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Zusammenfassung
Rechtswissenschaft

Universität Wien

2014, keine Benotung

Doris T. ©

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ID# 44017







Gesetzesvorbehalt bedeutet, dass der Staat durch Gesetz in ein Grundrecht eingreifen darf.


Man unterscheidet:

  1. Grundrechte mit formellem Gesetzesvorbehalt

In diese Grundrechte darf der Gesetzgeber formell und ohne Schranken eingreifen (z.B. Genehmigung für Rundfunksender im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerung)

Ein Gesetz darf aber nicht in das Wesen des Grundrechts eingreifen, sonst wäre das praktisch hinfällig

  • Eigentum (alle vermögenswerten Rechte - Art 5 StGG), Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG),

    1. Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt

    Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt erlauben nur Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind oder wegen bestehender Gefahr für die öffentliche Ordnung (z.B. Anordnung einer Hausdurchsuchung im Hinblick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben)

    Insb in der EMRK zu finden.

    Vorausgesetzt: öffentliches Interesse, Notwendigkeit des Eingriffs, Geeignetheit, Adäquanz, Verhältnismäßigkeit

  • Privat- und Familienleben (Art 8

    1. Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

    Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)

    Trotzdem kann man manche Dinge untersagen (nur halt nicht per Gesetz), sie müssen verhältnismäßig sein und im öffentlichen Interesse liegen.

  • zB: Folter (Art 3 EMRK), Sklaverei (Art 4 EMRK), Wissenschaftsfreiheit (Art 17 EMRK)

    1. Ausgestaltungsvorbehalt

    Auftrag an den GG, ein bestimmtes Grundrecht näher zu regeln (wie zB im Versammlungsrecht)

  • zB: Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG), VfGH hat Feinprüfungskompetenz

    1. Eingriffsvorbehalt

    Erlaubt Eingriffe in ein bestimmtes Grundrecht



    Allgemeine Grundrechtsprüfung/Normprüfung

  • Schutzbereich? Welches Grundrecht wird angewendet und warum (ELEMENTE IM SV benennen!)

  • Eingriff? Durch was wird eingegriffen? (ELEMENTE IM SV benennen!)

  • Legitimes Ziel? Öffentliches Interesse?

  • Geeignetheit?

  • Erforderlichkeit? (gelindestes Mittel)

  • Adäquanz – Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn - Relation





    Bescheidprüfung Spruchformel/Grobprüfung

  • Der Bescheid verletzt ein Grundrecht (verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht) mit Eingriffsvorbehalt wenn, er

  • gesetzlos ergangen ist

  • sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt

  • Unterfall der Gesetzlosigkeit (Normprüfungsverfahren)

  • ein Gesetz denkunmöglich angewendet hat


    Denkunmöglichkeit

    - an sich unbedenkliche Norm

    - gravierende Vollzugsfehler- der Gesetzlosigkeit gleichgehalten werden kann

    - nur zum Schein angewendet (oder auf diesen SV gar nicht anwendbar)

    - dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt

    - Unterlassen der verfassungskonformen Interpretation

    - zB ist bei Orange über die Ampel gefahren  Strafbescheid, aber gar nicht damit beschäftigt (Bescheid sagt nicht aus, wie viel km/h man gefahren ist und dass es dadurch möglich gewesen wäre noch sicher anzuhalten…)


    Der Bescheid verletzt ein Grundrecht, wenn

  • er gesetzlos ergeht

  • die Behörde einen „intentionalen“ Inhalt unterstellt

  • die Behörde die gebotene Abwägung nicht trifft

  • der Bescheid gestützt ist auf ein verfassungswidriges Gesetz ist

  • Gesetzlosigkeit beim Gleichheitssatz = Willkür



    Grundrechte:

    Art 6 StGG hat einen formellen Gesetzesvorbehalt: der GG darf die Erwerbsfreiheit an „gesetzliche Bedingungen“ knüpfen.

  • die Formel lautet:

    Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. (entspricht so zirka der Verhältnismäßigkeitsprüfung Systematisierung wie folgt

    1. öffentliches Interesse: man schaut, ob das Ziel der Regelung im öffentlichen Interesse liegt. Der einfache GG hat bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seinen Reglungen verfolgt, einen weiten rechtspolitischen Spielraum.


    1. Geeignetheit: das angewandte Mittel muss zur Verfolgung des angestrebten Ziels tauglich sein.


    1. Erforderlichkeit: unter allen geeigneten Mitteln muss das vom GG gewählte Mittel das „mildeste“ („gelindeste“) sein, dh jenes, das die Grundrechtsposition so wenig wie möglich einschränkt.


