1.Die Begriffe Nachlass, Erblasser, Erbe, Vermächtnisnehmer (=Legatar) und Legat definieren können. Nachlass: Unter Nachlass versteht man alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben übergehen. Erblasser: Erblasser Person, die beerbt wird.
Ihr Vermögen geht mit ihrem Tod auf die Erben über. E. kann nur eine natürliche Person sein. Vermächtnisnehmer (Legatar) –wer laut letztwilliger Verfügung ganz bestimmte Gegenstände ( z.B. Auto) aus einem Nachlass erhalten soll und nicht einen Anteil (z.B. 1/2; 1/3) wird nicht Erbe, sondern Legatar (Vermächtnisnehmer) und diese Gegenstände sind keine Erbschaft, sondern werden Legat genannt.
Die Erben müssen dem Legatar das Legat herausgeben.
2. Den Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens darstellen können. Nach ABGB erlangt ein Erbe den Nachlass nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst durch richterliche Einweisung im Rahmen eines ausgeformten Verlassenschaftsverfahrens.Ist eine Person verstorben, übersendet das Standesamt, das ua das Sterbebuch führt, die Sterbeurkunde(in Abschrift) an das Wohnsitz-Bezirksgericht des Verstorbenen, das für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist; sog Todfallsanzeige Sachlich zuständig für die in der Folge stattfindende Todfallsaufnahme ist jenes Bezirksgericht, bei dem die/der Verstorbene zuletzt ihren / seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Der Verfahrensablauf: 1. Die Todfallsaufnahme 2. Erbserklärungen 3. Einantwortung 4. Widersprechende Erbserklärungen – Erbrechtsklage 5. Erbschaftsklage 3.Die Arten der Erbantrittserklärung darstellen können.
Die Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung bei einer Verlassenschaft, das Erbe anzunehmen. Bei dieser Erklärung ist auch anzugeben, worauf sich der Erbantritt stützt. Dabei gibt es drei Möglichkeiten: Erbe kann man sein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, aufgrund einer letztwilligen Anordnung oder aufgrund eines Erbvertrages.
Als Erbe, der die Erbantrittserklärung abgeben will, hat man die Auswahl zwischen zwei verschiedenen Arten der Erbantrittserklärung: zwischen unbedingter oder bedingter Erbantrittserklärung. Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten, aber auch mit allen Schulden in unbeschränkter Höhe.
Die bedingte Erbantrittserklärung hat den Vorteil, dass der Erbe ebenfalls das gesamte Nachlassvermögen erhält, er jedoch für die Schulden nur insofern eine Haftung übernimmt, als die Höhe des Nachlasses dafür ausreicht. Dies ist für den Erben die weniger riskante Lösung, ist aber in der Regel mit höheren Kosten und auch längerer Dauer verbunden.
4.Die Rechtsgründe für die Berufung zur Erbschaft nennen und erklären können. Es gibt drei verschiedene Rechtsgründe,aus der man erbberechtigt werden kann: 1.Aufgrund eines Erbvertrages (unter Ehegatten) 2.Aufgrund einer letzwilligen Verfügung (Testament) 3.Aufgrund des Gesetzes ( gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil) Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben einzusetzen.
Man spricht daher auch vom "letzten Willen" des Erblassers. Ein Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge und man kann mit einem Testament den Nachlass beliebig regeln. Man kann sogar Bedingungen und Nacherben festsetzen oder Aufträge erteilen oder ganz fremde Personen oder Vereine bedenken.
Die einzige Beschränkung bildet das Pflichtteilsrecht. Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung errichtet hat. Dies bedeutet, dass das Erbe des Verstorbenen quotenmäßig auf die nächsten Verwandten, in der Regel Ehegatten und Kinder, aufgeteilt wird.
Immer dann, wenn jemand möchte, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, ist es notwendig, eine letztwillige Anordnung zu errichten. Damit kann die gesetzliche Erbfolge geändert oder ausgeschlossen werden. 5.Die gesetzliche Erbregelung unter Verwandten darstellen können.
Kein Anspruch auf den Pflichtteil besteht , wenn die Pflichtteilsberechtigten gültig enterbt wurden. Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z. B.: wenn der Berechtigte den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslanger oder 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn er eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt.
Ein geringer Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind, unabhängig vom Beweggrund, reichen daher in der Regel nicht aus, um ein Kind zu enterben. Ein Kind kann in der Regel nur auf den Pflichtteil gesetzt werden. Bei Nachkommen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Pflichtteil nochmals auf die Hälfte zu reduzieren, wenn niemals ein Eltern-Kind-Verhältnis vorgelegen hat und auch das Kind dieses Verhältnis nicht angestrebt hat. 7. Die Arten von Testamenten und die jeweils notwendigen Formvorschriften erläutern.
1.Private Testamente -Eigenhändiges, schriftliches Testament: Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden.
-Fremdhändiges Testament: Wird der Text des Testaments nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z. B. per Computer geschrieben, so sind auch 3 Zeugen notwendig. Die Zeugen mussen volljärig, bei voller geistiger Gesundheit, der Sprache des Erblassers mächtig und dürfen weder taub, stumm oder blind sein.
-Mündliches Testament: ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig. Darüber hinaus hat ein solches mündliches Testament nur drei Monate Gültigkeit.