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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS07-XX2-A02]

Fallaufgabe Recht Tourismus P-RECHS07-XX2-A02

1.605 Wörter / ~8 Seiten sternsternsternsternstern_0.2 Autorin Rosi Gl. im Mrz. 2018
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHS07-XX2-A02

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

2,0 2017

Autor / Copyright
Rosi Gl. ©
Metadaten
Preis 13.50
Format: pdf
Größe: 0.07 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 73168







Fallaufgabe

"Recht Tourismus"

P-RECHS07

Online Code: P-RECHS07-XX2-A02

24.11.2017


Inhaltsverzeichnis


  1. Der Reiseveranstalter im Sinne des BGB 1


  1. Pflichten des Reiseveranstalters 1


  1. Ruhen des Leistungsanspruchs 1


  1. Klage 2


  1. Schadenersatz I. 3


  1. Behandlung im EU- Ausland 3


    1. Im Notfall abgesichert 3

    2. Europäisches Gemeinschaftsrecht 4


  1. Gesetzliche Regelungen für das (Nicht- EU)- Ausland 4


    1. §18- Die Theorie 4

    2. §16- Die Praxis 4

    3. Schadenersatz II. 5


Literaturverzeichnis 6


  1. Der Reiseveranstalter im Sinne des BGB


Bei dem im Fallbeispiel beschriebenen Vermittlungsbüro für Kurreisen handelt es sich um einen Reiseveranstalter.

Die Leistung eines Reiseveranstalters besteht in der Bündelung von Leistungen Dritter, welche als Gesamtpaket zu einer neuen Leistung, der(Pauschal-)Reise verbunden werden. Der Reiseveranstalter bietet diese Leistung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an. Im vorliegenden Beispiel beinhaltet die Leistung neben den medizinischen Untersuchungen und den Kuranwendungen als Hauptbestandteile die Anreise mit der Bahn (Transport) und die Unterbringung nebst Verpflegung (vgl. Freyer, 2015, S. 256f).

Der Vertrag, welcher zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden geschlossen wird, ist der Reisevertrag. Die Vertragstypischen Pflichten des Reisevertrags werden im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. „Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen.

Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.“ (§ 651a Abs.1 BGB).


  1. Pflichten des Reiseveranstalters


Der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Reisevertrags. Er haftet für die ordnungsgemäße Erbringung aller gebuchten Reiseleistungen (vgl. Freyer, 2015, S. 257).

Der Reiseveranstalter nennt die einzelnen Leistungsträger in der Buchungsbestätigung (z.B. An- und Abreise mit der Bahn). Trotzdem haftet er auch für die Erbringung dieser Hauptleistung in eigenem Namen.

Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.“ (§ 651a Abs. 2 BGB).


  1. Ruhen des Leistungsanspruchs


Frau M. war zu einem Kuraufenthalt in Tschechien. Seit 01.Mai 2004 ist die Tschechische Republik ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Es hat das europäische Primärrecht Vorrang vor § 16 SGB V (vgl. Andersch; Kaeding, 2016, S.95). Die Anwendbarkeit von § 16 SGB V ist auf das sogenannte vertragslose Ausland beschränkt und im vorliegenden Fall nicht anwendbar (VO Nr. 883.....[Volltext lesen]


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Daraus entsteht die Differenz zwischen den pauschal veranschlagten 500 Euro und dem angegebenen Wert der Behandlungen von 1503,47 Euro. Könnte die Klägerin den Nachweis über die einzelnen Positionen führen, die zu dieser Summe geführt haben, würde sie den Ansprüchen der Krankenkasse zur Kostenerstattung gerecht werden.

Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass es sich bei der Reise tatsächlich um eine Pauschalreise nach § 651a Abs.1 BGB handelt. Für die Krankenkasse stellt der beigefügte Bescheid keine Abrechnungsgrundlager dar, denn in der Bewilligung wird eindeutig darauf hingewiesen, dass eine Bezuschussung nur für die tatsächlich durchgeführten Leistungen, nach deutschen Pauschalsätzen erfolgt.

Erfolgversprechender ist die Aussicht auf Erfolg, wenn es sich um den Zuschuss für die Unterkunft, die Verpflegung und die Fahrtkosten handelt. Hier veranschlagt die Krankenkasse einen Zuschuss in Höhe von 13 Euro je Kalendertag. Bei 21 Tagen Aufenthalt beläuft sich die Summe auf 273 Euro, was weniger als der entsprechende Rechnungsbetrag ist, sofern die Krankenkasse die beigefügte Kostenaufstellung als Rechnung akzeptiert.


