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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHM04-XX1-N01]

Fall­auf­gabe: Recht­liche Rahmen­be­din­gungen neuer Versor­gungs­formen P-RECHM04-XX1-N01

1.960 Wörter / ~11 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Emilie Wa. im Nov. 2015
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHM04-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7, 2015

Autor / Copyright
Emilie Wa. ©
Metadaten
Preis 13.50
Format: pdf
Größe: 0.48 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 50627







Fallaufgabe: „Rechtliche Rahmenbedingungen neuer Versorgungsformen“

P-RECHM04-XX1-N01


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis. 3

Aufgabe 1: BAG als OHG4

Aufgabe 2: Gründung MVZ Arzneimittelhersteller und Apotheke. 4

Aufgabe 3: Gründung einer „Arztkette“. 4

Aufgabe 4: Leitung eines MVZ durch angestellten Arzt6

Aufgabe 5: Gründung eines MVZ6

5.1 Hausarzt und Internist als Gründer eines MVZ6

5.2 Hinzukommen eines Pädiater als Gründer. 6

5.2 Gründung einer Praxisgemeinschaft7

Aufgabe 6: Modell der Integrierten Versorgung. 7

6.1 Gegenstand und Teilnehmer des Modells der Integrierten Versorgung. 7

6.2 Anspruch auf Vertragsabschluss. 8

6.3 Vergütung von Leistungen außerhalb der Regelversorgung. 8

6.4 Beitreten in ein bereits existierendes Modell9

7. Einbindung weiterer Leistungserbringer im IV-Vertrag. 10

Literaturverzeichnis. 11


Aufgabe 1: BAG als OHG

Nach § 18 Abs. 1 der Muster Betriebsordnung für Ärzte (MBO) ist es Ärzten grundsätzlich erlaubt, sich zu Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zusammenzuschließen. Nach § 18 Abs. 2 MBO darf die BAG alle für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen annehmen, solange eine unabhängige medizinische und keine gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Gesellschaftsformen, die ausschließlich von Kaufleuten betrieben werden dürfen, wie die OHG oder die KG, dürfen nicht gewählt werden (vgl. Bundesärztekammer, 2008, S. 1022).

Das bedeutet, dass sich die beiden Vertragsärzte durchaus zu einer BAG zusammenschließen, dabei allerdings keine OHG als Gesellschaftsform wählen dürfen.


Aufgabe 2: Gründung MVZ Arzneimittelhersteller und Apotheke

Laut § 95 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handelt es sich bei einem Medizinische Versorgungszentren (MVZ) um fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen nur Ärzte als Vertragsärzte oder als Angestellte tätig sein dürfen, die nach § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V in das Arztregister eingetragen sind.

Nach § 95 a Abs. 1 SGB V werden Ärzte nur dann in das Arztregister eingetragen, wenn sie sowohl eine Approbation sowie entsprechende medizinische Weiterbildungen nachweisen können. Da weder ein Arzneimittelhersteller noch eine Apotheke diese Anforderungen erfüllen, dürfen sie auch kein MVZ gründen.


Aufgabe 3: Gründung einer „Arztkette“

Hausarzt A hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn er eine „Arztkette“ gemeinsam mit anderen Ärzten gründen möchte. Zum einen kann er eine BAG gründen, sich also mit anderen Ärzten zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Ärzte Zulassungsverordnung (ZV) ist die Tätigkeit von Vertragsärzten in einer sogenannten überörtlichen BAG zulässig.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO darf ein Arzt an bis zu drei Standorten (inklusiven des eigenen Vertragsarztsitzes) tätig sein, also eine „Arztkette“ mit insgesamt 3 Sitzen gründen. Hierfür muss allerdings die Versorgungspflicht am eigenen Vertragsarztsitz im erforderlichen Umfang weiterhin gewährleistet sein (vgl. Weimer; Teubner, 2012, S. 11). Nach § 17 Abs. 1 MBV-Ä a ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Arzt an seinem eigenen Praxisstandort mindestens 20 Wochenstunden tätig ist. § 33 Abs. 3 Ärzte ZV fordert außerdem die Genehmigung des Zulassungsausschusses für die Gründun.....[Volltext lesen]

