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Assignment
Health and Human Development
HMA-PO

University, School

Höher Management Akademie für Pflegeberufe

Grade, Teacher, Year

2,0 Hilgartner 2018

Author / Copyright
Isabel T. ©
Metadata
Price 24.00
Format: pdf
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sternsternsternsternstern
ID# 77667







Themenkomplex: Pflegeorganisation

Verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI


Diese individuelle Lösung stellt keinen Anspruch auf Richtigkeit. 

Die Aufgabenstellung ist nicht enthalten


Inhaltsverzeichnis

Aufgabe 1: Dienstplan

Aufgabe 2: Checkliste

Aufgabe 3: Pflegedokumentation!

Aufgabe 4: Standardpflegeplan


Aufgabe 1:

Dienstplan

Der Dienstplan dient zur Gewährleistung der Sicherstellung der Leistungen über einen gewissen Zeitraum mit Organisierung dem konkreten Pflegeeinsatz. Gleichzeitig dient er zum Nachweis erbrachter Arbeitszeiten, mit Anwesenheit er Mitarbeitenden und Nachweis für gesetzliche und tarifliche Bestimmungen. Regeln sind im Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubs-gesetz, Arbeitsverträge und Arbeitsschut.....[read full text]

Download Einsen­de­auf­gabe : Verant­wort­liche Pfle­ge­kraft nach § 71 SGB XI. Themen­kom­plex Pfle­ge­or­ga­ni­sa­tion. Modul 9
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Der resultierende Personalbedarf wird ermittelt durch den Notwendigen Arbeitsaufwand. Wünsche des Patient & Mitarbeiter werden erfasst. Langfristige Abwesenheitszeiten der Mitarbeiter (z.B. Krank, Urlaub, Fortbildung, etc.) und Veranstaltungen (Lesungen im Loft, Feste)die den Dienstplan beeinflussen ebenso. Vordrucke für die Dienstplanerstellung gibt es genug im Angebot.

Der Beste geeignet für die Einrichtung wird genutzt, Größe DIN A4 ist für alle Mitarbeiter gut lesbar. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Dienstplan mindestens 3 Spalten für jeden Mitarbeiter vorhanden sind, falls es Abänderung gibt.

Rechtliche Grundlagen für die Dienstplanerstellung wären zu beachten:

·       die Arbeitsverträge jeden einzelnen Mitarbeiter ( Qualifikationen)

·       Arbeitszeitgesetz(ArbZG) - für Arbeitgeber / Arbeitnehmer verbindlich und dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer) Beinhaltet: täglich zulässig Arbeitszeiten (§3ArbZG) und Ruhephasen(§4ArbZG); Werktätig Arbeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, sie kann aber auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb einen halben Jahr oder innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt die 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag nicht überschreiten.

Eine Arbeitszeit(Früh bis Ende der Beschäftigung, ohne Ruhepause) bis zu 6 Stunden, muss keine werden. Pausen sind keine Arbeitszeiten, aber Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes in Form der Anwesenheitsbereitschaft. Diese wären bei Höchstarbeitszeiten mitzuzählen, nicht die Zeiten einer Rufbereitschaft. 30 min Pause zwischen 6-9 Stunden; 45 min Pause b.....

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·       Tarifverträge-

·       Jugendarbeitsschutzgesetz (JAarSchG)- Jugendliche unter 18 Jahren arbeiten nicht mehr wie 40h pro Woche und nur 5 Tage in der Woche, die beiden wöchentlichen Ruhetage sollten aufeinander folgen (§15), 2 Samstag und Sonntag frei, bei eingeplanten Wochenende, müssen sie in derselben Woche frei haben (§167§17), Feiertagsregelung §18 .

·       Mutterschutzgesetz (MuSchG)- Ruhezeiten, keine Beschäftigung von 20.00-6.00 Uhr, ab dem 5.Monat §8 . beinhaltet u.a. §3 -Schutzfristen vor und nach der Entbindung, § 11- unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingung der schwangeren Frauen .

·       SGB IX- Regelung für Menschen mit Behinderungen-

·       Arbeitsschutzbestimmungen- geregelt in Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG ) und Arbeits-schutzgesetz (ArbSchG)-

·       Arbeitsverträge (u.a. Qualifikationen, Stundenzahl, etc.)

·       Personalvertretungsgesetz (PersVG) bzw. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)- Mitbe-stimmung der Mitarbeiter am Dienstplan .
html/betriebsverfassungsgesetz.html


Was gehört auf/in einen Dienstplan? (Ambulant)

Ein übersichtliches Dienstplanformular, mit verwendeten Symbolen und Abkürzungen die eindeutig und erläutert sein sollten.

·       Nummerierung der Kalendertage, .....

