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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHTS02-XX1-K06]

Fall­auf­gabe Spezielle Rechts­fragen P-RECHS02-XX1-K06 (Herr Meyer Leis­ten­bruch)

2.196 Wörter / ~10 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Jacqueline Ko. im Dez. 2017
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RECHTS02-XX1-K06

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

3,0, Mühlemeier, 2016

Autor / Copyright
Jacqueline Ko. ©
Metadaten
Preis 14.00
Format: pdf
Größe: 0.09 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 70449







Fallaufgabe

Spezielle Rechtsfragen

P-RECHS02-XX1-K06

10.06.2016


Inhaltsverzeichnis


Aufgabe 1 S. 1

Aufgabe 2.1 S. 2

Aufgabe 2.2 S. 3

Aufgabe 2.3 S. 3

Aufgabe 2.4 S. 5

Aufgabe 2.5 S. 5

Aufgabe 2.6 S. 6

Aufgabe 2.7 S. 7

Literaturverzeichnis S. 8

Abkürzungsverzeichnis S. 8


Aufgabe 1

Herr Meyer muss in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Er hat einen Leistenbruch und muss operiert werden. Er ist gesetzlich versichert, hat aber bei seiner Krankenkasse eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, die es ihm ermöglicht das Krankenhaus frei zu wählen, ein Einbettzimmer zu bekommen und vom Chefarzt behandelt zu werden.

Bei seiner Aufnahme bekommt er nach Vorlage seiner Krankenkassenkarte ein Einbettzimmer und eine Chefarztbehandlung zugesprochen. Er erhält zusätzlich einen Vertrag über die Behandlung durch den Chefarzt Prof. Dr. Hernia. Auf dem Merkblatt zu dem Vertrag steht, dass die Abrechnung der Leistungen von Prof. Dr. Hernia über Herrn Meer persönlich abgerechnet werden.

Dass Herr Meyer noch einmal nachfragt, ist verständlich. Bei einer privaten Zusatzversicherung ist die Abrechnung mit dem Krankenhaus ein wenig komplizierter als bei einer rein gesetzlichen Versicherung. „Die Kosten für die allgemeinen Kranken-hausleistungen rechnet die Klinik mit [der][Anm. d. Verf.] Krankenversicherung“1 von Herrn Meyer ab. Das ist das übliche Verfahren.

Das zur Verfügung gestellte Einbettzimmer wird direkt mit der privaten Krankenkasse oder mit der Krankenkasse und deren privaten Abteilung abgerechnet. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen „10 Euro pro Tag“2 als eigene Zuzahlung, muss Herr Meyer sich hier um keine weitere Zahlung kümmern. Bei den Ärzten ist dies ein wenig anders. Die Leistungen von Ärzten werden immer über den Patienten privat abgerechnet.

Herr Meyer erhält also nur eine Rechnung über die Leistungen von Prof. Dr. Hernia. Diese Kosten muss er nicht bezahlen, sondern er muss die Arztrechnung so schnell wie möglich an seine Krankenkasse schicken. Diese bezahlt den Arzt dann direkt oder überweisen Herrn Meyer den Betrag zum Erstatten der Rechnung beim Chefarzt.

Ein Behandlungsvertrag zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten muss vor jeglicher Leistung unterzeichnet werden. So ist der Arzt abgesichert und bekommt auf jeden Fall sein Honorar. Die private Krankenzusatzversicherung kann es ablehnen, sehr hohe Honorarforderungen von den Ärzten als Kosten zu übernehmen. Sollte „die Honorar-forderung des Arztes den versicherten Rahmen (…) [übersteigen, mus.....[Volltext lesen]

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Er hat also keine Handhabe gegen Prof. Dr. Hernia. Allerdings ist hier auch das Krankenhauspersonal nicht seinen Pflichten nachgekommen. Prof. Dr. Hernia hätte nicht nur die mündliche Zustimmung in die Operation von Herrn Meyer einholen müssen, sondern hätte auch den Aufklärungsbogen genau anschauen müssen. Das gleiche gilt für die Schwester, die den Bogen in Empfang genommen hat.

Sie hätte auf jeden Fall kontrollieren müssen, ob die Unterschrift von Herrn Meyer vorliegt. Das Krankenhaus muss sich durch eine solche schriftliche Zustimmung des Patienten vor Regressansprüchen schützen. Wenn Herr Meyer nicht den Behandlungsvertrag mit Prof. Dr. Hernia unterschrieben hätte und seine mündliche Zu-stimmung zu Operation gegeben hätte, könnte er das Krankenhaus wegen eines Kunstfehlers rechtlich zur Verantwortung ziehen.

Denn eine Operation zu der der Patient keine Zustimmung gegeben hat, ist rechtlich gesehen eine Körperverletzung.


