<
>
Upload File

Mitschrift
Geschichte / Historik

Karl-Franzens-Universität Graz - KFU

Sonnleitner K.

Erika E. ©

0.28 Mb
sternsternstern_0.75stern_0.3stern_0.3
ID# 15311







Grundprobleme der Geschlechtergeschichte

Einheit: 7

Datum: 07.12.2011

Herta Firnberg 1968 (Wiedereinstieg)

 

Wiederholung: Entwicklung seit 1918 –rechtliche in der Verfassung festgelegte Gleichstellung – Was wird nicht gleichgestellt (Familienrecht) – durch Faschismus wurde die Entwicklung unterbrochen – altes frauenbild steht wieder im Mittelpunkt, Frauen arbeiteten hier mit in der katholischen Frauenbewegung – noch stärker ist das frauenbild geprägt worden durch die NS-Zeit und Führerprinzip, Rassenideologie, Mütterpolitik, in einem Staat der darauf ausgelegt ist Krieg zu führen, Ideal des Frauenbildes – Realität anders: in Arbeitswelt eingebunden (mehr oder weniger gewollt)

 

1945 Zensur – die Verfassung von 1920 wird wieder eingeführt, Wahlrecht für Frauen, Gleichheit in der Verfassung aber keine Familienrechtsreform – Restaurierung alter Geschlechterrollen, in der Familie bleiben die Herrschaftsrechte der Männer erst durch Frauenbewegung 1968 verändert worden – Rechtliche Stellung der Frau,

 

(siehe Unmündigkeit 18. Jh.)

 

1989 Familiengesetzgebung

 

Das demokratische, partnerschaftliche Prinzip wird durchgesetzt, 1989 heißt es die Ehegatten sollen ihre Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten, keine Herrschaft mehr notwendig,  (ABGB §91, §1237) Eigentum – eherechtliche Gütertrennung war ebenfalls eine Neuerung,

 

1980: Convention of the elimination of all forms of discrimination against women – CEDAW

 

Unterschrieb Österreich die Konvention CEDAW – es ging eine gewisse Entwicklung voraus – der Grundsatz findet sich aber wird nicht durchgeführt – UNO Generalversammlung à Diskriminierung soll beseitig werden

 

Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichen und kulturellen Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass alle Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben und genießen können.

 

Vorrübergehende Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Konvention … (Siehe Folie)

 

Gesetze sollen die Ungleichheit beseitigen und nicht Frauen bevorzugen sonst würden die Männer diskriminiert werden

 

1989 Familiengesetzgebung

 

1993 Bundesgleichbehandlungsgesetz

Staatsbürgerliche (wirtschaftlich, sozial, kulturell, …) Gleichstellung - §42 Fördermaßnahmen, völkerrechtlicher Vertrag der zur Umsetzung verpflichtete, aber nicht leicht (Erbrecht,…), „Quoten-Frauen“ – bei Arbeitsplätzen, Arbeitskreis zur Gleichbehandlung wurde gebildet– 1993 Hochschulorganisationsgesetzt beinhaltet auch den §42, in allen Kommissionen sitzen noch heute Personen die auf die Gleichberechtigung hinweisen – anstieg der Frauen in wichtigen Stellen an der Universität auf 15%, Antidiskriminierungsgesetz – nach Alter, sexueller Orientierung, Geschlecht, Religion, Ethnie;

 

Novelle des BV-G 1998 Art.7

 

Die Länder wurden dazu verpflichtet um die Fördermaßnahmen der Frauen und Männer zu gewährleisten – damit es zur Gleichstellung kommt – es gibt seit 2000 Richtlinien der EU – Entgeltgleichheit

Gender Mainstreaming

 

·         Bei jeder Staatlichen Handeln

·         Bei allen Projekten und Maßnahmen der Verwaltung

·         Werden die möglichen Auswirkungen auf Frauen und Männer berücksichtigt

·         In jeder Phase eines Vorhabens (von Erarbeitung bis Realisierung und Evaluation)

·         Ziel: alle Projekte und Maßnahmen sollen Männern und Frauen gleichermaßen zu Gute kommen.

 

(Mittelalter – siehe Einführung in die Geschlechter, Gesellschaft und Frauen Rückblick)

Bildbeschreibung: Hund – Symbol der Eitelkeit, Frau durch ihre sinnliche Lust den Mann verführt und beherrscht

Bild hat seine Wirksamkeit so lange die Unmündigkeit wirkt

 

1276 Stadtrecht v. Augsburg

 

Arbeitsmöglichkeiten der Frau – MA Frauen haben immer und überall gearbeitet in allen Ständen, die Vorstellung der Rollenbilder stimmt für keine Epoche – Adelige Frauen hatten die Finanzen über, halfen in der Regierung und vertraten bis der nächste Sohn regieren kann, Aufsicht über Gesinde, Bäuerliche Frau die immer arbeiten muss in der Grundherrschaft – bäuerliches Ehepaar kann nur Hof erhalten, unfrei aber der Unterschied zwischen Mann und Frau war gering, war angewiesen auf die Mitarbeit der Frau – Frau ist nie rechtlos aber minder in Rechten – in der Stadt entsteht das Bürgertum das zum Staatsbürgertum wird, rechtlich waren sie nie gleichberechtigt in der Kommunalen Bewegung entwickelte sich das Bürgerrecht mit persönlicher Freiheit und Selbstverwaltung – Gremium, Stadtherrn besteht aber bürgerliche Selbstverwaltung, der Stadtrat bestimmt das Recht, Stadt als Lebensform ist anders – die Arbeit zählt, nicht Geld und Grundbesitz – es wird Handel betrieben – im Aufschwung des Bürgertums haben auch Frauen Anteil, 1811 nicht anders – Rechtsvorstand muss Frau beraten – Kauffrauen hatten mehr Rechte (Aufhebung der Unmündigkeit) – arbeiteten mit oder arbeitet selbst, im Interesse des Rates – da Männer abkömmlich (man muss reich sein) Ehefrau vertritt den Mann im Handel – Köln gibt es Beweise, dass Frauen ihre Rechte nutzen

