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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS02-XX1-K06]

Fall­auf­gabe Spezielle Rechts­fra­gen: Gesund­heits­wirt­schaft. P-RECHS02-XX1-K06 Behand­lungs­ver­trag

2.317 Wörter / ~11 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Aaron Kr. im Jan. 2018
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Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RECHS02-XX1-K06

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7 , 2016

Autor / Copyright
Aaron Kr. ©
Metadaten
Preis 15.00
Format: pdf
Größe: 0.09 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 70792







Fallaufgabe

„Spezielle Rechtsfragen: Gesundheitswirtschaft“

P-RECHS02-XX1-K06


Inhaltsverzeichnis:

1 Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus 1

2.1 Aufklärung des Patienten 2

2.2 Datenübermittlung an ärztliche Abrechnungsstelle 3

2.3 Werbung einer Internet-Apotheke 4

2.4 Verhalten der Krankenschwester – Schweigepflicht 5

2.5 Lieferung eines Schmerzmittels 6

2.6 Schadensersatzansprüche an das Krankenhaus 6

2.7 Organisationsempfehlung an das Krankenhaus 7

Literaturverzeichnis: 9

Abkürzungsverzeichnis: 9

  1. 1 Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus


Bei einer geplanten stationären Aufnahme in ein Krankenhaus muss zunächst ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Krankenhaus geschlossen werden.

Inhalt des Behandlungsvertrags sind in der Regel, in Anlehnung an § 1 und § 2 des Krankenhausentgeltgesetztes (KHEntgG), die Vergütung der stationären, teilstationären sowie auch der vor- und nachstationären Leistungen, der ärztliche Behandlung und der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Hinzu kommen die allgemeinen Krankenhausleistungen wie Unterkunft und Verpflegung.

Sollen von Patienten Wünsche, wie z.B. Einbett- oder Mehrbettzimmer oder eine persönliche Behandlung durch leitende Krankenhausärzte berücksichtigt werden, müssen diese laut § 17 KHEntgG Abs. 2 vor der Erbringung ebenfalls schriftlich im Behandlungsvertrag vereinbart werden. Vor Abschluss der Vereinbarung muss der Patient über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet werden.

Laut § 17 KHEntgG Abs. 3 dürfen wahlärztliche Leistungen von leitenden Krankenhausärzten, welche mit der Erbringung ihre Leistungen zur Selbstliquidation berechtigt sind, durch ein eigenes Entgelt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) in Rechnung gestellt werden. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 66)

Im Fallbeispiel ist Herr Meyer gesetzlich Versichert. Aufgrund einer Zusatzversicherung bei seiner Krankenkasse stehen ihm Chefarztbehandlung und ein Einbettzimmer zu. So kommt es bei seiner Aufnahme zu einem einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 66f) Herr Meyer hatte von seiner Krankenkasse die Auskunft bekommen, sie würde mit dem Krankenhaus direkt abrechnen.

Im Merkblatt zum Aufnahmevertrag wird nun ausdrücklich hingewiesen, dass die durch Chefarzt Prof. Hernia erbrachten Leistungen über Herrn Meyer abgerechnet werden. Die Aussage der Krankenkasse ist in sofern richtig, als das die allgemein erbrachten Leistungen des Krankenhauses direkt mit der Kasse abgerechnet werden. Lediglich für die Wahlleistungen muss Herr Mey.....[Volltext lesen]

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Die Durchführung des Eingriffes sowie die Art und der Umfang, müssen dem Patienten verständlich dargestellt werden. So auch die sicheren Folgen des Eingriffes wie zum Beispiel eine Operationsnarbe. Prof. Hernia weist Herrn Meyer zwar darauf hin, dass ein Leistenbruch minimalinvasiv oder offen operiert werden kann, eine Aufklärung diesbezüglich fand allerdings nicht statt.

Stattdessen erhielt Herr Meyer lediglich einen Aufklärungsbogen mit der Bitte diesen zu Hause zu lesen und unterschrieben zum Operationstermin wieder mitzubringen. Bei einer telefonischen Rückfrage zum Eingriff, wurde Herr Meyer von dem vertretenden leitenden Oberarzt Dr. Odi lediglich auf eine Internetseite zur Aufklärung verwiesen. Auf Grund der fehlenden Informationen konnte her Meyer nicht in Ruhe das Für und Wider der Behandlungsmaßnahme abwägen.

