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Mitschrift (Lernskript)

Gesetz­ge­bung des Bundes und Landes, Sachen­recht

4.471 Wörter / ~25 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Regina Z. im Apr. 2015
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Mitschrift
Rechtswissenschaft

Universität, Schule

BHAK Linz

Note, Lehrer, Jahr

2013/14

Autor / Copyright
Regina Z. ©
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Preis 7.40
Format: pdf
Größe: 1.34 Mb
Ohne Kopierschutz
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sternsternsternsternstern_0.2
ID# 47063







  1. Gesetzgebung des Bundes

Was läuft wie unter welcher Vorrausetzung? Wie produziert der Staat unsere Gesetze?

    1. Gesetzgebung (GG)

2 Parlamentskammern (Bundesrat + Nationalrat)

Nationalrat in Wien, 183 Abgeordnete, vom Volk gewählt (Listenwahl – nächste Wahl im Herbst 2013), Abgeordnete (62 Personen) werden von den Landtagen versendet (indirekte Wahl).

    1. Legislaturperiode

Gesetzgebungsperiode – 5 Jahre

    1. Gesetzentstehung

  1. Verfahren muss eingeleitet werden. Anlass/Anstoß muss vorhanden sein (Anlassgesetzgebung)

  • Bundesregierung macht einen Vorschlag an den Nationalrat (Regierungsvorlage), ob dies der Nationalrat bewilligt, ist die Sache vom NR. (Wird meist durchgesetzt, weil die Bundesregierung dieselben Parteien sind. SPÖ+ÖVP

  • Initiativantrag = Bundesabgeordnete stellt dem Nationalrat einen Antrag.

  • Regierungsvorlage: Volk gibt den Anstoß zu einem neuen Gesetz. 95% aller Gesetze gehen von der Regierungsvorlage zurück. Regierung beschließt nur 1 Stimmig, d.h. es müssen alle aus der Regierung dafür sein.

  1. Befassung im Nationalrat - Nationalrat wird tätig

  • 1. Lesung wird an einen Anschuss (Arbeitsgruppe aus dem NR) weitergeleitet. Der Ausschuss befasst sich mit dem Thema (z.B. sollen die schüler jeden Tag eine Turnstunde haben) in Detail Ausschussbericht.

  • 2. Lesung (Generaldebatte) wird im Fernsehen gezeigt. Jedoch nur die allgemeine Besprechung eines Themas, noch keine Entscheidung

  • 3. Lesung (Spezialdebatte), es wird in Detail diskutiert und am Ende dieser Debatte wird abgestimmt mit Kärtchen. (muss beantragt werden). Der NR muss entscheiden ja oder nein?!


Teil der Volksbegehren der zweiten Republik :

Jahr

Betreff

Eintragungszeitraum

Anzahl der gültigen Eintragungen

Stimmbeteiligungen in (%)

Unterstützt durch

2002

Volksbegehren Veto gegen Temelin

14.1.- 21.1.2002

914.973

15,53 (6)

16.562 Unterstützungserklärungen

2002

Volksbegehren "Sozialstaat Österreich"

3.4. - 10.4.2002

717.102

12,20 (7)

38.212 Unterstützungserklärungen

2002

Volksbegehren gegen Abfangjäger

29.7. - 5.8.2002

624.807

10,65 (9)

18.325 Unterstützungserklärungen

2003

Volksbegehren "Atomfreies Europa"

10.6. - 17.6.2003

131.772

2,23 (31)

9.567 Unterstützungserklärungen

2004

Pensions-Volksbegehren

22.3. - 29.3.2004

627.559

10,53 (10)

33.272 Unterstützungserklärungen

2006

Volksbegehren "Österreich bleib frei!"

