Installiere die Dokumente-Online App

word image
Musterlösung Fallaufgabe [P-RECHS01-XX1-K04]

Fall­auf­gabe Grund­lagen Recht P-RECHS01XX : 0509 K04 Erhöhung der Pfle­ge­sätze

3.556 Wörter / ~15 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Karoline Th. im Nov. 2015
<
>
Download
Dokumenttyp

Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RECHS01-XX1-K04

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

2014

Autor / Copyright
Karoline Th. ©
Metadaten
Preis 15.50
Format: pdf
Größe: 0.13 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 50636







Fallaufgabe „Grundlagen Recht“

Heftkürzel: P-RECHS01XX


Inhaltsverzeichnis

1. Aufgabe 1: Verbesserung der Einnahmesituation. 1

1.1 Ist eine Erhöhung der Pflegesätze um 20% rechtlich umsetzbar?. 1

1.2 Ist die Aufgliederung in verschiedene Versorgungs-Level aus rechtlicher Sicht möglich?. 2

1.3 Ist die Unterbringung der Heimbewohner in Achtbettzimmern gesetzeskonform?. 2

1.4 Können Literaturkreise als besondere Beschäftigungsprogramme den Patienten gesondert in Rechnung gestellt werden?  3

2. Aufgabe 2: Senkung der Kosten. 4

2.1 Kann Patienten gekündigt werden, die einen überdurchschnittlichen Aufwand in Bezug auf ihre Pflegestufe verursachen?  4

2.2 Ist es rechtlich möglich, angelerntes Personal unter der Aufsicht einer Pflegefachkraft für die Versorgung der Bewohner einzusetzen?. 5

3. Aufgabe 3: Die Zusammensetzung des Heimbeirates. 6

4. Aufgabe 4. 7

4.1 Sind die Bedenken des Herrn Odem zum Betrieb eines Kiosks auf dem Heimgelände begründet?. 8

4.2 Sind die Forderungen des Herrn Björn Czosz zur Erstattung des gezahlten Heimentgeltes rechtmäßig?  9

Literaturverzeichnis. 11


1. Aufgabe 1: Verbesserung der Einnahmesituation

1.1 Ist eine Erhöhung der Pflegesätze um 20% rechtlich umsetzbar?

Um die Einnahmesituation der Weserresidenz, einem stationären Pflegeheim in Hamburg, zu verbessern, möchte der gewerblichen Betreiber Herrn Pecunius die Pflegesätze um 20% erhöhen. Diese Erhöhung soll ab dem zweiten Kalendermonat nach Erhalt der Mitteilung in Kraft treten. Die Vergütung der stationären Pflegeleistungen wird geregelt in den §§ 84-88 des elften Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Nach § 85 Abs.1 SGB XI müssen die Pflegesätze zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Leistungsträgern vereinbart werden. Die Pflegesätze kommen nur dann zu Stande, wenn der Träger des Pflegeheimes mit der Mehrheit der Kostenträger eine Einigung erzielt (§ 85 Abs.4 S.1 SGB XI). Eine einseitige Erhöhung der Pflegesätze durch den Träger der Weserresidenz ist rechtlich demnach nicht zulässig.

Darüber hinaus muss eine Pflegesatzvereinbarung im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Heimes, für einen zukünftigen Zeitraum getroffen werden (§ 85 Abs.2 S.1 SGB XI). Eine schlagartige Erhöhung entspricht daher ebenfalls nicht der Gesetzesvorlage. Hinzukommend lässt sich anfügen, dass nach § 85 Abs.3 SGB XI das Pflegeheim durch ausreichende Dokumentation die Art, den Inhalt und den Umfang der Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beanspr.....[Volltext lesen]

Download Fall­auf­gabe Grund­lagen Recht P-RECHS01XX : 0509 K04 Erhöhung der Pfle­ge­sätze
• Download Link zum vollständigen und leserlichen Text
• Dies ist eine Tauschbörse für Dokumente
• Laden sie ein Dokument hinauf, und sie erhalten dieses kostenlos
• Alternativ können Sie das Dokument auch kаufen
Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Der § 88 Abs.1 SGB XI legt fest, dass das Pflegeheim mit den Bewohnern über die vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus Zuschläge für „besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung“ vereinbaren darf. Diese Zusatzleistungen müssen jedoch von den notwendigen Leistungen deutlich in sogenannten Rahmenverträgen nach §75 abgegrenzt sein und darüber hinaus noch weitere Bedingungen erfüllen.

Zusatzleistungen sind nach § 88 Abs. 2 SGB XI nur dann zulässig, wenn sie die notwendigen Leistungen des Pflegeheimes nicht beeinträchtigen, wenn die Zusatzleistungen in Art, Umfang, Dauer, Zeitabfolge, Zuzahlungen und Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart wurden und wenn das Leistungsangebot und seine Bedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und Sozialhilfeträgern vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt wurden.

Der Umsetzung einer Produktlinie Premium-Level mit besonderem Wohnungskomfort für zahlungskräftigere Bewohner steht demnach rechtlich der Weg frei, insofern alle Zusatzbedingungen ebenfalls berücksichtigt und erfüllt werden.

