Installiere die Dokumente-Online App

word image
Studienleistung: Musterlösung [HMA-RE-T2]

Einsen­de­auf­gabe Rechts­fragen in der Pflege: Verant­wort­liche Pfle­ge­kraft Recht Teil 2

2.897 Wörter / ~15 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Annie P. im Jan. 2017
<
>
Download
Dokumenttyp

Studienleistung
Rechtswissenschaft
HMA-RE-T2

Universität, Schule

Höher Management Akademie für Pflegeberufe

Note, Lehrer, Jahr

2,0, Hilgartner,2017

Autor / Copyright
Annie P. ©
Metadaten
Preis 23.50
Format: pdf
Größe: 0.80 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 61748







Lösung zur Studienaufgabe

Diese individuelle Lösung stellt keinen Anspruch auf Richtigkeit. 
Die Aufgabenstellung ist nicht enthalten


Inhalt

1.          Aufgabe 1. Aufgabenkreise. 2

2.          Aufgabe 2: Maßnahmen2

3.          Aufgabe 3.  Betreuung bei Gericht. 6

4.          Aufgabe 4. Betreuungsgericht – Einschränkung. 7

5.          Aufgabe 5. Forderung des Pflegedienstes. 8

6.          Aufgabe 6. Fristen9

7.          Aufgabe 7: Pflegeassistentin Anforderungen10

8.          Aufgabe 8.  Beurteilung. 13

9.          Quellen15

1.            Aufgabe 1. Aufgabenkreise

-          Gesundheitssorge einschließlich Sterilisation

-          Aufenthaltsbestimmung

-          Wohnungsangel.....[Volltext lesen]

Download Einsen­de­auf­gabe Rechts­fragen in der Pflege: Verant­wort­liche Pfle­ge­kraft Recht Teil 2
• Download Link zum vollständigen und leserlichen Text
• Dies ist eine Tauschbörse für Dokumente
• Laden sie ein Dokument hinauf, und sie erhalten dieses kostenlos
• Alternativ können Sie das Dokument auch kаufen
Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.


Einzelne Schritte der vorgeschlagenen Maßnahme:


1. Genehmigungsantrag beim Betreuungsgericht

Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bzw. Bevollmächtigten (wenn letzterer nach § 1906 Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde) beim Betreuungsgericht. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung von Herrn V. nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

Herr V.  ist unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit im Unterbringungsverfahren verfahrensfähig, kann also Anträge stellen, sich äußern, Rechtsmittel einlegen, einen Anwalt b.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.


3. Anhörung des Betroffenen

Der Richter muss Herrn V. obligatorisch persönlich anhören. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung von Herrn V., das ist in der Regel die eigene Wohnung. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens. Die Anhörung findet in der Praxis jedoch meist innerhalb der Klinik oder des Pflegeheimes statt, weil das Gericht zuvor bereits wegen der besonderen Eile die Unterbringung vorläufig genehmigt hat.

Denn die genannten Verfahrensschritte, zu denen auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers und ein Sachverständigengutachten gehört, können wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbringung oft zunächst nicht stattfinden.

Wenn sich Herr V. weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die Betreuungsbehörde oder die nach Psychisch-Krankenrecht zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 319 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den Sachverständigen (§ 322 FamFG) vorzuführen.

Die zwangsweise Vorführung von Herrn V. zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Herrn V. dar (Art. 2 Grundgesetz). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die Betreuungsbehörde oder das Gesundheitsamt und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, an.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.


   - zum Gesundheitszustand des Betroffenen (Diagnose)

   - zum Anlass der Maßnahme / zu fehlenden /versuchten Alternativen

   - zur Art der Maßnahme

   - zur Dauer der Maßnahme.


Abhängig vom Sachverständigengutachten für das Gericht wird auch ein Einweisungsattest (Verordnung stationärer Krankenbehandlung) für das Krankenhaus benötigt sowie in der Regel eine Krankentransportbescheinigung für den Transport in die Klinik.

Weigert sich Herr V., an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Gericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen (§ 322 iVm § 284 FamFG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die Betreuungsbehörde ist zur Vorf.....


Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Bei Verlängerungen müssen die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden.

Die Regelung des Unterbringungsvollzugs bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen können einzelne Maßnahmen des Vollzugs gerichtlich geregelt werden (§ 327 FamFG). Genaueres ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz für psychisch Kranke. Gegen solche Maßnahmen können ebenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei Unterbrechung oder Beurlaubung können öffentlich-rechtliche Unterbringungen durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, § 328 FamFG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können Herrn V. Auflagen erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs.....


Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als Rechtsmittel die Beschwerde (§§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe.


3.            Aufgabe 3.  Betreuung bei Gericht

Jeder, der die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person feststellt, kann für diese eine Betreuung beantragen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch die Betroffenen selbst, z. B. im Falle einer Körperbehinderung.

Eine gesetzliche Betreuung kann beim zuständigen Vormundschaftsgericht, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Anregungsmitteilung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, angeregt werden. Die Anregung kann schriftlich oder durch persönliche .....


Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.
Quellen & Links

Swop your Documents