Aufgabe 2.2

Herr Meyer ist empört, dass zwecks der Abrechnung des Honorars von Chefarzt Prof. Dr. Hernia, seine Patientendaten an eine ärztliche Abrechnungsstelle weitergegeben wurden. In der Tat ist es nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 4 Abs. 1 nur zulässig Patientendaten weiterzugeben, wenn der Patient dazu vor jeglicher Behandlung ausdrücklich zustimmt. Sollte Herr Meyer der Weitergabe seiner Daten nicht zugestimmt haben, hat sich das Krankenhaus nach dem BDSG strafbar gemacht.

Anzumerken ist hier aber, dass in der Praxis häufig Patientendaten anonymisiert an eine Abrechnungsstelle weitergegeben werden. So kann keiner der Mitarbeiter dort auf eine bestimmte Person schließen, nur das Krankenhauspersonal kann auf die Daten zurückgreifen und einen personalisierte Rechnung rausschicken. In diesem Fall ist auch zu beachten, dass Herr Meyer keinen Aufklärungsbogen unterschrieben hat.

Es könnte daher sein, dass in diesem Bogen oder im Merkblatt zur Chefarztbehandlung ein Absatz zur Weitergabe seiner Daten an eine Abrechnungsstelle aufgeführt war. Sollte seine Unterschrift vorliegen und er hat es nur nicht gelesen, so hat sich das Krankenhaus .....

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Ein weiterer Aspekt ist der Werbespruch der Internet-Apotheke: „Ein starker Mann kennt keinen Schmerz.“. Hier muss das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eingreifen. Das starke Schmerzmittel, welches Herr Meyer bestellt hat, fällt unter den § 1 Abs. 1 des HWGs. Nach § 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) des HWGs ist es nämlich nicht gestattet Arzneimittel mit Sätzen zu bewerben, „die fälschlich den Eindruck (…) [erwecken] [Anm. d.

Verf.], dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“5. Der Satzteil „keinen Schmerz“ verspricht dies aber indirekt. Der Anwender, in diesem Fall Herr Meyer, möchte doch kein schwacher Mann sein und seine Schmerzen lindern durch dieses Medikament. Was in diesem Fall aber schwerer wiegt, ist die Verleitung von Herrn Meyer zur Selbstmedikation. Das in § 11 des HWGs ausgesprochene Verbot solcher Werbung „wendet sich gegen Gefahren einer unüberlegten und verfehlten Selbstbehandlung“6 und die Empfehlung von Heilmitteln, „die in objektiver Hinsicht nicht immer das therapeutisch wirksamste Behandlungsmittel darstellen.“7 Herr Meyer hat gerade eine schwere Bauchoperation hinter sich und betreibt gegen den Rat von Ärzten Leistungssport.

Kein Schmerzmittel sollte in dieser Situation angewendet werden, wenn nicht gleichzeitig eine Ruhephase vom Patienten eingehalten wird. Das Schmerzmittel wird nicht die Ursache seiner Schmerzen behandeln können und verleitet Herrn Meyer durch Leistungssteigerung im Gegenteil zu noch mehr Belastung der Operationswunde. Durch diese Selbstmedikation von Herrn Meyer kann „wertvolle Zeit verloren gehen, die für eine effektive und zur Gesundung führende Behandlung erforderlich wäre“8.

Gerade bei starken Schmerzmitteln sollte vom Apotheker immer darauf hingewiesen werden, dass sie nur kurzfristig zu einer Besserung führen, nicht längere Zeit eingenommen werden sollten und auf jeden Fall ärztlicher Rat eingeholt werden sollte.9 Dieser ärztliche Rat wird durch die Bestellung im Internet umgangen. Gerade bei Schmerzen nach einer Operation sollte allerdings dringend zunächst der behandelnde Arzt aufgesucht werden.

Der Freund von Herrn Meyer sollte seine Bedenken in jedem Fall äußern und ihn auf die Risiken bei Arzneimittelbestellungen in Internet-Apotheken und das Nichteinholen von ärztli.....


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Zudem hätte sich die Krankenschwester auch strafbar gemacht im Sinne des Datenschutzgesetzes. Nach § 4 Abs. 1 dürfen keine Patientendaten an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass der Patient dem ausdrücklich zustimmt. Da das Organisationskomitee der Meisterschaft auch keinen medizinischen Nutzen von den Daten hätte, ist die Weitergabe auch nicht in einem Behandlungsvertrag festgelegt.

Die Organisatoren dürfen zudem keinerlei medizinische Daten vom behandelnden Arzt von Herrn Meyer einfordern. Sie müssten sich an Herrn Meyer persönlich wenden, da die Daten für eine Aufnahme in die Meisterschaft keine Rolle spielen dürften. Sie wären ja illegal eingeholt worden.


