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Rechtswissenschaft

Technologisches Gewerbemuseum Wien - TGM

2012

Ines M. ©
2.00

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ID# 20995







ERBRECHT

1.Die Begriffe Nachlass, Erblasser, Erbe, Vermächtnisnehmer (=Legatar) und Legat definieren können.
Nachlass:
Unter Nachlass versteht man alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben übergehen.
Erblasser: Erblasser Person, die beerbt wird.

Ihr Vermögen geht mit ihrem Tod auf die Erben über. E. kann nur eine natürliche Person sein.
Vermächtnisnehmer (Legatar) –wer laut letztwilliger Verfügung ganz bestimmte Gegenstände ( z.B. Auto) aus einem Nachlass erhalten soll und nicht einen Anteil (z.B. 1/2; 1/3) wird nicht Erbe, sondern Legatar (Vermächtnisnehmer) und diese Gegenstände sind keine Erbschaft, sondern werden Legat genannt.

Die Erben müssen dem Legatar das Legat herausgeben.

2. Den Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens darstellen können.
Nach ABGB erlangt ein Erbe den Nachlass nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst durch richterliche Einweisung im Rahmen eines ausgeformten Verlassenschaftsverfahrens.Ist
eine Person verstorben, übersendet das Standesamt, das ua das Sterbebuch führt, die Sterbeurkunde(in Abschrift) an das Wohnsitz-Bezirksgericht
des Verstorbenen, das für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist; sog
Todfallsanzeige Sachlich zuständig für die in der Folge stattfindende Todfallsaufnahme  ist jenes Bezirksgericht, bei dem die/der Verstorbene zuletzt ihren / seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.
Der Verfahrensablauf:
1. Die Todfallsaufnahme
2. Erbserklärungen
3. Einantwortung
4. Widersprechende Erbserklärungen – Erbrechtsklage
5. Erbschaftsklage

3.Die Arten der Erbantrittserklärung darstellen können.

Die Erbantrittserklärung ist die förmliche Erklärung bei einer Verlassenschaft, das Erbe anzunehmen. Bei dieser Erklärung ist auch anzugeben, worauf sich der Erbantritt stützt. Dabei gibt es drei Möglichkeiten: Erbe kann man sein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, aufgrund einer letztwilligen Anordnung oder aufgrund eines Erbvertrages.

Als Erbe, der die Erbantrittserklärung abgeben will, hat man die Aus­wahl zwischen zwei verschiede­nen Arten der Erbantrittserklärung: zwischen unbedingter oder bedingter Erbantrittserklärung.
Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe den gesamten Nachlass mit allen Vermögenswerten, aber auch mit allen Schulden in unbeschränkter Höhe.

Die bedingte Erbantrittserklärung hat den Vorteil, dass der Erbe ebenfalls das gesamte Nachlassvermögen erhält, er je­doch für die Schulden nur inso­fern eine Haftung übernimmt, als die Höhe des Nachlasses da­für ausreicht. Dies ist für den Er­ben die weniger riskante Lösung, ist aber in der Regel mit höheren Kosten und auch längerer Dauer verbunden.



4.Die Rechtsgründe für die Berufung zur Erbschaft nennen und erklären können.
Es gibt drei verschiedene Rechtsgründe,aus der man erbberechtigt werden kann:
1.Aufgrund eines Erbvertrages (unter Ehegatten)
2.Aufgrund einer letzwilligen Verfügung (Testament)
3.Aufgrund des Gesetzes ( gesetzliche Erbfolge, Pflichtteil)
Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig zum Erben ein­zusetzen.

Man spricht daher auch vom "letzten Willen" des Erblassers. Ein Testament hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge und man kann mit einem Testament den Nachlass beliebig regeln. Man kann sogar Bedingungen und Nacherben festsetzen oder Aufträge erteilen oder ganz fremde Personen oder Vereine bedenken.

Die einzige Beschränkung bildet das Pflichtteilsrecht.
Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung errichtet hat. Dies bedeutet, dass das Erbe des Verstorbenen quotenmäßig auf die nächsten Verwandten, in der Regel Ehegatten und Kinder, aufgeteilt wird.

Immer dann, wenn jemand möchte, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, ist es notwendig, eine letztwillige Anordnung zu errichten. Damit kann die gesetzliche Erbfolge geändert oder ausgeschlossen werden.
5.Die gesetzliche Erbregelung unter Verwandten darstellen können.

Die erste Linie bilden die (ehelichen und unehelichen) Kinder des/r Verstorbenen und deren Nachkommen; Stirbt ein Kind vor dem Erblasser, treten dessen Kinder an seine Stelle .Die zweite Linie bilden die Eltern und deren Nachkommen, das sind die Geschwister des oder der Verstorbenen .Die dritte Linie stellen die Großeltern und deren Nachkommen,die vierte und letzte Linie bilden die Urgroßeltern. Innerhalb der jeweiligen Linie entscheidet wieder die Gradesnähe; Bruder / Schwester des oder der Verstorbenen = 2. Grad etc. – Existieren in einer Linie mehrere Kinder oder mehrere Brüder und Schwestern – also gradgleiche Verwandte – erben sie zu gleichen Teilen; sog Miterben.
Gibt es außerdem noch einen Ehegatten des Erblassers, dann erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Linie ein Drittel und zwei Drittel bekommt die erste Linie. Gibt es keine erste Linie, dann erbt der Ehegatte zwei Drittel und ein Drittel geht an die zweite Linie. Gibt es weder erste noch zweite Linie, dann erbt der Ehegatte alles.




6. Den Zweck und Bestimmungen des Pflichtteilsrechts darstellen können.

Kein Anspruch auf den Pflichtteil besteht , wenn die Pflichtteilsberechtigten gültig enterbt wurden.
 Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegen­de Gründe vorliegen, wie z. B.: wenn der Berechtigte den Erblas­ser im Notstand hilflos gelassen hat, wenn er wegen einer oder meh­rerer vorsätzlich begangener Straf­taten zu lebenslanger oder 20 Jah­ren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn er eine gegen die öf­fentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt.

Ein geringer Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind, unabhängig vom Beweg­grund, reichen daher in der Regel nicht aus, um ein Kind zu enterben. Ein Kind kann in der Regel nur auf den Pflichtteil gesetzt werden. Bei Nachkommen besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Pflichtteil nochmals auf die Hälfte zu reduzieren, wenn niemals ein Eltern-Kind-Verhältnis vorgelegen hat und auch das Kind dieses Verhältnis nicht angestrebt hat.
7. Die Arten von Testamenten und die jeweils notwendigen Formvorschriften erläutern.

1.       Private Testamente
-Eigenhändiges, schriftliches Testament: Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändi­ge Testament mit seinem gesam­ten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterschrieben werden.

-Fremdhändiges Testament: Wird der Text des Testaments nicht vom Testamentserrichter selbst, son­dern von jemand anderem oder z. B. per Computer geschrieben, so sind auch 3 Zeugen notwendig. Die Zeugen mussen volljärig, bei voller geistiger Gesundheit, der Sprache des Erblassers mächtig und dürfen weder taub, stumm oder blind sein.

-Mündliches Testament:  ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeu­gen gültig. Darüber hinaus hat ein solches mündliches Testament nur drei Monate Gültigkeit.



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