1.3 Ist die Unterbringung der Heimbewohner in Achtbettzimmern gesetzeskonform?

Die Bewohner des Basic-Levels sollen nach Ansicht des Herrn Pecunius im Zuge der Umstrukturierung von Zweibettzimmern in Achtbettzimmern umziehen, da diese Maßnahme den vorhandenen Wohnraum optimiert und Kosten spart.

Die Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) legt die baulichen Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige fest. Nach § 23 Abs.1 S.2 HeimMindBauV sind Wohnschlafräume in Pflegeheimen für Volljährige für mehr als vier Bewohner nicht zulässig. Bei vier Bewohnern muss darüber hinaus der Wohnraum mindestens eine Größe von 30 qm vorweisen (§ 23 Abs.1 S.1 HeimMindBauV).

Achtbettzimmer, wie von Herrn Pecunius gewünscht, sind demnach in der Weserresidenz nicht gesetzeskonform und damit nicht zulässig. Das Gesetz gestattet bei Pflegeheimen lediglich die gemeinsame Unterbringung von maximal vier Bewohnern, wenn der Wohnschlafraum ein Mind.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Vor diesem Hintergrund lässt sich das Vorlesen innerhalb eines Literaturkreises als Tätigkeit einstufen, die im Rahmen der sozialen Betreuung im Leistungsumfang der Pflegeeinrichtung bereits integriert ist. Darüber hinaus ermöglicht § 87b SGB XI den Pflegeheimen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Bewohner Zuschläge zu beantragen, wenn dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (§ 87b Abs.1 SGB XI).

Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen […] (§ 87b Abs. 2 S.1 SGB XI). „Die Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden“ (§ 87b Abs. 2 S. 3 SGB XI)

Aus den angegebenen Gesetzesauszügen geht demnach zusammenfassend hervor, dass das Vorlesen als Teil der sozialen Betreuung aufzufassen ist, zu der Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind. Demzufolge können diese Leistungen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sondern sind mit der Vergütung durch die Pflegesätze bereits abgegolten.

Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung sind darüber hinaus nicht von den Heimbewohnern, sondern von den Pflegekassen zu entrichten.

2. Aufgabe 2: Senkung der Kosten

2.1 Kann Patienten gekündigt werden, die einen überdurchschnittlichen Aufwand in Bezug auf ihre Pflegestufe verursachen?

Um die Kosten der Einrichtung zu senken, zieht es Herr Pecunius in Betracht allen Patienten zu kündigen, die im Verhältnis zu ihrer Pflegestufen einen überdurchschnittlichen Aufwand verursachen. Dies soll seiner Meinung nach besonders für Demenzkranke gelten, da sie besondere Anforderungen an die Betreuung und die baulichen Gegebenheiten stellen.

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 WBVG kann ein Unternehmer einen Vertrag über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistung nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Unternehmer den Betrieb einstellen muss oder wenn der Verbraucher seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft grob verletzt (§ 12 Abs. 1 S. .....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Der § 87b Abs. 3 SGB XI setzt sich mit der Anstellung von zusätzlichem Betreuungspersonal auseinander. Hierin wird festgelegt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf Grundlage des § 45c Abs. 3 SGB XI „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der stationären Versorgung der Pflegebedürftigen“  für zusätzlich einzusetzende Betreuungskräfte zu beschließen hat.

Diese Richtlinien sind in der Betreuungskräfte-RI zusammengefasst. Darin heißt es: „Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen die betroffenen Pflegebedürftigen betreuen und aktivieren“ (§ 2 Abs. 1 S.1 Betreuungskräfte-RI). Nach § 2 Abs. 2 Betreuungskräfte-RI umfassen die Aufgaben beispielsweise das Malen und Basteln, Kochen, Musik hören, Spaziergänge und Ausflüge sowie Lesen und Vorlesen.

Falls eine Pflegefachkraft nicht rechtzeitig vor Ort ist, gehören ebenfalls unaufschiebbare und unmittelbar erforderliche Hilfeleistungen zum Aufgabengebiet von Betreuungskräften (§ 2 Abs. 4 Betreuungskräfte-RI). Jedoch dürfen zusätzliche Betreuungskräfte „ nicht regelmäßig in grund- und behandlungspflegerische sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden“ (§ 2 Abs. 4 S. 5 Betreuungskräfte-RI).

Dieser Gesetzesauszug verdeutlicht, dass die regelmäßige Ausübung von pflegerischen Tätigkeiten durch angelerntes Personal gesetzeswidrig ist. Hinzukommend müssen Betreuungskräfte ein Orientierungspraktikum, Qualifizierungsmaßnahmen und regelmäßige Fortbildungen als Qualifikationen nachweisen (§ 4 Betreuungskräfte-RI), die in diesem Paragraphen detailliert beschrieben werden.

