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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS03-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Spezielle Rechts­fragen der Gesund­heits­wirt­schaft. P-RECHS03-XX1-N01

2.432 Wörter / ~12 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autor Susanne Rö. im Dez. 2016
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Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHS03-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7 ,2016

Autor / Copyright
Susanne Rö. ©
Metadaten
Preis 14.50
Format: pdf
Größe: 0.30 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 61008







         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fallaufgabe

„Spezielle Rechtsfragen der Gesundheitswirtschaft“

Online-Code: P-RECHS03-XX1-N01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

1     Leistungsdatenaustausch im Zeichen des Datenschutzes. 1

2     Datenübermittlung an Hausarzt1

3     Behandelndenhaftung. 2

3.1 . Werk- und Dienstvertrag. 2

3.2 . Behandlungsfehler2

3.3 . Grober Behandlungsfehler3

4     Klage Krankenkasse. 4

4.1 . Datenanspruch Krankenkasse. 4

4.2 . Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärung. 4

5     Arbeitsrecht5

5.1 . Unfall Dienstwagen. 5

5.2 . Verweigerte Arbeitstätigkeit5

6     Lauterkeitsrecht6

Literaturverzeichnis. 8


1                 Leistungsdatenaustausch im Zeichen des Datenschutzes

Notwendigerweise werden im Rahmen einer Krankenhausbehandlung personenbezogene Daten erhoben. Dazu verpflichten §§ 294, 294a, 295 und 295a SGB V Krankenhäuser als Leistungserbringer die vertragsärztliche Versorgung zu dokumentieren und einen definierten Datenkatalog gem. § 301 SGB V an die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) als Leistungsträger zu übermitteln.

Ist aus Sicht der GKV eine Prüfung der Abrechnung notwendig, besteht jedoch kein Anspruch auf Daten die nicht im Datenkatalog nach § 301 SGB V erfasst sind. Zudem sind weitere Datenbeschaffungen, durch im Nachhinein eingeholte Einwilligungserklärungen von Patienten, unzulässig. Auch das Recht nach § 112 SGB V Näheres zwischen den Vertragspartnern GKV und KKH festzulegen zu können, berechtigen durch die Offenlegung der dazu notwendigen Unterlagen durch das KKH nicht dazu weitere Daten außerhalb des genannten Datenkatalogs nach § 301 SGB V einzuholen (vgl. BfDI, 2007, S. 129 ff.; BfDI 2013, S. 139 ff.) Das Krankenhaus ist also im vorliegendem Sachverhalt nicht verpflichtet Arzt- oder Entlassungsberichte der Krankenkasse zu übergeben, da diese nicht Teil des Datenkatalogs gem. § 301 SGB V sind.

Zur weiteren Klärung über die Richtigkeit der Behandlung bedarf es einem unabhängigen Gutachten nach § 275 SGB V durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Zu dem Aufgabenbereich des MDK gehört demnach, nach Einschaltung durch die GKV auf Vermeidung und Abbau von Fehlbelegungen hinzuwirken. Zu diesem Zweck darf der MDK Einsicht in Krankenunterlagen nehmen.  Die GKV und das Krankenhaus sind bei Prüfung dem MDK gegenüber verpflichtet alle Daten, auch außerhalb des genannten Datenkatalogs zu übermitteln.

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Es handelt sich also beim Anfertigen einer Röntgenaufnahme um einen Werkvertrag.

3.2            Behandlungsfehler

Nach § 630 a Abs. 1 BGB muss nach Abschluss eines Behandlungsvertrags die Behandlung allgemeinen fachlichen Standards entsprechen. Ein aktueller zeitgemäßer Behandlungsmaßstab bzw. Fachstandard ist also Bestandteil jeder medizinischen Versorgung und kann auch von jedem Patienten geltend gemacht werden. (vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S.5 f.) Da es sich bei einem Behandlungsvertrag um eine Sonderform des Dienstvertrags handelt, wird somit ein Erfolg der Behandlung nicht geschuldet.

