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Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-GEWIS01-XX3-A06

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,9, 2016

Autor / Copyright
Stefan L. ©
Metadaten
Preis 15.00
Format: pdf
Größe: 0.11 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern_0.2
ID# 59401







Fallaufgabe Gesundheitswirtschaf

P-GEWIS01-XX3-A06


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1

Aufgabe 2

Aufgabe 3

Aufgabe 4


Aufgabe1:

Arzneimittel sind nach AMG §2 Stoffe, welche unter bestimmter Anwendung, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden heilen, lindern, verhüten oder erkennen, durch Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper.

Arzneimittelversorgungen sollen am tatsächlichen Versorgungsbedarf der Patienten ausgerichtet werden, und nicht notwendige Ausgabensteigerungen sollen vermieden werden.Um Arzneimittelausgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen zu reduzieren, wird 2006 das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG, von der Bundesregierung eingeführt.

Daraus ergeben sich mehrere Neuerungen die dadurch einhergehen. Eine wichtige Neuerung ist das Einfrieren des Herstellerabgabepreises. Das heißt, dass nach dem Einführen des Gesetzes Preiserhöhungen für Arzneimittel nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Erhöht ein Hersteller den Preis, muss ein Abschlag in der Höhe des Preises garantiert werden.

Patentfreie Arzneimittel sollen einen Abschlag abtreten. Hierzu bekommen Krankenkassen einen Abschlag von 10% des Herstellerabgabepreises.

Dann sollen Festbeträge abgesenkt werden. Das Preisniveau der Festbeträge wird reduziert, sodass sich Arzneimittelgruppen zusammengefasst an Medikamenten orientieren.

Des Weiteren soll ermöglicht werden, dass günstige Arzneimittel von Zuzahlungen befreit werden. Diese Regelung beschreibt günstige Arzneimittel, welche mit 30% unter den Festbeträgen liegen. Diese Mittel werden dann von anfallenden Zuzahlungen freigestellt.

Zu Letzt ist noch die sogenannte „Bonus-Malus Regelung“ zu erwähnen. Diese Regelung setzt fest, wenn ein Arzt die festgelegten Durchschnittskosten pro Tagesdosis um mehr als 10% überschreitet, muss dieser einen Zuschlag von gestaffelt 20 – 50 % tragen.Im Umkehrschluss gilt, spart ein Arzt die zuvor erwähnten Kosten ein, erhält dieser von der Kassenärztlichen Vereinigung eines Bonus (vgl. Hütt et al, 2007, S. 90 ff.).

Um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Krankenkassen und Leistungserbringern zu verbessern, wird das GKV-Wettberwerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt. Neben verbesserten Angeboten, Leistungen und Abrechnungen bietet dieses Gesetz die Entscheidungsmöglichkeiten von Versicherungsnehmern. Mit einem neuen System der ärztlichen Vergütung setzt das GKV-WSG sowohl auf der Einnahmeseite der GKV als auch auf deren Ausgabenseite an (vgl. .....[Volltext lesen]

Download Fall­auf­gabe Gesund­heits­wirt­schaft: P-GEWIS01-XX3-A06 Arznei­mit­tel­ge­setze und haus­arz­to­ri­en­terte Versor­gung
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Wird nun die Wirkungen der Arzneimittel-Rabattverträge betrachtet, verminderten sich zweitweise die Versorgungsqualitäten durch Versorgungsengpässen bei den Arzneimittelherstellern, welche bisher einen eher geringen Marktanteil besitzen. Dann sank die Transparenz der Versorgung erheblich, da die Vertragsinhalte der Rabattverträge nur den jeweiligen Vertragspartnern bekannt werden.

Das Verringern der aufwendigen Bürokratie wandte sich bei allen beteiligten Akteuren des Gesundheitswesens in das Gegenteil (vgl. Simon, 2013, S. 357 ff.).

Eine Folge dieser Rabattverträge, betrifft die Patienten selbst. So kann einem Patienten, welcher seit einem längeren Zeitraum ein bestimmtes Medikament einnimmt, untersagt werden, dieses Medikament weiterhin zu bekommen, wenn seine Krankenkasse kein Vertrag mit dem jeweiligen Arzneimittelhersteller hat.

Dieser muss dann auf ein neues Medikament umstellen, was in vielen Fällen dem Körper sehr schwer fällt oder die Krankenkasse übernimmt die Kosten des Medikamentes, jedoch in den meisten Fällen nur teilweise und nur dann, wenn der Patient in Vorkasse tritt.


