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Musterlösung Fallaufgabe [P-ETHIS01-XX2-K04]

Fallaufgabe Ethik. P-ETHIS01-XX2-K04 0609-K04

2.801 Wörter / ~13 Seiten sternsternsternsternstern Autorin Irmgard Bl. im Jan. 2017
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Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-ETHIS01-XX2-K04

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

1,7; 2016

Autor / Copyright
Irmgard Bl. ©
Metadaten
Preis 18.00
Format: pdf
Größe: 0.52 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 62069







Überblick: Die Muster­lö­sung zur Fall­auf­gabe P-ETHIS01-XX2-K04 umfasst die Erar­bei­tung eines Posi­ti­ons­pa­piers, die Diskus­sion um den Lebens­be­griff bei Embryo­nen, Abwä­gungen bei Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen und Argu­mente für den Verbleib eines Pfle­gers im Unter­neh­men. Studie­rende erhalten durch den Down­load Einblick in fundierte Argu­men­ta­ti­ons­wei­sen, können ihre eigenen Lösungs­an­sätze reflek­tieren und sich auf Prüfungen vorbe­rei­ten. Der Zugriff auf diese Ressource erleich­tert das Verständnis komplexer ethi­scher Fragen.
#Ethik#Embryo#Schwangerschaftsabbruch

Fallaufgabe

Ethik

P-ETHIS01-XX2-K04 0609-K04

Inhaltsverzeichnis

1.      Erarbeitung eines Positionspapiers. - 1 -

1.1 Problematik und Positionen zum Begriff „Leben“ bei einem Embryo. - 1 -

1.1.1 Problematik. - 1 -

1.1.2 Positionen. - 1 -

1.2Abwägungen bei einem Schwangerschaftsabbruch . - 4 -

1.3 Argumente für den Verbleib des Pflegers im Unternehmen. - 6 -

2.      Begründung der Ablehnung einer Kostenübernahme. - 7 -

I.  Literaturverzeichnis. - 9 -

II. Tabellenverzeichnis. - 11 -

III. Abbildungsverzeichnis. - 11 -

1.     Erarbeitung eines Positionspapiers

Die folgenden Kapitel beziehen Position zu den Begriffen „Leben“ bei einem Embryo und dem Für und Wieder eines Schwangerschaftsabbruches. Des Weiteren werden Argumente für den Verbleib eines Pflegers, welcher Bedenken bezüglich seiner Arbeit hat, erläutert.  

1.1  Problematik und Positionen zum Begriff „Leben“ bei einem Embryo

Nachfolgend werden die Problematik bei der Festlegung des Lebensanfangs und dazu herrschende Positionen, sowie die rechtlichen Gegebenheiten untersucht.

1.1.1 Problematik

Laut humanmedizinischer Definition bezeichnet „Embryo“ die menschliche Frucht während der Zeit der Organentwicklung, d. h. bis zum Ende des 3. Schwangerschaftsmonats (vgl. Spektrum Akademischer Verlag, 2001).

Die Problematik bei der Feststellung des Begriffs „Leben“ in Bezug auf einen Embryo geht mit weiteren Überlegungen einher: Ab wann besteht ein Recht auf…

Ø… Leben?

Ø… Schutz?

Ø… Menschenwürde?

Bei der Suche nach Antworten gibt es wichtige Unterscheidungen. Zum einen stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt beginnt biologisch das Leben? Zum anderen kann über den Zeitpunkt debattiert werden, an dem es um moralisch schützenswertes menschliches Leben geht. Bei ersterem können biologische Faktoren zu Rate gezogen werden.

Bei letzterem sind es moralische Argumente, die sich auf spezifische Eigenschaften oder Fähigkeiten (z. B. Empfindungen, Gehirnaktivität, Bewusstsein) eines Embryos beziehen. Prinzipiell ist es möglich, dass sich beide Zeitpunkte nicht decken und dementsprechend zwar menschliches Leben vorliegt, dieses aber (noch) kein Recht auf Leben, Schutz oder Menschenwürde besitzt. (vgl. zellux.net, 2008a) Sichtweisen können dabei kulturell oder religiös eingefärbt und folglich unterschiedlich sein.

Die dabei eingenommenen Positionen haben bergen ethisches Konfliktpotenzial z. B. bei Entscheidungen bezüglich Abtreibungen und Stammzellenforschung. (.....[Volltext lesen]

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1.2  Abwägungen bei einem Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist die gezielte Beendigung einer Schwangerschaft durch bewusste Tötung des Embryos bzw. Fötus. Je nach Schwangerschaftsstadium werden entweder Nidationshemmer, die Absaugmethode oder Progesteron-Blocker sowie Kaliumchlorid-Injektionen eingesetzt. (vgl. Hick, 2007, S. 153f.).

