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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS02-XX1-K03]

Fall­auf­gabe: Spezielle Rechts­fragen Gesund­heits­wirt­schaft: P-RECHS02-XX1-K03

2.665 Wörter / ~12 Seiten sternsternsternsternstern_0.5 Autor Richard Sc. im Mrz. 2012
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Bürgerliches Recht
P-RECHS02-XX1-K03

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

2011

Autor / Copyright
Richard Sc. ©
Metadaten
Preis 15.00
Format: pdf
Größe: 0.44 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.5
ID# 16373







Fallaufgabe
„Spezielle Rechtsfragen: Gesundheitswirtschaft“

P-RECHS02-XX1-K03


Inhaltsverzeichnis:

Aufgabe 1 Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus

Aufgabe 2.1 Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung

Aufgabe 2.2 Datenübermittlung an eine Abrechnungsstelle

Aufgabe 2.3 Werbung auf der Internet-Seite einer Apotheke

Aufgabe 2.4 Arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Krankenschwester

Aufgabe 2.5 Lieferung des Schmerzmittels

Aufgabe 2.6 Schadensersatzforderungen an das Krankenhaus

Aufgabe 2.7 Empfehlungen hinsichtlich der Organisation des Krankenhauses

Quellenverzeichnis


Aufgabe 1

Zu Beginn einer stationären Behandlung schließt der Patient mit dem Krankenhausträger einen Behandlungsvertrag, der keiner bestimmten Form bedarf. Der Behandlungsvertrag beinhaltet in der Regel die stationären, teilstationären sowie vor- oder nachstationären Leistungen wie die ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln.

Hinzu kommen die Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus hat der Patient die Möglichkeit, gesonderte Verträge über wahlärztliche Leistungen, wie eine persönliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte, abzuschließen (vgl. Verband der privaten Krankenversicherung e.V.). Nach § 17 Abs. 2 KHEntgG sind die ärztlichen Wahlleistungen jedoch vor ihrer Erbringung schri.....[Volltext lesen]

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Möglich wäre auch ein gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (vgl. Gundermann, Weimer, 2008).


Aufgabe 2.1

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist Schadenersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einer ärztlichen Behandlung ist von einer rechtswidrigen Körper- bzw.

Gesundheitsverletzung auszugehen, wenn kein Rechtfertigungsgrund für die Behandlung vorliegt. Dieser Tatbestand liegt u.a. dann vor, wenn der Patient nicht in die Behandlung eingewilligt hat. In diesem Zusammenhang ist von zentraler Bedeutung, dass nur ein umfassend aufgeklärter Patient („informed consent“) rechtswirksam einwilligen kann (vgl. Gundermann, Weimer, 2008).

Außerdem ist für die zivilrechtliche Arzthaftung ein schuldhaftes Verhalten des Arztes nötig. Hierfür reicht fahrlässiges Handeln aus, das gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt .....

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Alles in allem wurde Herr Meyer nicht ausreichend aufgeklärt, wodurch er nicht rechtswirksam in die Behandlung einwilligen konnte. Der behandelnde und verantwortliche Arzt Prof. Hernia hat seine ärztliche Aufklärungspflicht, die aus § 8 MBO-Ä hervorgeht, schuldhaft verletzt. Weiterhin kommt Prof. Hernia seiner ärztlichen Dokumentationspflicht nach § 10 MBO-Ä nicht nach, was ggf. zu einer Beweislastumkehr im Rechtsstreit zu Gunsten des Herrn Meyer führt.

Letztlich handelt es sich bei der Operation um eine rechtswidrige Körperverletzung, die gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht führt. Somit kann Herr Meyer gegenüber Prof. Hernia Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend machen.

In einem möglichen Rechtsstreit ist vom Gericht zu klären, inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Aufklärung und dem herbeigeführten Schaden (Operationsnarbe und die ärztlich empfohlenen Bettruhe von einer Woche) besteht. Hinsichtlich des langsamen Heilungsverlaufs der Narbe kann Herr Meyer keine Forderungen stellen. Hierzu verweise ich auf Aufgabe 2.6.