6.3. - 13.3.2006

258.281

4,28 (22)

8.685 Unterstützungserklärungen

2009

Volksbegehren "Stopp dem Postraub"

27.7. - 3.8. 2009

140.582

2,23 (32)

37.517 Unterstützungserklärungen

2011

Volksbegehren "RAUS aus EURATOM"

28.2. - 7.3.2011

98.678

1,56 (34)

8.171 Unterstützungserklärungen

2011

Volksbegehren Bildungsinitiative

3.11. - 10.11.2011

383.724

6,07 (17)

51.869 Unterstützungserklärungen

Koalitionsparteien –ÖVP & SPÖ (7+7)

Volksbegehren 500.000 – 1.000.000 Unterschriften damit es zum NR gelangt.

Abgeordneter kann aus der Partei geworfen werden, wenn er nicht die richtige Abstimmung für diejenige Partei macht – aus dem NR kann er nicht geworfen werden.

  1. Befassung des Bundesrats

Der Bundesrat hat 8 Wochen Zeit, dass er den Beschluss annimmt oder ein

suspensives VETO

(suspensiver Einspruch) einwendet. Er kann es nicht verhindert, jedoch zeitlich herauszögern. Der NR kann mit Beharrungsbeschluss darauf bestehen. Es gibt auch ein

absolutes VETO

absoluter Einspruch.

  1. Volksabstimmung
    (wenn gewünscht)

Obligatorische Volksabstimmung wenn die Verfassung gesamt geändert wird (wenn ich ein Verfassungsprinzip abändere). Bsp.: Österreich wird eine Monarchie

Warum macht man obligatorische Volksabstimmungen? Sonst, Einschneidung eines Teiles des demokratischen Prinzips.

Freiwillige Volksabstimmung nur um das Volk zu befragen, wenn er es macht dann muss er das akzeptieren was das Volk möchte (Ergebnis des Volkes).

Unabhängig von der Volksabstimmung (obligatorisch od. freiwillig) ist das Ergebnis bindend.


  1. Bundespräsident

Normalerweise ist er für die Verwaltung zuständig. Der Budnespräsident hat hier eine kleine Aufgabe, nämlich den Gesetzesbeschluss zu unterschreiben. Seine Unterschrift hat eine Aussagekraft, nämlich die, dass das Verfassungsgesetz korrekt zustande gekommen ist – der Weg der Gesetzentstehung

Bsp.: Kopfstehgesetz (Schüler sollen vor dem Unterricht immer einen Kopfstand machen) – wenn der Bundespräsident denkt, dass dieses Gesetz ein Schwachsinn ist, dann geht ihm das nichts ein. Er muss nur kontrollieren ob der Weg der Gesetzentstehung richtig eingehalten worden ist.

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  1. Bundeskanzler

Macht die Gegenzeichnung od. Kontrasignatur. Er nimmt mit der Unterschrift nur zur Kenntnis, dass wir ein neues Gesetz haben und unterschreibt dies. www. Ris.bka.gv.at = Bereich des Bundeskanzlers

  1. Publikation

Veröffentlichung – Der Bundeskanzler hat die Aufgabe das Gesetz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

  1. Inkrafttreten

Wann wirkt das Gesetz auf uns? Zwei Varianten:

  • Im Gesetz selbst befindet sich eine Inkrafttreterbestimmung. Inkraftretensdatum = es trifft zu einem bestimmten Datum in kraft (kommt häufig vor)

  • 1 Tag nach der Kundmachung tritt das Gesetz in Kraft
    Bsp.: ( 3. 12. 2012 wird es publiziert, es gilt ab 4. 12. 2012 00:00)


  1. Gesetzgebung des Landes


  • Zuständigkeiten laut Verfassung. Z.B. (Bauordnung gehört dem Land)

  • Der Landtag hat 56 Abgeordente.

  • 1-Kammerlparlament (Es gibt nur den Landtag)

  • Dauer der Legislaturperiode (Gesetzgebungsperiode) ist 6 Jahre. Die Dauer legt die Landesverfassung fest.

  • Einleitung ist angelehnt an die Bundesgesetzgebung genauso mit Initiativantrag, Regierungsvorlage (oft) oder Volksbegehren. Das mehrere regelt die Landesverfassung.

