word image
Musterlösung Fallaufgabe [P-WIARS01-XX1-N01]

Fall­auf­gabe Kompe­tenzen für Studium und Karriere P-WIARS01-XX1-N01

1.962 / ~14 sternsternsternsternstern_0.2 Regina He. . 2019
<
>
Download

Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-WIARS01-XX1-N01

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

2,0; T. Salomon; 2012

Regina He. ©
15.00

0.30 Mb
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 83700







Fallaufgabe

Kompetenzen für Studium und Karriere

P-WIARS01-XX1-N01

Druck-Nr.: 0910 N01


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1 Vergütung von Krankenhäusern 3

Aufgabe 2 Leistungserbringung durch niedergelassene Ärzte 7

Aufgabe 3 Ausgabenkontrolle bei den Arzneimitteln 9

Aufgabe 4 Literaturverzeichnis 11

Anhang 14


Aufgabe 1 Thema: Vergütung von Krankenhäusern

1.1 Literaturrecherche

Die Ausgabe des Sammelbandes „Management im Gesundheitswesen“, herausgegeben von Busse, Schreyögg und Gericke, im Springer-Verlag 2006 ist laut Recherche im Gemeinsamen Verbundkatalog (GVK) des Gemeinsamen Bibliothekverbundes (GBV) u.a. in folgenden Bibliotheken zur Ausleihe erhältlich: Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek in Göttingen, Bibliothek der Hochschule Hannover, Zentrale Hochschulbibliothek Lübeck, Universitätsbibliothek Osnabrück (vgl. GVK des GBV (2012a), S. 1; s. Anhang, Abb. 1).

Die neueste Ausgabe von „Management im Gesundheitswesen“, herausgegeben von Busse, Schreyögg und Tiemann, im Springer-Verlag 2010 ist u.a. in den folgenden Hochschulbibliotheken zu finden: Staats- und Universitätsbibliothek Bremen, Bibliothek der Hochschule Hannover, Universitätsbibliothek Kiel (vgl. GVK des GBV (2012b), S. 1; s. Anhang, Abb. 2).

Falls das gewünschte Buch nicht in einer Bibliothek in der Nähe verfügbar ist, kann man per Fernleihe online Bücher bestellen, die dann geliefert oder als PDF-Datei verschickt werden (vgl. Heister, Weßler-Poßberg, 2007, S. 57).Es gibt außerdem noch die Möglichkeit einen Dokumentenlieferdienst, wie beispielsweise subito, zu beauftragen (vgl. Heister, Weßler-Poßberg, 2007, S. 57). Ebenso kann man das Buch online erwerben, unter anderem bei .


1.2 Einführung der Diagnosis Related Groups

Diagnosis Related Groups (DRG) sind ein Patientenklassifikationssystem mit dem Behandlungsfälle je nach Diagnose, Schweregrad, Komplikationen, Alter und Entlassungsgrund zu Gruppen zusammengefasst werden. Diese Behandlungsfälle werden nicht wie bisher mit tagesgleichen Pflegesätzen, sondern mit einem Fallerlös vergütet, dessen Grundlage die DRG sind (vgl. Ackermann (2012), S. 26).

Mit Hilfe der DRG wurde seit dem 23.04.2002 die Vergütung der somatischen Krankenhäuser verändert. Seit 01.01.2004 ist die Teilnahme am neuen Vergütungssystem verpflichtend (vgl. Medizinischer Dienst der Krankenvers.....

Um frühzeitige Entlassungen zu verhindern, ist außerdem bei Unterschreitung einer unteren Grenzverweildauer eine Kürzung der Fallpauschale vorgesehen (vgl. Flintrop (2011), Ausgabe A, S. 2190). Die verkürzten Krankenhausaufenthalte verändern die Strukturen in der Rehabilitation, da der Patientenzustand bei Beginn der Rehabilitation schlechter ist als vor der Einführung der DRG und somit eine aufwändigere Versorgung zu Beginn notwendig ist (vgl. Eiff, Schüring (2011), Ausgabe A, S. 1164).

