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Handout zu Referat

Gesetzliche Lage zu Organspenden

727 / ~3½ sternsternsternsternstern_0.2 Olaf S. . 2019
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Handout
Bürgerliches Recht

Goethe Gymnasium Hamburg

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Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 in der Bundesrepublik Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen, Organteilen und Geweben. Bei der Entnahme von Organen unterscheidet das Gesetz zwischen der Organentnahme bei toten und bei lebenden Organspendern.[1]

Es gilt die erweiterte Zustimmungslösung, d. h. ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Familienangehörigen (im Falle des Hirntodes) ist eine Transplantation nicht zulässig. Mit dem Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 ist das Gesetz auch auf menschliches Gewebe und fötale Organe anwendbar.[2]

Obwohl auch Blut als Organ gilt, ist das Transplantationsgesetz für Blut, Blutbestandteile und Blutprodukte nicht anwendbar. Für diese gilt das Transfusionsgesetz.

Das Transplantationsgesetz wurde am 25. Juni 1997 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat, nachdem der Bundesrat am 26. September zugestimmt hatte, im Wesentlichen zum 1. Dezember des Jahres in Kraft[3].


In Deutschland gilt die Entscheidungslösung. Organe und Gewebe dürfen nur dann nach dem Tod entnommen werden, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Entscheidung vor, werden die Angehörigen nach einer Entscheidung gefragt. Damit Menschen bei ihrer Entscheidungsfindung unterstützt werden, bekommen sie in regelmäßigen Abständen Informationsmaterial zugesandt.

Im Ausland gelten andere gesetzliche Regelungen. Weit verbreitet sind die (erweiterte) Zustimmungslösung und die Widerspruchslösung. Verstirbt eine Person im Ausland, so greift die Regelung des jeweiligen Landes, nicht die des Heimatlandes. Deshalb ist es ratsam, sich vor einem Auslandsaufenthalt über die dort geltende Regelung zu informieren.

In Deutschland gilt die Entscheidungslösung als Regelung der Organ- und Gewebespende

Innerhalb der Entscheidungslösung soll die Entscheidungsfindung der Menschen unterstützt und begleitet werden.

Die Aufklärung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende soll die gesamte Tragweite der Entscheidung abbilden und muss ergebnisoffen sein. Um das zu gewährleisten, erhalten alle bei einer deutschen Krankenversicherung versicherten Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alle zwei Jahre Informationsmaterialien sowie den Organspendeausweis kostenfrei zugeschickt.

Die Organ- und Gewebespende ist in anderen Ländern unterschiedlich geregelt

Während in Deutschland die Entscheidungslösung gilt, haben andere Länder unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Organ- und Gewebespende. Sie regeln, wann und unter welchen Umständen die Organe oder Gewebe einer verstorbenen Person entnommen werden dürfen.

Häufig gilt eine der folgenden Regelungen:

  • (Erweiterte) Zustimmungslösung

Sie stellt eine Abwandlung der erweiterten Zustimmungslösung dar. Hier sollen die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, damit sie eine sichere Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende treffen können.

Bei der Zustimmungslösung können nur dann Organe und Gewebe entnommen werden, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende zugestimmt hat. Liegt keine Zustimmung vor, dürfen keine Organe oder Gewebe entnommen werden. Es gibt dabei keinen Zwang, eine Entscheidung zu treffen.

  • Widerspruchlösung

Hat die verstorbene Person einer Organspende zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, einer Organentnahme bei der verstorbenen Person zu widersprechen, sollte keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegen.


Auch innerhalb Europas sind die Regelungen zur Organ- und Gewebespende nicht einheitlich. In Dänemark und der Schweiz gilt zum Beispiel die (erweiterte) Zustimmungslösung. Auch in den Niederlanden gilt die Zustimmungslösung, wobei hier eine Gesetzesänderung hin zur Widerspruchslögung ab Mitte 2020 in Kraft tritt.

Innerhalb des Vereinten Königreichs weichen die Regelungen voneinander ab. Während in Wales die Widerspruchslösung gilt, wird in der restlichen UK die Organ- und Gewebespende über die Zustimmungslösung geregelt. 

  • (Erweiterte) Zustimmungslösung: Dänemark, Island, Litauen, Niederlande, Rumänien, Schweiz,  Vereinigtes Königreich

  • Widerspruchlösung: Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn

Bei Auslandsaufenthalten gilt die Regelung des jeweiligen Landes

Die Regelung der Organ- und Gewebespende gilt in der Regel nicht nur für die Staatsangehörigen des jeweiligen Landes, sondern für alle Menschen, die sich in dem Land aufhalten.

Das bedeutet: Wenn eine Person im Ausland verstirbt, so wird sie nach der gesetzlichen Regelung des jeweiligen Landes behandelt, nicht nach der des Heimatlandes.



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