  • Packet an Lesungen

  • Es gibt keinen Bundesrat, keine 2 Parlamentskammer diese Funktion übernimmt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann ein suspensives Veto einführen. (Beharrungsverschluss)

  • Beurkundung macht der Landtagspräsident (unterschreibt Gesetzentwürfe) und bestätigt die Richtigkeit des Gesetzesentwurfs.

  • Die Kontrasignatur des Gesetzesentwurfs macht der Landeshauptmann. Er hat die Aufgabe den Beschluss zu publizieren.

  • Inkrafttreten: es gibt ein Inkrafttreterdatum, das der Gesetzesbestimmter bestimmt. 1 Tag nach der Kundmachung


    1. Staatliche Verwaltung


Die staatliche Verwaltung ist die gesamte Vollziehung außer der Gerichtsbarkeit.

Privatwirtschaftsverwaltung ein Privater schließt einen KV ab, sie mieten etwas, sie bekommen etwas geschenkt

Hoheitsverwaltung der Staat wird von oberen herein mit der Hoheitsmacht tätig. Er kann Dinge verbieten und erlauben. Er steht über den anderen durch Verordnung, Bescheid, Maßnahmen. Z.B. wenn die Behörde sagt, du darfst dieses Haus nicht bauen, dann darfst du das nicht.

Begriffe unterscheiden können:

  1. Kollegialorgan – Einzelorgan

Einzelorgan 1 Person (hat eigene Meinung = Entscheidung), Kollegialorgan mehrere Personen (z.B. durch Abstimmung)

  1. Behörde – Amt – Organ Valter

BehördeEinheit die über die Hoheitsmacht besitzt (egal ob 1 Person oder Gruppe), z.B. Landesregierung, Bürgermeister, Bundesminister etc.

Organ Valter Das Organ ist der Bundespräsident/-kanzler und der Organ Valter (lebende Person) ist der Dr. Hein Fischer/Werner Faymann

  1. Gerichtsbarkeit – staatliche Verwaltung

Gerichtsbarkeit wird vom unabhängigen Richter ausgeübt (Ich kann einen Richter nicht anschaffen wie er entscheiden soll). Er kann völlig frei entscheiden und kann keine Weisung bekommen.

Die Verwaltung hat ein Weisungssystem. Ganz oben sitzt der Minister und übt über die unteren sein Weisungsrecht aus.

  1. Legalitätsprinzip

Steht in der Verfassung. Die gesamte staatliche Vollziehung (+Verwaltung) darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen. Es ist damit gemeint, dass die staatliche Verwaltung nichts darf, dass nicht n einem Gesetz ausdrücklich erlaubt ist. (Wir Private dürfen alles tun, was nicht verboten ist).

Privatwirtschaftsverwaltungz.B. Kaufvertrag, Mietvertrag – wo wer wie ein Privater tätig wird (Gemeinde) – Symbol: Vertrag

Hoheitsverwaltung wo der Staat von oben herab mit Hoheitsmacht tätig wird, er steht über jeden Einzelnen

durch eine Verordnung(Geschwindigkeitsbeschränkung), einen Bescheid(Baubewilligung), Maßnahme(Aufstand)

Bescheid – für den einzelnen, richtet sich konkret an eine Person; Verordnung – gilt für die Mehrheit; Maßnahme – Staat tut etwas, was sich nicht aufschieben lässt, Festnahme, Sicherheitsmaßnahme

Kollegialorgan Personengruppe stellt die Verwaltung dar, Entscheidung durch Abstimmung, z.B. Gemeinderat

Einzelorganeine Person stellt die Verwaltung dar, Entscheidung durch eigene Meinung

Behörde Einheit die über die Hoheitsmacht verfügt, die darf etw. entscheiden, hat Hoheitsmacht, Landesrat/-hauptmann, Bundesminister/regierung

Amt hat keine Hoheitsmacht, sondern nur die unterstützende Funktion der Behörde

Organwalter Organ = Bundespräsident, Organwalter = Dr. Heinz Fischer - die natürliche Person die dahinter steckt, Organwalter wechselt

