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Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS07-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Recht: Tourismus P-RECHS07-XX1-N01

1.638 Wörter / ~8 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Darla Ja. im Jan. 2017
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Rechtswissenschaft
P-RECHS07-XX1-N01

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7, 2016

Autor / Copyright
Darla Ja. ©
Metadaten
Preis 13.50
Format: pdf
Größe: 0.29 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 62151







Fallaufgabe „Recht: Tourismus“

P-RECHS07-XX1-N01


Inhalt

Aufgabe 1: Festbeträge für Arzneimittel1

Aufgabe 2: Unterschiede zwischen Dienst-, Werk-, und Reisevertrag. 1

Aufgabe 3: Gewerbemietvertrag. 2

Aufgabe 4: Reisemangel3

Aufgabe 5: EHIC - europäische Krankenversicherungskarte. 3

Aufgabe 6: Übernahme von Aufenthaltskosten. 4

Aufgabe 7: Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten. 4

Aufgabe 8: Kollektivvertrag. 4

Aufgabe 9: Spezielle Reisemängel von Herr A.5

Literaturverzeichnis. 0


Aufgabe 1: Festbeträge für Arzneimittel

Der gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen bestimmt gemäß § 35 SGB V die Festbeträge für Arzneimittel. Das System wurde 1988 mit dem Gesundheitsreformgesetz (GRG) zum Ziel der Reduzierung des Anstieges an Arzneimittelausgaben eingeführt. Als Preisregulierungsinstrument stellt es weder eine Verordnungseinschränkung noch einen –ausschluss dar.

Festbeträge sind Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel-Wirkstoffgruppen. Mit Hilfe von Festbeträgen wird bestimmt, bis zu welchem Betrag die gesetzlichen Krankenkassen ein Fertigarzneimittel dieser Wirkstoffgruppe bezahlt (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss, 2016).

In den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. Im Sinne der Rechtsschutzmöglichkeit sieht Abs. 7 die Bekanntmachung der Festbeträge im Bundesanzeiger und darüber hinaus in den Sätzen 2 bis 4 die Klagemöglichkeit vor.

Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §86b SGB ist nach der Regelung in Abs. 7 Satz 2 nicht ausgeschlossen. Eine Klage gegen die Festsetzung der Festbeträge hat außerdem keine aufschiebende Wirkung. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung und die rechnerische Ermittlung ist unzulässig (vgl. Sommer, 2012).

Aufgabe 2: Unterschiede zwischen Dienst-, Werk-, und Reisevertrag

Mit einem Reisevertrag (gemäß §§ 651 a-m) kann ein Veranstalter dem Reisenden ein Paket an touristischen Reiseleistungen zu einem Komplettpreis anbieten. Der Vertrag muss mindestens zwei Reise-Hauptleistungen umfassen, welche vom Veranstalter verbunden und organisatorisch abgestimmt sein müssen.

Bucht der Reisende selbst seine Leistungen bei unterschiedlichen Leistungsträgern, richten sich die Rechte nach dem jeweiligen Vertragstyp. Ein Reisevertrag kann beispielsweise aus den Leistungen Flug und Hotelübernachtung, Flug und Motorradtour oder Hotelübernachtung un.....[Volltext lesen]

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Aufgabe 3: Gewerbemietvertrag

Der regelmäßigen zur Verfügung Stellung von Seminarräumen des Hotels X für die Krankenkassen kann ein Gewerbemietvertrag zugrunde liegen. Rechte hierzu sind im BGB unter §§ 536 b und c, 540 c, 550, 566, 580 und 580 a festgehalten. Der Gewerbemietvertrag bezeichnet die Gebrauchsüberlassung von Nutzflächen für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten gegen Entgelt.

Der Vermieter ist verpflichtet die Seminarräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und der Mieter ist für die Zahlung der Miete verpflichtet. Es gibt verschiedene Formen bei der Ausgestaltung des Vertrages. Beispielsweise gibt es den Staffelmietvertragbei demvornehmlich festgelegt wird, dass sich der Mietzins zu bestimmten Terminen ändert.

Der Umsatzmietvertrag richtet sich nach dem Jahresumsatz. Verträge mitWertsicherungsklausel (ähnlich wie Umsatzmiete) sind an den Index z.B. Lebenshaltungskosten gebunden. Verträge mit Leistungsvorbehalt. Verträge mit Spannungsklauselbeinhalten immer die Bezeichnung des Geschäftszweckes, die Mietfläche, spezifizierte Nebenkosten, die Mietzeit und die Miethöhe (vgl. Keller).


Eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit zunehmender Mietdauer ist bei Gewerbemietverträgen gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Kündigung bedarf nicht der Schriftform, wird jedoch empfohlen. Bei Gewerbemietverträgen sind vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung möglich.

Bei einer Zwangsversteigerung hat der Ersteher ein Sonderkündigungsrecht für den Gewerbemietvertrag.