Die rechtliche Lage in Deutschland wird u. a. über die Art. 1 und 2 des GG sowie § 218 und § 218a StGB geregelt. Die ersten beiden befassen sich mit der Menschenwürde, der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie mit dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Eingegriffen werden darf in diese Rechte nur auf Grund eines Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Von einer Schwangerschaft sind Mutter und Kind in einer körperlichen Einheit betroffen. Das aufrechnen menschlichen Lebens gegeneinander verstößt gegen Art. 1 GG. Allerdings kann in der Praxis das Lebensrecht des Embryos nicht gegen das Lebensrecht bzw. die Interessen der Mutter durchgesetzt werden. Im Gegensatz zu dem Ungeborenen kann die Schwangere Stellung nehmen sowie ihre Wünsche und Ansprüche vertreten.

Dadurch besteht eine deutliche Asymmetrie zu Ungunsten des Embryos. Der ethische Konflikt ergibt sich zum einen durch die in 1.1 erläuterte Problematik des Begriffes „Leben“ bei einem Embryo sowie der Frage, wann ein Leben „lebensunwert“ ist. Zum anderen geht damit der Grundkonflikt der Kindstötung durch einen Schwangerschaftsabbruch einher. Besonders kritisch gesehen werden dabei häufig Spätabbrüche (nach der 22. Woche). (vgl. Hick, 2007, S. 155ff.)

§ 218 StGB trifft Aussagen zu den möglichen Strafen bei einem Schwangerschaftsab-

bruch (nach der Nidation). § 218a dagegen behandelt die Straflosigkeit des Abbruchs bei bestimmten Gegebenheiten (u.a. Nachweis einer Konfliktberatung, Abbruch durch einen Arzt vor vollendeter 12. Woche) und Indikationen. Zu diesen zählen die medizinische Indikation (Gefährdung des Lebens der Mutter, des Kindes oder beider), die kriminologische (oder ethische, durch ein Sexualdelikt aufgezwungene Schwangerschaft), die soziale (auch Notlagenindikation, Unzumutbarkeit des Aufziehens eines Kindes aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen) sowie die .....

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Eine grundlegende Fragestellung ist, ob man dem Kind ein unwertes Leben erspart. Doch, wer will das festlegen? Das „Schiefe-Bahn-Argument“ findet hier Anwendung. Ab wann ist ein Leben nicht lebenswert? Leben Menschen mit Behinderung grundsätzlich ein unwertes Leben (Sichtweise Nationalsozialismus)? Diese Fragen können wohl nur die betroffenen Menschen selbst beantworten.

Die Antworten würden dabei sicher sehr individuell ausfallen. Ein ungeborenes Kind kann jedoch nicht gefragt werden, ob es sein Leben für lebenswert hält. (vgl. Alton, 2010) Mit einer Behinderung verschwindet nicht

das Recht auf Leben und auch nicht die individuelle Wahrnehmung oder das Empfin-

den von Glück, Liebe und Freude (vgl. epikur, 2011).

   1.3 Argumente für den Verbleib des Pflegers im Unternehmen

Zunächst einmal orientiert sich die rechtliche Lage an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2011. Dort wurde festgelegt, dass medizinisches Personal zwar einen Anspruch auf Gewissensfreiheit (niemand darf gegen sein Gewissen zu Handlungen gezwungen werden) hat, dieser aber nicht dazu führen dürfe, dass die Gesundheitsversorgung der Patienten nicht mehr gewährleistet ist.

Wer dazu gehörende Arbeiten verweigert, verliert seinen Anspruch auf Anstellung. (EGMR, 2011, 27617/04) Dies gilt auch für den Pfleger. Die Frauen in seiner Obhut muss er ordnungsgemäß behandeln, .....

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Eine weitere Überlegung ist, wie das Leben des Kindes wohl verlaufen würde, wenn man die Schwangeren gegen ihren Willen oder ihr Vermögen zur Geburt nötigen würde. Zudem stellt sich die Frage, ob man viele Frauen nicht zu illegalen Abbrüchen triebe, wenn es ihnen legal verwehrt würde (vgl. SVSS, o. J. b).

Zu guter Letzt ist die Arbeit des Pflegers für die Frauen sehr wichtig. Er kann durch seine Pflege und Hilfestellung medizinischen und psychischen Schaden abwenden oder zumindest vermindern.

