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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS03-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Spezielle Rechts­fragen der Gesund­heits­wirt­schaft. P-RECHS03-XX1-N01

3.058 Wörter / ~12 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Brigitta Da. im Jun. 2017
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Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RECHS03-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,3, Binsch, 2017

Autor / Copyright
Brigitta Da. ©
Metadaten
Preis 16.00
Format: pdf
Größe: 0.10 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 66461







Fallaufgabe Spezielle Rechtsfragen der Gesundheitswirtschaft. P-RECHS03-XX1-N01


Inhaltsverzeichnis


1 Datenschutz – Schutz der Patientenakte 1

2 Datenschutz – Schweigepflicht unter Ärzten 2

3 Behandelndenhaftung 2

3.1 Röntgenleistung - Dienst- oder Werkvertrag 3

3.2 Behandlungsfehler 3

3.3 grober Behandlungsfehler 5

4 Klage der Krankenkasse 5

4.1 Datenanspruch der Krankenkasse 5

4.2 Widerruf der Schweigepflichtentbindung 6

5 Arbeitsrecht 6

5.1 Dienstwagenunfall 6

5.2 Verweigerte Arbeitstätigkeit 7

6 Lauterkeitsrecht 8

Literaturverzeichnis 10

  1. Datenschutz – Schutz der Patientenakte

Die Krankenkasse fordert zur Überprüfung der entstandenen Kosten des Krankenhausaufenthaltes (Fallpauschale, Basispflegesätze und Sonderentgelt), das Krankenhaus auf, die Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte herauszugeben. Die Krankenkasse begründet dies mit der gestellten Fallpauschale, welche sehr selten anfiel, und durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkasse) vorab geprüft werden sollte.

Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Dazu verpflichten die Paragraphen 294, 294a, 295 und 295a des SGB V die Krankenhäuser als Leistungserbringer die vertragsärztliche Versorgung zu dokumentieren und einen definierten Datenkatalog gem. §301 SGB V an die gesetzlichen Krankenkassen zu übermitteln.

Für eine Weitergabe dieser Informationen ist eine Einwilligung des Patienten nicht erforderlich. Zu beachten ist das laut §17 Abs. 3 KHEntgG zur Abrechnung von Wahlarztleistungen durch eine externe Abrechnungsstelle die Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Auch wenn aus der Sicht der Krankenkasse eine Prüfung der abgerechneten Fallpauschalen notwendig ist, und der §112 SGB V die Vertragspartner, in diesem Fall das Krankenhaus und die Krankenkasse, verpflichtet Informationen auszutauschen und offenzulegen, besteht kein Anspruch auf die angeforderten Dokumente, da diese nicht im Datenkatalog des §301 SGB V erfasst sind (vgl. bfdi, 2017, Internet).

Nach §276 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V dürfen lediglich dem MDK Sozialdaten des Patienten direkt übermittelt werden, wenn ein Gutachten durch die Krankenkasse in Auftrag gegeben worden ist.

Das Aufgabenspektrum des MDK ist in §275 SGB V beschrieben und umfasst unter anderem auch die Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung. Zunächst werden die Anfragen der Krankenkasse vor Ort an den MDK gerichtet und im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung gemeinsam mit den Mitarbeitern der Krankenkasse bearbeitet.

Ist im Rahmen dieses Verfahrens eine abschließende Klärung der Fragestellung nicht möglich, wir das weitere Vorgehen festgelegt, wie z.B. die Zusammentragung aussagekräftiger Unterlagen (vgl. MDK, o.J., S. 4f). Nach den §§ 275 und 276 des SGB V sind Vertragsärzte verpflichtet, auf Anforderung des MDK Sozialdaten über den Patienten zur Verfügung zu stellen. Eine Einwilligung des Patienten ist nach §276 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die Datenübermittlu.....[Volltext lesen]

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Nach der Operation wird das Ergebnis mittels Röntgenkontrolle festgehalten und beschreibt ein gute Stellung der Fraktur, sollte diese allerdings nicht gehalten werden können, muss erneut operiert werden. L verlässt darauf hin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat des Arztes, das Krankenhaus und lässt sich vom Oberarzt des Krankenhauses weiterhin bis zum 10.05.2013 ambulant behandeln.

