Tabelle 3.1: Vergleich zwischen Festbetragsgruppenbildung und Negativliste 6
1. Thema: Vergütung von Krankenhäusern
1.1. Der Gemeinsame Verbundkatalog (GVK)
Der Sammelband „Management im Gesundheitswesen - Das Lehrbuch für Studium und Praxis“, ursprünglich 2006 herausgegeben von Reinhard Busse, Jonas Schreyögg und Christian Gericke wurde vollständig überarbeitet und 2013 als dritte erweiterte Auflage von Reinhard Busse, Jonas Schreyögg und Tom Stargardt im Springer-Verlag veröffentlicht.
Der Sammelband kann in diversen Bibliotheken eingesehen werden und ist in folgenden zusätzlich auch entleihbar:
- Staats- und Universitätsbibliothek Bremen,
- Zentralen Hochschulbibliothek Lübeck,
- Bibliothek der Hochschule Neubrandenburg,
- BIS Universität Oldenburg,
- Bibliothek der Hochschule Osnabrück
- Bibliothek der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Wolfenbüttel1
Der Sammelband ist auch als e-book oder als pdf-Datei einsehbar. Zusätzlich besteht die Möglichkeit diesen über eine Fernleihe oder Internetversandhäuser, wie zum Beispiel Amazon, zu bestellen.
1.2. Meinungen zur Einführung des Diagnosis-Related-Groups-Systems (DRG)
1.2.1. Allgemeine Darstellung
Jens Flintrop beschreibt in seinem am 27. August 2007 im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Artikel „Nebenwirkungen der DRG-Einführung: Augen zu und durch“, dass „die durchschnittliche Verweildauer in den Krankenhäusern mit der [ .] Einführung weiter gesunken sei“2. Die Neuordnung des Abrechnungssystems hätte einige positive Veränderungen alter Vorgehensweisen ausgelöst. Negativ spricht er jedoch die sogenannten „blutigen Entlassungen“ an.
Aus Kostengründen seien Patienten zu schnell aus den Krankenhäusern entlassen worden.3
Eine weitere negative Erscheinung sei der sogenannte „Drehtür-Effekt“. Hierbei handle es sich um das Phänomen, dass ein einzelner Behandlungsfall auf mehrere kleine Einzelfälle aufgeteilt wird, um höhere Kosten mit der Krankenkasse abrechnen zu können.4
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Resümierend ist Prof. Dr. med. Jürgen Stausberg der Ansicht, dass zwei von drei Zielen anscheinend verfehlt wurden, und eine Beendigung dieses Systems somit auf der Hand läge.10
Brigitte Sens, Paul Wenzlaff, Gerd Pommer und Horst von der Hardt, die Autoren des Artikels „Auswirkungen der DRG-Einführung: Die Qualität hat nicht gelitten“, erschienen am 7. Januar 2010 ebenfalls im Deutschen Ärzteblatt, belegen oben genanntes anhand durchgeführter Untersuchungen. Diese ergaben, dass sich die Qualität einer Patientenbehandlung weder verbessert noch verschlechtert habe.
Hierzu wurden Ärzte, Pflegepersonal und Patienten befragt. Dem Ergebnis nach seien Erstgenannte überwiegend mit der Qualität zufrieden gewesen, bemängelten aber den verkürzten Aufenthalt der Patienten. Zweitgenannte würden eine deutliche Verbesserung der Qualität bemerken, verspüren aber wiederum einen größeren Druck, mehr Patienten in kürzerer Zeit behandeln zu müssen.
Die Gruppe der Patienten signalisierte in ihrer aktuellen Situation eine hohe Zufriedenheit. Dabei sei
aber zu berücksichtigen, dass diese Gruppe selten Unmut über die Zustände in Krankenhäusern äußere. Das Resultat dieser Befragungen sei somit oftmals zu positiv. Anders sehe das jedoch bei den befragten ambulanten Ärzten aus.