GerichtsbarkeitundVerwaltung sind Gesetzesanwender,

Unterschied: Gerichtsbarkeit wird unabhängigen von Richtern ausgeübt

Verwaltung hat ein Weisungssystem(Weisungspyramide)

Legalitätsprinzip steht in der Verfassung, die gesamte staatliche Vollziehung darf nur aufgrund der Gesetze erfolgen, Staatliche Verwaltung darf nichts was nicht in einem Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, Privater darf alles was nicht verboten ist


    1. Oberste Organe der Bundesverwaltung

Siehe Buch

Organ Valter ist Dr. Heinz Fischer, derzeit in seiner 2 Amtsperiode (jeweils 6 Jahre).

Darf seine Aufgaben im wesentliche repräsentieren. Bundeskanzler kann er ohne Vorschlag ernennen. Hält sich jedoch an die stimmungsstärkste Partei.

    1. Landesverwaltung

Gesamte staatliche Verwaltung ist hierarchisch aufgebaut. Der obere schafft dem unteren etwas an Weisungssystem

Gerichtsbarkeit weisungsfrei

      1. Landesregierung

      2. Landeshauptmann/-frau

      3. Amt der Landesregierung

      4. Bezirksverwaltungsbehörden

S. 90/91

    1. Selbstverwaltung - Gemeinde

      1. Organe der Gemeinde

      2. Wirkungsbereiche und Aufgaben der Gemeinde

      3. Leistungsverwaltung der Gemeinden

S. 93

    1. Verwaltungsverfahren

Verfahren laufen nach klar definierten Regeln und Schritten ab (Allgemeine Verwaltungsgesetz). Wichtiger Komponente ist das Legalitätsprinzip. Pluspunkt: es kann keine (kaum) eine Ungerechtigkeit geschehen, weil jeder Schritt definiert ist.

AVG regelt das Allgemeine Verwaltungsgesetz

VStG

  1. Einleitung

Was gibt der Behörde das Recht tätig zu werden?

  • Auf Antrag (Führerschein, Bauverfahren, Staatsbürgerschaftsverfahren)

  • Von Amts wegen – Behörde ist mit der Aufgabe vertraut und wird von Amts wegen tätig. (Haus bauen ohne Baubewilligung, ich gehe nicht hin und stelle einen Antrag, sondern die Behörde wird von sich tätig und mahnt dich)

Parteistellung bedeutet, dass sie bestimmte Rechte hat (Akteneinsicht, man kann den Bauplan sehen etc…). Die Behörden sollen einer bestimmten Kontrolle unterstehen. Partei muss die Möglichkeit haben sich zu äußern. Parteigehör Teilnahmerecht, das Recht den Bescheid zu bekommen und zu berufen Berufungsrecht, (Nachbar sagt, dass die Farbe des Hauses ihm nicht passt).

Ich kann auf Parteistellung verzichten. Parteistellung verlieren durch keine rechtzeitige Erhebung auf Anspruch.

  1. Durchführung

Ablauf des Verfahrens:

  • Ermittlungsverfahren Die Behörde muss den Sachverhalt ermitteln; die relevanten Punkte um die Rechtsfolge beurteilen zu können. Lebensumstände entsprechen dem TB?

Sachverhalt vergleicht man mit dem Tatbestand

Tatbestand (§) zum Beispiel (über 16 (durch Reisepasse), körperlich geeignet (Amtsarzt)

Sachverhalt Lebensumstände

  • Freie Beweiswürdigung Behörde muss Beweise in jede Richtung aufnehmen (alles anhören); sind widersprüchliche Beweisergebnisse vorhanden kann die Behörde nach freien Überzeugung festlegen an was sie glauben + Begründung

  • Rechtliche Beurteilung Behörde muss den Sachverhalt rechtlich beurteilen. (§, Strafgesetz)

    Beweise: Fotos, Gutachten, Zeugenaussage, Urkunden Gegenstand

    1. Erledigen

    z.B. Bescheid, Verordnung ,Maßnahme

    Behörde stellt ein Dokument aus.