Rechtsunsicherheiten entstehen – daher rührt dieses Gesetz, Frauen haben eine Arbeit, die von der Gesellschaft geschätzt wird – Bildung der Frauen entwickelt sich

Marktanteil der Frauen: 19-20% auch in Metallhandel, was typisch Männlich war, Weinhandel eher mehr als Gewürzhandel – Nachteile Frauen mussten sich vor Gericht durchsetzen, Reisen im MA war nicht ungefährlich – für Frauen erschwerend,

 

Testament der Alheyd von Bremen, Kauffrau 1358

(testamentierfähige Frau – kein Vormund – war frei)

 

Gewohnheitsrecht ist leichter abzuändern als heute mit dem Kodex – Lockerungen möglich, jede Stadt kann selbst Gesetze erlassen zur wirtschaftlichen Förderung der Familie

 

Amtsbrief der Kölner Seidenmacherinnen 1469

·         Handwerk, Hauswirtschaft wird ausgelagert (Bäcker, Schuster, Schneider, Glaser,…)

·         Später Buchdruckereien, Luxusgüter – Lokaler Handel durch KrämerInnen

·         Als das Handwerk sich spezialisiert entstehen Zünfte – die das Zusammenleben regeln, Zugang, Produktion, Kontrollieren Preise und Arbeitszeit, gesellige und soziale Aufgaben (erste Sozialversicherung) – Beiträge werden geleistet, einzahlen, Eid geschworen auf Regeln – es wird sichtbar wo Frauen tätig sind – MeisterInnen, Knechte und Mägde, hier waren Frauen in der Ausbildung meist gleich – doch die meisten Zünfte benachteiligte die Frau außer Textilbereich, Bäckerei, Ausnahmen waren Frauenzünfte -  Männer waren eher Meister, Frauen waren Untergebene

·         Nur ein Zunftmeister der nach außen hin vertritt – Frau für die innere Kontrolle

·         Erzeugung von Goldfäden und Goldstickerei und Garnmacherei ebenfalls oft Frauenzünfte – nicht in allen MA Städten – Paris, Köln, Zürich (privilegierte Frauen der Mittel- und Oberschicht)

 

Zunftordnungen

Frauen werden kontinuierlich aus den Zünften ausgeschlossen hin zur Neuzeit – aus wirtschaftliche und ideologischen Gründen – 14.Jht Pestepidemie in Europa und im 15. Jht. endet bis zu 2/3 der Bevölkerung sterben so müssen Frauen mitarbeiten – es normalisiert sich bis Ende 15. Jht. Konkurrenz der Frauen sollen ausgeschlossen werden, Frauen waren billiger – Gesellen und billige Mägde – in der gebildeten Schicht breitet sich die Vorstellung aus das die Frau und Mutter den Haushalt zu führen hat – nicht arbeiten soll

Bierbrauerei – Bier war eines der wichtigsten Getränke, da Wasser oft verunreinigt, Bier wurde in allen Haushalten hergestellt – Bierbraugewerbe, Frauen waren gefragt (Frauen haben Männer ausgebildet), die Frau des Meisters hat immer mitgearbeitet – nicht nur Haushalt und Gesellen versorgen, der Meister braucht eine Frau – steht in der Zunftordnung – damit er Auskommen hat – Witwenrecht (Frau darf Betrieb weiterführen) Vorstellung eines arbeitendes, wirtschaftendes Ehepaar,

viel Dienstpersonal – Knechte und Mägde – es entwickelt sich der Arbeiterstand der Tagelöhner, wichtig für Transport – Schiffe, Lastträger, Matrosen, Ochsenkarren und Pferde, Mägde im Haushalt – waschen, Kochen, Kinder, Landwirtschaft

Knechte und Mägde wohnen mit im Haus – Hausherr, nur ein Paar pro Haus, Knechte und Mägde durften nicht verheiratet sein – viele Bordelle – gegen Ende des 15. Jht. änder sich das – der Zugang zur Ehe wird allgemeiner, die Lohnarbeiter wohnten in Mietwohnungen, sie durften heiraten, (Kirchenbauten, Rathäuser – Steinbauten, viele Arbeiter auch Frauen – eben Hilfsarbeiter) – keine Versicherung, in Bettelei absinken – Arbeitshäuser

 

Arbeit im Mittelalter? –

Heilbronn 1509 – Zunftordnung – Männer setzten sich auch schon für Frauen ein – die Arbeit hat einen Wert um sich selbst erhalten zu können, Alleinverdiener können keine Familie durchbringen – biblische Rollenteilung (Bild) Frau kann männliche Rolle übernehmen – der Mann die weibliche nicht, theologisch genau umgekehrt


| | | | |
Tausche dein Hausarbeiten