Der Oberarzt entfernt auch Gips und Draht. Allerdings bleibt eine Versteifung des Sprunggelenkes zurück und L ist fortan gehbehindert. Es stellt sich heraus, dass nach dem 20.01.2013 innerhalb einer bestimmten Frist eine weitere Operation hätte vorgenommen werden müssen um eine Versteifung des Sprunggelenkes zu verhindern. L ist der Ansicht, dass er hätte darauf hingewiesen werden müssen und will nun den Schaden der ihm durch die Gehbehinderung entstanden ist, ersetzt verlangen (vgl. Kaeding, 2013, S.4).

    1. Röntgenleistung - Dienst- oder Werkvertrag

Bei dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag des niedergelassenen Radiologen im VMZ und L handelt es sich um einen Dienstvertrag nach §611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier heißt es das ein Dienstvertrag vor liegt wenn eine Partei sich zur Leistung von bestimmten Diensten verpflichtet, und die andere Partei sich bereit erklärt für diese Dienste eine Vergütung zu leisten.

Allerdings verpflichtet sich der Auftragnehmer zwar zur Leistung aber nicht zum Erfolg. Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei nach §631 BGB ein Werk ohne Mängel herzustellen, während sich die andere Partei verpflichtet das Werk abzunehmen und zu bezahlen. Der Unterschied zum Dienstvertrag ist also das Ergebnis, welches der Werkersteller garantiert und somit auch den Erfolg der Leistung.

Da eine Röntgenleistung nur nach Regeln der ärztlichen Kunst bzw. der sachverständigen Untersuchung durchgeführt werden kann, und ggf. wie in unserem Fall aus unterschiedlichsten Gründen ein Ergebnis nicht garantiert werden kann, liegt bei dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag nach §611 BGB vor (vgl. Steinhäuser, R., 2011, S. 2).

    1. Behandlungsfehler

Gemäß §630a Abs. 1 BGB muss nach Abschluss des Behandlungsvertrags die Behandlung aktuellen und allgemeinen fachlichen Standards entsprechen und erfolgen. Der Fachstandard ist Bestandteil der medizinischen Versorgung und kann von jedem Patienten geltend gemacht werden (vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S.5f). Zur Vermeidung von Behandlungsfehlern gelten für den Patienten ebenfalls Pflichten die in §630c Abs. 1 BGB geregelt sind und ein Mitwirken des Patienten bezüglich der Anamnese, Diagnose, dem Eingriff und der Behandlung in Bezug auf die K.....

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Zuerst ist bei dem Patienten L die Entlassung auf eigenen Wunsch und gegen ausdrücklichen, ärztlichen Rat zu betrachten. Nach §630c Abs.2 BGB hätte der entlassene Arzt L über die ggf. eintreffenden Komplikationen und die Folge der nicht erfolgten Behandlung aufklären müssen. Innerhalb einer bestimmten Frist nach der ersten Operation hätte eine weitere Operation vorgenommen werden müssen.

In der Sicherungsaufklärung bei Entlassung am 25.01.2013 hätte der Patient L über diese notwendige Maßnahme aufgeklärt werden müssen. Die ambulante Behandlung des Patienten erfolgte im Anschluss durch den Oberarzt in derselben Klinik. Spätestens während dieser ambulanten Behandlung hätte die Gefahr der Versteifung des Sprunggelenkes auffallen müssen. Betrachtet man diese Argumente und die Verhaltensweise der Ärzte der Klinik, liegt im Falle des Patienten L eindeutig ein Behandlungsfehler seitens der Ärzte vor.

Aufgrund der fehlenden Kommunikation, bezüglich der Maßnahme einer weiteren Operation, des Arztes gegenüber dem Patienten L wurden hier wichtige Informationen mit dem Patienten nicht besprochen.