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·       Feiertagsbesetzung sowie Feiertagsausgleich

·       Besetzung Früh-/Spätdienst

·       Rufumleitung

·       Wunschfrei der Mitarbeiter

Sollstunden, sowie Überstunden für jede Mitarbeiter werden extra gehalten und zur Überprüfung an jeden Mitarbeiter ausgegeben, der sie bei Korrektheit mit Unterschrift gegenzeichnet (Mitarbeiter erhält Kopie zum Verbleib). Extra zum Dienstplan, gibt es noch einen Tourenplan für jeden Mitarbeiter der im Dienst steht. Dieser Tourenplan ist meist nach der Qualifikation des Mitarbeiters ausgerichtet.

Auch so werden die vorrausichtliche Stundenzahl und Pausenvorgabe auf den Tourenplan vermerkt. Anfahrzeiten der Patienten(Wünsche der Patienten werden berücksichtig), sowie die Leistungen und geplante Zeit des jeweiligen Patienten. Tourenplan dient zur Abrechnung der Mitarbeiter von ihrer tatsächlichen geleisteten Stundenzahl. Änderung des Tourenplans unter Vorbehalt täglich möglich.

Tourenpla.....

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·       Tourenplan ist dem Dienstplan angepasst?                                                                       

·       Unterschrift und Datum des Erstellers?                                                                              

·       Urlaubstage, Freizeitausgleich für Feiertage oder Überstunden der Mitarbeiter?    

·       Rufumleitung, Dienstberatung, Zuschlagsdienst als solche gekennzeichnet?                                                                                                       

·       Wird der Dienstplan rechtzeitig frei gegeben?                                                                                                                                                          

Aufgabe 3:

Pflegedokumentation

Die Dokumentationspflicht ist noch relativ jung. Erstmalig am 27.07.1976 wurde vom Bundesgerichtshof den Ärzten die Dokupflicht  aufgelegt, wenn der Patient Vertragspartner mit dem Krankenhausträger ist, bei totaler Krankenhausaufnahme. Krankenhausärzte wurden zu Erfüllungshilfe für die Krankenhäuser. Der Arzt muss nach den "Damm-schnitturteil"( Urt. v. 14.03.1978, Az.: VI ZR 213/76)beweisen, dass er den Patient kunstgerecht behandelt hat. 18.03.1986/02.06.1987 ging durch Bundesgerichtshof die Dokumentationspflicht in den pflegerischen Bereich über, wonach die sachgerechte Pflege, Betreuung und  Versorgung der Patienten durch Pflegedokumentation darzulegen und zu beweisen ist. (Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 169/90)

Die Pflegedokumentation ist eine Steuerungsgrundlage für den Pflegeprozess (Qualitäts-sicherung), gleichzeitig ein Informationsmittel für alle am Pflegeprozess Beteiligten. Aus der Pflegeplanung können Pflegekräfte jederzeit die anstehende und/oder bereits erledigten Aufgaben entnehmen. Aktuelle Besonderheiten, die zusätzlich zu beachten sind/ wären,  Aufzeichnungen .....

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Hierbei ist zu beachten, dass eine Vielzahl verschiedener Formulare die Dokumentation eher unübersichtlich werden lässt und Doppeleintragungen fördert.

Die Pflegedokumentation ist auch eine rechtliche Absicherung für den Pflegedienst, sowie den Mitarbeitern( Beweismittel für fachliche korrekte Pflege). Diese sind geregelt in der aktuellen organisatorischen Rahmenbedingungen. Auch dient sie als Beweismittel für die Leistungserbringung und ist Grundlage der Abrechnung. Zugleich dient es als Kontroll-instrument für den MDK und als Grundlage der "Schein "objektive der Pflegenote.

Jede Eintragung in der Pflegedokumentation ist korrekt, original und hat keine Lücken, sowie Leerzeichen. Verboten ist das Überschreiben, kein Tipp-Ex  und kein Überkleben. Nur dokumentenechte Stifte werden für Eintragung benutzt, sprich z.B. Kugelschreiber. Alles wird mit Datum und Handzeichen nachvollziehbar gemacht, sowie zeitlich Zuordnungen ersichtlich sein, z.B. BZ Messung und Insulingabe lt.

Anordnung des Arztes, im Leistungsnachweis mit Uhrzeit und Handzeichen (Datum ist vorgegeben). Eintragung der Werte, sowie ärztlich Verordnete Einheiten werden in den TE`s eingetragen, sowie in ein Vorgabe BZ-Werte Protokoll.

Das BZ- Werte Protokoll dient zur Kontrolle und zur Vorlage des jeweiligen behandeltem Arzt. Einmal im Monat werden die Werte dem Arzt per Fax übermittelt oder geben falls bei Abweichungen. Dass der Patient Diabetiker ist bzw. Insulinpflichtig, ist im Stammblatt/
Anamneseblatt vermerkt, gleichzeitig auf dem Diagnoseblatt und Med.blatt. In der Pflegeplanung ist demnach ausgerichtet.

Ebenso auf der Akte, so dass es sofort für "Jede.....

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