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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS07-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Rechte im Gesund­heits­tou­ris­mus. P-RECHS07-XX1-N01

1.823 Wörter / ~11 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Lilli Ba. im Aug. 2017
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Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHS07-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7, G. Andersch, 2016

Autor / Copyright
Lilli Ba. ©
Metadaten
Preis 14.00
Format: pdf
Größe: 0.28 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 66980







 

 

 

 

  

Fallaufgabe

„Recht: Tourismus“

P – RECHS07 – XX1 – N01


Inhaltsverzeichnis

1    Die Festbetragsbestimmung von Arzneimitteln. 3

2    Unterscheidung des Dienst-, Werk- und Reisevertrags. 4

3    Der Mietvertrag und die Leihe. 4

4    Anwesenheit alter Menschen als Reisemangel?. 5

5    European Health Insurance Card (EHIC)5

6    Kostenübernahme des Aufenthaltes durch die Krankenkasse. 6

7    Kostenübernahme der Sprechstunden durch die Krankenkasse. 7

8    Abschluss eines Kollektivvertrags. 7

9    Anspruch auf Reisemängel während einer Kur8

Literaturverzeichnis. 9

1      Die Festbetragsbestimmung von Arzneimitteln

Um die gesetzliche Krankenversicherung vor überhöhten Arzneimittelpreisen zu schützen, wurden die Arzneimittelfestbeträge ins Leben gerufen. Entstanden sind diese durch die vielen Medikamente, die eine ähnliche Zusammensetzung und Wirkung aufweisen, aber dennoch unterschiedliche Preise haben. Seit der Einführung der Festbeträge müssen die Krankenkassen nicht mehr jeden Preis für Arzneimittel zahlen, sondern lediglich den festgelegten Betrag.

Um trotz dessen nach unterschiedlichen Kriterien urteilen zu können, werden die Arzneimittel auf drei Stufen verglichen (vgl. BMG, 2014). Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung der Festbeträge ist § 35 des Fünften Sozialgesetzbuches SGB V. Zunächst hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe übertragen, den Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Arzneimittel zu überprüfen.

Dabei kann er sich Instrumente zum Nutzen machen wie bspw. die frühe Nutzenbewertung nach § 35a SGB V (vgl. G-BA, 2014). In der Richtlinie des GBA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung werden die

Inhalte und der Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der GKV konkretisiert  (vgl. G-BA, 2016). In einem weiteren Schritt werden die Festbeträge vom GKVSpitzenverband errechnet und festgelegt. Die Festbetragsgruppen müssen regelmäßig überprüft werden (vgl. G-BA, 2014). Im Januar 2011 ist zusätzlich das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) in Kraft getreten.

Es befasst sich vor allem mit der Preisbildung für neue Medikamente bzw. deren Wirkstoffe. Es soll eine Bewertung hinsichtlich des von den Arzneimittelherstellern angepriesenen Zusatznutzens erfolgen und daraus eine Einigung bezüglich der Preise resultieren (vgl. BMG, 2015a). Die rechtliche Grundlage hierfür is.....[Volltext lesen]

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Ist dies nicht der Fall könnte der Situation auch ein Leihvertrag nach § 598 BGB zugrunde liegen. Hier geht es um die unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache.




4      Anwesenheit alter Menschen als Reisemangel?

Um einen Reisemangel handelt es sich, wenn der Reiseveranstalter nicht in der Lage ist, die zugesicherten Eigenschaften einer Reise zu erbringen. Auch muss die Reise frei von Fehlern sein, die den Nutzen der Reise aufheben oder mindern (vgl. § 651c Abs. 1 BGB). Die Liste möglicher Reisemängel ist lang; ebenso wie die der bereits gefällten Urteile zu den verschiedensten Mängeln.

Um sich einen Überblick zu verschaffen, ob Mängel geltend gemacht werden können oder nicht, können entsprechende Reisemängeltabellen, wie bspw. die Frankfurter oder die Kemptener Tabelle hinzugezogen werden (vgl. Andersch; Kaeding, 2011, S. 34). Etwas allgemeiner lässt sich sagen, dass Reisemängel nicht anerkannt werden, wenn es sich um Umstände handelt, die ortsüblich sind, oder auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat.

Zu diesen Umständen gehört auch der Anblick von behinderten Reisenden (vgl. Andersch, 2009). Auch in der Kemptener Reisemängeltabelle ist unter dem Punkt 3.7.2 zu erkennen, dass bei Anwesenheit behinderter Reisender keine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden kann (vgl. Führich, 2016). Die älteren Personen in der Situationsbeschreibung leiden zwar der Definition nach nicht zwangsläufig an einer Behinderung, jedoch lassen sich die Situationen durchaus mi.....