Im Widerspruch dazu geht aus den Begleitforschungen, durchgeführt vom IGES-Institut GmbH, laut einer Pressemitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Spitzenverbänden der GKV und dem Verband der privaten Krankenversicherungen vom 27.06.2011 hervor, dass das „pauschalierte Vergütungssystem […] weder zu Qualitätseinbußen in der stationären Versorgung [ ] noch zu Leistungsverlagerungen in andere Versorgungsbereiche“ in den untersuchten Jahren 2006 bis 2008 geführt hat.

Für den befürchteten „Drehtür-Effekt“, bei dem aus einem langen mehrere kurze Krankenhausaufenthalte gemacht werden (vgl. Flintrop (2007), Ausgabe A, S. 2305), gibt es allerdings bisher keine Belege (vgl. Sens u.a. (2010), Ausgabe A, S. 25).

In der Kritik standen außerdem die Unübersichtlichkeit der DRG und die dementsprechend fehlende Möglichkeit des inhaltlichen Vergleichs und die mangelnde Transparenz der Leistungen (vgl. Stausberg (2009), Ausgabe A, S. 226). Demgegenüber steht, dass es durch die DRG zu einer „Objektivierung und Transparenz des Leistungsgeschehens eines Krankenhauses“ gekommen ist (Kösters (2012), Ausgabe A, S. 579).

Außerdem ist die Verteilung der Gelder gerechter, da nach tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet wird (vgl. Kösters (2012), Ausgabe A, S. 579).

Die erwünschte Kostensenkung im stationären Versorgungsbereich konnte jedoch bis 2007 nicht erreicht werden (vgl. Stausberg (2009), Ausgabe A, S. 226). Es entstehen im Gegenteil sogar neue Kosten durch die Prüfungen der Klinikrechnungen, veranlasst vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), da der MDK vermutet, dass Leistungen durch die Krankenhäuser falsch berechnet werden (vgl. Flintrop (2011.....

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unterliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (vgl. SGB V §75, Abs. 1). Laut § 99 Abs. 1 stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen nach den vom G-BA erlassenen Richtlinien einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auf.

Um als niedergelassener Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, bedarf es einer Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (vgl. SGB V, §95, Abs. 1). Laut § 95 Abs. 2 kann jeder Arzt die Zulassung beantragen, der im Arztregister eingetragen ist. Die Eintragung in das Arztregister setzt voraus, dass eine Approbation als Arzt und eine erfolgreich abgeschlossene allgemeinmedizinische Weiterbildung oder eine Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet vorliegt (vgl. SGB V, § 95a, Abs. 1).

Die weiteren „Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages“ (SGB V, §98, Abs. 2) enthält die Zulassungsverordnung, die vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird (SGB V, § 98, Abs. 1).

Laut § 87 Abs. 1 vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen, dieser legt den Inhalt und ein wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis der abrechnungsfähigen Leistungen fest (vgl. SGB V, § 87, Abs. 2). Durch Regelungen in den Versorgungsverträgen entrichten die Krankenkassen eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung an die Kassenärztliche Vereinigung (vgl. SGB V, § 85, Abs. 1f).

Die Vergütung der Ärzte erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung, diese verteilt getrennt für die Bereiche der haus- und fachärztlichen Versorgung die Gesamtvergütung an die Ärzte und wendet dabei den Verteilungsmaßstab an, der gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen festgesetzt wurde (vgl.....

Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die rechtliche Grundlage des G-BA, darin sind Aufgaben und Kompetenzen sowie Vorgaben zu Struktur und Arbeitsweise festgelegt (vgl. G-BA (2012d), S. 1). Beschlüsse und Richtlinien müssen vom Bundesministerium für Gesundheit formal geprüft und genehmigt werden, sie haben „den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bindend.“ (G-BA (2012d), S. 1)

Die Aufgabenbereiche des G-BA im Arzneimittelbereich sind im SGB V zu finden: § 31 - Arznei- und Verbandmittel; § 34 - Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel; § 35 - Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel; § 35a - Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen; § 35b - Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln; Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 139a Abs. 3 Nr. 5;§ 35c Abs.1 - Bewertung der Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Indikationen (sog. "Off-Label-Use") durch die Expertengruppen Off-Label; § 35c Abs. 2 - Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien; § 92 - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; § 129 - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (vgl. G-BA (2012c), S. 1).