    1. grober Behandlungsfehler

Im Falle eines groben Behandlungsfehlers bezieht sich die Beweiserleichterung auf die Kausalität zwischen Spieler und dem Gesundheitsschaden. Es wird vermutet, dass der Gesundheitsschaden aufgrund des Fehlers eingetreten ist. Diese Vermutung lässt sich nur widerlegen, wenn der Patient durch Verweigerung der Behandlung selbst zum Schaden beigetragen hat oder die Kausalität äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S.31).

Im Falle des Patienten L ist daher von einem groben Behandlungsfehler auszugehen, da der Behandelnde Arzt die Informations- bzw. Aufklärungspflicht verletzt hat, die Folge war das der Patient das Krankenhaus verlassen hat. Im Anschluss ließ der Patient L sich ambulant im Krankenhaus weiterbehandeln, spätestens da hätte Gefahr der Versteifung auffallen müssen. Die hme des groben Behandlungsfehlers wirkt sie wie folgt auf den Prozess aus: Wenn aus ärztlicher Sicht ein voll beherrschbares Risiko vermutet wird, dann wird von einer Pflichtverletzung durch den Arzt ausgegangen (vgl. vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S.30).

Der behandelnde Arzt muss also nachweisen, dass er den Patienten L aufgeklärt hat. Für den Patienten L ist die veränderte entlastend. Nun steht der Arzt laut §630h, Abs. 2 BGB in der Pflicht, die nötigen Dokumente nachzuweisen. Die rechtliche Folge ist nach §630 h, Abs. 5 BGB die Beweislastumkehr, das heißt er muss beweisen das keine Kausalität zwischen Behandlungsfehler und dem Schade.....

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Die Krankenkasse habe die Unterlagen rechtmäßig erhalten und der Patient hat seine Einwilligung hierzu gegeben somit sind die Beweismittel im Prozess einführbar und verwertbar, selbst wenn später die Schweigepflichtentbindung widerrufen wurde. Außerdem wurde davon ausgegangen das dem Patienten bewusst war, dass seine Krankenkasse Regressansprüche durchsetzen will.

Ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten liege nicht vor (vgl. Ärztezeitung, 2013, Internet).

  1. Arbeitsrecht

    1. Dienstwagenunfall

Das Krankenhaus K gewährt seinen Mitarbeitern die Nutzung von Autos im Rahmen des krankenhauseigenen Carsharing. Die Autos dürfen nur für die Fahrt zur Nachtschicht und wieder nach Hause genutzt werden. Die Autos sind mit einer Selbstbeteiligung von 1500 € kaskoversichert. In den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter schreibt das Krankenhaus vor, dass auch aus Fahrlässigkeit erfolgte Schäden an den Autos bis zur Höhe der Selbstbeteiligung von dem Fahrer des Autos zu tragen sind.

Die Pflegerin A ist auf dem Heimweg als sie an einer Kreuzung nicht anhält sondern mit verminderter Geschwindigkeit die Kreuzung passiert und mit dem Auto des Fahrers Y zusammenstößt. Y hat lediglich das Standlicht eingeschaltet und ist mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Hätte A an der Kreuzung gehalten und Y das Abblendlicht eingeschaltet gehabt und wäre langsamer gefahren, dann wäre der Unfall vermutlich zu verhindern gewesen.

Das Krankenhaus K zieht A die Kosten der Reparatur in Höhe von 500,00 € von ihrem Lohn ab und beruft sich auf den Arbeitsvertrag (vgl. Kaeding, 2013, S.6).

Sind Mitarbeiter mit firmeneigenen Fahrzeugen unterwegs, auf einer sogenannten betrieblich veranlassten Fahrt, hängt der Umfang der Mitarbeiterhaftung, unabhängig von eventuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, vom Verschuldungsgrad der Mitarbeiter ab. Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist in § 276 Abs. 2 geregelt in dem es heißt, dass eine Fahrlässigkeit besteht wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auß.....