2.     Begründung der Ablehnung einer Kostenübernahme

Im Jahr 2014 war die gesetzliche Krankenversicherung mit 191,8 Mrd. € der größte Ausgabenträger im Gesundheitswesen. Damit lagen ihre Ausgaben um 10,1 Mrd. € (5,6 %) über den Ausgaben des Vorjahres. (vgl. Destatis, 2016) Für die steigenden Gesundheitsausgaben gibt es verschiedene Gründe. Als hauptsächlich werden die steigende Nachfrage und der technische Fortschritt der Medizin gesehen.

Es drängen stetig neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Medikamente auf den Markt, die die Menschen angebotsindiziert nutzen. (vgl. Felder, 2010)

Die Krankenkassen arbeiten nach dem Solidarprinzip. Das bedeutet, die Menschen erhalten Leistungen je nach Bedürftigkeit, zahlen dafür aber je nach Finanzkraft. Dieses Merkmal ist für die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) prägend und unterscheidet sie grundlegend von privaten Versicherungen. (vgl. Burkhardt, 2013) Dabei müssen sie bei der Verteilung der Leistungen mit dem Problem der Güterknappheit zurechtkommen.

Die Leistungen der GKV sind im SGB V geregelt. Einen tatsächlichen Katalog gibt es dabei nicht. Wichtige Paragraphen im SGB V sind die  § 2, 12 und 92. In diesen ist u. a. festgehalten dass Versicherte einen Anspruch auf ausreichende, bedarfsgerechte Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten medizinischen Stand haben (§ 2 Abs. 1 SGB V). Dabei müssen die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot g.....

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jenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“. (vgl. Middel; Friedrich; Banke, 2014, S. 20ff.) Im vorliegenden Fall sollte der Patient reflektieren: Ist es sinnvoll, wenn alle Versicherten alle Untersuchungen und Behandlungen die sie möchten, unabhängig von Motiven, bestätigtem Nutzen sowie tatsächlicher Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit, bezahlt bekommen? Würde der Patient sich diesen Umgang mit seinen Beiträgen wünschen?

Ein weiterer Ansatz ist die Prinzipienethik von Tom L. Beauchamp und James F. Childress. Ausgehend von anerkannten moralischen Vorstellungen und mit verschiedenen Theorien kompatibel, formulieren sie mittels vier moralischer Prinzipien eine Art „common morality“ mittlerer Reichweite. Sie orientieren sich dabei nicht an einer monistischen Moraltheorie, sondern ziehen eine pluralistische, kohärentistische Sichtweise vor.

Angewandt auf den vorliegenden Fall, können die Argumente so bekräftigt werden:

Prinzip der Selbstbestimmung, Respekt vor Autonomie: Die Krankenkasse gibt alle Gründe für die Ablehnung und Informationen über Alternativen an den Patienten weiter. Frage: Ist der Patient über die angestrebte neue Therapie überhaupt ausreichend informiert? Kennt er Vor- und Nachteile, Studienlage, Nebenwirkungen und Unwägbarkeiten? Zudem sollte eine Darlegung der Gründe, warum der G-BA die Therapie noch nicht getestet bzw. abgelehnt hat, erfolgen.

Nichtschadensprinzip: Es ist nicht sicher, dass die neue Therapie dem Patienten nicht schadet. Eine Verweigerung dient somit dem Patientenschutz.

Fürsorgepflicht: Die Krankenkasse zeigt Alternativen auf und macht deutlich, dass das Wohl des Pati.....

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Festzuhalten ist, dass alle ethischen Begründungsansätze Vor- und Nachteile mit sich bringen, einem Theorienpluralismus unterliegen und sich zunehmend zu Mischformen

entwickeln. Es muss ein ethisch vernünftiger Diskurs geführt werden um mit Sachver-

stand Probleme und Streitfälle zu lösen. (vgl. Middel; Friedrich; Banke, 2014, S. 28f.)

I.  Literaturverzeichnis

Alton, R. (2010). Ethisches Dilemma - Abtreibung eines behinderten Kindes.

(15.06.2016).

Arbeitskreis Pränatale Diagnostik (Hrsg.) (2010). Pränatale Diagnostik- Eine Informati-

onsschrift zu vorgeburtlichen Untersuchungsmethoden. 4. Aktualisierte Auflage, Münster: Arbeitskreis Pränatale Diagnostik.

BMG (Bundesministerium für Gesundheit) (2016). Leistungskatalog der Krankenversi-

cherung. (16.06.2016).

Burkhardt, W. (2013). Einer für alle, alle für einen – Das Solidarprinzip in der gesetzli-

chen Krankenversicherung. (16.....

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Quellen & Links

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