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Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHP01-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

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Abdullah Gr. ©
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ID# 47554







Fallaufgabe

„Rechtsfragen in der Pflege“

P – RECHP01 – XX1 – N01


Inhaltsverzeichnis:

1.         Bauliche Anforderungen an Wohnformen   

2.         Zusätzliche Leistungen an Herr Schlüter     

3.         Pausenregelungen während der Arbeitszeit

4.         Die gesetzliche Betreuung                

            4.1       Auswahl des Betreuers         

            4.2       Auswahlkriterien bei der Wahl des Betreuers

            4.3       Aufgabenkreis des Betreuers                       

5.         Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung

6.         Literaturverzeichnis               



1.         Bauliche Anforderungen an Wohnformen

Die Seniorenresidenz „Himmelreich“ verfügt über derzeit 85 Pflegeplätze. Herr Schlüter ist der Heimleiter der Pflegeinrichtung. Dieser plant nun eine umfangreiche bauliche Erweiterung der Einrichtung um 100 Betten. Seine Überlegungen sind, neben Ein-, und Zweibettzimmern, auch Vierbettzimmer mit 20 m² Wohnfläche  zu errichten.

Herr Schlüter möchte jedes Vierbettzimmer mit einem Waschbecken, einer Dusche und einem WC ausstatten. Nun gilt es zu überprüfen, ob dieses Vorhaben realisierbar ist. In Anbetracht der Tatsache das die Seniorenresidenz ihren Sitz in Bremen hat, gibt es die Durchführungsvorschrift des Landes Bremen (§ 34 Abs. 1 BremWoBeG). Sie regelt insbesondere die baulichen Anforderungen für Wohn-und Betreuungsformen.

Da im Bremischen Wohnungs- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) keine detaillierte Durchführungsverordnung festgehalten ist, findet die HeimMindestBauV  Anwendung (vgl. Teubner, 2013a, S. 9).

Das Errichten von Vierbettzimmer ist durchaus möglich, nur müssen sie nach dem § 14 Abs. 1 HeimMindestBauV eine Mindestgröße von 30 m² haben. Darüber hinaus reicht es nicht, bei einem Wohnplatz für vier Personen, nur einen Waschtisch im Sanitärraum (Nasszelle) zu errichten. Nach dem § 14 Abs. 3 HeimMindestBauV müssen, bei Wohnplätzen für mehr als zwei Personen, zwei Waschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluss vorhanden sein.

Zudem ist es erforderlich, dass sich der Waschtisch bei bis zu 4 Personen in unmittelbarer Nähe des Schlafraumes befindet (§ 27 Abs. 1 HeimMindetBauV) Neben der Dusche, die Herr Schlüter dem Vierbettzimmer zur Verfügung stellt, muss nach dem § 27 Abs.2  HeimMindestBauV für bis zu 20 Bewohner eine Badewanne im gleichen Gebäude vorgehalten werden. Befinden sich Bettlägerige Bewohner auf der Station, so muss Herr Schlüter nach § 27 Abs. 2 die geforderte Anzahl an Badewannen/Duschen im jeweiligen Geschoss zur Verfügung stellen.

Das Spülklosett hat Herr Schlüter in seiner Planung, nach dem § 18 Abs. 1 HeimMindesBauV, bereits realisiert, indem er es jede.....[Volltext lesen]

Download Fall­auf­gabe: Rechts­fragen in der Pflege. P-RECHP01-XX1-N01 - Bauliche Anfor­de­rungen an Wohn­for­men, Zusätz­liche Leis­tungen , Pausen­re­ge­lun­gen, gesetz­liche Betreuung, Tatbe­stand der gefähr­li­chen Körper­ver­let­zung
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Sie sind zudem zu verzinsen. Sofern diese Geldleistungen nicht mit dem Heimentgelt verrechnet wurden sind, sind diese innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages zurück zu gewähren (vgl. § 20 BremWoBeG).



3.         Pausenregelungen während der Arbeitszeit


Eine Regelung der Pausen finden sich im § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)  wieder. Demnach muss den Mitarbeitern eine Pause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden gewährt werden. Die Ruhepausen können nach § 4 Satz 1 in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Länger als sechs Stunden darf ohne Pause nicht gearbeitet werden. Leider findet sich diesbezüglich im ArbZG keine genaue Definition, was unter einer Pause zu verstehen ist bzw. ab wann es sich um eine nicht vergütende Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt.

In zweitinstanzlichen Entscheidungen fand nun der Begriff „ Pause“ weitgehend Einigkeit. Demnach liegt nach der bisherigen Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht dann eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn der Beschäftigte während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit leisten, noch s.....

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4.1      Auswahl des Betreuers


Die Heimleitung Herr Schlüter regt beim Betreuungsgericht an, das die in der Einrichtung tätige Altenpflegerin Frau Hilfreich zur Betreuerin bestellt werden soll. Diesen Vorschlag wird das Betreuungsgericht ablehnen. Es gibt Gesetze und Vorschriften, bei der Wahl des Betreuers, die in den §§ 1897-1900 BGB geregelt sind. Nach dem § 1897 Abs. 3 BGB darf nicht zum Betreuer bestellt werden, wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.

