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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHM04]

Fall­auf­gabe Recht­liche Rahmen­be­din­gungen neuer Versor­gungs­formen

1.407 Wörter / ~8 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Elisabeth Wi. im Mrz. 2018
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RECHM04

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,3 Binsch 2015

Autor / Copyright
Elisabeth Wi. ©
Metadaten
Preis 13.00
Format: pdf
Größe: 0.08 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 72564







Fallaufgabe

Rechtliche Rahmenbedingungen neuer Versorgungsformen“

P-RECHM04

Drucknummer 1110 A02

Abgabedatum: 18.12.2015


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1: Filialbildung …………… …………………………………………………………………………………………… 3

Aufgabe 2: Kooperationsformen und deren Realisierbarkeit ………………………………………………… 4

Aufgabe 3: Kooperation Krankenhaus – Vertragsarzt …………………………………………………………… 4

Aufgabe 4: Hausarztzentrierte Versorgung § 73 b SGB V .……………………………………………………….6

Aufgabe 5: Integrierte Versorgung .………………………………………………………………………………………….6


  1. Aufgabe: Filialbildung

Gemäß Paragraph 17 Absatz 2 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) ist es diesen generell gestattet, sich neben ihrem Praxissitz an zwei weiteren Orten zu betätigen, sofern sie die ordnungsgemäße Versorgung aller von ihnen betreuten Patienten sicherstellen können.

Auf dieser Basis ist es Dr. Jung erlaubt, eine Zweigpraxis bzw. Filiale zu betreiben. In diesem Fall möchte die Ärztin ihre Filiale allerdings außerhalb ihres KV-Bezirks eröffnen und benötigt aus diesem Grund eine Ermächtigung (vgl. Holzmann et al., 2013, S. 104). In Verbindung mit Paragraph 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gelten hier allerdings gewisse Einschränkungen: zum Einen muss die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden.

Das kumulative Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen sichert den Anspruch auf Genehmigung der Filiale, wobei diese aufgrund des Rechtsanspruchs des Vertragsarztes auch zu erteilen ist (vgl. Holzmann et al., 2013, S. 104). Die Frage, die sich in diesem Fallbeispiel stellt, ist, ob die Versorgung der Versicherten im Planungsgebiet Zielfurt/Klosterkreis verbessert wird, obwohl hier bereits drei Stellen für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in der Vertragsarztplanung vorgesehen sind.

Von einer Unterversorgung im betreffenden Planungsgebiet ist ergo nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes vom 29. November 2007 (Az.: L 4 KA 56/07 ER) wäre für Dr. Jung und ihre geplante Filiale eine Möglichkeit der Versorgungsverbesserung das Angebot von speziellen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die im Planungsbereich der Zweigpraxis nicht angeboten werden (Holzmeier, 2009).

Allerdings ist nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg eine Verbesserung der Versorgung schon dann gegeben, „wenn den Versicherten längere Fahrtzeiten zur nächsten Facharztpraxis erspart bleiben“ (Holzmann et al., 2013, S. 106). Wichtig ist weiterhin die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Praxissitz, die durch eine Begrenzung der Tätigkeitsdauer in der Filiale gewährleistet werden kann, d.h. die Dauer der Tätigkeit in der Filiale darf ein Drittel der Tätigkeitszeit in der Praxis nicht überschreiten (vgl. Holzman.....[Volltext lesen]

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Eine Alternative zu einer vertraglich geregelten Kooperation stellt die Zuweiserbindung dar.

  1. Aufgabe: Kooperation Krankenhaus – Vertragsarzt

Zur Klärung der Frage nach einer für alle Beteiligten sinnvollen Lösung in diesem Fallbeispiel müssen zunächst die Positionen dargelegt werden: Der niedergelassene Orthopäde möchte sich vermehrt um seine Privatpatienten kümmern und gleichzeitig mindestens 16 Wochenstunden operieren.

