Gesetzesvorbehalt
bedeutet, dass der Staat durch Gesetz in ein Grundrecht eingreifen
darf.
Man
unterscheidet:
Grundrechte
mit formellem Gesetzesvorbehalt
In diese Grundrechte
darf der Gesetzgeber formell und ohne Schranken eingreifen (z.B.
Genehmigung für Rundfunksender im Hinblick auf das Grundrecht der
Meinungsäußerung)
Ein Gesetz darf aber
nicht in das Wesen des Grundrechts eingreifen, sonst wäre das
praktisch hinfällig
Eigentum
(alle vermögenswerten Rechte - Art 5 StGG), Erwerbsfreiheit (Art 6
StGG),
Grundrechte
mit materiellem Gesetzesvorbehalt
Grundrechte mit
materiellem Gesetzesvorbehalt erlauben nur Eingriffe unter bestimmten
Voraussetzungen, aus Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind oder
wegen bestehender Gefahr für die öffentliche Ordnung (z.B.
Anordnung einer Hausdurchsuchung im Hinblick auf das Grundrecht auf
Privat- und Familienleben)
Insb in der EMRK zu
finden.
Vorausgesetzt:
öffentliches Interesse, Notwendigkeit des Eingriffs, Geeignetheit,
Adäquanz, Verhältnismäßigkeit
Privat-
und Familienleben (Art 8
Grundrechte
ohne Gesetzesvorbehalt
Grundrechte ohne
Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den
Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)
Trotzdem kann man
manche Dinge untersagen (nur halt nicht per Gesetz), sie müssen
verhältnismäßig sein und im öffentlichen Interesse liegen.
zB:
Folter (Art 3 EMRK), Sklaverei (Art 4 EMRK), Wissenschaftsfreiheit
(Art 17 EMRK)
Ausgestaltungsvorbehalt
Auftrag an den GG, ein
bestimmtes Grundrecht näher zu regeln (wie zB im Versammlungsrecht)
zB:
Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG), VfGH hat Feinprüfungskompetenz
Eingriffsvorbehalt
Erlaubt Eingriffe in
ein bestimmtes Grundrecht
Allgemeine
Grundrechtsprüfung/Normprüfung
Schutzbereich?
Welches Grundrecht wird angewendet und warum (ELEMENTE IM SV
benennen!)
Eingriff?
Durch was wird eingegriffen? (ELEMENTE IM SV benennen!)
Legitimes
Ziel? Öffentliches Interesse?
Geeignetheit?
Erforderlichkeit?
(gelindestes Mittel)
Adäquanz
– Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn - Relation
Bescheidprüfung
Spruchformel/Grobprüfung
Der
Bescheid verletzt ein Grundrecht (verfassungsrechtlich
gewährleistetes Recht) mit Eingriffsvorbehalt wenn, er
gesetzlos
ergangen ist
sich
auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt
Unterfall
der Gesetzlosigkeit (Normprüfungsverfahren)
ein
Gesetz denkunmöglich angewendet hat
Denkunmöglichkeit
-
an sich unbedenkliche Norm
-
gravierende Vollzugsfehler- der Gesetzlosigkeit gleichgehalten werden
kann
-
nur zum Schein angewendet (oder auf diesen SV gar nicht anwendbar)
-
dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt
-
Unterlassen der verfassungskonformen Interpretation
-
zB ist bei Orange über die Ampel gefahren Strafbescheid, aber
gar nicht damit beschäftigt (Bescheid sagt nicht aus, wie viel km/h
man gefahren ist und dass es dadurch möglich gewesen wäre noch
sicher anzuhalten…)
Der
Bescheid verletzt ein Grundrecht, wenn
er
gesetzlos ergeht
die
Behörde einen „intentionalen“ Inhalt unterstellt
die
Behörde die gebotene Abwägung nicht trifft
der
Bescheid gestützt ist auf ein verfassungswidriges Gesetz ist
Gesetzlosigkeit
beim Gleichheitssatz = Willkür
Grundrechte:
Art
6 StGG hat einen formellen Gesetzesvorbehalt: der GG darf die
Erwerbsfreiheit an „gesetzliche Bedingungen“ knüpfen.
die
Formel lautet:
Beschränkungen
der Erwerbsausübungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie durch ein
öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat
und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
(entspricht so zirka der Verhältnismäßigkeitsprüfung →
Systematisierung wie folgt
öffentliches
Interesse: man schaut, ob das Ziel der Regelung im öffentlichen
Interesse liegt. Der einfache GG hat bei der Entscheidung, welche
Ziele er mit seinen Reglungen verfolgt, einen weiten
rechtspolitischen Spielraum.
Geeignetheit:
das angewandte Mittel muss zur Verfolgung des angestrebten Ziels
tauglich sein.
Erforderlichkeit:
unter allen geeigneten Mitteln muss das vom GG gewählte Mittel
das „mildeste“
(„gelindeste“)
sein, dh jenes, das die Grundrechtsposition so wenig wie möglich
einschränkt.
