § 263 I gegenüber L zu Lasten von V strafbar gemacht haben.


.....

X hat zwar nicht direkt gesagt dass er den Aufsatz ohne fremde Hilfe geschrieben hat, jedoch käme hier eventuell eine sogenannte konkludente Täuschung in Frage.

Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu verstehen sind.[14]

Fraglich ist nun ob der X dadurch dass er dem L seine unbelegten Textstellen verschwiegen hat eine solche konkludente Täuschung vollzogen hat.

Dies ist daran festzumachen ob die Tat des X einen Erklärungswert hatte der einer Täuschungshandlung gleichsteht.

Da der X mit dem Einreichen des Aufsatzes eine Veröffentlichung seines Aufsatzes und damit auch einen Autorenvertrag anstrebt bei dem davon auszugehen ist dass der Unterzeichner auch der tatsächliche Autor des Aufsatzes ist.

Er täuscht somit über Tatsachen und erfüllt damit den Tatbestand der Täuschungshandlung i.S.d. § 263 I.

b) Irrtumserregung

Ein weitere weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 263 I ist dass durch die Täuschungshandlung beim Opfer kausal ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein muss. Als Irrtum ist dabei jede unrichtige, der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen zu verstehen.[15]

Laut Sachverhalt erregt der X beim L aber gerade nicht diese unrechte Vorstellung über die Wahrheit, da der L die Manipulation erkennt.

Hätte der L nun selber verfügt, wäre ein vollendeter Versuch deswegen an dieser Stelle auszuschließen. Problematischer gestaltet sich die Situation nun jedoch dadurch dass nicht der L verfügt sondern der Geschädigte V selbst, der sich des L als Gehilfen bedient hatte. Für einen solchen sog. „Dreiecksbetrug“ müsste sich der L jedoch „im Lager“ des geschädigten V befinden.

Dadurch dass L dem V aber die Manipulation verschweigt schlägt er sich auf die Seite des X und verlässt somit das Lager des V.[16] Ein Dreiecksbetrug des X gegenüber L zu Lasten des V ist somit mangels Irrtum.....

Fraglich ist nun ob der X einen solchen Irrtum beim V erregt hat, wo ja L der eigentlich „Getäuschte“ war. L durchschaute die Manipulation des X jedoch, verschwieg dies seinem Vorgesetzten V allerdings. Eigentlich steht der L als, Gehilfe des V, in der Position eines „Wissensvertreters“, was bedeutet dass er und der Geschädigte V in einer sog. „Irrtumseinheit“ verbunden sind und dem V das Wissen des L zugerechnet werden würde.

Dadurch dass der L als Hilfsperson hier jedoch sein Wissen pflichtwidrig und bewusst nicht an den Geschädigten V weitergibt verlässt er wie bereits angedeutet nicht nur das Lager des V sondern auch die angesprochene Irrtumseinheit indem er auf die Seite des Täters tritt. Es besteht damit keine Grundlage mehr aufgrund derer man dem V das Wissen des L zurechnen könnte.

Dies bedeutet, dass der X bei V kausal den Irrtum, dass er der wahre Autor eines unmanipulierten Aufsatzes sei, hervorgerufen hat, ohne dass die Zurechnung dadurch unterbrochen wird, dass der zwischengeschaltete A es vorsätzlich unterlässt den Irrtum zu verhindern.[18]


c) Vermögensverfügung

Des weiteren bedarf es nach § 263 I einer Vermögensverfügung seitens des Geschädigten. Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.[19] Außerdem muss diese kausal auf dem Irrtum beruhen.

V hat dem X freiwillige im Zuge des Autorenvertrages ein Honorar von 500 € überwiesen und somit zweifelsohne über sein Vermögen verfügt. Außerdem hätte er dies nie getan, wäre er nicht über den Aufsatz des X im Irrtum gewesen.

Somit liegt eine Vermögensverfügung seitens des V vor die auf dem durch X erregten Irrtum beruht.


d) Vermögensschaden

Nachdem V über sein Vermögen verfügt hat, ist nun zu prüfen ob dem V dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist.

Dieser ergibt sich, sofern er denn vorliegt, aus dem Vergleich des Vermögens vor der Verfügung und nach der selbigen, im Wege der Gesamtsaldierung. Ein Vermögensschaden liegt genau dann vor wenn die Saldierung ergibt dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde.[20]

V hatte dem X ein Autorenhonorar in Höhe von 500 € überwiesen, welches der X dann auch angenommen hat. Der Geldbestand des V an sich hat sich also vor und nach der Verf.....


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