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Einsendeaufgabe
Betriebswirtschaftsle­hre
STW03-XX6-A14

Universität, Schule

Institut für Lernsysteme - Fernhochschule Hamburg

Note, Lehrer, Jahr

1,0, Dipl.-Kfm. Himpler, 2016

Kompatiblität

ILS​/​SGD​/​HFH Abi u.ä.

Autor / Copyright
Mia L. ©
Metadaten
Preis 5.90
Format: pdf
Größe: 0.78 Mb
Ohne Kopierschutz
Bewertung
sternsternsternsternstern
ID# 67004







ILS Einsendeaufgabe STW03-XX6-A14
Fall 1 bis Fall 10


Fall 1


A hat seinen Einkommensteuerbescheid 2013 am 08.03.2012 erhalten (Poststempel 07.03.2014). Die Einkommensteuererklärung 2013 hat er am 31. Mai 2013 abgegeben.
Fragen:
a) A möchte am 12.04.2014 Einspruch gegen den o. g. Bescheid einlegen. Ist dies noch möglich? Berechnen Sie hierzu bitte die Einspruchsfrist.
b) Wann tritt die Festsetzungsverjährung ein? Es liegt kein Fall der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung vor! Gehen Sie davon aus, dass A nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.


a)     Hier gilt die Bekanntgabefiktion. Das heißt, der Steuerbescheid gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, auch wenn er vorher zugegangen ist. Dies wäre der Samstag, 10.03.2014. Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Bekanntgabe auf Montag (= nächstfolgender Werktag), den 12.03.2014. Es ist unerheblich, dass der Steuerbescheid bereits früher zugegangen ist.

Die Einspruchsfrist beginnt also am 13.03.2014 und endet nach einem Monat am 12. 04.204 (Donnerstag) 24 Uhr (§§ 355, 108 AO i.V.m. 187, 188 BGB).

b)    Die Festsetzungsverjährung (Zeitraum, in dem ein entstandener Steueranspruch durch Steuerbescheid festgesetzt sein muss) beginnt nach § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 1 2 AO bei Steuern 4 Jahre.

Die ESt-Schuld für den Veranlagungszeitraum 2014 (= Kalenderjahr 2014, siehe §§ 2 Abs. 7, 25 EStG) entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 (§ 36 Abs. 1 EStG). Also würde die Vierjahresfrist demnach den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 umfassen.


Fall 2


Elisabeth Müller betreibt in Groß-Gerau (dort ist auch ein Finanzamt) eine Modeboutique. Sie wohnt allerdings in einer Penthousewohnung in Mainz. Die Unsatzsteuerzahllast beträgt pro Kalenderjahr 15.000 €. Der Gewinn der Modeboutique beträgt 40.000 €.

Frage:

Wo muss Elisabeth Müller welche Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen abgeben? Bitte gehen Sie auf alle in Betracht kommenden Anmeldungen bzw. Erklärungen ein.


Einkommensteuer                      Für die Einkommensteuer ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt Mainz

örtlich zuständig, weil Elisabeth Müller als natürliche Person im Bezirk des Fi-

nanzamts Mainz ihren Wohnsitz hat.

Umsatzsteuer/ Ust-Voranm.       Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt Groß-Gerau örtlich zuständig, weil Elisa-

beth Müller dort ihr Unter.....[Volltext lesen]

Download Einsen­de­auf­gabe ILS STW03-XX6-A14: Einspruchs- und Verjäh­rungs­fris­ten, Fest­set­zungs­ver­fah­ren, Steu­er­schuld, Rechts­be­helfs­ver­fahren
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Es gibt noch andere Korrekturvorschriften. In diesem Fall wäre eine Änderung nach § 173 Abs. 1 1 AO innerhalb der 10-jährigen Festsetzungsfrist möglich.

Nach den Angaben im Sachverhalt liegt ein Fall der Steuerhinterziehung vor. Die Festsetzungsfrist beträgt daher 10 Jahre und endet am 31.12.2020 (Beginn: 01.01.2010, 10 Jahre, Ende: 31.12.2020). Innerhalb dieser Zeit kann der Steuerbescheid 2009 bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Korrekturvorschrift geändert werden.

In vorliegendem Fall wurden nachträglich neue Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Steuer führen, sodass der Einkommensteuerbescheid 2009 in 2015 noch nach § 173 Abs. 1 1 AO geändert werden kann.



Fall 4:


Ob der Steuerpflichtige Einspruch einlegt oder einen Antrag auf schlichte Änderung nach§ 172 AO stellt, hängt wie im Studienheft beschrieben von den Umständen des Einzelfalls ab. Stellen Sie bitte die Unterschiede zwischen Einspruch und schlichter Änderung dar, in dem Sie auf folgende Gesichts eingehen:
a) Welche Form (schriftlich, mündlich usw.) muss ein Einspruch/ein Antrag auf schlichte Änderung haben?
b) Ist die Aussetzung der Vollziehung möglich?
c) Wird die Änderungsmöglichkeit nur auf den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag/Einspruch beschränkt?
d) Kann der Steuerpflichtige seinen Antrag nach Ablauf der Einspruchsf.....


