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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS03-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Spezielle Rechts­fragen der Gesund­heits­wirt­schaft P-RECHS03- XX1- N01

1.583 Wörter / ~10 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Sarah R. im Okt. 2016
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHS03-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

3,7 2016

Autor / Copyright
Sarah R. ©
Metadaten
Preis 13.50
Format: pdf
Größe: 0.46 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 59268







Fallaufgabe Spezielle Rechtsfragen der Gesundheitswirtschaft P-RECHS03- XX1- N01


Fallaufgabe

„Spezielle Rechtsfragen der

Gesundheitswirtschaft“

P-RECHS03- XX1- N01


Inhaltsverzeichnis

1.     Weitergabe Patientenbezogener Dokumente   1

2.     Die Schweigepflicht unter Ärzten   2

3.     Behandelndenhaftung Teil 1  3

3.1.     Dienst- oder Werkvertrag  3

3.2.     Behandlungsfehler  3

3.3.     Grober Behandlungsfehler  4

4.     Behandelndenhaftung Teil 2  5

4.1.     Klage der Krankenkasse  5

4.2.     Widerruf der Schweigeverpflichtungserklärung  5

5.     Arbeitsrecht   5

5.1.     Selbstverschuldeter Wegeunfall  5

5.3.     Pflichten des Arbeitnehmers  6

6.     Wettbewerbsrecht   6

Literaturverzeichnis   8


1.    Weitergabe Patientenbezogener Dokumente

Die Krankenkasse fordert zum Überprüfen der Kosten beim Krankenhaus die Herausgabe der Patientenakte an, welche ihr auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen verweigert werden kann. Nur der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) ist dazu befugt, Patientenunterlagen der Versicherten    einer Krankenkasse einzusehen.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) hat im Jahr 2011 12.686 Gutachten erstellt, um vermeintliche Behandlungsfehler durch Ärzte aufzuklären. In 32,1% der Fälle konnten Fehler nachgewiesen werden (vgl. Weimer, T.; Kaeding, N., 2013, S.1).

Die Krankenkasse darf die Akten nicht mit seinen eigenen Mitarbeitern einsehen. Diese müssen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V beauftragen, um die erforderlichen Patientendaten von dem Leistungserbringer zu erhalten.

Das Krankenhaus (der Leistungserbringer) ist nach § 276 SGB V dazu verpflichtet, alle notwendigen Informationen für den Gutachtenvertrag zur Verfügung zu stellen. Die Daten können entweder mit einem Brief an die zuständige Krankenkasse versendet und von dort aus an den MDK weitergeleitet werden oder die Unterlagen werden direkt an den MDK geschickt (vgl. Weller, 2015). Die Zustimmung des betroffenen Patienten muss nicht vorliegen.

Eine Beschränkung besteht in der Einsicht der Daten. Demnach dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls kann unkritisch die gesamte Krankenakte herausgegeben werden.  Der MDK muss daher konkret darlegen was Inhalt seiner Prüfung ist (in diesem Fall Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte).

Daten, die für den Prüfauftrag des MDK nicht erforderlich sind und trotzdem herausgegeben werden, werden als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht gewertet .....[Volltext lesen]

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3.    Behandelndenhaftung Teil 1

3.1.  Dienst- oder Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag (§ 631 ff. BGB) verpflichtet sich der Vertragspartner zur Herstellung eines vereinbarten Werkes. Der Arbeitseinsatz an sich wird nicht geschuldet. Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit Abnahme des Werkes die vereinbarte Vergütung zu leisten.

Kennzeichnend für einen Werkvertrag sind weiterhin die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Arbeitgebers und das damit einhergehende unabhängige Beschäftigungsverhältnis. Bei einem Dienstvertrag (Arbeitsvertrag, § 611 ff. BGB) steht der Arbeitseinsatz und das Bemühen um den Erfolg im Zentrum des Bestreben (vgl. Haufe, 2012).

Der Dienstvertrag bedarf nicht der Schriftform. Ist der Patient nicht willensfähig oder nicht bei vollem Bewusstsein, so werden die Regeln der befugten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gemäß §§ 677 ff. BGB geltend gemacht (vgl. Weimer, T.; Kaeding, N., 2013, S. 4).