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Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Im vorliegenden Fall ist mit einer Einstufung im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit durch die Pflegerin A zu rechnen. Daher ist es rechtlich nicht zulässig der Pflegerin A die gesamten Reparaturkosten vom Lohn abzuziehen. Zum einen trägt sie nicht die alleinige Schuld am Unfall und zum anderen ist sind im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit die Kosten und somit das Haftungsrisiko aufzuteilen.

In besonderen Einzelfällen ist es sogar möglich, dass der Arbeitgeber die Kosten alleine tragen muss, wie z.B. die Höhe des Schadens, welche je nach Verdienst des Arbeitnehmers nicht von diesem getragen werden können und ihn finanziell überlasten würden oder die Stellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie (vgl. Hensche, B., 2017, o.S.). In einem ähnlichen Fall hat das Bundesarbeitsgericht BAG entschieden:

„Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden“ (Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03).

    1. Verweigerte Arbeitstätigkeit

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer Haupt- und Nebenpflichten. Die Hauptpflicht besteht nach §611 Abs. 1 BGB in den Aufgaben, für welche der Arbeitnehmer eingestellt wurde. Im vorliegenden Fall besteht diese darin dem Pflegepersonal Hilfsleistungen abzunehmen und zu erbringen. Nebenleistungen sind ebenfalls Bestandteil der Arbeitspflicht, zu ihnen zählen zum Beispiel die Pflege der Arbeitsmittel, Einhaltung der Kleiderordnung, die Säuberung des Arbeitsplatzes und sicherheitsbedingte Handlungen.

Dabei kommt es auf die Auslegung des Arbeitsvertrages, die Ermittlung des Berufsbilds und auf die Branchenüblichkeit an (vgl. Schmid, 2010, S.28). Im vorliegenden Fall soll der Student M, auf Anordnung von Arzt X, dem Patienten P eine Injektion verabreichen. Grundsätzlich gilt, dass medizinische Leistungen an die Person des Arztes geknüpft sind. Rechtsgrundlagen hierfür gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 613 Satz 1 BGB), in § 17 der Musterberufsordnung, in § 32 der Zulassungsordnung und im § .....

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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht) greift in Bezug auf Ärzte in Bereichen bzw. Aussagen wie z.B. wenn die Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen nicht erfüllt, Angstgefühle ausgenutzt, Nebenwirkungen verschwiegen werden oder wissenschaftlich umstrittene Wirkungen enthalten sind. Sofern die Werbung sich nicht auf die Arztpraxis bezieht sondern auf ein konkretes Verfahren, oder wie im vorliegenden Fall um einen Fortbildungskurs für Patienten, gelten neben der Berufsordnung auch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes.

Außerhalb der Praxis darf keine Werbung, wie z.B. das Verteilen von bedruckten Gegenständen oder Zeitungsbeilagen, betrieben werden. Während innerhalb einer Praxis sogar Preisnennungen von verschiedenen Leistungen beworben werden dürfen. Der Kurs von S und K darf also innerhalb der Praxen beworben werden solange sie sich an die o.g. Vorgaben in den zuständigen Gestzen halten.

Ihr Handeln ist zulässig. Die Abwicklung des Kurses durch Frau L auf Mini Job Basis ist ebenso in Ordnung (vgl. Deutsches Ärzteblatt, 2017, Internet).

Literaturverzeichnis

Ärztekammer Nordrhein (2009). Datenschutz Arzt und Schweigepflicht.

In: Ärztekammer Nordrhein, ISSN1861-6704 Prakt.Arb.med. 2009, 15.

Düsseldorf.

(07.06.2017)

Ärztezeitung (2013). Kasse darf Patientendaten trotzdem nutzen.

(08.06.2017)

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (o.J.). Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken. Bonn.

(02.06.2017)

Bundesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (2008). Persönliche

Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher

Le.....

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Bremen.


Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e.V. (2016) Datenschutz und Transparenz. Mainz.

Steinhäuser, R. (2011). Radiologie und Recht – In: RÖFO Beitrag, Juli 2011,

S. 671-677. Hamburg.

(07.06.2016)

Weimar, T., Kaeding, N. (2013). Behandelndenhaftung. Studienheft der Apollon

Hochschule der Gesundheit.....

Quellen & Links

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