Fallaufgabe
Grundlagen Recht
P-RECHS01-XX4-A08
Inhaltsverzeichnis
1.. das Krankengeld. 1
1.1Â Â Â Â Â Â Dauer des Krankengelds. 1
1.2      Erwerbsfähigkeit eines Krankengeldbeziehers. 2
2.. Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung. 2
2.1Â Â Â Â Â Â Chancen eines Wechsels. 2
2.2Â Â Â Â Â Â Sozialer Aspekt des Wechsels. 3
3.. Wechsel von der GKV in die PKV. 4
3.1      Beteiligung an den Versicherungsbeiträgen seitens des Arbeitgebers. 4
3.2Â Â Â Â Â Â Einsparpotenzial seitens des Arbeitgebers. 4
4.. Beschäftigung während der Rente. 5
5.. Schwangerschaften und ihre Herausforderungen. 5
5.1      Beschäftigungsverbot6
5.2Â Â Â Â Â Â Mutterschaftsgeld. 6
5.3Â Â Â Â Â Â Konsequenzen des Leistungsbezuges. 7
5.4      Höhe des Mutterschaftsgeldes. 7
5.5Â Â Â Â Â Â finanzielle Absicherung. 8
5.6Â Â Â Â Â Â Arbeiten bis zur Geburt und die Konsequenzen. 8
Literaturverzeichnis. I
1.  das Krankengeld
In dem vorliegenden Beispiel fallen Personen wegen Rückenschmerzen aus. Diese sind so langanhaltend, dass die betroffenen Personen Krankengeld beziehen. (vgl. Höfs, 2013, S. 3). Die Paragrafen 44 bis 51 im SBG V handeln von dem Krankengeld.
1.1Â Â Dauer des Krankengelds
Krankengeld können Versicherte beziehen, wenn sie wegen der Krankheit ihrer Arbeit nicht nachkommen. Des Weiteren haben die Versicherten Anspruch auf Krankengeld, wenn sie stationär oder in einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse behandelt werden müssen. Die dazugehörigen Paragrafen sind die §§ 41 – 51 SGB V.
Der §48 SGB V befasst sich mit der Dauer des Krankengeldes. Grundsätzlich haben Versicherte einen unbegrenzten zeitlichen Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes. Allerdings wird das Krankengeld 78 Wochen, innerhalb von drei Jahren, für dieselbe Krankheit gezahlt. Berechnungsgrundlage ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für den Fall, dass während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, verlängert sich nicht der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
Nach Ablauf der drei Jahre kann der Versicherte wieder 78 Wochen Krankengeld aufgrund derselben Krankheit beziehen. Allerdings unter folgenden Voraussetzungen:Â
à die Person muss mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein
à mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit
à die Person muss mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben
1.2  Erwerbsfähigkeit eines Krankengeldbeziehers
Der §51 SGB V beinhaltet die Möglichkeiten der Krankenkassen, die sie haben um Druck auf Versicherte, in Bezug auf Erwerbsunfähigkeit, auszuüben.
Sobald die Krankenkasse erfährt, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet ist und dieses durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wurde, kann diese dem Versicherten eine Frist von zehn Wochen setzen. Innerhalb dieser Frist muss der Versicherte einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Krankenkasse stellen.
Oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einreichen. Sobald der Versicherte die Voraussetzung zum Eintritt der Regelaltersrente besitzt kann die Krankenkasse auch hier eine Frist zur Antragstellung d.....[read full text]
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Please downloadthe paper. Da Herr Zimmer aber keine Beiträge an die GKV gezahlt hat, ist somit kein Polster entstanden womit die GKV seine Behandlung bezahlen kann.
3.  Wechsel von der GKV in die PKV
In der vorliegenden Fallaufgabe geht es um den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Versicherung. Dies ist möglich, da das Einkommen monatlich 5000 € beträgt. (vgl. Höfs, 2013, S. 4). Aktuell liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 4800 € monatlich. (vgl. TK, 2017). Somit sind die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt.
3.1  Beteiligung an den Versicherungsbeiträgen seitens des        Arbeitgebers
Ja, der Arbeitgeber ist nach §257 Abs. 1 SGB V verpflichtet, einen Beitragszuschuß zu zahlen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach §249 Abs. 1 SGB V. Also teilen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Kr.....