Der Oberarzt des Krankenhauses wiederum soll einen halben Facharztsitz in der vertragsärztlichen Versorgung übernehmen. Eine Kooperation der beiden Interessensgruppen liegt dementsprechend nahe. In Diesem Zusammenhang ist das Teilzulassungsmodell für alle Parteien sinnvoll.

Nach Paragraph 20 Absatz 2 Satz 2 Ärzte-ZV ist eine solche Kooperation zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern generell erlaubt. Weiterhin kann der niedergelassene Orthopäde nach Paragraph 19 a Abs. 2 durch eine Erklärung an den Zulassungsausschuss seinen Vertragsarztsitz halbieren, um wie in diesem Fallbeispiel sich um seine Privatpatienten zu kümmern und im Krankenhaus zu operieren.

Dies bezeichnet man als Teilzulassung, die dem niedergelassenen Arzt gestattet, neben der Tätigkeit in seiner Praxis eine Nebentätigkeit mit bis zu 26 Wochenstunden auszuüben (BSG, Urt. V. 13.10.2010 – B 6 KA 40/09 R). Bei Verzicht des niedergelassenen Orthopäden auf eine Teilzulassung nach Paragraph 130 Absatz 4 SGB V kann die vakante Hälfte der vertragsärztlichen Zulassung nun im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) an den Oberarzt des Krankenh.....

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Bei der Vergabe von Vertragsarztsitzen in der Anästhesie und der Chirurgie sind insgesamt drei vakante Stellen zu besetzen, die sich die Krankenhausärzte teilen und so besetzen können. Durch einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenhaus kann die hälftige Tätigkeitszeit im Krankenhaus gewährleistet werden.

Eine weitere Möglichkeit besteht im sogenannten Anstellungsmodell nach den Paragraphen 103 Absatz 4 a und 95, 95 Absatz 9 SGB V in Verbindung mit den Paragraphen 32 b, 33 Absatz 2 Satz 1und 2 Ärzte-ZV. Aufgrund der frei zu besetzenden vertragsärztlichen Stellen muss kein niedergelassener Arzt auf seinen Vertragsarztsitz verzichten, die Krankenhausärzte können unter der persönlichen Leitung eines Vertragsarztes in der Praxis angestellt werden und dort mitarbeiten.

Diese Tätigkeit funktioniert auch, indem sich zwei Ärzte einen vollen Facharztsitz teilen. Eine letzte Möglichkeit ist die Bildung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) nach Paragraph 95 Absatz 1 SGB V.


  1. Aufgabe: Hausarztzentrierte Versorgung § 73 b SGB V

Im Rahmen des Gesetzliche Krankenversicherung – Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 01.04.2007 ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht mehr möglich, aus eigenem Recht mit den Krankenkassen einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung abzuschließen.

Sie bedürfen der Ermächtigung von Gemeinschaften der Leistungserbringer (§ 73 b Abs. 4 Nr. 4). Verträge der hausarztzentrierten Versorgung werden ergo lediglich zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen geschlossen. Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten und müssen diese auch bei Engpässen sicherstellen.

Die KV verliert in diesem Zusammenhang ihren Sicherstellungsauftrag einer fläc.....

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Literaturverzeichnis

Böck, A. (2009). Ärztliche Kooperationsformen nach geltendem Recht Teil 4: Organisationsgemeinschaften. kooperationsformen-nach-geltendem-recht-5/ (17.12.2015).


Holzmann, M.; Holzmann, S.; Baumgärtner, W. (2013). Zukunft Arztpraxis: Auswirkungen der Veränderungen des Gesundheitsmarktes und der Versorgungsformen auf die Gestaltung der Berufsausübung. Stuttgart: Thieme Verlag KG.


Holzmeier, J. (2009). Die Genehmigung einer Zweigpraxis: Filialbildung mit Hindernissen. (15.12.2.....


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Quellen & Links

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