Aufgabe 4: Reisemangel

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine Reise eine zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt oder einen Fehler aufweist, der den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen oder den gewöhnlichen Nutzen a.....


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Eine andere Beurteilung würde zur Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen führen (vgl. Saarbrücker-Zeitung, 2001, S. 29).

Aufgabe 5: EHIC - europäische Krankenversicherungskarte

Die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) ermöglicht den europaweiten Erhalt von medizinischen Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte. Sie ist in allen EU-Staaten sowie der Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen, Kroatien, Mazedonien und seit 2012 auch in Serbien gültig.

Die EHIC berechtigt im genannten Ausland zur stationären und ambulanten Behandlung von Notfällen. Hierzu zählen Fälle, bei denen unmittelbar eine medizinische Versorgung erforderlich ist wie zum Beispiel bei einem Beinbruch, bei einem kranker Zahn, bei Virusinfektionen und bei weiteren Notfällen.

Die anfallenden Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Gesundheitsdienstleistungen aus dem privaten Sektor sind ausgenommen (vgl. Krankenkassen Deutschland, 2016).


Da die EHIC ausschließlich für Notfälle einsetzbar ist und es sich bei der Wahrnehmung der Sprechstunde im Fallbeispiel nicht ersichtlich um einen solchen handelt, kann die EHIC nicht für diesen Zweck eingesetzt werden.

Aufgabe 6: Übernahme von Aufenthaltskosten

Der Krankenkassen-Bundesverband muss Ihre Anfrage über die volle oder teilweise Übernahme der Aufenthaltskosten für die alten Menschen nach §11 SGB V ablehnen. Sie haben sich zwar auf die Bedürfnisse der alten Menschen spezialisiert, erfüllen aber nicht den medizinischen Zweck.

Von einer Zusammenarbeit muss dementsprechend nach §13 Absatz 4-6 SGB V abgesehen werden (vgl. Grit &.....

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Der deutsche Krankenkassen-Bundesverband kann im Sinne der §§82 f. SGB V nicht über Verträge einer öffentlich-rechtlichen Vertretung eines anderen Staates verhandeln. Die Gesetzgebungen können sich in einem anderen Staat erheblich unterscheiden.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen nach §83 SGB V Gesamtverträge ab. Der Bundesverband darf also generell nicht mit den Kassenärztlichen Vereinigungen über Gesamtverträge verhandeln. §140e SGB V besagt zusätzlich, dass lediglich im europäischen Wirtschaftsraum Einzelverträge mit medizinischen Leistungsträgern von den Krankenkassen geschlossen werden dürfen.

Aufgabe 9: Spezielle Reisemängel von Herr A.

Reisemängel können nur geltend gemacht werden, wenn diese die Tauglichkeit der Reise im Zweck aufheben oder mindern.

Nicht jede Beeinträchtigung ist rechtlich als Reisemangel einzuordnen. Gewisse Unannehmlichkeiten bzw. Unzulänglichkeiten hat der Reisende – insbesondere in Zeiten des Massentourismus – ersatzlos hinzunehmen. Die Abgrenzung zwischen ahndbarem Reisemangel und zu ertragender Unannehmlichkeit (etwa auch im Hinblick auf die Ortsüblichkeit) ist dabei fließend – und nur im Einzelfall vornehmbar.

Beispieleaus der Rechtsprechung – keine Reisemängel sind Flugverspätung bis vier Stunden, keine Reiseleitung am Flughafen, zwei Stunden Wartezeit auf den Koffee, mangelhafte Versorgung mit Handtüchern, Ameisen und Spinnweben im Zimmer, 30-minütige Wartezeit im Speisesaal oder übliche Strandverschmutzung .....

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Andersch, G. (01. 12. 2016). Recht im Tourismus. Abgerufen am 13. 12. 2016 von Reisevertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder anderer Vertrag?:

Gemeinsamer Bundesausschuss. (03. 03. 2016). Abgerufen am 14. 12. 2016 von Festbetragsgruppenbildung:

Grit, A., & Kaeding, N. (2011). Reise- und Tourismusrecht, RECHH07. Bremen: Apollon Hochschule der Gesundheitswirtshaft.

Hänlein, A., & Schuler, R. (2016). Sozialgesetzbuch V. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG.

Keller, H. Gabler Wirtschaftslexikon, 2. (Springer Gabler Verlag, Herausgeber) Abgerufen am 19. 12. 2016 von

Krankenkassen Deutschland. (2016). Abgerufen am 15. 12. 2016 von Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC):

Saarbrücker-Zeitung. (14. 04. 2001).

Schulze-Hagen, A. dejure.org. (dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, Herausgeber) Abgerufen am 2017. 01. 17 von

Sommer, T. (26. 07. 2012). Haufe. Abgerufen am 14. 12. 2016 von Sommer, SGB V § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel .....


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Quellen & Links

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