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Fall 5:


Der Steuerpflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung 2014 einen Verlust aus selbstständiger Arbeit von 20.000,00 € eingetragen. Nach der der Erklärung beigefügten Gewinnermittlung handelt es sich jedoch um einen Gewinn in dieser Höhe. In dem Steuerbescheid 2014 wurde ein Verlust von 20.000,00 € übernommen.
Frage:
Kann der Steuerbescheid 2014 nach § 129 AO berichtigt werden? Begründen Sie bitte Ihre Lösung kurz.


Ein Bescheid darf nach § 129 AO bei offenbaren Unrichtigkeiten berichtigt werden. Darunter fallen nur mechanische Fehler. Beim bloßen Verdacht eines Rechtsanwendungsfehlers ist § 129 AO nicht anwendbar.


Fall 6:


Beantworten Sie folgende Fragen:
a) Nennen Sie die vier Tatbestände für das Erlöschen einer festgesetzten Steuerschuld.
b) Wann entstehen Einkommensteuer und Umsatzsteuer (im regelfall, d.h. Sollbesteuerung, monatliche Voranmeldungen)?

c) Teilen Sie die nachfolgenden Steuerarten bitte nach den folgenden Kriterien ein: Besitz-, Verkehrs- oder Verbrauchssteuer und direkte/indirekte Steuer.
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer

- Ene.....

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b)Der Einkommensteueranspruch entsteht gemäß § 36 EStG spätestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dies ist nach §§ 2 Abs. 7, 25 EStG das Kalenderjahr. Für Vorauszahlungen und Abzugsbeträge (KapESt oder Lohnsteuer) sind im EStG gesonderte Entstehungszeit festgelegt.

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich (sogenannte „Sollbesteuerung“) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt also nur auf die Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. die Abnahme der Leistung durch den Leistungsempfänger an, nicht auf die Rechnungsstellung und schon gar nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung (§ 13 Abs. 1 1a UStG).

Für den Vorsteuerabzug ist der Eingang der Rechnung mit gesondertem Ausweis der USt. entscheidend. Wird die Rechnung bereits vor der Leistungserstellung gestellt, so kann die Vorsteuer nur geltend gemacht werden, wenn die Rechnung bereits gezahlt ist.


c) Besitzsteuern:           Einkommensteuer

   Verkehrssteuern:        Umsatzsteuer

   Verbrauchssteuern:    Tabaksteuer, Energiesteuer

   Indirekte Steuern:       Umsatzsteuer, Tabaksteuer, Energiesteuer

   Direkte Steuern:         Einkommensteuer,


d) Allgemeine Steuergesetze: Abgabenordnung, Bewertungsgesetz

    Einzelsteuergesetze: Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft.....

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h) Die Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember nach § 37 EstG fällig.

i) Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide. Bestimmte Besteuerungsgrundlagen bzw. Einkünfte werden in einem besonderen Verfahren ermittelt, d.h., sie werden gesondert festgestellt. Der Steuerpflichtige erhält hierüber einen gesonderten Bescheid, nämlich den sogenannten Feststellungsbescheid. Die darin getroffenen Regelungen sind Grundlage für den Folgebescheid (zum Beispiel Einkommensteuer).

Der Gesetzgeber hat in §§ 179, 180 AO geregelt, wann eine gesonderte Feststellung der Einkünfte zu erfolgen hat. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit einer Person ist immer dann erforderlich, wenn für die Feststellung dieser Einkünfte ein anderes Finanzamt zuständig ist als für die Einkommensteuer (§ 180 Abs. 1 2b AO).

Auch wird auch eine gesonderte Festellung vorgenommen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Das nennt man dann eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ .....


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Gehen Sie bei Ihrer Lösung wie folgt vor:

a) Berechnung der Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 2010 im Fall einer Steuerhinterziehung.

b) Bitte prüfen Sie, nach welcher Berichtigungsvorschrift eine Änderung möglich wäre und begründen Sie Ihre Lösung kurz.


a) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt – auch bei einer Steuerhinterziehung – immer nach vier Jahren, § 164 Abs. 4 AO. Da die Einkommensteuererklärung 2010 in 2012 abgegeben wurde, beginnt die Festsetzungsfrist für die Gültigkeit des Vorbehalts der Nachprüfung am 01.01.2013 und endet nach 4 Jahren, am 31.12.2017. Zu diesem Zeitpunkt ist der Vorbehalt der Nachprüfung entfallen.

b) Nach den Angaben im Sachverhalt liegt ein Fall der Steuerhinterziehung vor. Die Festsetzungsfrist beträgt daher 10 Jahre und endet am 31.12.2022 (Beginn: 01.01.2012, 10 Jahre, Ende: 31.12.2022). Innerhalb dieser Zeit kann der Steuerbescheid 2010 bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Korrekturvorschrift geändert werden.

In vorliegendem Fall wurden nachträglich neue Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Steuer führen, sodass der Einkommensteuerbescheid 2010 in 2018 noch nach § 173 Abs. 1 1 .....

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