Werden jedoch Pflichten verletzt oder unsachgemäße Maßnahmen welche nicht dem, wie bereits erwähnten medizinischen fachlichen Standard entsprechen, kann von einem Behandlungsfehler gesprochen werden. (vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S. 11 f.) Behandlungsfehler treten in verschiedenen Formen auf. So können Behandlungsfehler durch Verletzungen von Informationspflichten, Diagnose-, Therapie- oder Organisationsfehlern entstehen. (vgl. Weimer; Kaeding, 2013, S. 12 ff.) Im vorliegendem Sachverhalt wurde Patient L am 10.1.2013 aufgrund einer schweren Untersch.....[Volltext lesen]

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Im vorliegendem Sachverhalt trat die Sprunggelenksversteifung bei Patient L durch ein Unterlassen medizinisch notwendiger Leistung auf. Die nach medizinisch fachlichen Standard notwendige Operation nach dem Eingriff am 20.01.2013 wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht durchgeführt. Ebenso wusste Patient L von der Notwendigkeit einer weiteren Operation zur Vermeidung der Sprunggelenksversteifung nichts, was Verletzungen der Sicherungsaufklärungspflichten an mehreren Stellen bedeutet, nämlich zu Beginn der Behandlung, nach der zweiten Operation und am Tag der Entlassung.

Ob der behandelnde Oberarzt des Krankenhauses für den oben genannten Therapiefehler alleinige Verantwortung trägt oder ob ein Koordinationsfehler der horizontalen Arbeitsteilung vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Kausalität des Behandlungsfehlers zum Schaden des Patienten besteht jedoch. Grundsätzlich bedarf es zur Einstufung der Schwere eines Behandlungsfehlers eine gerichtliche Beurteilung im Einzelfall.

Die rechtliche Folge eines groben Behandlungsfehlers ist nach § 630h Abs. 5 BGB die Beweislastumkehr. So müsste der Oberarzt beweisen, dass keine Kausalität zwischen Behandlungsfehler und dem Schaden des Patienten besteht.

4                 Klage Krankenkasse

4.1            Datenanspruch Krankenkasse

Im vorliegendem Sachverhalt wurden im Falle von Patient U, durch unabhängige medizinische Gutachten des MDK Behandlungsfehler festgestellt. Daraus ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen den Hausarzt und das Krankenhaus. Die GKV von Patient U ist gem. § 66 SGB V dazu verpflichtet Patient U bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche juristisch dabei zu unterstützen.

Sei es durch fachliche Beratung oder bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus kann die Krankasse stützend auf den medizinischen Gutachten des MDK eigenmächtig Klage erheben und Regressansprüche stellen. Dies begründet § 116 10. Sozialgesetzbuch (SGB X). Demnach geht der beruhende Anspruch auf Schadensersatz auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringen musste. (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X) Zu diesem Zweck bedarf es keiner Einverständniserklär.....

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5                 Arbeitsrecht

5.1            Unfall Dienstwagen

Im vorliegenden Sachverhalt verursachte die Pflegerin während der Heimfahrt mit einem Fahrzeug des Krankenhauses einen Unfall. Im Falle verursachter Schäden durch den Arbeitnehmer an Firmeneigentum gelten zwar die allgemeinen Haftungsregeln des Arbeitsvertrages, es ist jedoch in erster Linie die Schuldfrage bzw. die Schwere der Schuld ausschlaggebend.

So auch im vorliegendem Sachverhalt, denn der Arbeitnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im vollem Umfang. (vgl. Schmid, 2010, S. 39) Dies gilt analog bei Unfällen mit Dienstwägen. Es gilt, je größer die Schuld des Arbeitnehmers an einem Unfall mit dem Dienstwagen ist, desto höher fällt der Betrag aus mit dem sich der Arbeitnehmer am Schaden beteiligen muss.

So muss sich der Arbeitnehmer bereits bei einem Unfall durch mittlere Fahrlässigkeit, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, anteilig am entstandenem Schaden beteiligen. Bei vollkaskoversicherten Dienstwägen, haftet der Arbeitnehmer in Höhe der Selbstbeteiligung. Bei grober Fahrlässigkeit, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Vorsatz, haftet der Arbeitnehmer wie bereits erwähnt im vollem Umfang. (vgl. VFBV, 2014, o.S.) Es ist jedoch zu beachten das nicht das komplette Einkommen pfändbar ist.

