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Forst, Jagd und Fische­rei­recht – Prüfungs­fragen

7.454 Wörter / ~24 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Cornelia L. im Nov. 2015
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Prüfungstipps
Zoologie

Universität, Schule

Universität für Bodenkultur Wien - BOKU

Note, Lehrer, Jahr

2005

Autor / Copyright
Cornelia L. ©
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Format: pdf
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Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 51260







Forst, Jagd und Fischereirecht – Prüfungsfragen


  1. Für welche Tiere gilt das Tierschutzgesetz?

Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere. §3 Tierschutzgesetz


  1. Sind Jagd und Fischerei vom Tierschutzgesetz ausgenommen?

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei.


  1. Was gilt nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei?

  1. Die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,


  1. Die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,


  1. Die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.


  1. Wie erfolgt die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden?

Registrierung:

1) Personenbezogene Daten des Halters

  • Name

  • Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises

  • Zustelladresse

  • Kontaktdaten

  • Geburtsdatum

  • Datum der Aufnahme der Haltung

  • Datum der Abgabe und neuer Halter

2) Tierbezogene Daten:

  • Rasse

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum

  • Microchipnummer

  • Veterinärmedizinische Eingriffe, Grund und Tierarzt, letzte Tollwutimpfung

Kennzeichnung:

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

  1. Welche Mindestanforderungen gelten für die Haltung von Hunden?

1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten.

Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.


  1. Welche Gegenstände gelten nach dem Waffengesetz als Waffen?


§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. Die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder


  1. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.


  1. Welche Waffen gelten als Schusswaffen?

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

  1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); Verbotene Waffen zB: Pumpgun


  1. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); Genehmigungspflichtige Waffen zB: Faustfeuerwaffen


  1. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35). C -> Waffen mit gezogenem Lauf (Büchsen) D-> Waffen mit glattem Lauf zB: Flinten


  1. Welche Schusswaffen gel.....[Volltext lesen]

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  1. Welche Schusswaffen sind meldepflichtige Schusswaffen?

Schusswaffen der Kategorie C + D

§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen.

Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (§ 17) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.


  1. Welche Jagdwaffen sind meldepflichtige Schusswaffen?

Schusswaffen der Kategorie C + D


  1. Wie sind Erwerb und Besitz meldepflichtiger Schusswaffen geregelt und an welche Bewilligungen ist das Führen solcher Waffen gebunden?

Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D


§ 35. Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die

  1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;


  1. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;


  1. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;


  1. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.


Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.


  1. Welche Schusswaffen zählen zu den sonstigen Schusswaffen (Kat: D)?

Flinten ! (Schusswaffen mit glattem Lauf)


  1. Wie sind Erwerb und Besitz sonstiger Schusswaffen geregelt und an welche Bewilligungen ist das Führen solcher Waffen gebunden?

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D


§ 34. Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber

  1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder


  1. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.


In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.


Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.


Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.

Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.


  1. Was verstehen Sie unter der Abkühlphase beim aushändigen meldepflichtiger ode.....

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  1. Welche Ausnahmen kennt das Waffengesetz für Jäger?

Kategorie C + D Waffen, führen für private Personen nur durch Waffenpass erlaubt! Ausnahme: Für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen.


  1. Was ist Gegenstand der Regelung des Naturschutzes?

Natur- und Landschaftsschutz fällt in Österreich in den Kompetenzbereich der Bundesländer und ihrer nachgeordneten Bezirksbehörden.

Jedes Bundesland verfügt über ein eigenes Landesnaturschutzgesetz.

Die Naturschutz- und Landschaftsschutzgesetze sehen eine allgemeine Verpflichtung zum Schutz und zur Pflege der Natur als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen vor.


  1. Was wird im besonderen geschützt?

Die Zielsetzungen der Naturschutzgesetze beziehen sich auf den Schutz der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes von Natur und Landschaft, Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren Lebensräume, Schutz eines ungestörten und funktionsfähigen Naturhaushaltes.

Neben den grundsätzlichen Bestimmungen zum Schutz der Natur (Ausweisung von Schutzgebieten) und bestimmter Arten (Tier- und Pflanzenschutzverordnungen) bestehen besondere Regelungen, wie z. B. die Bewilligungspflicht für bestimmte Vorhaben. Manche Naturschutzgesetze enthalten ergänzende Bestimmungen über

den generellen Schutz ausgewählter Lebensräume (z. B. Auwälder, Feucht- und Magerwiesen, Naturhöhlen, Gewässer und Ufer, Gletscher und Alpinregion).


  1. Was wird mit der Fauna – Flora – Habitat – Richtlinie (FFH) geschützt?

Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Wesentliches Ziel der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

(FFH-Richtlinie) ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Dieses Ziel soll mit dem Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu nennen, zu

erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europawe.....

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Ziel dieses Bundesgesetzes ist

  1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,

  2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und

  3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.


  1. Was versteht das Forstgesetz unter Wald?

§ 1a. Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.


  1. Welche Wirkungen des Waldes hat die forstliche Raumplanung zu gewährleisten?

§ 6. Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich

  1. die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz


  1. die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,


  1. die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneue.....

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Das österreichische Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), definiert Rodung als „die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur“.


  1. Wie ist das Betreten von Waldfläche geregelt?

§ 33. Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.


Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:

  1. Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat,


  1. Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,


  1. Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.


  1. Welche allgemeinen Verbote sind zu beachten?

(1) Waldbesitzer und Forstdienststellen können mit Rücksicht auf die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich begrenzte Waldverbote verhängen, soweit dies für die Sicherheit von Waldbesuchern unerläßlich ist.


(2) Jagdberechtigte können für die Zeiten von Treibjagden örtlich begrenzte Waldverbote verhängen, soweit dies für die Sicherheit von Waldbesuchern unerläßlich ist. Die Dauer einer Treibjagd darf drei Tage nicht überschreiten. In den Monaten Mai bis September darf ein Waldverbot wegen Treibjagd nur einmal verhängt werden.


(3) Durch diese Waldverbote wird das Grundrecht zuläss.....

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Ebenso die Landesverteidigung oder das Postwesen. Einer Rodung dürfen aber vor allem Naturschutzinteressen nicht entgegenstehen. Vor allem auch der Schutz der Wasserreserven ist ein wichtiges öffentliches Interesse. Für eine Rodung ist grundsätzlich eine Rodungsbewilligung erforderlich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. In Städten mit eigenem Statut ist dies der Bürgermeister in anderen Gemeinden die Bezirkshauptmannschaften.


  1. Wann spricht man von einer anmeldepflichtigen Rodung?

§ 17a. Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

  1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und


  1. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und


  1. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.


  1. Wann ist Lagern bei Dunkelheit, Zelten oder Befahren oder Bereiten des Waldes/der Forststraßen zulässig?

Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.


  1. Ist das Abfahren mit Schi im Wald generell zulässig?

Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden.

Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 e.....

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