Demnach darf die Mitarbeiterin Frau Hilfreich nicht zum Betreuer bestellt werden, da sie in der Einrichtung arbeitet, indem auch der Betreute wohn.....

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Der Sohn von Herr Rausch ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Betreuung seines Vaters zu übernehmen, wenn er hierfür geeignet und die Übernahme auch für ihn zumutbar ist (§ 1898 Abs. 1 BGB). Erst wenn der Sohn von Herr Rausch Gründe vorlegt, die für ihn die Betreuung seines Vaters unmöglich machen, kann das Gericht jemanden bestellen, der Betreuungen berufsmäßig ausführt (vgl. JM NRW, 1999).



4.3      Aufgabenkreis des Betreuers


Im Vorfeld sei erwähnt, dass die Reichweite der Aufgaben des Betreuers sehr unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Diesbezüglich ergibt sich aus dem § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, das ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen eine Betreuung notwendig ist. Daraus ergibt sich nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, das eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (vgl. Teubner, 2013, S. 23).

Die Aufgabenkreise der Betreuung sind in den gesetzlichen Regelungen nicht explizit erwähnt und können auch nicht schematisch festgelegt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der Orientierung. Aus diesem Grund hat sich der Sachverständige in einem Gutachterverfahren zum Aufgabenumfang gutachterlich zu äußern (§ 280 Abs. 2 FamFG). Man kann festhalten, das in der Regel folgende Aufgabenkreise wiederholt in Betreuungsanordnungen zu finden sind (vgl. Teubn.....

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Diese umfasst die Gesundheits- und Personenvorsorge, die Anwendung findet bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel Krankenhaueinweisungen, die Vermögenssorge (Herr Rausch ist nicht mehr in der Lage das Heimentgelt selbständig zu entrichten), Wohnungsangelegenheiten (Wohnungsauflösung) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Postkontrolle bedarf nach § 1896 Abs. 4 BGB einer gesonderten Anordnung (vgl. Teubner, 2013, S. 24).


5.         Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung


Pflegehelfer und –assistenten sind, infolge ihres Ausbildungsstandes, nicht befugt dazu Medikamente zu stellen. Pflegehelfer Karl hat Nachtdienst und überlegt sich, den Frühdienst zu unterstützen, indem er die Morgenmedikation für die Wohngruppe stellt. Die am Morgen zuständige Pflegefachkraft Anna verteilt die Medikamente, da sie annimmt das Pflegefachkraft Beate die Medikamente gestellt hat.

Die Bewohnerin Frau Krüger wird, auf Grund einer Überdosierung von blutdrucksenkenden Tabletten, bewusstlos und stürzt. Frau Krüger bricht sich beim Sturz den Unterarm, ist aber wieder schnell auf den Posten. Von einer Strafanzeige und Strafantrag von Seiten der Bewohnerin wird abgesehen, nachdem Pfleger Karl sich entschuldigte.

Pfleger Karl hat seine Pflicht, indem er trotz seines Ausbildungsstandes Tabletten gestellt hat, verletzt.  Anhand des Sachverhaltes kann festgehalten werden, dass er nicht die Absicht hatte Frau Krüger zu schädigen. Die Gesundheitsschädigung die bei Frau Krüger eingetreten ist, resultiert aus einer Pflichtverletz.....

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Pflegehelfer Karl war sich bewusst darüber, dass das Stellen der Medikamente ohne jegliche Befugnis, nicht rechtens ist.


IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen

Mit strafrechtlichen Ermittlungen muss gerechnet werden, wenn es im Rahmen der Behandlung bzw. Pflege zu Todesfällen oder zu Körperschädigungen kommt (vgl. Hjort, 2009, S. 486). Körperverletzungsdelikte werden nur auf Antrag verfolgt (§ 230 Abs. 1 StGB). Es sei denn die Staatsanwaltschaft bejaht an der Strafverfolgung das besondere öffentliche Interesse der Gesellschaft.

Frau Krüger könnte als Geschädigte gemäß § 77 Abs. 1 StGB, einen Strafantrag stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Straftat möglich (§ 77 b, Abs. 1 StGB). Frau Krüger hat von einem St.....


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Hjort, P. (2009). Die Überlastungsanzeige im Pflege- und Gesundheitsbereich – Anmerkungen zum juristischen Umfeld. Zeitschrift PflegeRecht, (10), S. 480-489.


JM NRW – Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (1999). Was sie über das Betreuungsrecht wissen sollten. Grundzüge der gesetzlichen Regelungen und Möglichkeiten der Vorsorge für den Betreuungsfall. (22.04.2015)


Teubner, A. (2013a). Heim-, Betreuungs- und Pflegeversicherungsrecht. RECHP02. APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


Teubner, A. (2013b). Haftungs- und Arbeitsrecht in der Pflege. RECHP01. APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


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Quellen & Links

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