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Nach § 73 Abs. 1 a Punkt 3 SGB V sind Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, Hausärzte. Grundsätzlich gilt, dass ein Allgemeinmediziner und ein hausärztlich tätiger Internist zusammen kein MVZ gründen dürfen (vgl. Köhler, S. 11). Wenn Internist B also die hausärztliche Versorgung gewählt hat, ist die Gründung eines MVZ mit Hausarzt A nicht möglich, da so die fachübergreifende ärztliche Einrichtung nicht gegeben ist.[1]


5.2 Hinzukommen eines Pädiater als Gründer

Auch hier gilt es wieder zu prüfen, ob der Pädiater zur hausärztlichen Versorgung oder als Facharzt zählt. Nach § 73 Abs. 1 a Punkt 2 gelten auch Kinderärzte als Hausärzte. Also muss auch hier wieder geprüft werden, ob Internist B die hausärztliche Versorgung gewählt hat. Eine Gründung des MVZ durch Hausarzt A, hausärztlich tätiger Internist B und Pädiater ist nicht möglich, da alle zu der Gruppe der Hausärzte zählen und somit die fachübergreifende Einrichtung aus § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht mehr gegeben ist.  

5.2 Gründung einer Praxisgemeinschaft

Nach § 18 Abs. 1 MBO für in Deutschland tätige Ärzte dürfen sich Ärzte grundsätzlich zu Praxisgemeinschaften zusammenschließen. Bei dieser Art der Zusammenarbeit bieten Vertragsärzte oder Psychotherapeuten in gemeinsamen Praxisräumen ihre eigene, unabhängige medizinische Leistung an.

Sie dürfen gemeinsam Mitarbeiter anstellen und die Räume zusammen nutzen, behalten aber ihre eigenen Patienten, rechnen getrennt voneinander ab und treten vor ihren Patienten sowie der KV selbstständig auf (vgl. KVB, 2007). Nach § 18 Abs. 6 MBO sind solche Zusammenschlüsse sowie deren Änderungen oder Beendigungen der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Hausarzt A, Internist B und Pädiater C dürften demnach zusammen eine Praxisg.....


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Dies beinhaltet beispielsweise die Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Adipositas, Depression oder Bandscheibenvorfälle (vgl. BMG, 2015).

Nach § 140 b Abs. 1 SGB V dürfen Krankenkassen solche Verträge u.a. mit Vertragsärzten und deren Gemeinschaften (Hausarzt A und E), zugelassenen Pflegeeinrichtungen (die beiden Altenheime und der ambulante Pflegedienst) sowie mit weiteren Leistungserbringern im Gesundheitswesen (Physiotherapeuten) abschließen (vgl. KVB, 2006, S. 6).

Wie bereits erwähnt, muss es sich hierbei um eine interdisziplinär-fachübergreifende oder verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung handeln (§140 a Abs. 1 SGB V). Dies bedeutet, dass entweder eine Verknüpfung aus Hausärzten und Fachärzten oder Fachärzte aus verschiedenen Fachrichtungen als Vertragspartner in Frage kommen oder dass die klassischen Sektoren des Gesundheitssystems (ambulante-stationäre oder ärztliche-nicht ärztliche Versorgung, etc.) miteinander verbunden werden müssen (vgl. Weimer, Teubner, 2012, S. 51).

Da die Gemeinschaftspraxis von Hausarzt A und E mit einem Pflegedienst, einem Altenheim und Physiotherapeuten zusammenarbeiten, ist die sektorenübergreifende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher und nicht-ärztlicher Versorgung gegeben. Sie können sich also an eine Krankenkasse wenden und zusammen in einem Modell der IV praktizieren.