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Ist die Behandlung nicht zwingend im Reisezeitraum notwendig, so sollte sie im Heimatland erfolgen (vgl. Voigt, 2014, S. 5 ff.) Die Gäste des Hotels in Ibiza können also durchaus ihre EHIC in Anspruch nehmen und die Sprechstunde des Arztes besuchen.  Allerdings sind die genannten Voraussetzungen zu bedenken.


6      Kostenübernahme des Aufenthaltes durch die Krankenkasse

Der Krankenkassen-Bundesverband ist ein zentraler Interessenvertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Er soll unter anderem den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen aufrechterhalten (vgl. GKV-Spitzenverband, 2015). Eine Vereinbarung zur grundsätzlichen Kostenübernahme mit einem konkreten Hotel würde demnach für alle Krankenkassen gelten und es würde dem Wettbewerbsgedanken im Weg stehen.

Abgesehen davon gibt es für die GKV keinen besonderen Grund die Aufenthaltskosten der Reisenden zu übernehmen. Es handelt sich um eine Hotelanlage, die auf alte Menschen ausgerichtet ist und eine regelmäßige Sprechstunde durch einen Arzt anbietet. Selbst wenn das Hotel zusätzlich Gesundheitsleistungen z.B. im Rahmen der Prävention anbieten würde, so würden die Krankenkassen die Kosten für den Aufenthalt nur in den seltensten Fällen übernehmen.

Nach § 13 Abs. 4 SGB V besteht der Anspruch auf Erstattung lediglich in der Höhe der Vergütung, die auch im Inland für die GKV anfallen würde.  Die beschriebene Vereinbarung seitens des Hotels wäre für den Krankenkassen-Bundesverband also .....


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Grundsätzlich besteht jedoch für einzelne Krankenkassen nach § 140e SGB V die Möglichkeit, Verträge mit Leistungserbringern anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abzuschließen. Unterstützt werden die Krankenkassen hierbei von der Deutschen Verbindungsstelle KrankenversicherungAusland – DVKA (vgl. GKV-Spitzenverband, 2014). Die DVKA erfüllt nach § 219a Abs. 1 SGB V Aufgaben der über- und zwischenstaatlichen Rechtsbeziehungen.

So gehört zu ihren Aufgaben bspw. das Treffen von Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen.


9      Anspruch auf Reisemängel während einer Kur

Aus der beschriebenen Situation geht zunächst hervor, dass es sich nicht um einen Reisevertrag handelt. Wegen des medizinischen Zwecks, dem ein Kuraufenthalt unterliegt, sind die Bestimmungen des Reisevertragsrecht unanwendbar. Rechtlich sind die Mängel während des Kuraufenthaltes wie bei einem Beherbergungsvertrag zu betrachten (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 02.08.2012, Az. 9 S 221/11, openJur 2012, 87770).

Darauf sollte A hingewiesen werden, denn er kann keine Mängel nach dem Reisevertragsrecht geltend machen. Grundsätzlich können Patienten Wünsche bezüglich des Kurortes äußern. Sofern die erwünschte Einrichtung aus medizinischer Sicht geeignet ist und der Wunsch des Patienten begründet ist, muss diese von den Krankenkassen in Betracht gezogen werden (vgl. BMG, 2016b).

Die von der GKV zu erbringenden Leistungen müssen jedoch den Wirtschaftlichkeitsgebot genügen, d.h. sie müssen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch ausreichend und zweckmäßig sein. Das Maß der Notwendigkeit darf dabei nicht überschritten werden. Auch entscheidet die Krankenkasse über die Art, die Dauer, den Umfang etc. der Leistung (vgl. G-BA, 2015). Demnach handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen der Krankenkasse u.....

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(06.04.2016).

 

BMG – Bundesministerium für Gesundheit (2016a). Patientenmobilitätsrichtlinie. Artikel des

BMG vom 16.02.2016. (07.04.2016).

 

BMG – Bundesministerium für Gesundheit (2016b). Leistungskatalog der Krankenversicherungen. Artikel des BMG vom 17.02.2016.

html (07.04.2016).

 

EU-Patienten.de (2015). Wer trägt die Kosten bei Behandlungen im EU-Ausland? Beitrag vom 17.07.2015. _eu/kostentraeger_eu.jsp (07.04.2016). 

 

Führich, E. (2016). Kemptener Reisemängeltabelle. Ausgabe Februar 2016. (07.04.2016). 

 

G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss (2014). Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses. Artikel des G-BA vom 04.12.2014. (06.04.2016). 

 

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Kaeding, N.; Höfs, F. (2009). Grundlagen des Zivilrechts, RECHH02. Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.  

 

Voigt, C. (2014). Schutzlos oder gleichgestellt - Der Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Publikation des Paritätischen

           Gesamtverbandes         vom          Oktober         2014.     

projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/broschuere_A4_gesun dheit-unionsbuerger_web-1.pdf (07.04.2016).

 

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Quellen & Links

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