Es liegt eindeutig ein Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht vor, welche in der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) in § 8 beschrieben ist. Auch von Dr. Odi, denn nach dem so genannten Vertrauensgrundsatz, wäre er für eine fehlerfreie Mitwirkung bzw. Aufklärung ebenfalls verantwortlich gewesen. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 79) Da der Aufklärungsbogen vor dem Eingriff von Herrn Meyer nicht unterschieben wurde, kann Herrn Prof.

Hernia auch eine fehlerhafte Dokumentation der Verlaufsdaten (Aufklärung) zur Last gelegt werden. Dies könnte zu einer Beweislastumkehr bei einem Rechtsstreit zu Gunsten von Herrn Meyer führen. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 99) Die Dokumentationspflicht eines Arztes ist in § 10 MBO-Ä beschrieben.

Schließlich handelt es sich bei der durchgeführten Operation ohne Aufklärung und ohne Einwilligung um eine rechtswidrige Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB.

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§ 823 Abs. 1 BGB - Schadensersatzpflicht) Eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung ist dann rechtswidrig, wenn kein Rechtsfertigungsgrund gegeben ist.

Ein Rechtsfertigungsgrund wäre hier die Einwilligung von Herrn Meyer gewesen. Hierbei ist zu beachten, dass nur ein umfassend aufgeklärter Patient („informed consent“) rechtswirksam in eine Behandlung einwilligen kann. Hinzu kommt noch die Zivilrechtliche Arzthaftung bei der ein schuldhaftes Verhalten eines Arztes zumindest Fahrlässigkeit verlangt. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. (vgl. Gunderm.....

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Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Herr Meyer ein Merkblatt zum Vertrag bekommen hat, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung für die Leistungen des Prof. Hernia über Herrn Meyer abgerechnet wird. Zunächst ist im Fallbeispiel nicht ersichtlich, ob Herr Meyer auch eine Einwilligung über die Datenweitergabe unterschrieben hat. Evtl. könnte dies bei den erhaltenen Durchschlägen zum Vertrag ersichtlich werden.

Sollte die Einwilligung zusammen mit dem Vertrag erteilt bzw. unterschrieben werden, so wäre laut § 4a Abs. 1 S.4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), die Stelle der Einwilligung besonders hervorzuheben. In § 4 Abs. 1 BDSG wird ausdrücklich auf die schriftliche Einwilligung des Betroffenen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hingewiesen. In Abs. 3 wird dargelegt, dass der Betroffene von der verantwortlichen Stelle über deren Identität, die Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung, sowie die Kategorien der Empfänger zu unterrichten ist.

Nach § 3 Abs. 9 BDSG stellen Angaben unter anderem über die Gesundheit eine besondere Art von personenbezogenen Daten dar. Für die so genannten sensiblen Daten gelten noch strengere Schutzvorschriften, welche in § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG festgehalten sind. Die Verarbeitung dieser Daten für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten darf nur durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Aus dem Sachverhalt des Fallbeispiels ist nicht zu sehen, in wie fern eine Aufklärung über die Datenweitergabe stattgefunden hat und ob Herr Meyer eine Einwilligung unterschrieben hat. Wenn ja darf der Arzt die Daten an eine Abrechnungsstelle weiterleiten, vorausgesetzt die Datenschutzvorschriften werden eingehalten.


  1. 2.3 Werbung einer Internet-Apotheke


Im Fallbeispiel wird von Prof. Hernia ein starkes Schmerzmittel auf einer Internetseite einer Apotheke beworben. Die Bedenken eines Freundes von Herrn Meyer sind berechtigt. Denn ein Arzt darf nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä keine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung durch andere veranlassen oder dulden. Dies ist Berufswidrig. Im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit ist eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte unzulässig.

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu berücksichtigen. Das HWG findet Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). (.....

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Demnach ist die Werbung von Prof. Hernia auf der Internetseite der Apotheke unzulässig.