    1. Adäquanz (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn): Zwischen dem öffentlichen Interesse und der durch den Eingriff verkürzten Grundrechtsposition muss eine angemessene Relation bestehen. Eingriffe in die Erwerbsfreiheit müssen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein.


    Für die Bindung der Vollziehung schauts folgendermaßen aus:

  • für Bescheide, die den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagen, gilt die traditionelle Grundrechtsformel. Sie verletzen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung,

  • wenn die Behörde gesetzlos handelt

  • bei denkunmöglicher Gesetzesanwendung oder

  • wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist.

    ein Bescheid, der diese Kriterien erfüllt, greift in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit der Erwerbsbetätigung ein.


  • der Eingriff muss die Erwerbsfreiheit „unmittelbar betreffen“, dh auf eine Beschränkung einer Erwerbstätigkeit selbst abzielen (intentionaler Eingriff). Ist diese Beschränkung nur (faktische) Nebenwirkung eines Eingriffs, der dieses Kriterium nicht erfüllt, kann eine Verletzung der Erwerbsfreiheit nicht vorliegen.

    ZB: Abschleppen eines vorschriftswidrig geparkten PKW, auch wenn dadurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen behindert wurde.



    260 gibt es ein GR der Wissenschaft?

    geregelt in Art 17 StGG

  • umfasst: Freiheit der Forschung (Befugnis, wissenschaftliche Untersuchungen vorzunehmen, ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und zu veröffentlichen), Freiheit der Lehre, NICHT: Lernfreiheit


  • Grundrechtsträger: ältere Jud: nur Personen, die die Lehrbefugnis an einer Uni besitzen. Seit „UOG-Erkenntnis“ stehen diese Recht jedermann zu

  • nach diesem Erkenntnis muss der GG bei der Ausgestaltung der Uni-Organisation und des Dienstrechts der Uni-Lehrer schauen, dass die Wissenschaftsfreiheit der Uni-Lehrer nicht beeinträchtigt wird. (Verfassungswidrig zB: Zusammensetzung der die Lehrbefugnis verleihenden Habilitationskommission, solange die Mehrheit der Mitglieder mit Lehrbefugnis überstimmt werden konnte)

  • gebunden sind der BundesGG und die satzungsgebenden Organe der Universitäten, auch private Unis. (sonst ist ihnen deine Akkreditierung zu verweigern)


    Besonderheiten:

  • Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt. das heißt aber nicht, dass die Freiheit schrankenlos ist, denn Art 17 enthält immanente Schranken:

  • der GG darf jedenfalls keine intentionalen Eingriffe vornehmen, dh es dürfen keine spezifischen Gesetze erlassen werden, die ihr Regelungsziel in der Einengung dieser Freiheit haben.

  • Außerdem ist es nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. (ABER: auch ein solches Gesetz kann mit der Wissenschaftsfreiheit in Konflikt geraten, wenn es die Güterabwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit und dem durch das Gesetz geschützten öffentlichen Interesse verfehlt oder den Vollzugsbehörden die Güterabwägung nicht ermöglicht.

  • bei der Vollziehung schaut es so aus: ein Bescheid, der die Wissenschaftsfreiheit verhindert oder beschränkt, verletzt sie,

  • wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen – verfassungswidrigen – intentionalen Eingriff unterstellt

  • oder wenn die Behörde nicht die erforderliche Abwägung zwischen dieser Freiheit und jenem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff erfolgte, vornimmt.

  • (außerdem wohl: ein „gesetzloser“, oder ein auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhender Bescheid)


  • die Wissenschaftsfreiheit kann auch Eingriffe in die Rechte Dritter rechtfertigen (mittelbare Drittwirkung). Die Gerichte haben dabei die einander widersprechenden Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Interessen (zB die Ehre) Dritter andererseits in ihrem jeweiligen Gewicht zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen.



    75 Grundrecht der Meinungsfreiheit. Wann kann dieses eingeschränkt werden?

    Fällt unter die Kommunikationsfreiheit

  • RQ Art 13 StGG, Art 10 EMRK, ..


    Schutzbereich: sowohl reine Meinungskundgaben (Äußerungen, die ein Werturteil enthalten) als auch Tatsachenäußerungen sind erfasst.


    Art 10/1 EMRK… auch der Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen (weiter Begriff) ist geschützt.

  • Gilt für alle Ausdrucksmittel (Wort, Schrift, Druck, Film,..)

  • Auch für kommerzielle Werbung

  • Auch für das unaufdringliche, nichtaggressive Betteln im öffentlichen Raum

  • Ältere Jud: ein Eingriff liegt nur dann vor, wenn er intentional auf eine Beschränkung der Meinungsfreiheit abzielte

  • Neuer Jud: weiterer Begriff


  • Art 10 EMRK ist Jedermannsrecht


    Bindung des GG:

  • Formeller Gesetzesvorbehalt.