Aufgabe 2.2

Herr Meyer ist darüber empört, dass Informationen über seine Operation an eine ärztliche Abrechnungsstelle übermittelt wurden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Rechtsgrundlage die Weitergabe von sensiblen Gesundheitsdaten rechtfertigt.

Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG kann ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlichen Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen.

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Herr Meyer im Rahmen der Operation wahlärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Bei Prof. Hernia handelt es sich offensichtlich um einen zur gesonderten Berechnung wählärztlicher Leistungen berechtigter Arzt.

Somit kann Prof. Hernia eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztliche.....

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Hinzu kommt, dass sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss (vgl. § 4a Abs. 3 BDSG).

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Herr Meyer einen Vertrag über die Behandlung durch den Chefarzt Prof. Hernia erhält. Aus dem Merkblatt geht ausdrücklich hervor, dass die Abrechnung für die Leistungen des Prof. Hernia über Herrn Meyer abgerechnet wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit Herr Meyer über die Bedeutung und Tragweite der Abrechnung über seine Person in Kenntnis gesetzt wurde.

Schließlich kennt er sich über das Abrechnungsverfahren von privatärztlichen Wahlleistungen nicht aus. Von daher muss er nicht mit der Weitergabe der personenbezogenen Daten rechnen.

Insofern ist die schriftliche Einwilligung durch Herrn Meyer nur dann wirksam, wenn er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass seine sensiblen und schützenswerten Gesundheitsdaten an eine Abrechnungsstelle weitergegeben werden. Dies kann beispielsweise durch ein Merkblatt erreicht werden. Weiterhin muss sich die datenschutzrechtliche Einwilligung eindeutig auf die sensiblen Daten beziehen und bei einem Gesamtvertrag drucktechnisch absetzen (vgl. Gundermann, Weimer, 2008).

Aus dem Sachverhalt ist jedoch nicht genau zu entnehmen, inwieweit der Vertrag die Vorgaben erfüllt.

A.....

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Des Weiteren gibt § 27 Abs. 3 S. 3 MBO-Ä vor, dass Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen unberührt bleiben. Da es sich bei hier um die Bewerbung eines Schmerzmittels handelt, ist auf das HWG zurückzugreifen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG findet dieses Gesetz Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen die zur Anwendung im menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind.

Herr Meyer möchte das Schmerzmittel zur Linderung seiner Schmerzen in seinem Körper anwenden. Insofern handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG und das HWG findet Anwendung.

Nach § 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2a HWG liegt eine irreführende und damit unzulässige Werbung vor, sofern sie den Eindruck erweckt, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

Der Werbespruch kann für den Leser möglicherweise als Erfolgsversprechen verstanden werden, indem die Schmerzen durch die Einnahme des Schmerzmittels mit Sicherheit nachlassen.

Somit liegt hier eine irreführende und .....

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Der Werbezweck des Spruchs auf der Internetseite „Ein starker Mann kennt keinen Schmerz“ ist missverständlich. Darüber hinaus gilt zu bedenken, dass es sich um kein gewöhnliches, sondern starkes Schmerzmittel handelt. Vielmehr soll der Spruch die „Männlichkeit“ und „Stärke“ eines Mannes anpreisen. Dies kann beim Verbraucher zu einer unüberlegten und verfehlten Selbstbehandlung führen.

Alles in allem ist die Werbemaßnahme der Internetapotheke somit unzulässig.



Aufgabe 2.4

Die Schweigepflicht von Ärztinnen, Ärzten sowie ihren Mitarbeitern wird im § 9 MBO-Ä geregelt. Hiernach ist eine Offenbarung gegenüber Dritten möglich, sofern sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind, oder eine Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtgutes erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass nur Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden können (vgl. § 9 Abs. 2 MBO-Ä).

Zudem ist anzumerken, dass sich ein Mitarbeiter eines Heilberufes nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar macht, sofern er unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart.

Die Krankenschwester Eifrig möchte gesundheitsbezogene Informationen über Herrn Meyer an die Organisatoren einer Sportveranstaltung offenbaren. Herr Meyer hat jedoch keine Schweigepflichtentbindung abgegeben. Darüber hinaus ist bei einer Sportveranstaltung eine Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Recht.....

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Quellen & Links

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