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Please downloadthe paper. à die PKV darf nicht mit anderen Versicherungssparten zusammenarbeiten, solange das Unternehmen seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des SGB hat
Des Weiteren muss der Angestellte dem Arbeitsgeber alle drei Jahre einen Nachweis des Versicherungsunternehmens vorlegen, indem das Unternehmen von der Aufsichtsbehörde eine Bescheinigung bekommt , dass es die Voraussetzungen einer PKV erfüllt. Diese vorgenannten Anforderungen finden sich in §257 Abs. 2a SGB V wieder.
4.  Beschäftigung während der Rente
In dem vorliegenden Beispiel möchte ein Arbeitnehmer während dieser Vollrente bezieht halbtags arbeiten. (vgl. Höfs, 2013, S. 4) Nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI und nach § 172 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist Herr Brahms versicherungsfrei. Selbst bei einer geringfügigen Beschäftigung eines Rentners muss der Arbeitgeber einen pauschalen Betrag entrichten. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI beträgt dieser 15 % zur Rentenversicherung. Somit kann die Medusa AG keine Rentenversicherungsbeiträge sparen.
5.  Schwangerschaften und ihre Herausforderungen
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit dem Schutz werdender Mütter. Das dazugehörige Gesetz heißt Mutterschutzgesetz oder .....
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5.2Â Â Mutterschaftsgeld
Hierbei werden der §13 MuSchG und §24i Abs.3 SGB Vzu Rate gezogen. Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Entbindungstermin gezahlt und für die ersten acht Wochen (56 Tage) nach dem Entbindungstag. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erhöht sich die Zeit des Mutterschutzes und demnach auch die Zeit des Mutterschaftsgeldes um bis zu 12 Wochen (84 Tage).
Um den Entbindungstag dem Arbeitsgeber nach §5 Abs.2 MuSchG mitzuteilen wird ein Gutachten eines Arztes oder Hebamme benötigt. Zum einen bekommen die Mütter 99 Tage (inkl. Entbindungstag) Mutterschaftsgeld. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes bekommen die Mütter 127 Tage lang Mutterschaftsgeld.
5.3Â Â Konsequenzen des Leistungsbezuges
Der §24i Abs. 3 SGB V, dem Mutterschaftsgeldparagrafen, kommt zum Tragen wenn die Geburt nach dem errechneten Termin liegt. Hier wird erläutert, dass das Mutterschaftsgeld für die letzten sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt gezahlt werden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung entsprechend verlängert.
Das bedeutet, wenn das Kind zwei Tage später zur Welt kommt. Hat die Mutter Anspruch auf sechs Wochen vor der Geburt inklusive einem Tag Verspätung. Am Entbindungstag und die folgenden acht Wochen bei einem Kind bekommt die Mutter ebenfalls Mutterschaftsgeld. Bei Mehrlingsgeburten oder bei Kinder mit nachgewiesener Behinderung hat die Mutter 12 Wochen ab Entbindungstag Anspruc.....
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5.5Â Â finanzielle Absicherung
Auch hierbei greift der §14 Abs.1 MuSchG mit dem Verweis auf §24i Abs.1 bis 3 SGB V.
Darin enthalten ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dabei muss er Arbeitgeber die Differenz zwischen den 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zahlen. Wobei sich das kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist nach §3 Abs. 2 MuSchG berechnet. Besonderheiten zur Berechnung wurden bereits in Aufgabe 5.4 beschrieben.
5.6Â Â Arbeiten bis zur Geburt und die Konsequenzen
Nach §3 Abs. 2 MuSchuG dürfen werdende Mütter ausdrücklich auf ihren Wunsch hin bis zur Geburt arbeiten. Durch die Arbeit während des Mutterschutzes bekommen die Mütter ihren Arbeitslohn weiter gezahlt. Nach §24i Abs. 4 SGB V ruht das Mutterschaftsgeld solange die Mutter beitragspflichtiges Einkommen bezieht. Auch wenn die Mutter ihren Urlaub während des Mutterschutzes nimmt, bekommt diese kein Mutterschaftsgeld.
Eine Ausnahme bildet das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, dieses wirkt sich nicht negativ auf das Mut.....
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References & Links