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Studienleistung: Musterlösung

Frei­heits­ent­zie­hende Maßnahmen in der Pflege vermeiden und redu­zieren

8.311 Wörter / ~30 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Anne J. im Mrz. 2017
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Dokumenttyp

Studienleistung
Pflegewissenschaften

Universität, Schule

Höher Management Akademie für Pflegeberufe

Note, Lehrer, Jahr

1,4, 2017 - Mannheim

Autor / Copyright
Anne J. ©
Metadaten
Preis 29.00
Format: pdf
Größe: 1.15 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 64238







„Freiheitsentziehende Maßnahmen vermeiden/reduzieren“


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung 1

2. Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen . 3

3. Rechtliche Grundlagen einer Freiheitsentziehung 4

4. Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen . 6

4.1 Freiheitsentziehende Maßnahmen 6

4.2 Der Betreute als Betroffener einer Maßnahme . 8

4.3 Aufenthalt in einer Einrichtung . 9

4.4 Begriff der Regelmäßigkeit und des längeren Zeitraumes . 10

5. Gerichtliches Genehmigungsverfahren . 12

6. Durchführung der Maßnahme 15

6.1 Einwilligung des Betreuers und dessen Pflichten 15

6.2. Formen freiheitsentziehender Maßnahmen und die Dokumentation . 16

7. Vermeidung und Alternativen . 17

7.1 Maßnahmen zur Sturzvermeidung 18

7.2 Maßnahmen bei Personen mit Weglauftendenz . 18

7.3 Maßnahmen bei Personen mit (nächtlicher) Unruhe 19

7.4 Technische Alternativen 20

7.5 Maßnahmen zur Sensibilisierung des Pflegepersonals . 21

8. Zusammenfassung und Ausblick . 22

 



1. Einführung

„Menschen werden immer älter – Leben wir alle bald 200 Jahre? “- so lautete die Überschrift eines Zeitungsartikels des Fokus.[1] Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn seit 130 Jahren ist die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland stetig angestiegen.[2] Dieser Trend wird sich auch weiter bis in das Jahr 2060 fortsetzen und wirkt sich jedoch aufgrund des demographischen Wandels dahingehend aus, dass es immer mehr ältere[3]  Menschen geben wird.[4]


Ohne Folgen bleibt diese Entwicklung jedoch nicht. Mit zunehmendem Alter werden sowohl körperliche Gebrechen als auch der Abbau der geistigen Fähigkeiten durchaus wahrscheinlicher. Gerade bei älteren Menschen ist das Risiko, an Alzheimer oder Demenz zu erkranken, sehr hoch.

Eine solche Krankheit kann dazu führen, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und somit auf die Unterstützung anderer angewiesen ist. In den meisten Fällen kommt deshalb die Bestellung eines Betreuers in Betracht, der den Betroffenen in den weitesten Bereichen des täglichen Lebens gesetzlich vertritt.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Betreuungen in der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich angestiegen.[5]


Personen mit dementiellen Veränderungen sind in der Regel nicht mehr in der Lage, sich selbstständig zu versorgen. Neben der gesetzlichen Vertretung bedürfen sie daher auch einer persönlichen Betreuung. Gibt es keine Angehörigen, die diese Aufgabe übernehmen können oder sind die Familienmitglieder nicht in der Lage die Pflege des Betroffenen auf sich zu nehmen, so bleibt diesem als letzte Möglichkeit nur noch der Einzug in ein Alten- oder Pflegeheim.

In den Betreuungsverfahren, deren Anzahl stetig zunimmt, wird häufig auch ein Angehöriger zum Betreuer für sein Familienmitglied bestellt. Grundlage dieser Arbeit ist § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Alle Ausführungen beziehen sich somit auf die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen bei Personen, für die bereits ein Betreuer bestellt ist. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Verfahrensverlauf bei Betroffenen mit einem bestellten Betreuer in den Fokus gesetzt, wobei das Verfahren bei Bevollmächtigten weitestgehend ähnlich ist.

Inhaltlich befasst sich vorliegende Arbeit schwerpunktmäßig zunächst einmal mit der Frage, was sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht unter einer freiheitsentziehenden Maßnahme zu verstehen ist und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese genehmigungsbedürftig ist.