Adäquanz
(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn): Zwischen dem
öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten
Grundrechtsposition
muss eine angemessene Relation bestehen. Eingriffe in die
Erwerbsfreiheit müssen bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe verhältnismäßig
sein.
Für
die Bindung der Vollziehung schauts folgendermaßen aus:
für
Bescheide, die den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten
Erwerbsbetätigung untersagen, gilt die traditionelle
Grundrechtsformel. Sie verletzen das Recht auf Freiheit der
Erwerbsbetätigung,
wenn
die Behörde gesetzlos
handelt
bei
denkunmöglicher
Gesetzesanwendung
oder
wenn
die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt,
verfassungswidrig
oder gesetzwidrig
ist.
→ ein
Bescheid, der diese Kriterien erfüllt,
greift in unverhältnismäßiger
Weise in die Freiheit der Erwerbsbetätigung
ein.
der
Eingriff muss die Erwerbsfreiheit „unmittelbar betreffen“, dh
auf eine Beschränkung einer Erwerbstätigkeit selbst abzielen
(intentionaler Eingriff). Ist diese Beschränkung nur (faktische)
Nebenwirkung eines Eingriffs, der dieses Kriterium nicht erfüllt,
kann eine Verletzung der Erwerbsfreiheit nicht vorliegen.
ZB:
Abschleppen eines vorschriftswidrig geparkten PKW, auch wenn dadurch
die berufliche Tätigkeit des Betroffenen behindert wurde.
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gibt es ein GR der Wissenschaft?
geregelt
in Art
17 StGG
umfasst:
Freiheit der Forschung (Befugnis, wissenschaftliche Untersuchungen
vorzunehmen, ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und zu veröffentlichen),
Freiheit der Lehre, NICHT: Lernfreiheit
Grundrechtsträger:
ältere Jud: nur Personen, die die Lehrbefugnis
an einer Uni besitzen. Seit „UOG-Erkenntnis“ stehen diese Recht
jedermann
zu
nach
diesem Erkenntnis muss der GG bei der Ausgestaltung der
Uni-Organisation und des Dienstrechts der Uni-Lehrer schauen, dass
die Wissenschaftsfreiheit
der Uni-Lehrer nicht beeinträchtigt
wird. (Verfassungswidrig zB: Zusammensetzung der die Lehrbefugnis
verleihenden Habilitationskommission, solange die Mehrheit der
Mitglieder mit Lehrbefugnis überstimmt werden konnte)
gebunden
sind der BundesGG
und die satzungsgebenden
Organe der Universitäten,
auch private Unis. (sonst ist ihnen deine Akkreditierung zu
verweigern)
Besonderheiten:
Grundrecht
ohne
Gesetzesvorbehalt.
→
das heißt
aber nicht, dass die Freiheit schrankenlos ist, denn Art
17
enthält immanente
Schranken:
der
GG darf jedenfalls keine intentionalen
Eingriffe
vornehmen, dh es dürfen keine spezifischen Gesetze erlassen
werden, die ihr Regelungsziel in der Einengung dieser Freiheit
haben.
Außerdem
ist es nur innerhalb der Schranken
der allgemeinen Gesetze
gewährleistet. (ABER: auch ein solches Gesetz kann mit der
Wissenschaftsfreiheit in Konflikt geraten, wenn es die
Güterabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit und dem durch
das Gesetz geschützten öffentlichen Interesse verfehlt oder den
Vollzugsbehörden die Güterabwägung nicht ermöglicht.
bei
der Vollziehung
schaut es so aus: ein Bescheid, der die Wissenschaftsfreiheit
verhindert oder beschränkt, verletzt sie,
wenn
die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen –
verfassungswidrigen – intentionalen Eingriff unterstellt
oder
wenn die Behörde nicht die erforderliche Abwägung zwischen
dieser Freiheit und jenem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff
erfolgte, vornimmt.
(außerdem
wohl: ein „gesetzloser“, oder ein auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruhender Bescheid)
die
Wissenschaftsfreiheit kann auch Eingriffe in die Rechte Dritter
rechtfertigen (mittelbare Drittwirkung). Die Gerichte haben dabei
die einander widersprechenden Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit
einerseits und die Interessen (zB die Ehre) Dritter andererseits in
ihrem jeweiligen Gewicht zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.
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Grundrecht der Meinungsfreiheit. Wann kann dieses eingeschränkt
werden?
Fällt
unter die Kommunikationsfreiheit
RQ
Art 13 StGG, Art 10 EMRK,
..
Schutzbereich:
sowohl reine Meinungskundgaben (Äußerungen, die ein Werturteil
enthalten) als auch Tatsachenäußerungen sind erfasst.
Art
10/1 EMRK…
auch der Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen
(weiter Begriff) ist geschützt.
Gilt
für alle Ausdrucksmittel (Wort, Schrift, Druck, Film,..)
Auch
für kommerzielle Werbung
Auch
für das unaufdringliche, nichtaggressive Betteln im öffentlichen
Raum
Ältere
Jud: ein Eingriff liegt nur dann vor, wenn er intentional auf eine
Beschränkung der Meinungsfreiheit abzielte
Neuer
Jud: weiterer
Begriff
Art
10 EMRK
ist Jedermannsrecht
Bindung
des GG:
Formeller
Gesetzesvorbehalt.