Das unpfändbare Einkommen liegt seit 2015 gem. § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) bei 1079,99 EUR. Das Krankenhaus kann also nicht pauschal die gesamten Reparaturkosten Pflegerin A vom Lohn abziehen. Es müssen die genannten Sachverhalte des Haftungsrisikos und die Schwere der Schuld juristisch geklärt werden. Pflegerin A ist zur Wahrung ihrer Interessen juristisch.....

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Student M ist verunsichert und lehnt ab. Die angedrohten arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind jedoch nichtig, denn Injektionen gehören zum Aufgabenbereich des Arztes. Dieser kann zwar gem. § 28 Abs. 1 SGB V gewisse Leistungen auf nicht-ärztliches Personal übertragen, allerdings nur sofern dies ausreichend qualifiziert ist. Der Arbeitgeber hat solche Leistungspflichten jedoch im Arbeitsvertrag zu konkretisieren. (vgl. Schmid, 2010, S. 32) Im Sachverhalt werden im Falle von Student M lediglich allgemeine Hilfsleistungen für das Pflegepersonal beschrieben.

Die Tatsache das Student M verunsichert und sich weigert, lässt einen Mangel an theoretischem und praktischem Wissen vermuten und demnach keine ausreichende Qualifikation besitzt. Student M brauch also keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten, es ist sogar zwingend aus haftungsrechtlicher Sicht und im Sinne der Patientensicherheit diese Arztanordnung zu verweigern.

Nach § 613 Satz 1 BGB hat der Arzt die Dienstleistung grundsätzlich und im Zweifel persönlich zu erbringen Nachtrag. Ergänzend sei erwähnt, dass das OLG Köln bereits in einem ähnlichen Fall urteilte. Das Oberlandesgericht OLG Köln sah in der Delegation einer intramuskulären Injektion auf einen dafür nicht ausreichend qualifizierten Medizinstudenten einen Behandlungsfehler.

Der Medizinstudent im 3. vorklinischen Semester, der erstmals einen solchen Eingriff vornahm, war nach seinem Ausbildungsstand "absolut ungeeignet". Der Patient musste nicht mehr eine fehlerhafte Injektion beweisen, sondern nur die Übertragung der Injektion auf den nicht qualifizierten Studenten. Das Krankenhaus wurde zum Schadensersatz verpflichtet. (vgl. Mehringer, 2007, S. 25; vgl. OLG Köln, 22.1.1987, 7 U 193/86)

6                 Lauterkeitsrecht

Grundsätzlich ist es einem Arzt nicht konkret untersagt gewerblich tätig zu sein, solang er dem Heilauftrag gerecht wird und sich dabei nicht von kommerziellen Interessen leiten lässt. Dies wäre dann zulässig, wenn die ärztliche Berufsausübung mit der gewerblichen Tätigkeit in räumlicher, rechtlicher, organisatorischer, personeller, zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine ausreichende Unterscheidung aufweist. (vgl. Reichelt, 2013, o.S.)  Einschränkend wirken die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Handeln der Mediziner S und K steht jedoch im Widerspruch zur MBO-Ä. Der MBO-Ä kommt zwar keiner Rechtsnormqualität zu, wurde aber weitestgehend von den Landesärztekammern in die Berufsordnung übernommen und stellen Gesetze im materiellen Sinne dar. (vgl. Binsch et al., 2015, S. 56 ff.) So sind Ärzten gem. § 3 Abs. 2 MBO-Ä gewerbliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer ärztliche.....

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(27.11.2016)

Bundesgerichtshof. (2001). Entscheidungen. 19.06.2001. (30.11.2016)

Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (2016). Gesetze im Internet.

(01.12.2016)

Bundesministerium für Gesundheit (2016). Behandlungsfehler. (27.11.2016)

Deutsches Ärzteblatt. (2015). Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal. Möglichkeiten und Grenzen. 16.01.2015. (27.11.2016)

Deutsches Ärzteblatt. (2014). Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis. 0.....

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Quellen & Links

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