Aufgabe 2:

„Für viele Menschen ist der Hausarzt der erste und wichtigste Ansprechpartner, wenn  es um gesundheitliche oder medizinische Fragestellungen geht. Durch eine oftmals langjährige therapeutische Beziehung kennt dieser nicht nur die Krankengeschichte 

seiner Patienten sehr gut, sondern hat auch einen Einblick in deren soziales und  familiales Umfeld.“ (.....

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Die Funktion des Hausarztes als Koordinator nimmt mit den Verträgen an Bedeutung zu. Somit gehen mit der Stärkung des Hausarztes als Koordinator gesundheitlicher Versorgungen hohe Erwartungen einher, welche mit verschiedenen Interessen verbunden sind. So wird oft missverstanden, dass durch die kompetente Einschätzung des Hausarztes, der Besuch bei einem Facharzt vermieden werden kann.

Dadurch wird häufig übersehen, dass es vielmehr wichtig ist, den Patienten zum richtigen Zeitpunkt mit der richtigen Fragestellung zum richtigen Spezialisten zu überweisen.

Im Zentrum steht also die Koordination des Hausarztes mit angepasster Diagnostik den Patienten zu einem Spezialisten zu überweisen (vgl. Ose, 2008, S. 322).

Tab. 2.1: Vor –und Nachteile hausarztzentrierter Versorgungsverträge (vgl. Ose, 2010, S. 808)


Aus der Tabelle geht hervor, dass die Vorteile gegenüber der Nachteile schwer überwiegen. Hauptsächlich macht sich dies bemerkbar in der Versorgung von Patienten. Durch HZV wird das sogenannte „Ärzteshopping“ vermieden und der Patient wird von zusätzlicher Belastung, wie zum Beispiel durch mehrmaligem Röntgen, geschützt. Auch werden Fachärzte und Krankenhäuser entlastet, da kleiner Beschwerden meist durch einen Hausarzt diagnostiziert werden können und mit einer späteren Behandlung behoben werden.

Dadurch gehen weniger „kleinere“ Beschwerden zu einem Facharzt und es bleiben mehr Termine für „schwerer“ Anliegen. Jedoch ist auch zu erwähnen, dass die freie Arztwahl eingeschränkt ist. So kann ein Patient seinen Hausarzt nur auswählen, wenn dieser auch an diesen Verträgen teilnimmt und Zweitmeinungen durch Fachärzte können auch nur mithilfe von Überweisungen eingeholt werden .....

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Das Prinzip einer PKV beschreibt eine Leistung, welche in einem ausgehandelten Umfang erbracht wird. Das heißt es werden tarifabhängige Konditionen ausgemacht, welche medizinisch notwendige Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen beinhalten.

Durch solche Tarife werden von dem Versicherten Beträge angespart, um Kostenentwicklung in der Zukunft zu sparen. Jedoch kann nicht jede Person einer PKV beitreten. Beträgt der monatliche Bruttoverdienst 4862,50 Euro so ändert sich die Pflicht zur Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung zu einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Arzneimittelrabattverträge mit Pharmaunternehmen lassen sich durch das GKV-WSG auch mit den Unternehmen der PKV vereinbaren. Werden also Generika preisgünstiger, profitiert auch die PKV davon. Zum Beispiel gilt dies, wenn Originalhersteller als Reaktion auf die Generikakonkurrenz die Preise reduzieren müssen. Hier vertreten die privatwirtschaftlichen Unternehmen, ähnlich wie gesetzliche Krankenversicherungen, das Ziel Einsparungen zu erzielen, sodass niedrige Leistungsausgaben den Versicherungsnehmern und den PKV Unternehmen wieder zugutekommen.

Jedoch ist ein Unterschied, dass bei einer privaten Versicherung benötigte Medikamente zu einer bestimmten Krankheit in einem Tarif festgesetzt sind. Nicht wie bei einer GKV, in welcher sich lediglich durch Rabattmittelverträge Leistungen einsparen lassen. Dies heißt so viel wie, ist keine vertragliche Regelung der Versorgung festgehalten, werden auch keine Kosten erstattet. (vgl. Ziegenhagen, 2004, S. 108 ff.)

Im Bezug auf die hausarztzentrierte Versorgung verhalten sich GKV und PKV im Verhältnis gesehen gleich. Beide setzen auf ein diagnostisches Verfahren durch einen Hausarzt, welcher die weitere Überweisung zu den jeweiligen Fachärzten gewährleistet.