Vorab wird die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen diskutiert.

Im Anschluss daran wird in Kurzform das gerichtliche Genehmigungsverfahren erläutert.

Der letzte Teil befasst sich schließlich mit Alternativen und Möglichkeiten, die zu einer Verringerung freiheitsentziehender Maßnahmen beitragen können.


2. Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen

Die persönliche Betreuung und Pflege von Menschen, die an Demenz oder Alzheimer leiden, gestaltet sich häufig besonders schwierig. Sie ist teilweise auch für ausgebildetes Pflegepersonal eine Herausforderung, da sich diese Krankheit bei den Betroffenen sehr unterschiedlich auswirkt. Einige typische Verhaltensweisen lassen sich jedoch festhalten.

In Einrichtungen sind im Folgenden beschriebene Situationen keine Seltenheit: Eine Demenz- oder Alzheimererkrankung äußert sich oftmals in einer zeitlichen und räumlichen Desorientierung des Betroffenen. Der Betroffene ist meist sowohl tagsüber als auch in der Nacht sehr unruhig; er wandert ununterbrochen umher oder versucht, aus der Ein.....[Volltext lesen]

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(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.


Schutzgut ist in beiden Artikeln die körperliche Bewegungsfreiheit. Gemäß Artikel 2 II Satz 3 GG darf in das Recht auf Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Während Artikel 2 II Satz 3 GG von einem Eingriff in das Recht auf Freiheit spricht, kann man in Artikel 104 I Satz 1 GG den Begriff der Freiheitsbeschränkung finden. Beide Formulierungen bringen damit jedoch das gleiche zum Ausdruck.

Unter einer Freiheitsbeschränkung beziehungsweise einem Eingriff in das Recht auf Freiheit ist eine Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit ohne Rücksicht auf Art und Identitätsgrad zu verstehen.[11] Eine solche liegt bereits dann vor, wenn einmalig und kurzfristig in das Freiheitsrecht des Betroffenen eingegriffen wird.[12] Hiervon abzugrenzen ist die in Artikel 104 II GG genannte Freiheitsentziehung, also die allseitige Beschränkung beziehungsweise der Ausschluss der körperlichen Bewegungsfreiheit.[13]

Eine Freiheitsentziehung ist gegeben, wenn jemand entgegen seinem Willen durch die öffentliche Gewalt an einem eng umgrenzten Ort festgehalten wird.[14] Im Gegensatz zur Freiheitsbeschränkung wird bei der Freiheitsentziehung die körperliche Bewegungsfreiheit nicht nur kurzfristig, sondern während einer gewissen Mindestdauer aufgehoben.

Der Unterschied zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung liegt generell in der Intensität des Eingriffs.[15]

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Gemäß Artikel 104 I Satz 1 GG in Verbindung mit Artikel 2 II Satz 3 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden.

Dies bedeutet, dass jede Freiheitsbeschränkung und damit auch jede Freiheitsentziehung auf einer materiell-rechtlichen Grundlage basieren muss. Unter einem förmlichen Gesetz sind nur solche Rechtsnormen zu verstehen, die vom Bundestag oder Landesparlament in einem förmlichen Verfahren erlassen wurden.

Artikel 2 II Satz 1 GG schützt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Hieraus lässt sich eine Schutzbefugnis des Staates ableiten: Die Freiheit des Betroffenen kann aus sehr gewichtigen Gründen zu dessen Schutz beschränkt werden. Dabei ist jedoch in jedem Fall die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen zu berücksichtigen.[17]

Nach Artikel 104 II Satz 1 GG hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Hierbei ist zu beachten, dass diese richterliche Entscheidung vor dem Vollzug der Freiheitsentziehung erfolgen muss. Eine Ausnahme hiervon bildet Artikel 104 II Satz 2 GG. Danach darf ein Freiheitsentzug auch ohne richterliche Entscheidung erfolgen.

Die gerichtliche Genehmigung ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen. Jede Freiheitsentziehung, die ohne richterliche Entscheidung erfolgt ist, sofern sie nicht nachgeholt wird, sowohl rechtswidrig als auch verfassungswidrig.