Absolut
verboten sind aber nach Art
13/2 StGG
ein Konzessionssystem und die Zensur (Vorzensur) der Presse
Nach
Art 10 EMRK
nicht unbedingt verboten. -> eine Bestrafung
nationalsozialistischer Aktivitäten nach dem VerbotsG verletzt
auch nicht Art 10
EMRK, da die EMRK keine Tätigkeit oder Handlung schützt, die auf
die Abschaffung oder Beschränkung der von ihr garantierten Rechte
abzielt.
Gesetzliche
Schranken müssen (Art
10/2 EMRK)
Einem
öffentlichen oder privaten Interesse dienen
Verhältnismäßig
sein
Im
Falle von abwertenden Meinungsäußerungen die aufgrund ihrer
Formulierung oder ihrem Inhalt unsachliche Kritik in sich bergen,
muss es standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen geben. ->
zB für Anwälte.
Bindung
der Vollziehung:
Bescheide
sind verletzend, wenn
Sie
ohne
jegliche gesetzliche Grundlage
erlassen wurden
Ein
Gesetz denkunmöglich
angewendet wurde
Wenn
der Bescheid sich auf ein verfassungswidriges
Gesetz
stützt
Gerichte
haben nur einen sehr geringen Ermessensspielraum, wenn sie die
Meinungsfreiheit einschränkende Entscheidungen treffen
Wichtig:
Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen
Tatsachen…
sind auf ihre Richtigkeit überprüfbar. Wenn eine Behauptung
unwahr ist, greift die Meinungsfreiheit nicht, weil an der
Verbreitung von Unwahrheiten kein Interesse besteht
Werturteile…
sind keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Verlangt man einen
solchen, verletzt das schon die Meinungsfreiheit. Sie müssen sich
aber trotzdem auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen um
nicht exzessiv zu sein.
Gleichheitssatz
RQ:
Art 2
StGG, Art 7 B-VG
es
geht um das Prinzip der Gleichbehandlung aller Menschen
wichtigster
Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen
sozusagen
Gleichheit „vor“, „durch“ und „im“ Gesetz
Grundrechtsträger:
ausschließlich Staatsbürger
und inländische jurP
(sofern auf sie anwendbar)
Art
14 EMRK:
Diskriminierungsverbot, das sich nur auf die in der EMRK selbst
geregelten Rechte bezieht (akzessorisches Diskriminierungsverbot)
1.
Für den GG heißt das:
Verbot
unsachlicher Differenzierung
(Gleiches nicht ungleich behandeln)
eine
Person muss wie eine andere behandelt werden, wenn nicht besondere
Gründe dagegen sprechen
Gebot
differenzierender Regelung
(Ungleiches ungleich)
wesentliche
Unterschiede im Tatsächlichen müssen zu einer unterschiedlichen
Regelung führen
Sachlichkeitsgebot
aus
Art 7
B-VG abgeleitet
Verbot
unsachlicher Differenzierungen zwischen den Normadressaten
als
unsachlich gilt insbesondere eine unverhältnismäßige
Regelung.
Sie verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie nicht schon in ein
anderes Grundrecht eingreift
zB:
Regelung, dass einem Dritten nur der Vorsteher des Gerichtes und
nicht der zur Entscheidung zuständige Richter Akteneinsicht
gestatten kann (weil keine sachlichen Gründe dafür vorliegen)
gleichheitswidrig
ist eine Regelung, wenn sie der Mehrheit der Richter des VfGH
unvernünftig, unplausibel oder auch nur unnötig erscheint.
(Problematik einer von positiven Recht losgelösten richterlichen
Gesetzesprüfung)
VfGH:
Nicht zuständig für
die Überprüfung von Akten der Zivil- oder Strafgerichtsbarkeit
Voraussetzung
für die Zuständigkeit des VfGH
ist, dass der
von einem Erkenntnis Betroffene
behauptet,
durch
das angefochtene Erkenntnis in einem
verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder
wegen Anwendung insbesondere eines
verfassungswidrigen Gesetzes oder
einer
gesetzwidrigen VO
in seinen Rechten
verletzt
worden zu sein;
zu
überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis –
aus einem anderen Grund – in seinen (einfachgesetzlich
gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist aber dem VwGH
vorbehalten.
Die
Beschwerde muss innerhalb von 6
Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses
durch einen RA
beim VfGH
elektronisch eingebracht werden.
Der
Antrag hat idR
auf Aufhebung
des Erkenntnisses (bzw bei ausschließlicher Behauptung der
Verletzung des Art
6 EMRK
wegen überlanger Verfahrensdauer auf Feststellung dieser
Rechtsverletzung) zu lauten.
Die
Beschwerde an den VfGH hat keine
aufschiebende Wirkung,
dh dass das angefochtene Erkenntnis trotz eingebrachter Beschwerde
wirksam ist. Der VfGH kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt
worden ist (§
85 VfGG).