  1. Schadenersatz I.


Im vorliegenden Beispiel kann Frau M. keine Schadenersatzansprüche an den Reiseveranstalter/das Vermittlerbüro stellen. Zwar ist es für Frau M. sehr ärgerlich, dass sie wahrscheinlich auf den Kosten sitzen bleibt, die Reise selbst, war davon aber nicht betroffen. Der Reiseveranstalter ist seinen Pflichten nachgekommen, welche sich aus § 651a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BGB ergeben.

Alle aufgeführten Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger waren Teil des Vertrags und wurden ausgeführt.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“ (§ 651c Abs.1 BGB).

Die Reise hat den Erwartungen von Frau M. entsprochen. Demnach gab es auch keine Mangelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB, welche Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wäre (vgl.Andersch: Kaeding, 2016, S. 30). Weder Schadenersatz wegen Nichterfüllung noch Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommen für das vorliegende Beispiel in Frage (§ .....

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Allerdings ist zu beachten, dass die zuständige Krankenkasse die Kosten einer Behandlung nur zu den Kosten übernimmt, die auch im Inland entstanden wären. Das heißt Frau M. kann sich wohl ein Antibiotikum verabreichen lassen, eine neu entdeckte schamanische Heilzeremonie nach südostamerikanischem Vorbild darf der zuständige Träger nicht finanzieren (§ 12 Abs. 1 SGB V).


    1. Europäisches Gemeinschaftsrecht


Medizinische Leistungen werden zu den Dienstleistungen gezählt, die innerhalb der EU einen große volkswirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Löber, 2007, S. 22ff).

Die Dienstleistungsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten der Europäischen Union (vgl. Andersch; Kaeding, 2016, S.96).

An dieser Stelle kann erneut Bezug auf die Verordnung 883/2004 und die Durchführungsverordnung 987/2009 genommen werden.

Das EU- Recht geht dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten vor. Es hat daher eine höhere Gewichtung. Dieser Vorsatz ist vom Europäischen Gerichtshof anerkannt (EuGH, Urteil vo.....


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Ferner trifft im vorliegenden Fall § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu, nach dem der Anspruch auf Leistungen der GKV ruht, solange sich der Versicherte im (Nicht-EU)-Ausland aufhält.

Aufgrund der Niereninsuffizienz ist Herr M. auf die Dialyse angewiesen. Hierbei handelt es sich um ein medizinisch anerkanntes Verfahren, welches im Heimatland des Versicherten durchführbar ist. Auch eine Nierentransplantation ist im Inland möglich und zählt zu den gängigen, qualitativ hochwertigen Behandlungsmethoden.

Das in Deutschland die Wartezeit auf eine Spenderniere erheblich länger ist als in den USA stellt eine quantitatives Versorgungsdefizit dar. Diese kapazitätsbedingte Wartezeit wird durch die zumutbare Dialyse überbrückt (BSG, Urteil vom 17. 02. 2004, B 1 KR 5/02 R). Eine nach § 18 Abs. 1 anerkannte, medizinische Behandlung wäre auch im Inland möglich.

Die Krankenkasse wird die Übernahme der Kosten ablehnen. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. 02. 2004 bestätigt die Ablehnung. Herr M. trägt die Kosten in vollem Umfang selbst, wenn er nicht eine private Zusatzversicherung abschließt, was aufgrund des bestehenden Befunds ein Problem darstellt.

Darüber hinaus sind die Krankenkassen angehalten ihre Leistungen gegenüber den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Die medizinische Notwendigkeit soll dabei berücksichtigt werden .....


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Eine Blutvergiftung zählt zu den beschriebenen Verletzungen der Gesundheit, denn bei einer Blutvergiftung während einer OP kann auf mangelnde Desinfektion geschlossen werden. Daraus ergibt sich eine vertragliche Schadenersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB.

Der Schadenersatzanspruch kann aufgrund der Fahrlässigkeit und des daraus entstandenen Schadens auch nach § 823 Abs. 1 BGB beurteilt werden.



Literaturverzeichnis


Andersch, K.; Kaeding, N. (2016). Reise- und Tourismusrecht, RECHH07. Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft: Bremen.


Freyer, W. (2015). Tourismus. Einführung in die Fremdenverkehrsökonomie. 11., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Berlin/München/Boston: Walter de Gruyten.


Kaeding, N.; Höfs, F.(2009). Einführung in das Rechtssystem/ Grundlagen des Verwaltungsrechts, RECHH01. Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft: Bremen.


Löber, N. (2007).Die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission: Implikationen für medizinische Dienstleistungen. Diplomica Ver.....


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