Dies spart Kosten durch unnötige Besuche eines Facharztes und in den meisten Fällen kann ein Hausarzt die Beschwerden durch seine Kompetenze.....

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Um ein neues Arzneimittel auf den Markt zu bringen, muss zuerst bestätigt werden, wie es um die Qualität des Mittels steht. Des Weiteren muss das pharmazeutische Unternehmen nachweisen, wie die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats getestet wurde. Nach Zentner ist die Zulassung durch das Arzneimittelgesetz vorrangig sicherheitsorientiert.

„Schon der Nachweis einer geringfügigen Wirkung bei „einer beschränkten Zahl von Fällen" (§ 25 AMG) im Vergleich zu Placebo genügt für die Zulassung und bezieht sich zudem konzeptionell und praktisch auf Behandlungen unter optimierten Studienbedingungen.“ (Zentner, 2005, S. 22)

Darüber hinaus gibt es für Arzneimittel die Möglichkeit, europaweit zugelassen zu werden, durch die sogenannte EMEA (Europe, middle East, Africa). Besonders wichtig ist hier der Zulassungsweg zentral für biotechnologische und innovative Medikamente.

Es ist jedoch auch möglich für ein Pharmaunternehmen, jedes andere beliebige Medikament über die EMEA zuzulassen.

Die Bewertung eines Medikamentes erfolgt durch Internet-, Hand- und systematische Literaturrecherchen. Daraus wurden Dokumente zu Arzneimittelbewertungsverfahren, -kriterien und -methoden identifiziert. Ferner wurden diese dann mit definierten Ein- und Ausschlusskriterien selektiert und qualitativ anhand eines Rasters ausgewertet. Die Ergebnisse wurden in narrativer Form und in Evidenztabellen präsentiert (vgl. Zentner, 2005, S. 13 ff.).

Ein weiteres Kriterium und somit eine der wichtigsten Funktion der Arzneimittelbewertung besc.....

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Als verlässlichste Evidenzgrundlage gelten sogenannte „Head to Head“ Studien. So werden Übersichten des Studientyps erstellt und mit hoher interner und externer Validität dargeboten. Bei zulassungsrelevanten Studien, werden oft Medikamente auf Placebo oder nach einen anderen aktuellen Standartart getestet. Dabei fehlt aber der direkte Vergleich zu anderen zugelassenen Medikamenten.

Head to Head Studien besitzen solche Nachteile nicht und sind somit höchst relevant, jedoch sehr kostspielig umzusetzen.

Im Zusammenhang eines Einschluss –sowie Ausschlusskriterium von Arzneimitteln, steht auch die Identifikation relevanter Dokumente zu Bewertungskriterien und -methoden von Arzneimitteln. (vgl. Zentner, 2005, S. 27)

           


Einschlusskriterien

Ausschlusskriterien

Publizierte Artikel     

Keine oder keine explizite Beschreibung von vergleichenden

Bewertungsverfahren oder -methodik für Arzneimittel im Vergleich mit einer Alternative


Gesetzliche oder behördliche Dokumente, publiziert und unpubliziert: Guidelines, Verfahrensordnungen, Gesetze, Verordnungen, Verlautbarungen,

Richtlinien, Leitlinien, Bekanntmachungen, Regelungen, Empfehlungen, Vorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Anweisungen etc.


Sprache Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Niederländisch, Schwedisch (Begründung: entsprechend Sprachfertigkeiten der Autoren, jedoch kein obligates Knock-Out (Ausschluss)-Kriterium


Mangelnde Aktualität (z.B. überholte oder nicht mehr praktizierte Methoden)


Mangelnde Zugänglichkeit der Dokumente über Internet oder Bibliotheken

Tab. 4.1: Identifikation relevanter Dokumente zu Bewertungskriterien und -methoden von Arzneimitteln


Vertragsärztliche Versorgungen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt und stationäre Versorgungen und einer Verbotsvorbehalt, sodass GKV Leistungen bewertet werden können, ob diese Leistungen angeboten werden können oder nicht.

Das heißt, dass in der ambulanten Versorgung erst neue Untersuchungen oder Behandlungsmethoden angeboten werden können, wenn der G-BA diese nach speziellen Kriterien bewertet hat. Darunter fällt die Wirtschaftlichkeit, diagnostischer und therapeutischer Nutzen und die medizinische Notw.....

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