  1. 2.4 Verhalten der Krankenschwester – Schweigepflicht


In § 9 MBO-Ä ist die Schweigepflicht von Ärzten und Ärztinnen geregelt. Sie haben über das, was ihnen in als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist zu schweigen, so Abs. 1. Es sei denn, wie in Abs. 2 beschrieben, die Ärzte werden von dem Patienten von der Schweigepflicht entbunden oder die Offenbarung ist zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich. Das Anschreiben welches im Fallbeispiel an die behandelnden Ärzte von Herrn Meyer, mit der bitte um Auskunft bezüglich der verabreichten Medikamente, gerichtet wurde, darf von den Ärzten ohne eine Schweigepflichtentbindung nicht beantwortet werden.

Beim Absender handelt es sich um eine Organisation zu einer sportlichen Meisterschaft und es ist von daher kein Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes ersichtlich. Die Krankenschwester Frau Eifrig übernimmt eigenmächtig die Initiative und beantwortet das Schreiben. Nach § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) – Verletzung von Privatgeheimnissen, ist es nicht nur den Ärzten, sondern auch Angehörigen eines anderen Heilberufs verboten unbefugt fremde Gehe.....

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Eine Aushändigung an eine andere Person ist also nur zulässig, wenn diese ausdrücklich namentlich benannt ist. Hinzu kommt, dass von der Apotheke sicherzustellen ist, dass nach § 11a Abs. 3 d) ApoG eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird. Beides wurde von der beliefernden Apotheke nicht umgesetzt, so dass Herrn Meyers Beschwerde bei der Apothekenkammer berechtigt ist.



  1. 2.6 Schadensersatzansprüche an das Krankenhaus


Im Fallbeispiel ist Herr Meyers Narbe wieder aufgegangen, weil eine Heilung durch die dauernde Bewegung (Training für die nächste Meisterschaft) nicht möglich ist. Nun muss Herr Meyer wieder ins Krankenhaus und ist der Ansicht, dass die Behandlungskosten im Rahmen eines Schadensersatzes vom Krankenhaus zu tragen seien.

Grundsätzlich soll ein Schadensersatz dem Patienten als Kompensation dienen, wenn er durch eine fehlerhafte Handlung eines Arztes materielle Schäden erlitten hat. Dies beinhaltet Positionen wie beispielsweise Behandlungskosten, welche erforderlich werden um Folgen eines Behandlungsfehlers zu beheben. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 89)

Im Fallbeispiel ist der Arzt seiner therapeutischen Sicherungsaufklärungspflicht nachgekommen. Er hat Herrn Meyer darauf hingewiesen, dass er nach der Operation mindestens eine Woche liegen und keinen Sport treiben soll. Hätte Herr Meyer sich an die Anweisungen gehalten und nicht gleich nach der Operation für die nächste Meisterschaft trainiert, wäre eine Heilung der .....

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Wichtiger Bestandteil eines Qualitätsmanagements sind auch ständige Fort- und Weiterbildungen für Ärzte und das Personal, welche im Nebeneffekt auch die Reputation des Hauses steigern können.

Häufig ist eine mangelnde Kommunikation die Triebfeder eines Patienten, einen Behandlungsfehlervorwurf zu erheben. Aus diesem Grund sind die Qualität und die Quantität der Kommunikation mit den Patienten im Rahmen der Qualitätspolitik von großer Bedeutung.

Die oben genannten Änderungen der internen Organisation können wesentlich zur Vermeidung von Haftungsfällen beitragen. (vgl. Gundermann, Weimer, 2008, S. 102)


  1. Literaturverzeichnis:


Gundermann, L.; Weimer, T. (2008). Schutz der Persönlichkeit, RECHH06.

Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


Schmid, W. (2010). Arbeitsrecht, RECHH04.

Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


  1. Abkürzungsverzeichnis:


AMG Arzneimittelgesetz

ApoBetrO Apothekenbetriebsordnung

ApoG Apothekengesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

GoÄ Gebührenordnung für Ärzte

HWG Heilmittelwerbegesetz

KHEntgG Krankenhausentgeltgesetztes

MBO-Ä (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte

.....

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