Aufgabe 2.5

Der Versand von Medikamenten durch Apotheken ist in der Apothekerbetriebsordnung (ApBetrO) im § 17 geregelt. Laut Absatz 2a muss „das Arzneimittel entsprechend der Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich bestätigt“11 werden. Bei bestimmten Arten von Medikamenten darf der Apotheker auch eine schriftliche Bestätigung des Empfangs verlangen, ohne die das Medikament nicht ausgeliefert werden darf.

Zudem wird in diesem Absatz auch festgelegt, dass eine „kostenfreie Zweitzustellung“12 und eine Sendungsverfolgung gewährleistet werden sollte. Sollte es sich bei dem bestellten Schmerzmittel um ein verschreibungspflichtiges Schmerzmittel halten, so darf der Bote es nicht beim Nachbarn abgeben, sondern muss es wieder mitnehmen.

Herr Meyer hat sich allerdings für eine Internet-Apotheke entschieden. Diese Online-Apotheken unterliegen nur der ApBetrO wenn sie im Apothekenregister aufgeführt sind. Dann ist Herr Meyer abgesichert. Erkennen könnte er das im Impressum der Website der Apotheke. Wenn die Internet-Apotheke nicht in diesem Register enthalten ist, z.B. eine ausländische Versandapotheke, die an andere Gesetze gebunden ist, so hat Herr Meyer keine Mögli.....

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In diesem Fall ist die Sachlage ein wenig komplizierter. Herr Meyer hat den Aufklärungsbogen nicht unterschrieben und kein Arzt oder eine Krankenschwester haben dies kontrolliert. Rein rechtlich gesehen könnte Herr Meyer schon aus diesem Grund Schadensersatz fordern und Anzeige wegen Körperverletzung gegen Prof. Dr. Hernia stellen. Hinzu kommt, dass Herr Meyer eine Leistenbruch-Operation hatte.

Bei Operationen im Bauchraum kommt es häufig zu einem sogenannten Narbenbruch, das ist keine Seltenheit. Sollte Herr Meyer allerdings erwähnen, dass dieser Narbenbruch aufgrund von ausgiebigem Bodybuilding-Training entstanden ist, muss die Krankenkasse entscheiden, ob sie die Kosten trägt.


Aufgabe 2.7

Die Organisation des Universitätsklinikums sollte unbedingt hinsichtlich ihrer Qualitätsstandards und der rechtlichen Grundlagen neu strukturiert werden. In diesem Krankenhaus scheinen Ärzte und Pfleger/Innen dringend eine Aufklärung über das Datenschutzgesetz, ihre Berufsordnungen und die Einhaltung und Verpflichtung zur Schweigepflicht zu benötigen. Die geringsten Anforderungen und Mindeststandards an den Berufsstand der Ärzte und Pfleger/Innen werden nicht eingehalten.

Die Ärzte kommen ihrer Aufklärungspflicht nicht nach, die Pfleger/Innen widersetzen sich der Schweigepflicht gegenüber Außenstehenden und überprüfen keine Unterlagen der Patienten. Um in Zukunft die Sicherheit der Patienten und ihre Rechte zu stärken, sollte dringend über die Einführung eines Qualitätsmanagements innerhalb des Krankenhauses nachgedacht werden. Sollte das Universitätsklinikum noch keine Rechts- oder Complianceabteilung besitzen, sollte das Qualitätsmanagement auch auf diesen Bereich ausgeweitet werden.

Da es im Ärzte- und Pflegerkreis wiederholt zu Verfehlungen gekommen ist und in Zukunft Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, sollte die Klinikleitung auch über den Austausch von Teilen des Personals nachdenken. Im vorliegenden Fall muss aber auch bedacht werden, dass sich Herr Meyer als Patient nicht vorbildhaft verhalten hat. Auch auf Seiten der Patienten sollte es nicht nur zu Forderungen nach Vorzugsbehandlungen kommen, sondern auch zu gewissenhaftem Vorbereiten auf einen Krankenhausaufenthalt und das Einhalten des ärztlichen Rats in den Woc.....

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OP Operation

Prof. Professor

StGB Strafgesetzbuch

1  Meunier, S., Rohde, H., et al. (2007), In den besten Händen, in: Finanztest 5/2007, S. 68, [01.06.2016].

2 Meunier, S., Rohde, H., et al. (2007), In den besten Händen, in: Finanztest 5/2007, S. 68, [01.06.2016].

3 Meunier, S., Rohde, H., et al. (2007), In den besten Händen, in: Finanztest 5/2007, S. 68, [01.06.2016].

4  Diekmann (2009), Rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens, S. 77.

5  Diekmann (2009), Rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens, S. 43

6  Diekmann (2009), Rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens, S. 44.

7  Diekmann (2009), Rechtliche Grundlagen des Gesundheitswesens, S. 44.

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Quellen & Links

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