Nach den oben aufgeführten Charakteristika handelt es sich beim Vertrag über die Fertigung von Röntgenaufnahmen um einen Dienstleistungsvertrag.


3.2.  Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist jede nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unsachgemäße Maßnahme. Dabei wird von einem ordentlichen, pflichtbewussten Durchschnittsarzt der jeweiligen Fachgruppe ausgegangen. (vgl. Weimer, T.; Kaeding, N., 2013, S. 11).

Durch die frühzeitige Entlassung gegen den ärztlichen Rat trägt der Patient L eine Mitschuld an dem Verlauf des Krankheitsbildes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht kein Behandlungsfehler. Durch eine fehlende Aufklärung bezüglich einer weiteren Operation und das Besprechen notwendiger Schritte, resultiert eine fehlerhafte Behandlung des Oberarztes während der ambulanten Behandlung von Patient L.

3.3.  Grober Behandlungsfehler 

Ein grober Behandlungsfehler ist ein unsachgemäßes Verhalten des Arztes, welches aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint (vgl. Thieme, 2014). Diese Vermutung kann der Arzt nur in Ausna.....

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4.2.  Widerruf der Schweigeverpflichtungserklärung

Der Widerruf der Schweigepflichterklärung und der Genehmigung der       Herausgabe steht einem Prozess durch die Krankenkasse nicht entgegen. Bei Widerruf darf die Krankenkasse die bis dahin erhaltenen Patientenunterlagen vor Gericht zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen heranziehen.

Die Zustimmung kann rückwirkend nicht entfallen. (vgl. Ärztezeitung, 2013).


5.    Arbeitsrecht

5.1.  Selbstverschuldeter Wegeunfall

Das Krankenhaus ist berechtigt der Pflegerin A die Kosten für den Unfall abzuziehen, da aus Fahrlässigkeit erfolgte Schäden an den Autos bis zur Höhe von 1.500€ selbst getragen werden müssen. Dies ist in den Arbeitsverträgen schriftlich festgehalten worden.

Bei Sachschäden haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt, die gesetzliche Unfallversicherung greift hier nicht. Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Arbeitgeber auf Grund einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag (§ 280 BGB). Die Haftungssumme richtet sich nach dem Verschuldensgrad des Arbeitnehmers.

In dem vorliegenden Fall ist von einer mittleren Fahrlässigkeit auszugehen, da die Pflegerin A das Tempo verringert hat (vgl. Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2015) (vgl. .....

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6.  Wettbewerbsrecht

Der Wettbewerb wird durch das Lauterkeitsrecht auf der Mikroebene geregelt. Das Verhalten einzelner Wettbewerbsteilnehmer auf einem bestehenden Markt wird koordiniert (Marktverhaltenskontrolle) (vgl. Binsch,2015, S. 3). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt in § 4 Abs. 1, 2 den Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers: Geschäftliche Handlungen, welche geeignet sind um körperliche oder geistige Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen (§ 4 UWG).

Dem Verbraucher soll es möglich gemacht werden auf Grundlage zutreffender Informationen eine unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können (vgl. Binsch,2015, S. 21). In dem vorliegenden Fallbeispiel nutzen die Ärzte die Fehlbelastung der Patienten aus, indem sie diese Gruppe gezielt mit ihrem Angebot ansprechen.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) hat die Aufgabe, die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel zu beschränken. Die Beschränkung dient einer unrichtigen und/ oder unsachlichen Beeinflussung des Einzelnen. Der § 3 HWG bildet die Generalklausel zum Verbot irreführender Werbung: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung.

Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder

b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen .....

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Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (2015). Haftung von Arbeitnehmern (27.09.2016).

Kaeding, N.; Höfs, F. (2014). Grundlagen der Sozialversicherung. RECHH03, Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.

Landesärztekammer Baden- Württemberg (2009). Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht (26.09.2016).

Schmid, W. (2010). Arbeitsrecht. RECHH04. Apollon Hochschule der

Thieme (2014). Medizinische Behandlungsfehler (26.09.2016).

Versandhandels. RECHH05. Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft,

Weimer, T., Kaeding, N. (2013). Behandelndenhaftung. RECHH09. Apollon

Weller, F. (2015). Darf die gesetzliche Kranken- oder Pflegekasse medizinische Unterlagen bei Ärzten anfordern? (26.09.201.....

Quellen & Links

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