Daraus ergibt sich folglich, dass die Vorstellungen des Herrn Pecunius Hausfrauen und Studenten zu beschäftigen, die ohne diese Qualifikationen die Heimbewohner betreuen und pflegen sollen, rechtlich nicht vertretbar ist.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die sogenannte „zusätzliche Betreuung“ von Heimbewohnern zwar keinen therapeutischen oder pflegerischen Berufsabschluss erfordert, jedoch müssen die in der Betreuungskräfte-RI vorgeschriebenen Qualifikationen der Betreuer nachgewiesen werden, um die Sicherheit und eine qualitativ hochwertige Betreuung der Heimbewohner zu jeder .....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Dieser Paragraph schreibt darüber hinaus ebenfalls vor, wer in den Heimbeirat gewählt werden kann. Wählbar sind nach § 3 Abs. 2 HeimmwV alle Bewohnerinnen und Bewohner des Heimes sowie deren Angehörige und Vertrauenspersonen. Außerdem können auch Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretung, der örtlichen Behindertenorganisationen und darüber hinaus auch von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen in den Heimbeirat gewählt werden.

Nicht wählbar sind dagegen alle Personen die gegen Entgelt bei dem Träger des Heimes, den Kostenträgern oder den zuständigen Behörden beschäftigt sind oder Personen, die Mitglied in einem Organ des Trägers oder bei einem anderen Heimträger sind (§ 3 Abs. 3 HeimmwV). Auch wer eine Leitungsfunktion in einem Verband von Heimträgern innehat, darf nicht in den Heimbeirat gewählt werden (§ 3 Abs. 3 S. 2 HeimmwV).

Dabei gilt es nach § 4 Abs. 2 HeimmwV ebenfalls zu beachten, dass die Zahl der Mitglieder des Heimbeirates, die nicht in der Pflegeeinrichtung wohnen, reglementiert ist. Bezogen auf den Beirat der Weserresidenz bedeutet dies, dass von seinen fünf Mitgliedern höchstens zwei Mitglieder von außerhalb kommen dürfen und damit mindestens 3 Mitglieder Bewohner der Einrichtung sein müssen.

Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass der Sohn eines Bewohners berechtigt ist für den Heimbeirat zu kandidieren, während die Verwaltungsmitarbeiter der Weserresidenz nicht wählbar sind. Die Vorstellung des Herrn Pecunius das Meinungsbild des Heimbeirates durch die Wahl von Verwaltungsmitarbeitern zu seinen Gunsten zu straffen widerspricht der HeimmwV deshalb auf ganzer Linie.

Anstatt einer Beeinflussung hat der Träger der Pflegeeinrichtung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HeimmwV sogar die Aufgabe „auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken“ sowie den Beiräten „jegliche Kenntnisse […] zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind“ (§ 2 Abs. 2 S. 1 HeimmwV). Der Beirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 5 Abs. 1 HeimmwV) und seine Amtszeit beträgt zwei Jahre (§ 12 Abs. 1 S.1 HeimmwV).

Die §§ 29-31 HeimmwV fassen die Aufgaben des Heimbeirates und sein Mitwirken bei Entscheidungen zusammen. Da Herrn Pecunius besonders die Ertragslage seiner Pflegeeinrichtung am Herzen liegt, möchte ich darauf aufmerksam machen, dass der Heimbeirat nach § 30 Nummer 3 HeimmwV bei der Veränderung des Heimentgeltes ein Mitspracherecht hat, welches der Träger nach § 32 Abs. 3 und 4 HeimmwV bei seiner Entscheidungsfindung einzubeziehen hat und in einer Antwort begründen muss, falls er die Entscheidung des Beirates .....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.

Als beschränkt geschäftsfähig gelten Minderjährige vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung […] der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“ (§ 107 BGB), um Verträge rechtswirksam abzuschließen.

Anhand der genannten Ausführungen ist davon auszugehen, dass Volljährige ab 18 Jahre als unbeschränkt geschäftsfähig einzustufen sind.

Da die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist (§ 105 Abs. 1 BGB), kann er keine wirksamen Rechtsverträge abschließen.

4.1 Sind die Bedenken des Herrn Odem zum Betrieb eines Kiosks auf dem Heimgelände begründet?

Der kaufmännische Leiter der Weserresidenz, Herr Odem, steht der Idee auf dem Heimgelände einen Kiosk für Zeitschriften, Süßwaren und Hygieneartikeln zu errichten kritisch gegenüber. Er ist der Meinung, dass den Bewohnern aufgrund ihres Status als Betreute der Einkauf grundsätzlich verwehrt sei. Außerdem hält er es aus Sicht des Pächters des Kiosk für unzumutbar, stets einen Überblick zu haben, wer bei ihm einkaufen darf und wer nicht.

Das Risiko von unwirksamen Kaufverträgen, bei denen der Pächter das Geld erstatten muss ohne aber die Ware zurückzuerhalten, st.....

Dieser Textabschnitt ist in der Vorschau nicht sichtbar.
Bitte Dokument downloaden.
Quellen & Links

Swop your Documents

G 2 - Cached Page: Tuesday 16th of April 2024 05:06:52 AM