Circa 70 Prozent seien der Überzeugung, die Qualität in den Krankenhäusern habe gelitten. Zurückzuführen sei dies auf die zum Teil wochenendbedingten und zu schnellen Entlassungen, die zu Lasten der Patienten und des ambulanten Sektors gingen.11
Eine weitere Erkenntnis der DRG-Einführung sei die festgestellte unterschiedliche Anpassungsfähigkeit an das neue System. Die Fähigkeit mittlerer und großer Kliniken sich neu zu orientieren, beziehungsweise zu spezialisieren, sei stärker ausgeprägt als bei kleineren, für die sich dieser Schritt noch nicht ausgezahlt habe.12
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Ohne selbst einen Lösungsvorschlag für diese Herausforderung Abrechnungssystem zu haben, muss es meiner Meinung nach eine bessere Alternative zu dem jetzigen geben, mit der sich die Betroffenen dann auch identifizieren und zufrieden geben können. Es heißt, die größten Bedenken seien ausgeblieben.
Eine Einführung eines neuen Systems oder eine Weiterentwicklung eines alten sollte jedoch keinen Gleichstand oder Rückschritt, sondern eine deutliche Verbesserung zur Folge haben.
2. Thema: Leistungserbringung durch niedergelassene Ärzte
Die ersten beiden Abschnitte des vierten Kapitels des fünften Sozialgesetzbuches behandeln die Verhältnisse von Krankenkassen, Kassenärztlicher Vereinigung, Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Patienten untereinander.
Der erste Absatz des § 70 lautet:
„Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.“14
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Außerdem müssen Ärzte bei der Verschreibung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste berücksichtigen18 und an diversen Weiterbildungen teilnehmen19.
Unabhängig davon gibt es einen Paragraphen, der die Sicherstellung des ärztlichen Notdienstes regelt. Im §73b Absatz 4 heißt es, dass Krankenkassen diesen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gewährleisten lassen können.20
Der § 75 geht hierauf noch etwas genauer ein. Im ersten Absatz wird erwähnt, dass Letztgenannte auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen Rahmenbedingungen genügt. Zu deren Aufgaben gehören u.a. auch die Planung der fachärztlichen Anbindung und die gesetzliche Vertretung der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen.21
Um das Einkommen aller Ärzte sicherzustellen gibt es jeweils eine gesonderte Gebührenordnung für Ärzte und für Zahnärzte.22 Die Vergütung wird unter den verschiedenen Leistungsempfängern aufgeteilt und erneut nach der Ausrichtung getrennt; Hausärzte werden von Fachärzten auch in der Vergütung unterschieden.
Darüber hinaus gibt es auch eine eigens für Gemeinschaftspraxen entworfene Vergütungsregelung.23
Bei Missachtung der Richtlinien, zum Beispiel für wirtschaftliches Handeln, kann es zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Honorareinschränkungen kommen.24
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- Sens, Brigitte/Wenzlaff, Paul/Pommer, Gerd/Von der Hardt, Horst, Auswirkungen der DRG-Einführung: Die Qualität hat nicht gelitten, in: Deutsches Ärzteblatt, 2010, Heft 107, S. 1-2.
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7 Vgl. Ebenda.
8 Vgl. Ebenda.
9 Vgl. Ebenda.
10 Vgl. Ebenda.
11 Vgl. Sens, Brigitte/Wenzlaff, Paul/Pommer, Gerd/Von der Hardt, Horst, Auswirkungen der DRG-Einführung: Die Qualität hat nicht gelitten, in: Deutsches Ärzteblatt, 2010, Heft 107, S. 1-2. Auch online:
12 Vgl. Ebenda.
13 Vgl. Ebenda.
14 Vgl. SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988), Viertes Kapitel, Erster Abschnitt, §70, Erster Absatz. Auch online:
15 Vgl. SGB V, Viertes Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Titel, §77, Erster Absatz. Auch online: