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Musterlösung Fallaufgabe [P-RechM03-XX2-A02]

Fall­auf­gabe `Ein­füh­rung in das nationale und euro­päi­sche Recht` P-RechM03-XX2-A02

2.286 Wörter / ~13 Seiten sternsternsternsternstern Autor Markus J. im Okt. 2017
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Dokumenttyp

Fallaufgabe
Gesundheitswesen
P-RechM03-XX2-A02

Universität, Schule

Apollon Hochschule der Gesundheitswirtschaft Bremen

Note, Lehrer, Jahr

Jahr 2017, Note 1,3

Autor / Copyright
Markus J. ©
Metadaten
Preis 15.00
Format: pdf
Größe: 0.08 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 68177







Fallaufgabe „Einführung in das
nationale und europäische Recht“

P-RechM03-XX2-A02


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1.1

Aufgabe 1.2

Aufgabe 2

Aufgabe 3.1

Aufgabe 3.2

Aufgabe 4

Aufgabe 5

Literaturverzeichnis

 


Aufgabe 1

1.1

Der Art. 26 Abs. 2 AEUV enthält Grundfreiheiten, die der Beseitigung von Hemmnissen und somit der Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsmarktes dienen sollen. Eine dieser vier Grundfreiheiten ist die Kapitalverkehrsfreiheit, welche in Art. 63 AEUV geregelt ist und alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs verbietet. In Bezug auf das in Aufgabe 1 beschriebene Beispiel könnte der Arzt, welcher sich in Bayern niederlassen möchte, durch die Vorschrift im bayerischen Staatsrecht in seiner Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt werden.

Durch diese Vorschrift könnte eine Beschränkung des Zahlungsverkehrs vorliegen, welche den Arzt unverhältnismäßig in seinen Rechten beschränkt.


1.2

Die Freiheit des Kapitalverkehrs gehört neben der Personenverkehrsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit zu den Grundfreiheiten der AEUV. Diese sind für das Entstehen und die Gewährleistung eines unbeschränkten Binnenmarktes und die uneingeschränkte Mobilität der Produktionsfaktoren in Europa konstitutiv. Gegenüber den anderen Grundfreiheiten besteht die Besonderheit, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur innerhalb des europäischen Binnenmarktes, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar ist.[1]

Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Dasselbe gilt gemäß Art. 63 Abs. 2 AEUV auch für den Zahlungsverkehr.

Im AEUV selbst ist keine Definition des Kapitalverkehrs enthalten, nach allgemeiner Meinung handelt es sich dabei um jede die Grenze eines Mitgliedsstaats der Union hinweg stattfindende einseitige Wertübertragung. Geschützte Werte sind z.B. Sachkapital (z.B. Unternehmensanteile) oder Geldkapital (z.B. Wertpapiere).[2] 

Die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht es somit allen Personen im Geltungsbereich des AEUV Finanzinvestitionen zu tätigen oder Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.[3]


Aufgabe 2

Für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit enthalten Art. 64 bis Art. 66 AEUV Rechtfertigungstatbestände. Während Art. 64 und Art. 66 AEUV lediglich für Beschränkungen gegenüber Drittstaaten zur Anwendung kommt, enthält Art. 65 AEUV einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für mitgliedschaftsstaatliche Beschränkungen.[4]

Dies sind zum einen auf das Steuerrecht bezogene Rechtfertigungstatbestände gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchstabe a AEUV. Zum anderen können die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchstabe b AEUV insbesondere Maßnahmen ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. Der Art. 65 Abs. 3 AEUV stellt hingegen klar, dass keine dieser Maßnahmen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder ein verschleiertes Hemmnis des freien Kapital- und Zahlu.....[Volltext lesen]

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Alternativ könnte die Vorlagefrage zum dargestellten Fall auch lauten, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu Krankenkassen zählen, aufgrund von Art. 94 der Richtlinie 2001/83/EG daran gehindert sind, in der Absicht eine Senkung ihrer Arzneimittelausgaben zu erreichen, eine Regelung durchzuführen, in deren Rahmen Arztpraxen finanzielle Anreize für die Verschreibung eines von der Anreizregelung erfassten bestimmten Arzneimittels geboten werden, was wiederum dem verschreibenden Arzt einen finanziellen Vorteil verschaffen können.[7]



3.2

Für das Vorlageverfahren ist nach Art. 267 AEUV ausschließlich der Gerichtshof der europäischen Union zuständig. Vorlageberechtigt sind gemäß Art. 267 AEUV die Gerichte der Mitgliedsstaaten. Die unionsrechtliche Definition des Begriffs Gericht umfasst jeden Spruchkörper, der zur rechtsverbindlichen Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten berufen ist, sachlich unabhängig entscheidet und ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren anwendet.[8] Die Parteien eines Rechtsstreits oder mitgliedsstaatliche Behörden sind nicht vorlageberechtigt.[9]

Welche Fragen eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden können, ergibt sich aus Art. 267 AEUV. Gemäß Art. 267 Buchstabe a AEUV entscheidet der Gerichtshof über die Auslegung der Verträge, wobei sich der Begriff „Vertrag“ sich auf das Primärrecht einschließlich der allgemeinen Rechtsgrundsätze bezieht.[10] Aufgabe des Gerichtshofs ist bei der Auslegung die Beantwortung der Frage, wie der Inhalt einer Norm der V.....

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Neben diesen Kompetenzzuweisungen enthält der AEUV im Rahmen des Art. 168 Abs. 7 AEUV eine gravierende Einschränkung der EU-Zuständigkeit in der Gesundheitspolitik. Denn dieser Absatz sieht ausdrücklich vor, dass bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt wird.

Außerdem besagt der Absatz 7, dass die Verantwortung der Mitgliedstaaten die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel umfasst. Die Kompetenz zur Gestaltung des Gesundheitssystems liegt damit nach wie vor bei den Mitgliedstaaten. Dies betrifft vor allem die Organisation der Prävention (einschließlich ihrer institutionellen Gestaltung), die Organisation des Krankenversorgungssystems (einschließlich der institutionellen Gliederung und der Arbeitsteilung zwischen den Berufsgruppen), die Verteilung von Kompetenzen bei der Steuerung der Gesundheitssysteme und die Festlegung der Art und des Umfangs der sozialen Sicherung im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit. [14]

Gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV muss somit die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik bei jeglicher Tätigkeit der Union gewahrt werden. Allerdings darf diese vom AEUV geschützte Gestaltungshoheit der Mitgliedstaaten nicht im Widerspruch zu anderen primärrechtlichen Prinzipien wie den bereits erwähnten Grundfreiheiten ausgeübt werden.

Somit muss die Gestaltungshoheit der Mitgliedstaaten mit der Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich kompatibel sein.[15]

Demzufolge trifft die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens ausgeführte Einschätzung, dass es ihr allein obliegt, Regelungen im Gesundheitssystem zu treffen, nicht zu.


Aufgabe 5

Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel verbietet es, Apothekern oder Ärzten finanzielle Vorteile zu gewähren, um hierdurch den Absatz von Arzneimitteln zu fördern. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Objektivität der Fachkreise zu wahren und das Wohl des Patienten zu schützen.[16] Speziell sieht der Art. 94 vor, dass es im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen verboten ist, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang. Der Abs. 3 des Art. 94 schreibt vor, dass die zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Personen keine der aufgrund von Abs. 1 untersagten Anreize verlangen o.....


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Zur Beantwortung der Vorlagenfrage soll nun in Kürze auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt eingegangen werden.

In Deutschland sind Ärzte mit der Befugnis zur Verschreibung von Arzneimitteln ausgestattet. Wenn sie Arzneimittel verschreiben, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen werden sollen, müssen sie diverse Regeln und Verschreibungsvorschriften beachten, welche sich aus dem Sozialgesetzbuch, den Arzneimittelrichtlinien und zahlreichen anderen Quellen ergeben.

Im Bereich der Arzneimittelversorgung hat es in Deutschland in den letzten Jahren einen zum Teil dramatischen Ausgabenanstieg gegeben. So sind allein im Jahr 2014 die Arzneimittelausgaben um 9,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr angestiegen und tragen mit ca. 17 Prozent zu den Gesamtausgaben von über 220 Milliarden Euro bei.[20]


In dem beschriebenen und hier zu Grunde zu legenden Fall, sollen die Ärzte dazu bewegt werden, bei der Aufstellung ihrer Behandlungsstrategie die Verschreibung bestimmter Arzneimittel zu bevorzugen, um die Arzneimittelausgaben zu senken und Wirtschaftlichkeitsreserven zu heben. Somit sollen mit dieser Regelung und den finanziellen Anreizen gegenüber den verschreibenden Ärzten die entstehenden Kosten im Arzneimittelbereich gesenkt werden.

Diesbezüglich regelt Art. 168 Abs. 7 AEUV, dass bei der Tätigkeit der EU die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens gewahrt wird. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst in diesem Sinne die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel.

Ergänzend hierzu sieht Art. 119 Abs. 3 AEUV vor, dass die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Union die Einhaltung der richtungweisenden Grundsätze stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz voraussetzen.[21]

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Keine Anwendung finden kann dieses Verbot jedoch für die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten, die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig sind und zum anderen die Handlungsprioritäten der Gesundheitspolitik festlegen, insbesondere bezüglich der Begrenzung der Arzneimittelausgaben.[23] Die Regelung zu finanziellen Anreizen wie die im zu Grunde liegenden Fall beschriebene Regelung, gehört nicht zur kommerziellen Verkaufsförderung für Arzneimittel, da sie weder ein Erwerbszweck noch ein kaufmännischer Zweck verfolgt.[24]

Daher steht es den Behörden der Mitgliedssaaten im Rahmen der ihnen obliegenden Verantwortlichkeiten frei zu bestimmen, ob für die Behandlung bestimmter Krankheiten gewisse Arzneimittel, die einen bestimmten Wirkstoff enthalten, aus Sicht der Gesundheitsausgaben gegenüber anderen Arzneimitteln vorzugswürdig sind. Denn nach Art. 168 Abs. 7 AEUV lässt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zum Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs im Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme unberührt.

Vergleichsweise wird an dieser Stelle auch auf das Urteil vom 2. April 2009, A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a., C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung verwiesen.[25]

Demzufolge ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen ist, dass Regelungen zu finanziellen Anreizen, die von nationalen Gesundheitsbehörden angewandt werden um die Arzneimittelausgaben zu senken und die Ärzte in ihrem Verordnungsverhalten beeinflusst, dem Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG nicht entgegenstehen.


Literaturverzeichnis

Arndt, H.-W.; Fischer, K.; Fetzer, T. (2014). Europarecht. Heidelberg: C.F. Müller

Bundesministerium für Gesundheit (2017): Finanzergebnisse der GKV 2016: Gesamt-Reserve der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 25 Milliarden Euro. URL: , Abruf am 06.03.2017

Bundeszentrale für politische Bildung (2012): Die Kompetenzen von EU und ihren Mitgliedsstaaten in der Gesundheitspolitik. URL: , Abruf am .....

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[1] (Scharf, 2008, S. 6)

[2] (vgl. Arndt et al., 2014, S. 163)

[3] (vgl. Arndt et al., 2014, S. 163)

[4] (vgl. vgl. Arndt et al., 2014, S. 163)

[5] (vgl. vgl. Arndt et al., 2014, S. 163)

[6] (Vgl. IWW Institut, o.J., S.1)

[7] (vgl. IWW Institut, 2010, S.1)

[8] (vgl. Hobe, 2008, S. 139)

[9] (vgl. Arndt et al., 2014, S. 80)

[10] (vgl. Schmitz, 2010, S. 1)

[11] (vgl. Arndt et al., 2014, S. 80)

[12] (vgl. Arndt et al., 2014, S. 80)

[13] (vgl. Deutscher Bundestag, o.J., S. 1)

[14] (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 2012, S. 1)

[15] (vgl. Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union Brüssel, o.J., S.1)

[16] (vgl. .....

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Quellen & Links

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