  • Absolut verboten sind aber nach Art 13/2 StGG ein Konzessionssystem und die Zensur (Vorzensur) der Presse

  • Nach Art 10 EMRK nicht unbedingt verboten. -> eine Bestrafung nationalsozialistischer Aktivitäten nach dem VerbotsG verletzt auch nicht Art 10 EMRK, da die EMRK keine Tätigkeit oder Handlung schützt, die auf die Abschaffung oder Beschränkung der von ihr garantierten Rechte abzielt.


  • Gesetzliche Schranken müssen (Art 10/2 EMRK)

  • Einem öffentlichen oder privaten Interesse dienen

  • Verhältnismäßig sein


    Im Falle von abwertenden Meinungsäußerungen die aufgrund ihrer Formulierung oder ihrem Inhalt unsachliche Kritik in sich bergen, muss es standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen geben. -> zB für Anwälte.


    Bindung der Vollziehung:

  • Bescheide sind verletzend, wenn

  • Sie ohne jegliche gesetzliche Grundlage erlassen wurden

  • Ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde

  • Wenn der Bescheid sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt

  • Gerichte haben nur einen sehr geringen Ermessensspielraum, wenn sie die Meinungsfreiheit einschränkende Entscheidungen treffen

    Wichtig: Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

  • Tatsachen… sind auf ihre Richtigkeit überprüfbar. Wenn eine Behauptung unwahr ist, greift die Meinungsfreiheit nicht, weil an der Verbreitung von Unwahrheiten kein Interesse besteht

  • Werturteile… sind keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Verlangt man einen solchen, verletzt das schon die Meinungsfreiheit. Sie müssen sich aber trotzdem auf eine ausreichende Tatsachengrundlage stützen um nicht exzessiv zu sein.



    Gleichheitssatz

    RQ: Art 2 StGG, Art 7 B-VG

  • es geht um das Prinzip der Gleichbehandlung aller Menschen

  • wichtigster Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen

  • sozusagen Gleichheit „vor“, „durch“ und „im“ Gesetz


  • Grundrechtsträger: ausschließlich Staatsbürger und inländische jurP (sofern auf sie anwendbar)


  • Art 14 EMRK: Diskriminierungsverbot, das sich nur auf die in der EMRK selbst geregelten Rechte bezieht (akzessorisches Diskriminierungsverbot)



    1. Für den GG heißt das:

    1. Verbot unsachlicher Differenzierung (Gleiches nicht ungleich behandeln)

  • eine Person muss wie eine andere behandelt werden, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen

    1. Gebot differenzierender Regelung (Ungleiches ungleich)

  • wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen müssen zu einer unterschiedlichen Regelung führen

    1. Sachlichkeitsgebot

  • aus Art 7 B-VG abgeleitet

  • Verbot unsachlicher Differenzierungen zwischen den Normadressaten

  • als unsachlich gilt insbesondere eine unverhältnismäßige Regelung. Sie verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie nicht schon in ein anderes Grundrecht eingreift

  • zB: Regelung, dass einem Dritten nur der Vorsteher des Gerichtes und nicht der zur Entscheidung zuständige Richter Akteneinsicht gestatten kann (weil keine sachlichen Gründe dafür vorliegen)

  • gleichheitswidrig ist eine Regelung, wenn sie der Mehrheit der Richter des VfGH unvernünftig, unplausibel oder auch nur unnötig erscheint. (Problematik einer von positiven Recht losgelösten richterlichen Gesetzesprüfung)

































    VfGH:

  • Nicht zuständig für die Überprüfung von Akten der Zivil- oder Strafgerichtsbarkeit


    Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH ist, dass der von einem Erkenntnis Betroffene behauptet,

  • durch das angefochtene Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (Grundrechte) und/oder wegen Anwendung insbesondere eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen VO in seinen Rechten verletzt worden zu sein;


  • zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis – aus einem anderen Grund – in seinen (einfachgesetzlich gewährleisteten) Rechten verletzt worden ist, ist aber dem VwGH vorbehalten.


  • Die Beschwerde muss innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses durch einen RA beim VfGH elektronisch eingebracht werden.

  • Der Antrag hat idR auf Aufhebung des Erkenntnisses (bzw bei ausschließlicher Behauptung der Verletzung des Art 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer auf Feststellung dieser Rechtsverletzung) zu lauten.

  • Die Beschwerde an den VfGH hat keine aufschiebende Wirkung, dh dass das angefochtene Erkenntnis trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist. Der VfGH kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt worden ist (§ 85 VfGG).



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