Gegenstand des Vertrages zwischen Krankenkasse und Vertragspartner ist die qualitätsgesicherte, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung von Patienten mit den oben genannten Erkrankungen (vgl. § 140 b Abs. 3 SGB V). In Form eines Kooperationsmodells können mehrere Integrationsverträge mit den verschiedenen Vertragspartnern geschlossen und mittels Kooperationsvertrag mit der Krankenkasse verbunden werden (vgl. Weimer, Teu.....


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Die Vertragspartner haben dadurch auch die Möglichkeit, die Vergütung von erbrachten Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV gelistet sind, frei zu verhandeln (vgl. Weimer, Teubner, 2012, S. 53). Hierfür werden sogenannte Selektivverträge direkt zwischen der Krankenkasse und den Vertragspartner vereinbart, in denen die entsprechenden Beträge individuell festgelegt werden.

Sollten die teilnehmenden Patienten Leistungen in Anspruch nehmen, die Teil der Regelversorgung sind, so haben die Vertragspartner ihre Einnahmen von der Krankenkasse entsprechend zu bereinigen (vgl. BVBW, 2015). Nach § 6 Abs. 2 der der Rahmenvereinbarung zur IV dürfen die Vertragsärzte jedoch nur solche Leistungen erbringen, die vom Zulassungs- und Ermächtigungsstatus gedeckt sind.

Ausnahmen müssen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geklärt werden.


6.4 Beitreten in ein bereits existierendes Modell

Nach § 140 b Abs. 5 SGB V ist ein Beitreten Dritter in ein bereits existierendes Modell der IV nur mit der Zustimmung aller Vertragspartner erlaubt. Dabei müssen Vertragsärzte einige Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 und 7 der Rahmenvereinbarung zur IV geregelt sind. Nach § 6 Abs. 1 haben beide Hausärzte u.a. an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und die nach § 140 b SGB V vereinbarten Pflichten des IV-Vertrages zu erfüllen.

Nach § 7 können weitere Voraussetzungen in den Verträgen vereinbart werden, wenn sich diese Voraussetzungen aus dem besonderen Versorgungsauftrag ableiten lassen. So können zusätzliche Qualifikationen, eine Mindestanzahl an zu behandelnden Patienten oder eine besondere technische oder personelle Ausstattung der Praxis vertraglich beschlossen werden. Außerdem ist § 10 der Rahmenvereinbarung zur IV zu beachten, wonach in den bereits bestehenden Verträgen eine Höchstzahl an teilnehmenden Vertragsärzten festzulegen ist.

Ein Beitritt ist demnach nicht erlaubt, wenn die festgelegte Höchst.....

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Damit steigt nicht nur die Zufriedenheit der Patienten - ein nicht zu unterschätzender Wettbewerbsvorteil für die Leistungserbringer. Auch die Krankenkassen profitieren von einer höheren Effizient in der Gesundheitsversorgung sowie einer verbesserten Wirtschaftlichkeit. Je mehr Leistungserbringer sich also der IV anschließen, desto umfassender kann eine qualitätsgesicherte Versorgung der Patienten garantiert sowie die Kosten für die Behandlung minimiert werden.




Literaturverzeichnis

Bundesärztekammer (2008). Niederlassung und berufliche Kooperation – Neue Möglichkeiten – Hinweise und Erläuterungen zu §§ 7-19  und 23 a-d (Muster-) Berufsordnung (MBO). Deutsches Ärzteblatt, 105 (19), S. 1019 – 1025.

BMG – Bundesministerium für Gesundheit (2015). Integrierte Versorgung. (02.07.2015).

Köhler, A. (o.J.). Das Vertragsarztrechtänderungsgesetz – Chancen durch Vielfalt. Kassenärztliche Bundesvereinigung. (03.07.2015).

KVB – Kassenärztliche Vereinigung Bayern (2006). Informationen zur Integrierten Versorgung nach §§ 140 a–d SGB V. (06.10.2015).

KVB – Kassenärztliche Vereinigung Berlin (2007). Praxisgemeinschaft. (03.....

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Quellen & Links

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