Festbetragsgruppenbildung

Negativliste

G-BA legt Gruppen von Arzneimitteln (AM) fest; Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt Festbeträge fest

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erlässt Verordnung über unwirtschaftliche AM

AM mit gleichen oder vergleichbaren Wirkstoffen bzw. Wirkungen werden zusammengefasst (ausgenommen sind AM mit patentgeschützten Wirkstoffen, mit neuartiger Wirkungsweise oder mit therapeutischer Verbesserung)

Verordnung ist wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogen

Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt und veröffentlicht eine Übersicht über Festbeträge und betroffene AM

G-BA erstellt eine Ãœbersicht der ausgeschlossenen AM

Bekanntgabe im Bundesanzeiger

Bekanntgabe im Bundesanzeiger

Überprüfung der Festbeträge mindestens jährlich

Aktualisierung durch BMG regelmäßig (zuletzt am 9.12.2002)

Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) erstatten den Preis des AM bis zum festgelegten Festbetrag, ggf. muss der Pat. eine Zuzahlung leisten

Unwirtschaftliche AM werden nicht von den GKV erstattet

Tabelle 1: Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Festbetragsgruppenbildung und der Negativliste (vgl. SGB V § 31 Abs. 2, §35 Abs. 1, 3, 5, 7, 8, § 93 Abs. 1; G-BA (2012a), S. 1; G-BA (2012b), S.1)


Aufgabe 4

Literaturverzeichnis


Ackermann, D. (2012). Zusammenhänge der Gesundheitswirtschaft, GESUH01. Studienheft der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, Bremen.


Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. (2010), Gemeinsame Pressemitteilung, Erste Forschungsergebnisse: Hochwertige medizinische Versorgung in Krankenhäusern auch im DRG-System gewährleistet, veröffentlicht in Berlin am 01.04.2010, (23.08......





Gemeinsamer Bundesausschuss (Hrsg.) (2012b), Themenschwerpunkte, Arzneimittel, Festbetragsgruppenbildung, (17.08.2012)


Gemeinsamer Bundesausschuss (Hrsg.) (2012c), Themenschwerpunkte, Arzneimittel, Gesetzliche Regelungen, (27.08.2012)


Gemeinsamer Bundesausschuss (Hrsg.) (2012d), Struktur und Mitglieder, Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt sich vor, (17.08.2012)


Gemeinsamer Verbundkatalog des Gemeinsamen Bibliothekverbundes (Hrsg.) (2012a), Suche, Titel: Management im Gesundheitswesen, Autor: Busse, Erscheinungsjahr: 2006, (15.08.2012),

.....


Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (Hrsg.) (2012), Lexikon, Fallpauschalengesetz, (17.08.2012)


Sens, B., Wenzlaff, P. Pommer, G., Hardt, H. v. d. (2010), Auswirkungen der DRG-Einführung: Die Qualität hat nicht gelitten, Deutsches Ärzteblatt 2010, 107 (1-2): A-25 / B-21 / C-21


Stausberg, J. (2009), DRG-System: Ein Erfolgsmodell?, Deutsches Ärzteblatt 2009, 106 (6): A-226 / B-192 / C-184


Tiemann, O., Schreyögg, J., Wörz, M., Busse, R. (2010), Leistungsmanagement in Krankenhäusern, In: Busse, R., Schreyögg, J., Tiemann, O. (Hrsg.): Management im Gesundheitswesen. Berlin: Springer, S. 47-75


A.....



| | | | |
Tausche dein Hausarbeiten