        1. Der Bescheid

    Bescheid gilt konkret für 1 Person oder mehrere Personen, Verordnung gilt allgemein

    1. Schriftlich

    2. Erledigung im Hoheitsbereich

    3. Bescheid richtet sich an einen oder mehrere konkrete Adressaten


    Konstitutive Bescheidmerkmale

    Wenn 1 Merkmal fehlt, ist es kein Bescheid mehr.


    1. Behörde Erkennbarkeit (es muss klar sein von wem der Bescheid kommt)

    2. braucht einen konkreten Adressaten (an wen wird der Bescheid gerichtet).

    3. braucht einen Spruch (der wesentliche Bescheidinhalt und die Nennung der Rechtsgrundlagen).

    4. Unterschrift (aber bei EDV Bescheiden genügt wenn das Amtsstück unterschrieben wird)

    Deklarative Bescheidmerkmale – darüber hinausgehend wenn fehlend – nicht tragisch

    • Datum

    • Bezeichnung –Bescheid

    • Begründung von Behörde

    • Rechtsmittelbelehrung – wie kann ich mich gegen den Bescheid währen.

  • Ordentlicher Instanzenzug

    Auftrag Bescheid 1. Instanz Bürgermeister Bewilligung Bescheid 2. Instanz Gemeinderatordentlicher Instanzenzug vorbei Rechtsmittel der Vorstellung 3. Instanz Landesregierung Beschwerde an VwGH/VfGH 4. Instanz Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof

    Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof

    VwGH wenn die untere Instanz ein einfaches Gesetz gebrochen hat.

    VfGH wenn die untere Instanz ein Verfassungsgesetz gebrochen hat.

    Ordentlicher und außerordentlicher Instanzenzug

    = ordentliche Instanzen dürfen in jeder Hinsicht inhaltlich (meritorisch) entscheiden. Bürgermeister & Gemeinde können es inhaltlich abändern wie sie möchten. Die außerordentlichen Instanzen, Landesregierung & Verwaltungs-oder Verfassungsgerichtshof dürfen nur schauen ob der Bescheid des Gemeinderates korrekt ist oder nicht. Sie dürfen nur überprüfen (kassatorisch): sie dürfen nicht inhaltlich entscheiden.


    Rechtskraftbescheid:

    • nicht mehr abänderbar ist

    • Berufungsfrist läuft ab und es tut keiner mehr etwas dagegen

  • oberste Instanz entscheidet = rechtskräftig

    Verordnung

    hat keinen konkreten Adressaten – allgemein gültig (Geschwindigkeitsbeschränkung, …)


      1. Wahlrecht

    In Österreich wird das Nationalratswahlrecht im Nationalratswahlordnung (NRWO) geregelt.

    Österreich hat …

    allgemeine:

    jeder ist und der den gleichen Gegebenheiten wahlberechtigt außer man hat die Staatsbürgerschaft nicht, hat nicht das erforderliche Alter (16), ist inhaftiert, uvm. nicht, ist man nicht wahlberechtigt

    gleiche:

    jede Stimme hat dasselbe Gewicht (1).

    unmittelbares:

    jeder kann nur seine Stimme selbst und direkt abgeben (man kann sich nicht vertreten lassen bei der Abgabe der Stimme -> kann niemand bevollmächtigen) Ausnahmen: Blinde z.B. können eine Vertrauensperson mitnehmen

    freies, geheimes:

    jeder kann ohne Druck und ohne Bedrängnis wählen und muss dies niemanden weitererzählen

    Wahlrecht.