Diese verfassungsrechtlichen Grundlagen finden sich auch in der für das Betreuungsrecht geltenden spezialgesetzlichen Regelung des § 1906 BGB wieder. Dabei ist in den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsgrundlage für die zivilrechtliche freiheitsentziehende Unterbringung eines Volljährigen durch e.....

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Weiter wird vorausgesetzt, dass sich jener in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein. Außerdem muss die Freiheitsentziehung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen.[18]


4.1 Freiheitsentziehende Maßnahmen

Eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 IV BGB liegt vor, wenn dem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise die Freiheit entzogen werden soll. In der ursprünglichen Fassung des entsprechenden Gesetzesentwurfes wird ausgeführt, dass Freiheitsentziehung dann gegeben ist, wenn der Betroffene gegen seinen Willen am Verlassen seines Aufenthaltsortes gehindert werden soll.[19]

Für die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen gelten entsprechend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der freiheitsentziehende Unterbringung.

Durch die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen soll sowohl die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen, als auch dessen Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit geschützt werden.[20]

Besitzt der Betroffene den natürlichen Willen einen Ort zu verlassen, ist er dazu körperlich, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Hilfsmitteln, in der Lage und wird in anderer Weise als durch Bitte und Überredung auf seine Entscheidung eingewirkt, so handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 IV BGB. Dabei ist zu beachten, dass Bitte und Überredung frei von List, (psychologischem) Druck oder Drohung sein müssen.[21]

Anders ausgedrückt wird einem Betreuten dann die Freiheit entzogen, wenn er in seinem Wunsch, sich wie jeder andere Volljährige zu bewegen, wann und wohin er möchte, gezielt behindert wird.[22] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene den aktuellen und konkreten Willen zur Fortbewegung hat oder nicht; für das Vorliegen einer Freiheitsentziehung reicht es aus, dass sich der Betroffene aufgrund einer Maßnahme körperlich nicht mehr bewegen könnte, wenn er es wollte.[23]

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Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Aspekte lässt sich zusammenfassend für freiheitsentziehende Maßnahmen folgende Definition aufstellen: Eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 IV BGB liegt vor, wenn ein Bewohner entgegen seinem natürlichen Willen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und er diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.[27]

4.2 Der Betreute als Betroffener einer Maßnahme

Die Vorschrift des § 1906 IV BGB bezieht sich nur auf einen bestimmten Personenkreis. Bei den von der Regelung Betroffenen handelt es sich ausschließlich um Menschen, für die nach § 1896 BGB eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht eingerichtet ist.[28]

Eine Betreuung kommt gemäß § 1896 I BGB dann in Betracht, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Da sich § 1896 BGB auf Volljährige bezieht, findet auch die Regelung des § 1906 IV BGB nur auf Erwachsene Anwendung; unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Minderjährigen werden von dieser Vorschrift somit nicht erfasst.[29] Für die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei Minderjährigen existiert keine spezielle gesetzliche Vorschrift, die in diesem Zusammenhang eine richterliche Genehmigung erfordert.

Somit reicht in diesem Fall die Einwilligung beider Erz.....

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Ist dieser in der Lage, seinen Willen in Bezug auf die betreuungsrelevanten Umstände frei zu bestimmen, so kann er selbst darüber entscheiden, ob ein Betreuer bestellt wird oder nicht.[35]

Für den Bereich der unterbringungsähnlichen Maßnahmen ist die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nur dann möglich, wenn dieser seinen Willen in konkretem Bezug auf die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung nicht frei bestimmen kann.[36]


4.3 Aufenthalt in einer Einrichtung

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 1906 IV BGB ist der Aufenthalt des Betreuten in einer Anstalt, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung. Gemeint sind hier alle stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe unabhängig von deren Bezeichnung, wie zum Beispiel Altenheime, Altenpflegeheime, Seniorenanlagen oder privatbetriebene Seniorenresidenzen, aber auch die stationären und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und die der Psychiatrie, wie psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische und gerontopsychiatrische Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und gerontopsychiatrische Einrichtungen.

Allgemeinkrankenhäuser, Sanatorien und Rehabilitationskliniken werden ebenfalls vom Geltungsbereich d.....

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