    Wir haben in Österreich ein Listenwahlrecht – wir wählen eine Namensliste und mit der Liste die Reihung - keine konkrete Person


    Wir wählen auf drei Ebenen:

      1 Stimme auf Bundesebene im Bundeswahlkreis (gesamtes Bundesgebiet)

      1 Stimme auf Landesebene (9 Landeswahlkreise)

      1 Stimme auf Regionalebene (43 Regionalwahlkreise -> OÖ 4 Vierteln + Linz)

    Man weiß im Voraus wie viele Einwohner in einem Wahlkreis wohnen. Damit wird festgelegt wie viel Abgeordnete jeder Wahlkreis wert ist (z.B. Wahlkreis Linz und Umgebung kann 7 Abgeordnete, Mühlviertel 6, Innviertel 5 …. Hausruck 8, Mühlviertel 6, OÖ insgesamt 32 auf Österreich 183 Mandaten, um diese 183 zu erreichen bräuchte man 100 % Wahlbeteiligung).

    Wer kandidiert mit der Liste? = man braucht 400 Unterstützungserklärungen in OÖ, dass man in OÖ kandidieren wollen, ganz Österreich 2500. Für jede Liste die man wählt kann man sogenannte Vorzugstimmen geben.


        1. Verhältniswahlrecht und Mehrheitswahlrecht

    Österreich hat ein Verhältniswahlrecht: die Anzahl der Sitze im NR entspricht dem Wahlergebnis. (Eine Partei mit 30% sind im NR mit 30% vertreten – Untergrenze 4% - diese Parteien sind nicht vertreten). Schwachpunkt: Parteien müssen meist eine Kollation bilden, weil sie keine absolute Mehrheit erreichen – (2 diskutieren - müssen zu einer Entscheidung kommen – schwer für uns zu wissen, wer der böse und wer der gute ist.)

    Mehrheitswahlrecht: wird im Ergebnis eine starke Partei noch zusätzlich repräsentiert, eine schwache Partei wird zusätzlich abgeschwächt – führt dazu, dass man weniger Parteien hat und so vermeidet man unter anderem auch Koalitionen.

        1. Nationalratswahlrecht

    Was ist der Nationalrat?
    Hauptbundesgesetzgeber. 183 Abgeordnete. Legislaturperiode 5 Jahre.


    1. Wahl

    2. Auszahlung- für RWK (Regionalwahlkreis), LWK , BWK gültig oder ungültig, je nach Liste

    3. Landeswahlzahl (LWZ) ist zu bilden

    LWZ = die in OÖ gültig abgegebenen Stimmen/ Anzahl der Mandate in OÖ = … Stimmen pro Mandat

    Jedes Mandat der 32 Mandate ist 17.188 Stimmen wert.

    1. Ermittlungsverfahren (RWK)

    Für jeden Regionalwahlkreis schaut man sich an, wer diese Landeswahlzahl erreicht.

    Jede Partei kommt so oft ins Parlament so oft es diese LWZ erreicht.

    A: 15.000 0 (Direkt- oder Grundmandate)

    B: 30 000 1 (Direkt- oder Grundmandat)

    C: 50 000 2 (Direkt- oder Grundmandate)


        1. Ermittlungsverfahren (LWK)

    Wie 1. Ermittlungsverfahren, nur weiter ausgelegt auf das Bundesland

    Nehmen nur solche Parteien, die 4 % in Österreich Stimmen haben oder mind. 1 Mandat aus dem 1. Ermittlungsverfahren haben.

    Bsp.:

    A:150000 [150000:17188=8 – 0 (abz. Vom 1 Ermittlungsvf.)] 8 Mandate
    B: 250000/17188
    14 -1 13 Mandate
    C: 350000/17188
    20 -2 18 Mandate

    Ermittlungsverfahren (d’Hondt’sches Wahlsystem)

    Stärksten Parteien in eine Tabelle zusammengefasst.


    C

    B

    A

    1/1 (Ausgangssumme)

    9000 (1)

    6000 (2)

    5000 (3)

    1/2(von der Ausgangssumme)

    4500 (4)

    3000 (6)

    2500 (7)

    1/3

    3000 (5)

    2000

    1667

    1/4

    2250 (8)

    1500

    1250

    1/5

    1800

    1200

    1000


    4 Mandate (9000/2250)

    2 Mandate

    (6000/2250)

    2 Mandate

    (5000/2250)

    Bundeswahlzahl = die x-größte Zahl (8 Mandate) 2250

    Ausscheidung von Parteien im 3. Ermittlungsverfahren

    Es wird der d‘hondt’sches Wahlsystem für alle 183 Mandate durchgespielt. Wenn dabei herauskommt, dass eine Partei im 3 Ermittlungsverfahren weniger Mandate hat als im 1. Und 2., dann behaltet man die im 1.und 2. Ermittlungsverfahren.

    Behörden werden tätig und man benötigt keine Gerichte. Braucht man eher für Kleinigkeiten, damit man nicht sofort vors Gericht gehen muss.

    • Privates Recht (Gleichstellung)

    • Öffentliches Recht (Ober- und Unterordnung)

    VstG Verfassungsstrafgesetz (wie läuft das Verfahren ab, rein formelles Recht)

    MetG Materiengesetz = eine Rechtsmaterie (Baurecht, Straßenverkehrsordnung) wird geregelt; Verwaltungsübertretungen

        1. Behörde

    1. Instanz Bezirkshauptmannschaft (BH) - Anzeige von Polizisten – Berufung – Entscheidet mit Erkenntnis

    2. Instanz Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) – Urteil

    3. Instanz VwGH/VfGH – entscheidet mit Erkenntnis

    Verjährung:

    • Ab Tatbeginn muss die Behörde einen Verfolgungshandel (6 Monate) festsetzen und ein Verfahren einleiten.

    • Strafbarkeitsverjährung innerhalb von 3 Jahren

    • Vollstreckungsverfahren- Nach einem rechtskräftigen Bescheid (nach 3 Jahren) – Zwangsvollstreckung

    Typische Varianten für Strafen der Behörden

    1. Organstrafverfügung

    ist eine Besonderheit, wo die Behörde am kurzen Wege an ein Angebot an den Straftäter macht und wenn dieser einen geringen Betrag zahlt ist die Sache vergessen. Das Angebot muss man nicht annehmen.

    Gegen die Organstrafverfügung gibt es keine Variante sich zu wehren, außer nicht zu zahlen. (Falsch parken; Geschwindigkeitsüberschreitung)

    1. Anonym Verfügung

    Behörde macht ein Angebot der Person, bei derer sie glauben/wissen dass die Person ein Täter ist. Gegen eine Anonym Verfügung kann man sich nicht wehren, man zahlt entweder oder es wird das normale Verfahren der Behörde eingeleitet und man kann eine Berufung machen.

    1. Strafverfügung

    Ist ein EDV erstellter Kurzbescheid – der konkrete Täter wird bestraft – „Voraussetzungen des Bescheids“ – bei den ersten 2 Verfügungen wird nicht an eine konkrete Person gerichtet. Man kann sich in Wehr setzen – Einspruch – Die Strafverfügung tritt außer Kraft – die Behörde kann Verfahren einleiten

    1. Ordentliche Verfahren

    Ist die lange Version, wo die Behörde ein astreines Strafverfahren durchleitet. Ich fahre zu schnell (Verwaltungsübertretung)– Polizei haltet mich auf (Organstrafverfügung) – ich verweigere die Zahlung – Anzeige – Strafverfügung – ich erhebe Einspruch – der Einspruch bewirkt dass die 1 Instanz außer Kraft tritt – Bezirkshauptmannschaft (I) ermittelt den relevanten Sachverhalt (ermittelt, hörtet sich die Partei an) – sie stellt den SV fest (Beweiswürdigung) – sie erlässt einen Bescheid (Straferkenntnis) - gegen den kann ich eine Berufung machen – Die Berufung geht an die nächsthöhere Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat) (II) – UVS entscheidet mit Erkenntnis - der ordentlicher Instanzenzug ist aus – es gibt eine außerordentliche Instanz (dürfen nur überprüfen) - Beschwerde an den VwGH/VfGH (III)– diese entscheiden wieder mit Erkenntnis

    Quellen & Links

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